Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1991 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die Maßnahmen SA.41614 — 2015/C (ex SA.33584 — 2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein FC Den Bosch in 's-Hertogenbosch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4089) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1991. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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000:289, Randnummer 81. (12)  Beispielsweise war die Kommission in der Sache Citynet Amsterdam der Auffassung, dass zwei private Betreiber, die ein Drittel aller Beteiligungen an einem Unternehmen übernehmen (unter Berücksichtigung der gesamten Beteiligungsstruktur und dass deren Anteile ausreichend sind, um eine Sperrminorität bei strategischen Entscheidungen des Unternehmens zu bilden) als wirtschaftlich signifikant anzusehen sind (siehe Entscheidung 2008/729/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 über eine Beihilfe C 53/06 (vormals N 262/05, vormals CP 127/04) zugunsten von Glasvezelnet Amsterdam für eine Investition der Stadt Amsterdam in ein Glasfasernetz (ABl. L 247 vom 16.9.2008, S. 27, Erwägungsgründe 96-100). (13)  Deshalb kann der Forderungsverzicht durch die Gemeinde nicht mit der Entscheidung der Kommission in Bezug auf das belgische Unternehmen Sonaca in der Sache SA.35131 (2013/N) verglichen werden. (14)  Gemäß diesem Test liegt in solchen Fällen keine staatliche Beihilfe vor, wo unter ähnlichen Umständen ein privater Investor, der zu normalen Marktbedingungen auf dem Markt handelt, hätte veranlasst werden können, dem Begünstigten die betreffenden Maßnahmen zukommen zu lassen. (15)  Rechtssache C-325/08 Olympique Lyonnais ECLI:EU:C:2010:143, Randnummern 27 und 28; Rechtssache C519/04 P Meca-Medina und Majcen/Kommission ECLI:EU:C:2006:492, Randnummer 22; Rechtssache C-415/93 Bosman ECLI:EU:C:1995:463, Randnummer 73. (16)  Beschluss der Kommission zu Deutschland vom 20. März 2013 zur Multifunktionsarena der Stadt Erfurt (Sache SA.35135 (2012/N)), Erwägungsgrund 12, und Multifunktionsarena der Stadt Jena (Sache SA.35440 (2012/N)), Zusammenfassung in ABl. C 140, 18.5.2013, S. 1, und vom 2. Oktober 2013 zu Fußballstadion Chemnitz (Sache SA.36105 (2013/N)), Zusammenfassung in ABl. C 50, 21.2.2014, S. 1, Erwägungsgründe12-14; Entscheidung der Kommission zu Spanien vom 18. Dezember 2013 zu möglichen staatlichen Beihilfen an vier spanische Profifußballvereine (Sache SA.29769 (2013/C)), Erwägungsgrund 28, Real Madrid CF (Sache SA.33754 (2013/C)), Erwägungsgrund 20 und mögliche Beihilfe zugunsten von drei Fußballvereinen in Valencia (Sache SA.36387 (2013/C)), Erwägungsgrund 16, veröffentlicht in ABl. C 69, 7.3.2014, S. 99. (17)  Siehe Erwägungsgrund 15 und Fußnote 5. (18)  Mitteilung von der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249, 31.7.2014, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.