Europäische Union

Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG

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Quellenkennung: 32014D0445. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nt werden. (8)   Alle Experten müssen auf jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf eine bestimmte Bewerberstadt hinweisen. Wird ein solcher Interessenkonflikt gemeldet oder tritt ein solcher Konflikt zutage, so tritt der betreffende Experte zurück, und das betreffende Organ, die Einrichtung oder der Mitgliedstaat ersetzt diesen Experten für die verbleibende Amtszeit nach dem einschlägigen Verfahren. Artikel 7 Einreichung der Bewerbungen in den Mitgliedstaaten (1)   Jeder Mitgliedstaat organisiert eigenverantwortlich den Wettbewerb der Städte gemäß dem Zeitplan. (2)   Hierzu veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat mindestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen. Abweichend vom ersten Unterabsatz veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die berechtigt sind, eine Stadt zu ernennen, die im Jahr 2020 den Titel trägt, diese Aufforderung so bald wie möglich nach dem 4. Mai 2014. Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Bewerbungsformular enthalten. Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen von Städten im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens 10 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung. (3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Bewerbungen in Kenntnis. Artikel 8 Vorauswahl in den Mitgliedstaaten (1)   Spätestens fünf Jahre vor dem Veranstaltungsjahr beruft jeder betreffende Mitgliedstaat die Jury zu einer Vorauswahlbesprechung mit den Bewerberstädten ein. Abweichend vom ersten Unterabsatz können die Mitgliedstaaten, die berechtigt sind, eine Stadt zu ernennen, die im Jahr 2020 den Titel trägt, diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern. (2)   Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der Kriterien einigt sich die Jury auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, erstellt einen Vorauswahlbericht über alle Bewerbungen, in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte gerichtet werden. (3)   Die Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission ihren Vorauswahlbericht vor. (4)   Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten billigt die anhand des Berichts der Jury erstellte Auswahlliste förmlich. Artikel 9 Auswahl in den Mitgliedstaaten (1)   Mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien und um den Empfehlungen des Vorauswahlberichts Rechnung zu tragen, ergänzen und überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ihre Bewerbungen und legen sie den betreffenden Mitgliedstaaten vor, die sie ihrerseits der Kommission übermitteln. (2)   Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft jeder betreffende Mitgliedstaat die Jury zu einer Auswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein. Gegebenenfalls kann der betreffende Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Kommission diese Frist von neun Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern. (3)   Die Jury bewertet die ergänzten und überarbeiteten Bewerbungen. (4)   Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der Bewerberstädte auf der Auswahlliste, in dem sie empfiehlt, maximal eine der Städte des betreffenden Mitgliedstaats zu ernennen. Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die betreffende Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen. Die Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ihren Auswahlbericht vor. (5)   Sollte keine der Bewerberstädte alle Kriterien erfüllen, so kann die Jury unbeschadet des Absatzes 4 empfehlen, den Titel in diesem Jahr nicht zu vergeben. Artikel 10 Vorauswahl und Auswahl in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern (1)   Für die Organisation des Städtewettbewerbs in den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern ist die Kommission zuständig. (2)   Hierzu veröffentlicht sie mindestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Bewerbungsformular enthalten. Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens 10 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung. (3)   Die Jury trifft mindestens fünf Jahre vor dem Veranstaltungsjahr anhand der entsprechenden Bewerbungen eine Vorauswahl der Städte. Es findet keine Sitzung mit den Bewerberstädten statt. Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der Kriterien einigt sich die Jury auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte und erstellt einen Vorauswahlbericht über alle Bewerbungen, in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte gerichtet werden. Die Jury legt der Kommission den Vorauswahlbericht vor. (4)   Mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien und um den Empfehlungen des Vorauswahlberichts Rechnung zu tragen, ergänzen und überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ihre Bewerbungen und übermitteln sie der Kommission. Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft die Kommission die Jury zu einer Auswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein. Gegebenenfalls kann die Kommission diese Frist von neun Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern. (5)   Die Jury bewertet die ergänzten und überarbeiteten Bewerbungen. (6)   Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte, in dem sie maximal eine Stadt aus einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland zur Ernennung empfiehlt. Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die betreffende Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen. Die Jury legt der Kommission den Auswahlbericht vor. (7)   Sofern keine der Bewerberstädte alle Kriterien erfüllt, kann die Jury unbeschadet des Absatzes 6 empfehlen, den Titel in diesem Jahr nicht zu vergeben. Artikel 11 Ernennung (1)   Jeder betroffene Mitgliedstaat ernennt anhand der Empfehlungen des Auswahlberichts der Jury eine Stadt, die den Titel trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr über die Ernennung in Kenntnis. Abweichend vom ersten Unterabsatz hiervon können die Mitgliedstaaten, die zur Ernennung von Städten zum Tragen des Titels im Jahr 2020 berechtigt sind, diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern. (2)   Im Falle von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern ernennt die Kommission anhand der Empfehlungen des Auswahlberichts der Jury eine Stadt, die den Titel trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr über die Ernennung in Kenntnis. (3)   Den Ernennungen nach den Absätzen 1 und 2 wird eine Begründung beigefügt, die sich auf die Berichte der Jury stützt. (4)   Bezieht eine Stadt die umliegenden Regionen ein, so gilt die Ernennung für die Stadt. (5)   Binnen zwei Monaten nach der Notifizierung der Ernennung veröffentlicht die Kommission die Liste der zu „Kulturhauptstädten Europas“ ernannten Städte im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Artikel 12 Zusammenarbeit der ernannten Städte Die für dasselbe Jahr ernannten Städte sind gehalten, ihre Kulturprogramme miteinander zu vernetzen, und diese Zusammenarbeit kann im Rahmen des in Artikel 13 festgelegten Monitoringverfahrens berücksichtigt werden. Artikel 13 Monitoring (1)   Die Jury sorgt für das Monitoring der Vorbereitungen auf das Veranstaltungsjahr in den ernannten Städten und unterstützt und berät die Städte ab ihrer Ernennung bis zum Beginn des Veranstaltungsjahres. (2)   Zu diesem Zweck beruft die Kommission folgende drei Monitoring-Besprechungen ein, an denen die Jury und die ernannten Städte nach folgendem Zeitplan teilnehmen: a) drei Jahre vor dem Veranstaltungsjahr, b) achtzehn Monate vor dem Veranstaltungsjahr, c) zwei Monate vor dem Veranstaltungsjahr. Der betreffende Mitgliedstaat, das betreffende Kandidatenland oder das potenzielle Kandidatenland können einen Beobachter zur Teilnahme an diesen Besprechungen entsenden. Die ernannten Städte übermitteln der Kommission sechs Wochen vor der jeweiligen Monitoring-Besprechung ihren Fortschrittsbericht. Während der Monitoring-Besprechungen nimmt die Jury eine Bestandsaufnahme der Vorbereitungen vor und berät die ernannten Städte, um sie bei der Ausarbeitung eines hochwertigen Kulturprogramms und einer wirksamen Strategie zu unterstützen. Hierbei widmet sie den Empfehlungen aus dem Auswahlbericht sowie jeglichen vorhergehenden Monitoringberichten gemäß Absatz 3 besondere Aufmerksamkeit. (3)   Nach jeder Monitoring-Besprechung veröffentlicht die Jury einen Monitoringbericht über den Stand der Vorbereitungen und die zu unternehmenden Schritte. Die Jury übermittelt ihre Monitoringberichte der Kommission sowie den ernannten Städten und den Mitgliedstaaten oder dem betreffenden Kandidatenland bzw. potenziellen Kandidatenländern. (4)   Zusätzlich zu den Monitoringbesprechungen kann die Kommission erforderlichenfalls Besuche der Jury in den ernannten Städten organisieren. Artikel 14 Preisverleihung (1)   Die Kommission kann vorbehaltlich der Bereitstellung von Mitteln aus dem einschlägigen mehrjährigen Finanzrahmen den ernannten Städten einen mit einem Geldbetrag dotierten Preis zu Ehren von Melina Mercouri (im Folgenden „Preis“) verleihen. Die rechtlichen und finanziellen Aspekte dieser Auszeichnung werden in den betreffenden EU-Programmen zur Kulturförderung geregelt. (2)   Das Preisgeld wird bis Ende März des Veranstaltungsjahres ausgezahlt, sofern die betreffende ernannte Stadt ihre im Bewerbungsstadium eingegangenen Verpflichtungen einhält, den Kriterien entspricht und den Empfehlungen in den Auswahl- und Monitoringberichten Rechnung trägt. Die Verpflichtungen aus dem Bewerbungsstadium gelten dann als von der ernannten Stadt eingehalten, wenn Programm und Strategie zwischen Bewerbungsstadium und Veranstaltungsjahr nicht wesentlich abgeändert wurden, insbesondere unter folgenden Bedingungen: a) Das Budget wurde auf einem Niveau gehalten, das ein hochwertiges Kulturprogramm in Einklang mit der Bewerbung und den Kriterien ermöglicht; b) die Unabhängigkeit des künstlerischen Teams wurde auf angemessene Weise gewahrt; c) die europäische Dimension ist in der endgültigen Fassung des Kulturprogramms stark genug ausgeprägt; d) die ernannte Stadt hebt in ihrer Marketing- und Kommunikationsstrategie und ihrem gesamten Veröffentlichungsmaterial die Tatsache, dass die Aktion auf die Union zurückgeht, deutlich hervor; e) es liegen Pläne für Monitoring und Bewertung der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung auf die ernannte Stadt vor. Artikel 15 Praktische Vorkehrungen Die Kommission trifft insbesondere folgende Vorkehrungen: a) Sie gewährleistet die Einheitlichkeit der Aktion; b) sie gewährleistet die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der Jury; c) in enger Zusammenarbeit mit der Jury erstellt sie Leitlinien zur Unterstützung bei Auswahl- und Monitoringverfahren, denen sie die in Artikel 2 genannten Ziele und die Kriterien zugrunde legt; d) sie leistet der Jury technische Unterstützung; e) sie veröffentlicht alle Berichte der Jury auf ihrer Website. f) sie stellt alle erforderlichen Informationen bereit und fördert die Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion auf europäischer und internationaler Ebene; g) sie fördert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Städte, die den Titel tragen, und Bewerberstädten und setzt sich für die weitere Verbreitung der Bewertungsberichte der Städte und die der daraus gewonnenen Erfahrungen ein. Artikel 16 Bewertung (1)   Jede Stadt ist für die Ergebnisbewertung in dem Jahr, in dem sie „Kulturhauptstadt Europas“ ist, verantwortlich. Um ein einheitliches Vorgehen bei der Bewertung zu gewährleisten, legt die Kommission gemeinsame Leitlinien und Indikatoren für die betreffenden Städte fest, wobei sie sich auf die in Artikel 2 genannten Ziele und die Kriterien stützt. Die betreffenden Städte erstellen ihre Bewertungsberichte und legen sie der Kommission spätestens am 31. Dezember des auf das Veranstaltungsjahr folgenden Jahres vor. Die Kommission veröffentlicht diese Bewertungsberichte auf ihrer Website. (2)   Neben der Bewertung durch die Städte veranlasst die Kommission in regelmäßigen Abständen externe und unabhängige Bewertungen der Ergebnisse der Aktion. Im Mittelpunkt der externen und unabhängigen Bewertungen steht eine Betrachtung aller früheren „Kulturhauptstädte Europas“ im europäischen Zusammenhang, damit Vergleiche hergestellt und wichtige Lehren für künftige „Kulturhauptstädte Europas“ sowie alle Städte Europas gezogen werden können. Diese Bewertungen umfassen auch eine Gesamtbeurteilung der Aktion, bei der die Wirksamkeit der Mechanismen zur Durchführung der Aktion, die positiven Effekte der Aktion und Wege für mögliche Verbesserungen berücksichtigt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen folgende auf diesen Bewertungen beruhenden Berichte vor, denen gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind: a) spätestens zum 31. Dezember 2024 einen ersten Zwischenbericht, b) spätestens zum 31. Dezember 2029 einen zweiten Zwischenbericht, c) spätestens zum 31. Dezember 2034 einen Ex-post-Bericht. Artikel 17 Aufhebung und Übergangsbestimmung Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG wird aufgehoben. Er gilt jedoch weiterhin für die „Kulturhauptstädte Europas“, die für den Zeitraum von 2013 bis 2019 ernannt wurden oder derzeit ernannt werden. Artikel 18 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident D. KOURKOULAS (1)   ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 17 und ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 97. (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Stellungnahme des Rates nach erster Lesung vom 24. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)   ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1. (4)   ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 32. (5)  Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2007 bis 2019 (ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1). (6)  Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr.1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221). (7)   ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 41. ANHANG ZEITPLAN 2020 Kroatien Irland   2021 Rumänien Griechenland Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland 2022 Litauen Luxemburg   2023 Ungarn Vereinigtes Königreich   2024 Estland Österreich Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland 2025 Slowenien Deutschland   2026 Slowakei Finnland   2027 Lettland Portugal Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland 2028 Tschechische Republik Frankreich   2029 Polen Schweden   2030 Zypern Belgien Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland 2031 Malta Spanien   2032 Bulgarien Dänemark   2033 Niederlande Italien Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.