Europäische Union

1999/646/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten der InfraLeuna Infrastruktur und Service GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3840) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0646. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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schlands steht fest, daß die Beräumung der Flächen in jedem Fall, unabhängig von der Identität oder der Tätigkeit des betreffenden Käufers, hätte durchgeführt werden müssen und die Beräumung tatsächlich schon vor der Übertragung an die InfraLeuna beschlossen worden war. Ferner werden die Arbeiten nicht durchgeführt, um ein bestimmtes Unternehmen zu begünstigen, sondern mit der Zielsetzung, die Fläche des Chemiestandortes in einen verwendungsfähigen Zustand zu versetzen. Darüber hinaus werden die Erwerber der Grundflächen einen Preis in Höhe von ca. 25 DEM pro qm zahlen, der dem Marktpreis für vergleichbare, benutzungsbereite und erschlossene Industrie- und Gewerbeflächen in den neuen Bundesländern entspricht(25). Somit steht fest, daß die Übernahme der Kosten für die Beräumung durch die öffentliche Hand weder zu einer Begünstigung der InfraLeuna noch der Erwerber der Grundstücke führt(26). Ergebnis: Die bereitgestellten Mittel in Höhe von 288 Mio. DEM für Beräumung stellen keine Beihilfen dar. 2. Die Kosten für Umweltschäden In § 17 des Privatisierungsvertrages ist die Freistellung der InfraLeuna durch die BvS von den Kosten der Umweltschäden vorgesehen, die bereits vor dem wirtschaftlichen Übertragungsstichtag vorhanden waren oder deren Ursache vor dem Übertragungsstichtag liegt, aber durch die industrielle und gewerbliche Nutzung während der Restrukturierungsphase entstanden sind. § 17 des Privatisierungsvertrages sieht vor, daß die Umweltschäden von einem unabhängigen Gutachter ermittelt werden und die BvS den von der InfraLeuna vorgelegten Kosten- und Maßnahmeplan vor Ausführung genehmigen muß. Auch hier ist die InfraLeuna verpflichtet, für jede Maßnahme mindestens drei Angebote kompetenter Bieter einzuholen, wobei die BvS berechtigt ist, die Ausschreibungen mitzugestalten, zu begleiten und die Maßnahmen abzunehmen. Im Laufe des Verfahrens hat Deutschland die Kosten auf 150 Mio. DEM begrenzt. Mit der Stichtagsregelung in der ersten Treuhandentscheidung(27) stellte die Kommission bereits fest, daß die Bereitstellung öffentlicher Mittel für die Beseitigung und Freistellung von Umweltschäden, die vor dem 1. Juli 1990 verursacht wurden, keine Beihilfe darstellen. Unternehmen in den neuen Bundesländern können nicht für die Umweltverschmutzung verantwortlich gemacht werden, die unter dem System der ehemaligen DDR, als die Unternehmen darauf keinen Einfluß nehmen konnten, verursacht worden waren. Die Kommission und Deutschland sind übereingekommen, daß der überwiegende Teil der bestehenden Umweltverschmutzung vor dem 1. Juli 1990 verursacht wurde und daß es nicht möglich ist, den verbleibenden Teil, der aus dem Betrieb oder dem Bestehen der Anlagen nach dem 1. Juli 1990 herrührt, zu quantifizieren. Für die Unternehmen in den neuen Bundesländern war es tatsächlich unmöglich, die Anlagen mit dem 1. Juli 1990 an den Standard der alten Bundesländer anzupassen. Vielmehr benötigte die Schließung der Anlagen und ihre Anpassung an die gesetzlichen Vorschriften Zeit, während der sich die von ihnen ausgehenden Verschmutzungen unweigerlich fortsetzten. Gemäß Punkt 3.2.2. des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen(28) könnten diese Beihilfen für Investitionen zur Behebung von Umweltschäden von der Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag ausgenommen werden, wenn der für die Verschmutzung Verantwortliche weder ermittelt noch zur Rechenschaft gezogen werden kann, und soweit sie bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweigen keinen unentgeltlichen finanziellen Vorteil verschaffen. Im Hinblick auf InfraLeuna erwog die Kommission jedoch, daß diese von einer gesetzlich statuierten Pflicht als Eigentümerin des verschmutzten Standorts befreit wird. Daher wendet die Kommission Punkt 3.4. des Gemeinschaftsrahmens an: Es kann von dem unter Punkt 1.2. des Gemeinschaftsrahmens statuierten und in Artikel 130r Absatz 2 EG-Vertrag niedergelegten Verursacherprinzip abgewichen werden, und die Beihilfe kann vielmehr als Betriebsbeihilfe gestattet werden, die InfraLeuna von den durch die Umweltverschmutzung verursachten Kosten befreit. Im übrigen führt der nicht quantifizierbare Teil nicht zu einer Begünstigung der Käufer, da diese für den Erwerb der Grundstücke einen marktüblichen Preis zahlen. Ergebnis: Der Betrag in Höhe von 150 Mio. DEM für die Freistellung der InfraLeuna von Umweltschäden stellt nur zu einem nicht quantifizierbaren Teil eine Beihilfe dar. Diese ist jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 3. Kosten für Investitionen und Umstrukturierung Bei ihren Untersuchungen ging die Kommission davon aus, daß die Investitions- und Umstrukturierungsbeiträge der BvS und des Landes Sachsen-Anhalt möglicherweise zu einer Begünstigung sowohl der Endabnehmer, der InfraLeuna als auch ihrer Gesellschafter führen konnten. Deutschland machte geltend, daß die Beiträge zur Umstrukturierung und zu den Investitionen nicht als Beihilfen einzustufen seien, da sie nicht zu einer Begünstigung einzelner Unternehmen oder Produktionen führten und somit auch den Wettbewerb nicht verzerrten oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Leistungen für Umstrukturierung und Investitionen behöben Versäumnisse der Vergangenheit und stellten Kosten dar, die außer in den neuen Bundesländern kein Unternehmen in Westeuropa zu tragen hätte. Ferner handele es sich um die Erstellung einer Infrastruktur, die lediglich die Erfuellung öffentlicher Aufgaben im Sinne der allgemeinen Daseinsvorsorge diene und somit kein bestimmtes Unternehmen oder bestimmten Produktionszweig begünstige. Die BvS hätte die Gegebenheiten am Standort nicht beeinflussen können, sondern mußte sich nach den vorgefundenen Verhältnissen richten. Sie war daher gezwungen, die Privatisierung der Produktionen in Teilen und die Privatisierung der Infrastruktur als Ganzes vorzunehmen. So wären im Rahmen der Umstrukturierung lediglich 38 Mio. DEM für die Erstellung gänzlich neuer Anlagen vorgesehen. Hierzu gehörten Teile des zentralen Abwassersystems (15 Mio. DEM), ein zentrales Speditionsabfertigungsgebäude (4,5 Mio. DEM), ein zentrales Service-Center für Tankreinigungen (13 Mio. DEM), eine Erdgasreduzier- und -verteilanlage (2,9 Mio. DEM) sowie verschiedene Rohrbrücken etc. Diese Anlagen stuenden gegen entsprechendes Entgelt allen ansässigen Unternehmen zur Verfügung. Im Vergleich dazu seien ca. 115 Mio. DEM notwendig für Ersatzinvestitionen (z. B. Anpassung an Umwelt- und Sicherheitsstandards, Reduzierung von Anlagen auf das erforderliche Maß). Die Reparatur und die Erstellung neuer Infrastruktur für den Standort sei eine conditio sine qua non für die Privatisierung des Standortes im Sinne des öffentlichen Auftrags der BvS. In Anbetracht des Zustandes der Anlagen und der damit verbundenen Kosten, wäre kein privater Investor bereit gewesen, die Anlagen ohne substantiellen Beitrag der öffentlichen Hand zu übernehmen. So wären 547 Mio. DEM für Modernisierungen vorgesehen, was auch Sanierungen umfaßte. Wegen teilweiser Überschneidungen bereite eine genaue Trennung zwischen den verschiedenen Positionen Schwierigkeiten. So wären z. B. allein für die Servicebereiche Bahn, Frischwasser, Abwasser, Kanäle, Straßen, Trinkwasser und Feuerwehr Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 171,7 Mio. DEM und aktivierungsfähige Investitionen in Höhe von 277 Mio. DEM notwendig. Die einzige andere Option wäre somit die Weiterführung der Infrastruktur durch die BvS gewesen. In diesem Fall hätte die BvS erst recht alle Kosten übernehmen und darüber hinaus weiterhin das Risiko für das Scheitern der Umstrukturierung tragen und die Anlagen selbst betreiben müssen. Folglich seien die Ausgaben gänzlich dem Bereich und der Verantwortung der öffentlichen Hand zuzurechnen, da die BvS ihre Aufgabe, die Anlagen umzustrukturieren und zu sanieren, lediglich auf einen Privaten übertragen hätte. 3.1. Begünstigung der Endabnehmer/Preisgestaltung Die Kommission ist davon ausgegangen, daß eine mittelbare Begünstigung der Produzenten am Standort anzunehmen sei, falls InfraLeuna ihre Dienstleistungen unter Kosten anböte. Es war ferner fraglich, inwieweit die Kosten für die Sanierung von den ansässigen Produktionsunternehmen getragen würden. Eine ungerechtfertigte Kostenentlastung hätte nach Ansicht der Kommission zu einer Wettbewerbsverfälschung geführt, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt hätte. Darüber hinaus hatte die Kommission Zweifel, ob die Festlegung der InfraLeuna auf das Low-profit-Prinzip zu einer zusätzlichen Begünstigung der Abnehmer führte, da hierdurch der Preis unter Umständen künstlich niedrig gehalten würde und Abnehmer an anderen Standorten diese Vergünstigung nicht erhielten. Die Kommission untersuchte daraufhin, wie die InfraLeuna ihre Preise gestaltete. Laut § 15 des Privatisierungsvertrags ist InfraLeuna grundsätzlich verpflichtet, ihre Dienste allen Unternehmen anzubieten, wobei kein Unternehmen bevorteilt oder benachteiligt werden darf. Zusätzlich unterscheidet der Privatisierungsvertrag zwischen sogenannten Kernbereichen, in denen InfraLeuna eine Monopolstellung einnimmt, und den übrigen Geschäftsbereichen. Um die Ausnutzung einer Monopolstellung auszuschließen, wird die Preiskalkulation für diese Monopolbereiche explizit niedergelegt. Demnach ist InfraLeuna verpflichtet, alle Kosten nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen auf alle Abnehmer zu verteilen. Dies beinhaltet sowohl Abschreibungs-, Finanzierungs- als auch Reinvestitions- und Instandhaltungskosten. Ferner müssen mengen- und leistungsabhängige Preisdifferenzierungen vorgenommen und Preisgleitformeln unter Berücksichtigung des Low-profit-Prinzips angewendet werden. In den übrigen Bereichen muß InfraLeuna ihre Leistungen zu industrieüblichen Bedingungen und Preisen anbieten. Sie kann diese frei aushandeln, muß hierbei jedoch wiederum das Low-profit-Prinzip berücksichtigen. Die angeführten Bestimmungen, im Zusammenspiel mit der zugrundeliegenden Gesamtkonzeption, überzeugten die Kommission, daß ausreichende Sicherheiten vorhanden sind, die eine mittelbare Begünstigung der Kunden ausschließen. In den Monopolbereichen ist InfraLeuna verpflichtet, alle Kosten auf ihre Abnehmer umzulegen. Durch Berücksichtigung von Abschreibungen in der Preiskalkulation werden Wertsteigerungen, Instandhaltungs- und Umstrukturierungskosten auf die Benützer umgelegt, die somit durch die zu zahlenden Preise an den Kosten beteiligt werden. Die Kommission stellt fest, daß eine Subventionierung der Preise durch die Zahlungen der öffentlichen Hand ausgeschlossen ist, da die Berechnung der Tarife von diesen, insbesondere den Verlustausgleichszahlungen, losgelöst ist und lediglich anhand der tatsächlichen Aufwendungen, unabhängig von der Herkunft der Mittel, erfolgt. Ferner werden in die Preiskalkulation sogenannte Opportunitätskosten für Zinsaufwendung nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen und die Kosten, die für die Tätigkeiten der InfraLeuna (z. B. auch die Entwicklungskosten) anfallen, eingeschlossen. So legte Deutschland der Kommission im Rahmen des Verfahrens zahlreiche Lieferverträge der InfraLeuna mit verschiedenen Abnehmern vor und stellte die Kostenkalkulation für verschiedene Bereiche dar. Hierdurch konnte sich die Kommission davon überzeugen, daß die Preise für die Leistungen der InfraLeuna tatsächlich im marktüblichen Bereich liegen und keineswegs besonders günstig sind. Die Kommission erörterte mit Deutschland die Möglichkeit, auch für den Bereich der übrigen Geschäftsfelder der InfraLeuna das oben beschriebene Tarifsystem einzuführen. Die Kommission sah insbesondere die Gefahr der Preissubventionierung durch den zu zahlenden Verlustausgleich, da der Privatisierungsvertrag die InfraLeuna lediglich zum Anbieten zu "industrieüblichen Bedingungen, zu möglichst günstigen Preisen" verpflichtete. Deutschland merkte hierzu an, daß die genauen Preisvorschriften bezüglich der Monopole als zusätzliche Garantie gedacht seien, die eine ungebührliche Ausnutzung der Monopolstellung durch ungerechtfertigte Preiserhöhungen verhindern und somit die Preise niedrig halten solle. Diese Gefahr bestuende jedoch in den übrigen Bereichen gerade nicht. Hier müsse sich die InfraLeuna einem Wettbewerb stellen, der sie zwänge, sich an den Wettbewerbern zu orientieren und die Preise marktgerecht zu gestalten. Die Festlegung des Tarifsystems wäre hier somit überfluessig und stellte lediglich eine zusätzliche Belastung dar. In diesen Bereichen könne das gewünschte Ergebnis, eine Ausnutzung der Monopolstellung zu verhindern und die Preise niedrig zu halten, allein durch die Spielkräfte des Marktes erreicht werden. Die Kommission folgte der Argumentation Deutschlands teilweise. Es war grundsätzlich davon auszugehen, daß die Gesellschafter ein Interesse daran hatten, die Leistungen der InfraLeuna kostendeckend anzubieten. Jedoch war andererseits zu berücksichtigen, daß die Gesellschafter gleichzeitig Abnehmer der Leistungen waren und somit ein mindestens ebenso großes Interesse daran hatten, die Dienste der InfraLeuna so preiswert wie möglich in Anspruch nehmen zu können. Aus der Sicht der Kommission war es daher für die Funktionen des Systems erforderlich, eine zusätzliche Sicherung einzubauen, mit deren Hilfe eine Preissubventionierung ausgeschlossen werden konnte und die den Gesellschaftern einen Anreiz gab, die Preise tatsächlich kostendeckend zu kalkulieren. Die Kommission und Deutschland einigten sich darauf, daß der Ausschluß eines pauschalen Verlustausgleichs das geeignete Mittel hierfür sei. Hiermit war sichergestellt, daß das Einbeziehen des möglichen Verlustausgleichs in die Preis-, Kostenkalkulation und gleichzeitig die Subvention der Preise durch den Verlustausgleich von vornherein ausgeschlossen waren. Weiterhin untersuchte die Kommission, ob die Verpflichtung der InfraLeuna auf das Low-profit-Prinzip eine beihilfenrelevante Belastungsverminderung für ansässige Unternehmen darstellte, die geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren. Eine Preisfestsetzung kann grundsätzlich eine Beihilfengewährung darstellen, wenn sie auf eine Verhaltensweise des betroffenen Mitgliedstaats zurückgeht und der Tatbestand des Artikels 92 EG-Vertrag im übrigen erfuellt ist. In einer solchen Situation wendet der Mitgliedstaat oder die von ihm beeinflußte Einrichtung den Tarif nicht wie ein normaler Wirtschaftsteilnehmer an, sondern benutzt ihn, um den Unternehmen einen finanziellen Vorteil dadurch zukommen zu lassen, daß er auf einen Gewinn verzichtet, den er üblicherweise erzielen könnte(29). Die Kommission mußte also entscheiden, ob die Verpflichtung auf das Low-profit-Prinzip auf eine staatliche Verhaltensweise zurückzuführen war und somit als "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe" eingestuft werden mußte. Hierbei war die Organisation als quasi genossenschaftlicher Verbund, die besonderen Umstände des Entstehens der InfraLeuna und auch die Tatsachen, daß die öffentliche Hand nur über eine Minderheit der Anteile verfügt, zu berücksichtigen. Die Besonderheit der Organisationsform einer Genossenschaft besteht nach deutschem Recht darin, daß sie "die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezweckt"(30). Hauptzweck ist mithin, durch den Zusammenschluß und die gemeinschaftliche Organisation die wirtschaftliche Betätigung der Beteiligten zu erleichtern, nicht hingegen die Gewinnerzielung durch die Tätigkeit des Verbundes, die jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Die BvS hat sich zusammen mit den anderen Gesellschaftern bewußt hierfür entschieden, um die Privatisierung des Standortes voranzutreiben. Das Konzept fußt auf der genossenschaftlichen Idee und funktioniert nur unter der Voraussetzung, daß die Investoren durch den Zusammenschluß in der InfraLeuna die benötigten Dienstleistungen am Standort selbst kostengünstig bereitstellen. Die gegenwärtige Minderheiten-Beteiligung der öffentlichen Hand ist nur ein Durchgangsstadium und vorübergehender Natur, bis die Anteile der BvS an weitere Investoren veräußert werden. Die Kommission stellte im Ergebnis fest, daß die Verpflichtung zum Low-profit-Prinzip keine auf eine Verhaltensweise des deutschen Staats zurückzuführende Vorteilsgewährung darstellte, sondern vielmehr unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Privatisierungskonzepts ist, und im Zusammenhang mit der Idee des, im deutschen Recht verankerten, genossenschaftlichen Verbundes zu sehen ist. 3.2. Begünstigung der InfraLeuna InfraLeuna ist direkte Empfängerin der finanziellen Unterstützungen und kann über die Mittel verfügen. Die Einrichtungen, die im Eigentum der InfraLeuna stehen, werden mit öffentlichen Geldern modernisiert und auf den neuesten Stand der Technik gebracht. Es stellte sich dennoch die Frage, ob InfraLeuna in wirtschaftlicher Hinsicht durch die Zuwendungen begünstigt war, denn eine wirtschaftliche Begünstigung ergibt sich nicht allein aufgrund der Eigentümerposition an sich, sondern aus der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Sache und der Möglichkeit der Nutzziehung. Um dies zu beurteilen, zog die Kommission in Erwägung, daß InfraLeunas Gesellschaftszweck und Geschäftsgegenstand eng umgrenzt sind und ihre Tätigkeit auf die Erbringung der Infrastrukturleistungen und die Privatisierung der verbleibenden Gewerbegrundstücke beschränkt ist. Ihre gesamten Aktivitäten haben sich ganz diesem Ziel unterzuordnen. Eine Ausgliederung, Veräußerung oder Verpachtung einzelner Geschäftsbereiche oder Teile davon bedürfen eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. InfraLeuna kann demnach über ihr Eigentum nicht frei verfügen. Dieses ist vielmehr an den Gesellschaftszweck der InfraLeuna gebunden. Darüber hinaus ist die InfraLeuna dem Low-profit-Prinzip unterworfen. Die Verwendung eventueller Gewinne zur Kapitalerhöhung ist ausgeschlossen. Eine Änderung, Ergänzung oder Streichung dieses Grundsatzes bedarf wiederum eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Aufgrund vorstehender Bestimmungen kam die Kommisson zu dem Schluß, daß die InfraLeuna in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als Begünstigte der Maßnahmen in Betracht kommt. Ein tatsächlicher wirtschaftlicher Nutzen der Anlagen durch deren Instandhaltung und Modernisierung kommt ihr nicht zu, da diese allein dem Gesellschaftszweck unterworfen sind und sie verpflichtet ist, mit ihrer Tätigkeit grundsätzlich geringe Gewinne zu machen. Um die Kontrollmöglichkeit zu verbessern und somit zu verhindern, daß Anlagen durch Veräußerung ihrem Bestimmungszweck entzogen werden, sieht die Kommission die Notwendigkeit, daß die BvS bis zum Abschluß der Umstrukturierung mit mindestens 1 % an der InfraLeuna beteiligt bleibt. 3.3. Begünstigung der Gesellschafter Besondere Probleme für die beihilfenrechtliche Beurteilung ergaben sich aus der Tatsache, daß Caproleuna und Linde gleichzeitig als Standortentwickler, Betreiber und Endabnehmer der Infrastruktur auftraten. Es war zu befürchten, daß sie als Gesellschafter ihre Position ungebührend zum Nachteil der anderen ansässigen Unternehmen ausnutzten, um mit öffentlichen Geldern eine Infrastruktur am Standort zu errichten, die gezielt auf ihre eigenen Bedürfnisse ausgerichtet sein würde. Ferner war nicht auszuschließen, daß überfluessige Anlagen zu überhöhten Kosten erstellt würden, da die Kommission zunächst nicht beurteilen konnte, inwiefern die Mittelverwendung kontrolliert würde. Auch sah die Kommission die Gefahr, daß Caproleuna und Linde aus ihrer Beteiligung an der InfraLeuna beträchtliche Profite ohne entsprechende Gegenleistung erzielen könnten. 3.3.1. Begünstigung der Gesellschafter als Kunden der InfraLeuna Zunächst untersuchte die Kommission, inwiefern es den Gesellschaftern möglich sein würde, sich selbst Vorzugsbedingungen (z. B. niedrigere Preise als andere Abnehmer) für die Inanspruchnahme der Leistungen der InfraLeuna zu verschaffen. Hierzu stellt die Kommission fest, daß InfraLeuna dem Verbot der Diskriminierung unterliegt. Es ist ihr untersagt, nach der Person des jeweiligen Kunden zu unterscheiden und ihrer Leistung andere als objektive Kriterien zugrunde zu legen. Eine Abänderung des Diskriminierungsverbots ist nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß möglich. Einen weiteren Kontrollmechanismus sieht die Kommission in der Gesellschafterstruktur der InfraLeuna. InfraLeuna wird letztendlich vollständig privatisiert werden, indem die BvS ihre Anteile an weitere Investoren am Standort veräußert und somit eine weitere Interessenstreuung gesichert ist. Tatsächlich haben verschiedene Unternehmen verbindliche Angebote unterbreitet, und bis auf 4 % sind die Anteile der BvS augenblicklich für den Verkauf vorgesehen. Steag und MEAG werden jeweils 12,25 %, Rhodia GmbH wird 10 % und InfraLeuna Beteiligungs GmbH wird ebenfalls 10 % der Anteile erwerben. InfraLeuna Beteiligungs GmbH ist eine Gesellschaft, die von fünf am Standort ansässigen Unternehmen ausschließlich zum Zweck der Beteiligung an der InfraLeuna gegründet wurde. Keines der beteiligten Unternehmen steht in Verbindung zu Linde AG oder Caproleuna. Die Wirksamkeit der jeweiligen Übernahmeverträge steht unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung des Privatisierungsvorhabens durch die Kommission. Diese Bündelung der unterschiedlichen Interessen gewährleistet, daß kein einzelner Gesellschafter begünstigt wird, da durch die Struktur der Gesellschafter eine gegenseitige Kontrolle stattfindet, und diese gezwungen sind, ihre unterschiedlichen Standpunkte auszugleichen. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, daß die vorhandenen Mechanismen tatsächlich geeignet sind zu verhindern, daß ein Gesellschafter seine Stellung ansnützen kann, um sich selbst eine begünstigte Position zu verschaffen. Verträge mit den Abnehmern werden durch die Geschäftsführung der InfraLeuna geschlossen, die an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist. Die Geschäftsführung bedarf laut Gesellschaftervertrag der vorherigen Zustimmung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß für den Abschluß von Verträgen mit Gesellschaftern der InfraLeuna, soweit der Gesamtwert des Vertrages 1 Mio. DEM jährlich oder 5 Mio. DEM über dessen Laufzeit übersteigt. Somit findet eine gegenseitige Kontrolle statt, und die Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung ist geprägt von den unterschiedlichen Positionen und Interessen und muß diese berücksichtigen. Da die Kommission als eines der zentralen Probleme des Falles die Möglichkeit ansieht, daß ein Gesellschafter seine Position ausnützt, ist es nach ihrer Auffassung notwendig, das beschriebene Kontrollsystem zu verfestigen. Hierfür ist die Anpassung folgender Punkte erforderlich: - Die Regelung des § 11 des Gesellschaftsvertrags der InfraLeuna muß dahin gehend ergänzt werden, daß eine Änderung, Ergänzung oder Streichung des § 6 Absatz 5 Buchstabe a) des Gesellschaftsvertrags der InfraLeuna (Erfordernis der vorherigen einstimmigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für den Abschluß von Verträgen mit Gesellschaftern) nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß erfolgen kann. Der Gesellschaftsvertrag muß ferner dahin gehend ergänzt werden, daß diese Bestimmung für die Dauer von 15 Jahren nach Abschluß der Restrukturierung nicht geändert werden kann. - Die betragsmäßige Beschränkung für das einstimmige Zustimmungserfordernis ist nicht weitreichend genug, da durch gewisse Vertragsgestaltungen eine Umgehung der Regelung möglich erscheint. Daher muß in § 6 Absatz 5 Buchstabe a) des Gesellschaftsvertrags der InfraLeuna die Beschränkung auf Verträge mit Gesellschaftern, deren Gesamtwert des Vertrages 1 Mio. DEM p.a. oder 5 Mio. DEM über dessen Laufzeit übersteigt, gestrichen werden, so daß alle Verträge diesem einstimmigen Zustimmungsvorbehalt unterliegen. - Der Gesellschaftsvertrag, insbesondere § 13 Absatz 4 und § 3, müssen dahin gehend ergänzt werden, daß das Ausschüttungsverbot und die Verpflichtung der InfraLeuna zum Low-profit-Prinzip für mindestens 15 Jahre nach Abschluß der R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.