Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1991 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die Maßnahmen SA.41614 — 2015/C (ex SA.33584 — 2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein FC Den Bosch in 's-Hertogenbosch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4089) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D1991. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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15.11.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 306/19 BESCHLUSS (EU) 2016/1991 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2016 über die Maßnahmen SA.41614 — 2015/C (ex SA.33584 — 2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein FC Den Bosch in 's-Hertogenbosch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4089) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Im Jahr 2011 wurde die Kommission von einem Bürger und durch Berichte in der Presse darüber informiert, dass die Niederlande eine Beihilfemaßnahme zugunsten des Profifußballvereins FC Den Bosch in 's-Hertogenbosch durchgeführt hatten. In den Jahren 2010 und 2011 wurde die Kommission von Bürgern unter anderem über Beihilfen zugunsten anderer Profifußballvereine in den Niederlanden, nämlich Willem II in Tilburg, MVV in Maastricht, PSV in Eindhoven und NEC in Nimwegen informiert. Die Kommission hat die Niederlande mit Schreiben vom 1. September 2011 ersucht, Auskunft zu den Maßnahmen in Bezug auf den FC Den Bosch zu erteilen. (2) Mit Schreiben vom 6. März 2013 hat die Kommission die Niederlande darüber informiert, in Bezug auf die Beihilfen zugunsten von Willem II, NEC, MVV, PSV und den FC Den Bosch das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden: „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den in Rede stehenden Maßnahmen Stellung zu nehmen. (4) Zu den Maßnahmen zugunsten des FC Den Bosch nahmen die Niederlande im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 31. Mai 2013 und vom 7. November 2013 und in einer Sitzung am 13. Oktober 2014 Stellung. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten zu den Beihilfen zugunsten des FC Den Bosch erhalten. (5) Entsprechend dem Einleitungsbeschluss und im Einvernehmen mit den Niederlanden wurden die Untersuchungen in Bezug auf die verschiedenen Vereine getrennt behandelt. Die Untersuchung betreffend den Verein FC Den Bosch wurde als Sache SA.41614 registriert. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.1.   Begünstigte, Ziel und Budget (6) Der niederländische Fußballverband Koninklijke Nederlandse Voetbal Bond (im Folgenden: „KNVB“) ist die Dachorganisation für Meisterschaften im Profi- und Amateurfußball. In den Niederlanden gibt es zwei Profifußball-Ligen. In der Saison 2014/2015 gab es 38 Profifußballvereine, von denen 18 in der höchsten Liga (Eredivisie) und 20 in der zweiten Liga (Eerste Divisie) spielten. (7) Der FC Den Bosch hat spielte 2004/2005 letztmalig in der höchsten Liga und seither in der zweiten Liga. Er hat nie an einem europäischen Wettbewerb teilgenommen. Laut den von den Niederlanden vorgelegten Informationen handelt es sich bei dem FC Den Bosch um ein Kleinunternehmen; in der Saison 2011/2012 zählte das Unternehmen 31 Beschäftigte. Der Umsatz und die Bilanzsumme lagen in beiden Jahren bei circa 3 Mio. EUR. Deshalb wird er als Kleinunternehmen angesehen (3). Das Stadion, das der FC Den Bosch nutzt, gehört der Gemeinde von 's-Hertogenbosch (im Folgenden: „Gemeinde“), die vom Verein eine Pachtzins für die Nutzung erhält. (8) Im Jahr 2010 wurde der Gemeinde bekannt, dass sich der FC Den Bosch in finanziellen Schwierigkeiten befand, durch welche seine Lizenz zur Teilnahme am Profifußball und sogar die Existenz des Vereins bedroht waren. Am 30. Juni 2010 wies der FC Den Bosch ein negatives Eigenkapital in Höhe von 4,6 Mio. EUR aus; ein Jahr später lag dieses bei 5,4 Mio. EUR. Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bescheinigte, dass der Verein steigende Verluste (0,168 Mio. EUR im Juni 2009, 0,612 Mio. EUR im Juni 2010 und 0,744 Mio. EUR im Juni 2011), sinkende Umsätze (von 3,736 Mio. EUR auf 2,771 Mio. EUR von 2009 bis 2011) und steigende Schulden ausgewiesen hatte. Einer der Gläubiger des Vereins war die Gemeinde, die eine nachrangige Forderung in Höhe von 1,65 Mio. EUR hatte. (9) Im Herbst 2010 wurde eine Initiative zur Vermeidung der Insolvenz des FC Den Bosch von Fans, Firmen und Sponsoren eingeleitet. Diese Initiative hat zu einem Umstrukturierungsplan zur Verbesserung der finanziellen Lage des FC Den Bosch geführt und zur Umwandlung des Vereins in einen rentablen Profifußballverein mit einer neuen Rechtsstruktur, im Besitz seiner Fans. Im Juni 2011 haben sich die Gemeinde und die anderen Gläubiger auf eine gemeinsame Initiative geeinigt, ihre Darlehen in Anteile an dem Verein umzuwandeln. Im Rahmen der Umstrukturierung wurde der FC Den Bosch, der den Rechtsstatus einer Vereinigung (Vereniging) hatte, am 30. Juni 2011 in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (naamloze vennootschap) FC Den Bosch N.V. umgewandelt. (10) Es wurde vereinbart, dass die Forderung der Gemeinde in eine Beteiligung in Höhe von 60 % der Anteile der neu gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung FC Den Bosch N.V. umgewandelt würde. Die restlichen 40 % der Anteile des Vereins sollten von den anderen großen Gläubigern des Vereins übernommen werden, die Schulden in Kapitalanteile umwandelten, jedoch mit einem niedrigeren Debt-Share-Ratio als die Gemeinde. Kleinere Gläubiger hatten auf Teile ihrer Forderungen verzichtet. Nach dieser Vereinbarung der Gläubiger hat die Gemeinde ihre Forderungen aufgrund des Darlehens in Höhe von 1,65 Mio. EUR für 1 Euro an die Stiftung Stichting Met Heel Mijn Hart abgetreten. Die Stiftung war von Fanclubs und einzelnen Anhängern des FC Den Bosch gegründet worden und verfolgt keine gewerblichen Tätigkeiten. (11) Die Gemeinde hat weiterhin der Zahlung eines Betrags in Höhe von 1,4 Mio. EUR für den FC Den Bosch für das Verlassen der Trainingsanlage (4) zugestimmt, das sich auf einem Grundstück der Gemeinde befand. 2.2.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (12) Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission, was die Beihilfen zugunsten des FC Den Bosch anbelangt, zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Gemeinde dem FC Den Bosch durch den Einsatz staatlicher Mittel einen selektiven Vorteil verschafft und ihm somit staatliche Beihilfen gewährt hatte. (13) Was die Entscheidungen zum Verkauf der Forderung in Höhe von 1,65 Mio. EUR für 1 EUR an organisierte Fans anbelangt, stellte die Kommission fest, dass die Niederlande nicht das Argument anführen könnten, dass die Gemeinde in der Weise gehandelt hätte, wie dies auch ein privater Gläubiger in einer ähnlichen Position getan hätte. Die Kommission stellte fest, dass andere große Gläubiger ihre Forderungen in Beteiligungen an der neuen Rechtsstruktur umgewandelt hatten, wohingegen die Gemeinde ihre Forderungen für Null verkauft hat. Was den Erwerb des Trainings- und Jugendblocks für 1,4 Mio. EUR anbelangt, hat die Kommission festgestellt, dass dieser Preis von einem externen Gutachter als der Wiederbeschaffungswert für den Block bestimmt worden war. Sie bezweifelte, dass der Wiederbeschaffungswert für das Gebäude derselbe wie der Marktwert sei. (14) Die Kommission vertrat weiterhin die Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen für Profifußballvereine den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen. (15) Was die Vereinbarkeit einer möglichen Beihilfe für den FC Den Bosch anbelangt, stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass sich der Fußballverein zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen in finanziellen Schwierigkeiten befand. Um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den „Leitlinien der Gemeinschaft zu staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Firmen in Schwierigkeiten“ (5) (im Folgenden „Leitlinien“) beurteilen zu können, verlangte die Kommission Angaben zur Einhaltung aller in den Leitlinien aufgeführten Vorschriften. (16) Die Kommission konnte insbesondere nicht überprüfen, ob die Vorschriften unter den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien betreffend die Beschaffenheit und die Erfüllung eines Umstrukturierungsplans eingehalten worden waren. Es musste außerdem nachgewiesen werden, dass die Unterstützungsmaßnahme auf das erforderliche Minimum begrenzt worden war, dass der Empfänger zu seiner Umstrukturierung einen angemessenen eigenen Beitrag geleistet hatte und dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten wurde. 3.   STELLUNGNAHME DER NIEDERLANDE 3.1.   Staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (17) Die Niederlande widersprechen den vorläufigen Ergebnissen der Kommission, dass die Maßnahmen in Bezug auf den FC Den Bosch staatliche Beihilfen darstellen. Nach Ansicht der Niederlande hat die Gemeinde, die eine nachrangige Forderung bei einer Firma am Rande der Insolvenz hatte, den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers eingehalten, indem sie auf ihre Forderung im Jahr 2011 verzichtet hat. (18) Nach Ansicht der Niederlande hätte die Gemeinde im Falle einer Insolvenz des FC Den Bosch aller Wahrscheinlichkeit nach nichts von ihrer nachrangigen Forderung zurückerhalten. In ihrem Schreiben vom 7. November 2013 hat die Niederlande den Beschluss der Kommission in Bezug auf die belgische Firma Sonaca (6) angeführt, bei der sie feststellte, dass die Umwandlung des öffentlichen Darlehens in Kapitalanteile keine staatliche Beihilfe darstellt. Wenn der FC Den Bosch im Juni 2011 nicht in der Lage gewesen wäre, seine finanzielle Lage auszugleichen, hätte er seine Lizenz für den Profifußball gemäß den Statuten des KNVB verloren. Was den Kauf der Trainingseinrichtungen anbelangt, argumentieren die Niederlande, dass dieser Zukauf zu dem durch einen externen Fachmann ermittelten Wert erfolgt ist, der auch die Kosten für die Wiederbeschaffung für den FC Den Bosch abgedeckt hat. Die Niederlande behaupten, dass der Verein gemäß der Mitteilung der Kommission über Grundstücksverkäufe gehandelt hat (7) (im Folgenden: „Mitteilung über Grundstücksverkäufe“). (19) Hilfsweise führen die Niederlande aus, dass die Maßnahmen selbst dann nicht den Wettbewerb verfälschen oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen würden, wenn sie als Gewährung eines selektiven Vorteils für den FC Den Bosch anzusehen wären. Die Niederlande heben die schwache Position des FC Den Bosch im niederländischen Profifußball hervor, wodurch die Teilnahme an Wettbewerben auf europäischer Ebene sehr unwahrscheinlich wird. Sie führen weiterhin an, dass die Kommission nicht nachweisen konnte, dass die Beihilfe für den FC Den Bosch den Wettbewerb verfälschen oder den Handel in einem der in dem Einleitungsbeschluss genannten Länder beeinträchtigen würde. (20) Ergänzend argumentieren die Niederlande, dass — sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfe anzusehen wären — sie den Leitlinien entsprechen würden und somit auch dem Binnenmarkt. (21) Der FC Den Bosch befand sich im Jahr 2010 in finanziellen Schwierigkeiten. Im Jahr 2011 wies er eine negative Eigenkapitalquote mit Schulden in Höhe von 5,97 Mio. EUR und Schulden in Höhe von 7 Mio. EUR bei einem Umsatz von rund 3 Mio. EUR aus. Der Verein wies Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß nachfolgender Tabelle 1 aus. Tabelle 1 Forderungen und Verbindlichkeiten des FC Den Bosch Gläubiger Darlehensbeträge Die Gemeinde (Saldo des im Jahr 2000 gewährten Darlehens) 1,65 Mio. EUR […] (*1) 1,092 Mio. EUR […] 1,865 Mio. EUR […] 0,73 Mio. EUR […] 0,235 Mio. EUR Ein privater Gläubiger 0,3 Mio. EUR […] 0,1 Mio. EUR (22) Der KNVB hat darauf hingewiesen, dass der Verein seine Profifußballlizenz verlieren würde, wenn das Eigenkapital bis zum 30. Juni 2011 weiterhin negativ wäre. Dies würde bedeuten, dass der Verein wieder in den Amateurstatus absteigen würde. (23) Deshalb haben der FC Den Bosch und der KNVB im Juni 2011 einen Umstrukturierungsplan ausgearbeitet. Gemäß dem Plan wurde der Verein in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (NV) umgewandelt. Die (ungesicherten) Schulden der verschiedenen größeren Gläubiger wurden in Anteile an dem Verein gemäß Tabelle 2 umgewandelt. Tabelle 2 Debt-Equity-Swap Quote Gläubiger Darlehen Anteile/Prozentsatz EUR/Anteil Die Gemeinde/Stiftung Stichting Met Heel Mijn Hart 1,65 Mio. EUR 61 900 /54,3 26,7 […] 1,092 Mio. EUR 20 492 /18 53,3 […] 1,865 Mio. EUR 27 925 /24,5 11 000 davon sind Vorzugsaktien 66,8 […] 0,73 Mio. EUR 3 583 /3,1 203,7 (24) Die verbleibenden 0,1 % der Anteile wurden auf leitende Mitglieder des Fußballclubs verteilt. Dies zeigt, dass die Gemeinde den Erhalt von 54 % der Anteile an dem Verein für einen Anteil von 38 % an den Schulden des Vereins erworben hat. (25) Weiterhin wurde ein Handelskredit in Höhe von 100 000 EUR durch eine Garantie einer dritten Partei gedeckt; andere private Parteien haben frisches Kapital in Höhe von 300 000 EUR beigesteuert. Ein kurzfristiges Darlehen in Höhe von 250 000 EUR wurde in ein langfristiges Darlehen umgewandelt. Die Schulden gegenüber der Betreibergesellschaft des Stadions der Gemeinde, BIM, für die Stadionpachtzins sind durch ein Recht von BIM auf die Einnahmen aus Fernsehübertragungsrechten gesichert. (26) Die Gemeinde hat ein Darlehen in Höhe von 1,65 Mio. EUR als uneinbringlich bewertet. Bereits im Budget des Jahres 2010 der Gemeinde wurde dieses Darlehen als uneinbringlich bewertet, da der FC Den Bosch keine Zahlungen mehr geleistet hatte. Im Juni 2011 hat die Gemeinde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, welche die finanzielle Lage des FC Den Bosch bereits im Februar und März 2011 bewertet hatte, gebeten, die Einbringlichkeit des Darlehens an den FC Den Bosch zu beurteilen. Ernst & Young kam zu dem Schluss, dass man in den kommenden Jahren vernünftigerweise keine Rückzahlung des Darlehens oder der Zinsen erwarten könne, auch wenn der Verein aufgrund des Verzichts der großen Gläubiger auf die langfristigen Schulden restrukturiert würde. Diese Feststellung macht auch Sinn, wenn man berücksichtigt, dass der Verein über kein Immobilienvermögen und keine Maschinen verfügt, die zur Rückzahlung der Schulden veräußert oder liquidiert werden könnten. (27) Die Gemeinde beschloss im Kontext der Vereinbarung unter den Gläubigern, ihre Forderungen in Höhe von 54 % der Anteile für 1 EUR an die Stiftung „Met Heel Mijn Hart“ zu verkaufen. Dadurch wurde die Stiftung anstelle der Gemeinde Anteilseigner des Vereins, die wie auch die anderen großen Gläubiger kein Interesse an der Beteiligung am Management des Vereins zeigte, und wie dies zwischen diesen und der Gemeinde in der Umstrukturierungsvereinbarung vereinbart worden war. Die Stiftung verkauft auf der Basis dieser Anteile Zertifikate für 100 EUR. (28) Im Vergleich zu den anderen Gläubigern hatte die Gemeinde insbesondere mehr Interesse daran, die Liquidierung des Vereins oder deren Rückstufung in den Amateurstatus zu vermeiden, weil sie dadurch zumindest für einen bestimmten Zeitraum den Hauptnutzer und Mietzahler ihres Stadions verlieren würde. Deshalb lag es im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde, dass der Verein weiterhin in der Profiliga verbleiben würde. (29) Was die Fläche von 36 000 m2 unter dem Trainingskomplex anbelangt, zeigen die von den Niederlanden vorgelegten Informationen, dass diese Fläche bereits der Gemeinde gehörte. Diese wurde vom FC Den Bosch genutzt, der den Sportkomplex mit Gebäuden und Sportplätzen auf eigene Kosten im Jahr 2000 gebaut und in 2006 und 2007 geändert hatte. Es wurde keine Erbpacht (erfpacht) (8) zwischen der Gemeinde und dem FC Den Bosch vereinbart. Die Gemeinde könnte auf diesem Grundstück den Bau von Häusern und Appartements realisieren. Deshalb hatte sie auf jeden Fall ein Interesse daran, dass der Verein das Grundstück verlassen würde und ergriff die Gelegenheit, die sich aufgrund des Liquiditätsbedarfs des Vereins bot. Deshalb beabsichtige sie, den Verein für die Räumung des Grundstücks zu entschädigen, wie im Falle einer unangefochtenen Enteignung der Gebäude, und bat um die Bewertung der Gebäude und Einrichtungen auf der Grundlage von niederländischem Recht zu Enteignungen in solch einem Fall. (30) Der Preis für den Erwerb wurde durch eine Bewertung des Sportkomplexes durch einen unabhängigen, anerkannten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken ermittelt. Die Bewertung basierte auf dem bereinigten Wiederbeschaffungswert, der als derjenige Wert bezeichnet wird, der für den Erwerb von Objekten desselben Werts hinsichtlich Art, Qualität, Zustand und Alter aufgewendet werden muss. Dieser Betrag ist deshalb nicht nur einfach der Wert des Sportkomplexes in der entsprechenden Größe. Er wird aufgrund des technischen Zustands und dem Alter angepasst. Diese Bewertung ist aufgrund von Artikel 40b, Paragraph 3 des niederländischen Enteignungsrechts (Onteigeningswet) in Fällen der einvernehmlichen Enteignung vorgesehen, die nach Auffassung der Niederlande auf die vorliegende Situation anwendbar war. Deshalb sind die Niederlande der Auffassung, dass die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass das Wertgutachten lediglich den Wiederbeschaffungswert als Grundlage für die Bewertung berücksichtigt hat. In der niederländischen Praxis der Wertgutachten werden unkonventionelle Objekte, wie beispielsweise Kirchen, Denkmäler oder Sportkomplexe zu dem bereinigten Wiederbeschaffungswert bewertet, der als der Preis bezeichnet wird, den ein unabhängiger Käufer im Falle der Enteignung oder Umsiedlung des derzeitigen Eigentümers bereit ist zu zahlen. (31) Was die Beobachtung der Kommission anbelangt, dass der aufgrund des Wertgutachtens ermittelte Wert höher als der Buchwert in den Büchern des FC Den Bosch war, geben die Niederlande an, dass der Buchwert eines Stücks Land oder Grundstücks nicht dem tatsächlichen Marktwert entspricht. Dieser wird aufgrund verschiedener anderer Faktoren als dem Wert in einer Handelstransaktion wie dem historischen Einstandspreis oder der Abschreibung ermittelt. (32) Der Verein hat seine Trainingsaktivitäten an einem anderen Ort durchgeführt, in dem Stadion und in einem anderen Fußballtrainingskomplex in der Stadt, bei dem es noch freie Kapazitäten gab. Die Niederlande argumentieren, dass der Preis des Trainingskomplexes nicht unter Berücksichtigung des möglichen Finanzierungsbedarfs des FC Den Bosch ermittelt wurde. Ein Teil des Betrags, der für das Verlassen des Trainingskomplexes eingegangen war, wurde vom Verein zur Unterbringung der alternativen Trainingseinrichtungen verwendet. Diese Einnahmen wurden auch zur Rückzahlung der Schulden bezüglich der Stadionpachtzins an BIM verwendet. 3.2.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (33) Hilfsweise führen die Niederlande aus, dass die Maßnahmen selbst dann mit dem Binnenmarkt vereinbar wären, wenn es sich dabei um staatliche Beihilfe handeln würde. Was die Umstrukturierung des FC Den Bosch anbelangt, haben die Niederlande die finanzielle Lage des Vereins so wie unter dem Erwägungsgrund 8 aufgeführt, beschrieben. (34) Jeder niederländische Fußballverein muss über eine Lizenz des KNVB verfügen, die er nur dann erhält, wenn er verschiedene Pflichten erfüllt. Eine dieser in dem System vorgesehenen Verpflichtungen bezieht sich auf die finanzielle Solidität des Vereins. Wenn diese nicht zufriedenstellend ist, kann der KNVB dem Verein die Lizenz entziehen. Wenn ein Nachfolgeverein gegründet wird, würde dieser nicht direkt für die Profifußballliga zugelassen, sondern dieser müsste in der zweithöchsten Amateurliga starten. Aufgrund seiner Schwierigkeiten hat der Fußballverein Den Bosch den Verlust seiner Lizenz zur Teilnahme an Profiwettbewerben riskiert. (35) Die Niederlande führen an, dass angesichts dieser Schwierigkeiten die Entscheidung der Gemeinde zum Verzicht auf das Darlehen und zur Entschädigung des FC Den Bosch für die Räumung des von ihm genutzten Trainingskomplexes nachrangig zu einigen Bedingungen war, die in dem Umstrukturierungsplan zwischen der Gemeinde, den anderen Gläubigern und dem FC Den Bosch festgelegt wurden. (36) Der Umstrukturierungsplan hatte eine neue Rechtsstruktur für den FC Den Bosch zur Folge. Der Verein wurde von einem Verein in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (naamloze vennootschap (NV)) umgewandelt, es wurden Personalabbau und eine Verringerung der Anzahl der Spieler beschlossen. Der Plan sah vor, dass die Anzahl der Vertragsspieler auf die von der KNVB festgelegte Anzahl von 16 reduziert wird. Der FC Den Bosch wird keine Spieler auf dem Transfermarkt kaufen, sondern nur frei transferierbare Spieler verpflichten. Dies hat eine Reduzierung der Personalkosten und der Spieler in Höhe von 17 % zur Folge. (37) Wie unter Erwägungsgrund 22 dargelegt, haben die Gläubiger des FC Den Bosch auf Schulden von insgesamt 5,337 Mio. EUR zugunsten von Kapitalbeteiligungen verzichtet. Weiterhin hat die Gemeinde den Verein für das Verlassen des von ihm bis dato genutzten Trainingskomplexes mit einem Betrag in Höhe von 1,4 Mio. EUR entschädigt. Aufgrund dieser Maßnahmen wurde der negative Kapitalsaldo des Vereins in ein moderates positives Eigenkapital in Höhe von 0,63 Mio. EUR umgewandelt, wodurch seine Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich wurde. (38) Der Plan zielte darauf ab, dass er zu einer stabilen finanziellen Position über einen Zeitraum von drei Jahren führt. Es waren eine Minderung der Verluste für das Finanzjahr 2011/2012 und 2012/2013 sowie ein geringer Gewinn in Höhe von 0,1 Mio. EUR für das Finanzjahr 2013/2014 eingeplant. Dadurch hätte der FC Den Bosch keinerlei Spielraum zum Kauf von Transferspielern. Tatsächlich konnte der FC Den Bosch im Finanzjahr 2011/2012 einen moderaten Gewinn in Höhe von 0,103 Mio. EUR unter anderem aufgrund der besseren als geplanten Sponsoringverträge ausweisen. 4.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN 4.1.   Vorliegen einer staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (39) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen gelten kumulativ; sie müssen also sämtlich erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird. (40) Auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses wird die Kommission die Entscheidung der Gemeinde vom 21. Juni 2011 prüfen, auf eine nachrangige Forderung in Höhe von 1,65 Mio. EUR gegenüber dem FC Den Bosch zu verzichten und den FC Den Bosch mit 1,4 Mio. EUR für das Verlassen der Trainingsanlagen zu entschädigen. Die Kommission stellt fest, dass beide Maßnahmen gemeinsam präsentiert und in derselben Sitzung des Gemeinderats beschlossen wurden, und dass diese hinsichtlich ihres Zwecks und der Situation des FC Den Bosch eng miteinander verknüpft sind. (41) Folglich sollten diese beiden Maßnahmen zusammen bewertet werden (9). In dem vorliegenden Fall geht jedoch aus der folgenden Bewertung hervor, dass beide Maßnahmen staatliche Beihilfe darstellen, wenn sie getrennt betrachtet würden. Dies impliziert zwingend, dass die Maßnahmen auch dann als staatliche Beihilfe anzusehen sind, wenn sie gemeinsam als eine einzige Maßnahme bewertet werden. 4.1.1.   Verwendung staatlicher Mittel (42) Beide Maßnahmen wurden von der Gemeinde beschlossen, u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.