Europäische Union

Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG

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3.5.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 132/1 BESCHLUSS Nr. 445/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt eine immer engere Union der Völker Europas an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union erforderlichenfalls die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kenntnis und der Verbreitung der Kultur und der Geschichte der Völker Europas. (2) Die Ziele für die künftigen Tätigkeiten der Europäischen Union im Bereich Kultur sind in der Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007 über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung festgelegt, die der Rat mit seiner Entschließung vom 16. November 2007 (3) und das Europäische Parlament mit seiner Entschließung vom 10. April 2008 (4) gebilligt haben. Mit diesen Tätigkeiten sollen die kulturelle Vielfalt und der interkulturelle Dialog, die Kultur als Katalysator für Kreativität im Rahmen der Strategie für Wachstum und Beschäftigung und die Kultur als wesentlicher Bestandteil der internationalen Beziehungen der EU gefördert werden. (3) Das am 18. März 2007 in Kraft getretene Übereinkommen der Unesco zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, bei dem die Union Vertragspartei ist, soll die kulturelle Vielfalt erhalten und fördern, die Interkulturalität begünstigen und das Bewusstsein für den Wert der kulturellen Vielfalt auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene stärken. (4) Mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde eine Aktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019 eingerichtet. (5) Die Auswertung der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ wie auch die öffentliche Konsultation zur Zukunft dieser Aktion über 2019 hinaus haben ergeben, dass sich sie sich im Laufe der Zeit zu einem der ehrgeizigsten kulturellen Projekte Europas entwickelt hat und zu den Aktionen zählt, die bei den europäischen Bürgerinnen und Bürgern höchstes Ansehen genießen. Es sollte daher für den Zeitraum 2020-2033 eine neue Aktion eingerichtet werden. (6) Neben den ursprünglichen Zielen der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“, die darin bestehen, den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen sowie die Gemeinsamkeiten dieser Kulturen herauszustellen und einen Beitrag zum besseren gegenseitigen Verstehen der europäischen Bürger zu leisten, haben die mit dem Titel „Kulturhauptstadt Europas“ (im Folgenden „Titel“) ausgezeichneten Städte nach und nach eine neue Dimension ins Spiel gebracht, indem sie die mit der Veranstaltung verbundene Hebelwirkung genutzt haben, um ihre Entwicklung im weiteren Sinne entsprechend ihren jeweiligen Strategien und Prioritäten anzukurbeln. (7) Die Ziele der mit diesem Beschluss eingerichteten Aktion sollten sich mit denjenigen des mit der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Programms „Kreatives Europa“ decken, das auf die Wahrung, Entwicklung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas, die Förderung des kulturellen Erbes Europas sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors, mit Blick auf die Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums abzielt. Die Erreichung dieser Ziele trägt auch dazu bei, das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu verstärken und den interkulturellen Dialog sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern. (8) Zur Verwirklichung solcher Ziele sollten sich die mit dem Titel ausgezeichneten Städte darum bemühen, einerseits ihre Kultur- und Kreativbranchen und andererseits Bereiche wie Bildung, Forschung, Umwelt, Stadtentwicklung und Kulturtourismus miteinander zu vernetzen. In der Vergangenheit hat sich insbesondere gezeigt, dass die „Kulturhauptstädte Europas“ der lokalen Entwicklung und dem Kulturtourismus starke Impulse verleihen können, wie dies in der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 mit dem Titel „Europa — wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ hervorgehoben wird, die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2010 begrüßt und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 27. September 2011 (7) gebilligt wurde. (9) Mit dem Titel ausgezeichnete Städte sollten zudem die soziale Inklusion und Chancengleichheit fördern und so stark wie möglich darauf hinwirken, dass eine möglichst große Bandbreite aller Teile der Zivilgesellschaft an der Vorbereitung und Durchführung des Kulturprogramms beteiligt ist, wobei besonderes Augenmerk auf junge Menschen, Randgruppen und benachteiligte Gruppen gelegt werden sollte. (10) Aus der Auswertung und der öffentlichen Konsultation geht außerdem deutlich hervor, dass die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ einen vielfältigen Nutzen haben kann, wenn sie umsichtig geplant wird. Sie bleibt vorrangig eine kulturelle Initiative, kann aber auch einen beträchtlichen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen erbringen, besonders dann, wenn sie in eine langfristige, kulturpolitisch ausgerichtete Entwicklungsstrategie der betreffenden Stadt eingebunden wird. (11) Die Aktion „Kulturhauptstadt Europas“ war auch mit großen Herausforderungen verbunden. Die Veranstaltung eines ganzjährigen Kulturprogramms ist eine anspruchsvolle Aufgabe, und einige Städte, denen der Titel verliehen wurde, konnten das damit einhergehende Potenzial besser nutzen als andere. Diese Aktion sollte daher weiter ausgebaut werden, damit alle Städte den größtmöglichen Nutzen aus dem verliehenen Titel ziehen können. (12) Der Titel sollte auch weiterhin Städten jedweder Größe vorbehalten bleiben; die Städte sollten jedoch weiterhin die umliegenden Regionen miteinbeziehen dürfen, um ein größeres Publikum anzusprechen und die Ausstrahlungswirkung zu erhöhen. (13) Der Titel sollte weiterhin auf der Grundlage eines speziell ausgearbeiteten Kulturprogramms mit starker europäischer Dimension verliehen werden. Dieses Kulturprogramm sollte in eine Langzeitstrategie mit nachhaltigen Wirkungen für die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung vor Ort eingebunden werden. (14) Das zweistufige Auswahlverfahren, das auf der Grundlage einer Liste mit der zeitlichen Abfolge der Mitgliedstaaten von einer unabhängigen Expertenjury durchgeführt wird, hat sich als gerecht und transparent erwiesen. So konnten die Städte im Zeitraum zwischen Vor- und Endauswahl ihre Bewerbungen infolge der sachkundigen Ratschläge dieser Jury noch weiter verbessern, und es war dafür gesorgt, dass der Titel gleichmäßig über alle Mitgliedstaaten verteilt wird. Um die Kontinuität der „Kulturhauptstädte Europas“ zu gewährleisten und zu verhindern, dass Erfahrung und Fachkompetenz verloren gehen, wie dies bei einer gleichzeitigen Ersetzung aller Experten der Fall wäre, sollten Experten nach und nach ersetzt werden. (15) Es sollte dafür gesorgt werden, dass die auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse weiterhin genutzt werden, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, maximal zwei Experten für eine mit den Verfahrens für die Auswahl und das Monitoring betraute Jury zu benennen. (16) Die Auswahlkriterien sollten klarer ausgestaltet werden, damit die Bewerberstädte bessere Leitlinien zu den Zielen und Anforderungen an die Hand bekommen, denen sie genügen müssen, um mit dem Titel ausgezeichnet zu werden. Diese Kriterien sollten überdies messbarer gemacht werden, um der Jury die Auswahl und das Monitoring der Städte zu erleichtern. Dabei sollte ein besonderer Schwerpunkt auf Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung gelegt werden, die die Bewerberstädte im Rahmen einer kulturpolitischen Langzeitstrategie geplant haben und die eine kulturelle, wirtschaftliche und soziale Langzeitwirkung entfalten können. (17) Die Bewerberstädte sollten die Möglichkeit prüfen, gegebenenfalls Programme und Fonds der Union zur Finanzierung zu nutzen. (18) Die Vorbereitungsphase zwischen der Ernennung einer Stadt zur „Kulturhauptstadt Europas“ und der Ausrichtung des Kulturhauptstadtjahres entscheidet über den Erfolg der Aktion für die „Kulturhauptstädte Europas“. Die Interessenträger sind sich weitgehend einig darin, dass die mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG eingeführten flankierenden Maßnahmen den betreffenden Städten sehr geholfen haben. Diese Maßnahmen sollten weiter ausgebaut werden, insbesondere durch häufigere Monitoring-Sitzungen und Besuche der Juryexperten vor Ort sowie durch einen intensiveren Erfahrungsaustausch zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen „Städten“, denen der Titel verleihen wurde, wie auch Bewerberstädten. Die ernannten Städte können auch die Beziehungen zu anderen Städten, denen der Titel verleihen wurde, ausbauen. (19) Der mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG eingerichtete Melina-Mercouri-Preis hat eine hohe Symbolwirkung entfaltet, die den von der Kommission vergebenen Betrag bei Weitem übertrifft. Die Kriterien für die Verleihung des Preisgeldes sollten jedoch strenger und klarer gestaltet werden, um zu gewährleisten, dass die ernannten Städte ihren Verpflichtungen nachkommen. (20) Es ist wichtig, dass die betreffenden Städte in ihrem gesamten Veröffentlichungsmaterial deutlich hervorheben, dass die durch diesen Beschluss eingerichtete Aktion auf die Union zurückgeht. (21) Die Kommission war bei der Bewertung der bereits veranstalteten Kulturhauptstadtjahre, die sich auf auf lokaler Ebene erhobene Daten stützt, nicht in der Lage, die Ausstrahlungswirkung des Titels anhand von Primärdaten festzumachen. Daher sollten die Städte bei der Bewertung selbst die Federführung übernehmen. (22) Die Teilnahme von Städten aus Kandidatenländern hat gezeigt, dass diese durch die Betonung der Gemeinsamkeiten der Kulturen Europas näher an die Europäische Union herangeführt werden können. Daher sollten Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer auch nach 2019 wieder die Möglichkeit haben, an der durch diesen Beschluss eingerichteten Aktion teilzunehmen. (23) Um eine Gleichbehandlung mit den Städten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten Städte in Kandidatenländern und in potenziellen Kandidatenländern im von diesem Beschluss abgedeckten Zeitraum, nämlich von 2020 bis 2033, nur einmalig an einem Wettbewerb um den Titel teilnehmen dürfen. Ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Mitgliedstaaten sollte jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland die Veranstaltung in diesem Zeitraum nur einmal ausrichten dürfen. (24) Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG sollte aufgehoben werden. Seine Bestimmungen sollten jedoch weiterhin in Bezug auf die Städte gelten, die für den Zeitraum bis 2019 bereits ernannt wurden oder derzeit ernannt werden. (25) Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit gemeinsamer, klarer und transparenter Kriterien und Verfahren für Auswahl und Monitoring der „Kulturhauptstädte Europas“ sowie wegen der Notwendigkeit einer verstärkten Koordination zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund der Größenordnung und der erwarteten Wirkung dieser Aktionen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Einrichtung der Aktion Hiermit wird eine Aktion der Union mit dem Titel „Kulturhauptstädte Europas“ für den Zeitraum 2020 bis 2033 eingerichtet (im Folgenden „Aktion“). Artikel 2 Ziele (1)   Die allgemeinen Ziele der Aktion sind: a) Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des Gefühls der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum; b) Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte entsprechend ihrer jeweiligen Strategien und Prioritäten. (2)   Die Einzelziele der Aktion sind: a) Vergrößerung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten, u. a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit; b) Erweiterung des Zugangs zur Kultur sowie der Teilhabe an der Kultur; c) Ausbau der Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs und seiner Verzahnung mit anderen Bereichen; d) Schärfung des internationalen Profils der Städte im Wege der Kultur. Artikel 3 Zugang zur Aktion (1)   Um den Titel können sich Städte bewerben, die auch umliegende Regionen miteinbeziehen können. (2)   Pro Jahr (im Folgenden „Veranstaltungsjahr“) können nicht mehr als drei Städte den Titel tragen. Der Titel wird pro Jahr für höchstens eine Stadt in jedem der beiden Mitgliedstaaten verliehen, die im Zeitplan im Anhang (im Folgenden „Zeitplan“) aufgeführt sind, und in den betreffenden Jahren einer Stadt in einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland, oder einer Stadt in einem Beitrittsland nach Maßgabe des Absatzes 5. (3)   Städte in den Mitgliedstaaten können den Titel für ein Jahr gemäß der Reihenfolge der Mitgliedstaaten im Zeitplan tragen. (4)   Städte in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die zum Zeitpunkt der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen am Programm „Kreatives Europa“ oder an Nachfolgeprogrammen der Union teilnehmen, können sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der nach dem Zeitplan alle drei Jahre veranstaltet wird, für ein Jahr um den Titel bewerben. Städte in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern dürfen im Zeitraum 2020 bis 2033 an lediglich einem Wettbewerb teilnehmen. Jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland darf die Veranstaltung im Zeitraum 2020 bis 2033 nur einmal ausrichten. (5)   Tritt ein Land der Union nach dem 4. Mai 2014, jedoch vor dem 1. Januar 2027, bei, so darf es die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ sieben Jahre nach dem Beitritt gemäß den für die Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Verfahren ausrichten. Der Zeitplan wird entsprechend aktualisiert. Tritt ein Land der Union am oder nach dem 1. Januar 2027 bei, so darf es sich nicht als Mitgliedstaat an der Aktion beteiligen. Im Falle von Jahren, in denen bereits drei Städte den Titel gemäß dem Zeitplan tragen, dürfen Städte in den in Unterabsatz 1 genannten Ländern den Titel erst im nächsten laut Zeitplan verfügbaren Jahr ausrichten, und zwar in der Reihenfolge des Beitritts dieser Länder. Hat eine Stadt in einem in Unterabsatz 1 genannten Land zuvor an einem Wettbewerb für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer teilgenommen, so darf sie später nicht an einem Wettbewerb für Mitgliedstaaten teilnehmen. Wurde im Zeitraum 2020 bis 2033 einer Stadt eines Beitrittslandes der Titel im Einklang mit Absatz 4 verliehen, so darf dieses Land nach seinem Beitritt in diesem Zeitraum keinen weiteren Wettbewerb abhalten. Tritt mehr als ein Land der Union am gleichen Tag bei und besteht keine Einigung über die Reihenfolge der Teilnahme dieser Länder an der Aktion, entscheidet der Rat per Los. Artikel 4 Bewerbungen (1)   Die Kommission erstellt ein von allen Bewerberstädten zu verwendendes einheitliches Bewerbungsformular, das auf den in Artikel 5 aufgeführten Kriterien beruht. Bezieht eine Bewerberstadt die umliegenden Regionen ein, so wird die Bewerbung unter dem Namen dieser Stadt eingereicht. (2)   Jeder Bewerbung muss ein Kulturprogramm mit einer starken europäischen Dimension zugrunde liegen. Das Kulturprogramm muss das Veranstaltungsjahr abdecken und wird nach den Kriterien des Artikels 5 eigens für den Titel erstellt. Artikel 5 Kriterien Die Bewerbungen werden anhand der nachfolgenden Kriterien (im Folgenden „Kriterien“) bewertet, die sich in die Kategorien: „Beitrag zur Langzeitstrategie“, „Europäische Dimension“, „Kulturelle und künstlerische Inhalte“, „Umsetzungsfähigkeit“, „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft“ und „Verwaltung“ untergliedern. (1) In der Kategorie „Beitrag zur Langzeitstrategie“ werden folgende Aspekte berücksichtigt: a) Vorhandensein einer Kulturstrategie zum Zeitpunkt der Bewerbung, die die Aktion abdeckt und Pläne für die Fortführung kultureller Aktivitäten über das Veranstaltungsjahr hinaus umfasst; b) Pläne zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Kultur- und Kreativbereichs, einschließlich der langfristigen Verzahnung der Sektoren Kultur, Wirtschaft und Soziales in der Bewerberstadt; c) vorgesehene kulturelle, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen des Titels auf die Bewerberstadt und seine Folgen für die Stadtentwicklung; d) Pläne für Monitoring und Bewertung der Auswirkungen des Titels auf die Bewerberstadt und für die Verbreitung der Ergebnisse der Bewertung. (2) In der Kategorie „Europäische Dimension“ werden folgende Aspekte bewertet: a) Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa, des interkulturellen Dialogs und des besseren gegenseitigen Verstehens der europäischen Bürger; b) Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Hervorhebung der Gemeinsamkeiten der Kulturen, des Erbes und der Geschichte Europas sowie der europäischen Einigung und aktueller europäischer Themen; c) Umfang und Qualität der Aktivitäten, die von europäischen Künstlern getragen werden, der Zusammenarbeit mit Akteuren in verschiedenen Ländern, wozu gegebenenfalls Städte, die den Titel tragen, zählen, sowie von länderübergreifenden Partnerschaften; d) Strategie zur Erreichung eines breiten europäischen und internationalen Publikums. (3) In der Kategorie „Kulturelle und künstlerische Inhalte“ werden folgende Aspekte bewertet: a) klare und in sich stimmige künstlerische Vision und Strategie für das Kulturprogramm; b) Einbeziehung von örtlichen Künstlern und Kulturorganisationen bei der Gestaltung und Durchführung der Kulturprogramme; c) Umfang und Vielfalt der vorgeschlagenen Aktivitäten einschließlich ihrer künstlerischen Gesamtqualität; d) Fähigkeit, das lokale Kulturerbe und traditionelle Kunstarten mit neuen, innovativen und experimentellen künstlerischen Ausdrucksformen zu verknüpfen. (4) In der Kategorie „Umsetzungsfähigkeit“ müssen die Bewerberstädte Folgendes nachweisen: a) Die Bewerbung wird politisch auf breiter Ebene und in starkem Maße unterstützt, und die lokalen, regionalen und nationalen Behörden beteiligen sich dauerhaft daran; b) die Bewerberstadt verfügt über eine zweckdienliche und tragfähige Infrastruktur, um die Veranstaltung durchführen zu können, bzw. richtet eine solche ein. (5) In der Kategorie „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft“ werden folgende Aspekte bewertet: a) Einbindung der örtlichen Bevölkerung und Zivilgesellschaft bei den Bewerbungsvorbereitungen und der Durchführung der Aktion; b) Schaffung neuer, nachhaltiger Möglichkeiten der Teilhabe oder Mitwirkung der unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen an kulturellen Aktivitäten unter besonderer Berücksichtigung von jungen Menschen, Freiwilligen, Randgruppen und benachteiligten Gruppen wie Minderheiten, wobei besonders darauf zu achten ist, dass diese Aktivitäten auch älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen offenstehen; c) Gesamtstrategie zur Erreichung neuer Publikumskreise, insbesondere zur Verzahnung mit dem Bildungsbereich und zur Einbeziehung von Schulen. (6) In der Kategorie „Verwaltung“ werden folgende Aspekte bewertet: a) Realisierbarkeit der Mittelbeschaffungsstrategie und des vorgeschlagenen Budgets, was erforderlichenfalls Pläne umfasst, finanzielle Unterstützung aus Programmen und Fonds der Union zu beantragen, und Folgendes abdeckt: Vorbereitungsphase, Jahr der Veranstaltung, Bewertung und Reserven für Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung und Notfallpläne; b) die geplante Steuerungs- und Durchführungsstruktur für die Aktion, die auch einen Mechanismus für eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden und der Durchführungsstruktur, zu der das künstlerische Team gehört, umfasst; c) Verfahren zur Ernennung der allgemeinen und der künstlerischen Leitung und deren Tätigkeitsbereiche; d) dass die Marketing- und Kommunikationsstrategie umfassend ist und aus ihr hervorgeht, dass die Aktion auf die Union zurückgeht; e) dass das Personal der Struktur zur Durchführung über ausreichende Qualifikationen und Erfahrung für die Planung, Verwaltung und Durchführung des Kulturprogramms des Veranstaltungsjahres verfügt. Artikel 6 Expertenjury (1)   Es wird eine unabhängige Expertenjury (im Folgenden „Jury“) eingerichtet, die für die Auswahl- und Monitoringverfahren zuständig ist. (2)   Die Jury besteht aus zehn Experten, die von den Organen und Einrichtungen der Union gemäß Absatz 3 ernannt werden (im Folgenden „europäische Experten“). (3)   Nach der öffentlichen Aufforderung zur Interessenbekundung erstellt die Kommission einen Pool potenzieller europäischer Experten. Aus diesem Pool wählen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission je drei Experten aus, die sie gemäß ihren jeweiligen Verfahren ernennen. Der Ausschuss der Regionen wählt einen Experten aus dem Pool aus, den er gemäß seinen eigenen Verfahren ernennt. Bei der Auswahl der europäischen Experten bemühen sich die einzelnen Organe und Einrichtungen der Union darum, dass sich innerhalb der Jury die Kompetenzen ergänzen, eine ausgewogene geografische Verteilung gegeben ist und Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind. (4)   Zusätzlich zu den europäischen Experten darf der betreffende Mitgliedstaat für die Auswahl und das Monitoring einer Stadt in diesem Mitgliedstaat für die Jury bis zu zwei Experten nach seinen eigenen Verfahren und in Abstimmung mit der Kommission ernennen. (5)   Alle Experten müssen a) die Unionsbürgerschaft besitzen, b) unabhängig sein, c) über weitreichende Erfahrung und Fachkompetenz in folgenden Bereichen verfügen: i) im Kulturbereich, ii) auf dem Gebiet der kulturellen Stadtentwicklung oder iii) der Organisation einer Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ oder einer internationalen Kulturveranstaltung vergleichbaren Umfangs und Ausmaßes, d) in der Lage sein, der Arbeit in der Jury eine hinreichende Zahl von Arbeitstagen pro Jahr zu widmen. (6)   Die Jury benennt ihren Vorsitz. (7)   Die europäischen Experten werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Abweichend von Absatz 1 gilt für die erste Bestellung der Jury, dass die Experten vom Europäischen Parlament für drei Jahre, von der Kommission für zwei Jahre und vom Rat sowie vom Ausschuss der Regionen für ein Jahr ernan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.