Europäische Union

1999/646/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten der InfraLeuna Infrastruktur und Service GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3840) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0646. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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f, die Versorgung mit Trink-, Frisch- und Kühlwasser, die Entsorgung des Abwassers, Labordienste, die Verkabelung für Stromversorgung, Werksfeuerwehr, Post- und Kommunikationsdienste, Bereitstellung der Rohrbrücken für Versorgungsrohre der Gase, Flüssigkeiten zwischen den einzelnen Produktionen, Mülldeponie u. v. a. Darüber hinaus hat sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Gebäudeteilen, die in ihrem Eigentum stehen. Die Abnehmer der Leistungen zahlen der InfraLeuna ein Entgelt. Die Verlegung von Leitungen und Rohren erfolgt auf Kosten der Unternehmen, und diese stehen in ihrem Eigentum, während sie für die Benutzung von Rohrbrücken eine Miete entrichten. Bei der Kalkulation der Preise ist die InfraLeuna nach dem Privatisierungsvertrag an bestimmte Grundsätze gebunden. Eine Bevorzugung der Gesellschafter der InfraLeuna oder die Benachteiligung anderer Unternehmen ist untersagt. In den sogenannten Kernbereichen (Straßennetz, Schienennetz, Rohrbrücken, Wasserver- und -entsorgung, Energieerzeugung und -verteilung), die monopolartige Geschäftsfelder darstellen, ist die InfraLeuna an ein Tarifsystem gebunden, daß auf folgenden Grundlagen beruht: - Low-profit-Prinzip, - Allokation der Kosten nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen auf alle Abnehmer auf nichtdiskriminatorischer Basis, - Anwendung von mengen- und leistungsabhängigen Preisdifferenzierungen, - Anwendung von industrieüblichen Preisgleitformeln, - Berücksichtigung der erforderlichen Reinvestitionsraten und der Finanzierungskosten(15), - Erbringung der betreffenden Lieferungen und Leistungen wie mit einem Außenstehenden (auf Arm's-length-Basis). Im übrigen bietet sie Leistungen zu Preisen an, die mit den jeweiligen Abnehmern ausgehandelt werden. Hierbei ist ihr wiederum die Diskriminierung bzw. Bevorzugung einzelner Abnehmer untersagt. 5. Finanzielle Ausstattung der InfraLeuna Das Konzept wurde einschließlich des Geschäftsplans dem Leitungsausschuß der BvS(16) zur Prüfung vorgelegt, und im Ergebnis ist eine Finanzausstattung der InfraLeuna in Gesamthöhe von 1,13 Milliarden DEM vorgesehen. Hiervon stellt die BvS insgesamt 730 Mio. DEM, und für Investitionen stellt das Land Sachsen-Anhalt 300 Mio. DEM (gemäß dem "24. Rahmenplan zur Gemeinschaftsaufgabe"(17)) zur Verfügung. Investitionskosten in Höhe von 100 Mio. DEM im Jahr 1995 genehmigte die Kommission mit der Entscheidung 96/545/EG(18) über Beihilfevorhaben zugunsten der Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der BSL Polyolefinverbund GmbH. Übersicht zur finanziellen Gesamtausstattung der InfraLeuna >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ursprünglich hatten die BvS, Caproleuna und Linde in dem Geschäftsplan Umstrukturierungs- und Investitionskosten in Höhe von 960 Mio. DEM vorgesehen. Nach eingehender Überprüfung des erarbeiteten Maßnahmenkatalogs kam der Leitungsausschuß jedoch zu dem Schluß, daß die Kosten überhöht waren und reduzierte sie um 160 Mio. DEM auf 800 Mio. DEM. Laut Geschäftsplan war vorgesehen, bis Anfang 1998 Investitionen in Gesamthöhe von 550 Mio. DEM auszuführen. Aufgrund von Verzögerungen wurden bis Anfang 1998 tatsächlich nur Investitionen im Wert von 275 Mio. DEM durchgeführt, so daß eine zeitliche Verschiebung der Maßnahmen eingetreten ist, die verbleibenden Maßnahmen jedoch noch durchgeführt werden. Die BvS verpflichtete sich, für Beräumung insgesamt 250 Mio. DEM bereitzustellen. Darüber hinaus hatte sie InfraLeuna für das Jahr 1996 zusätzliche 135 Mio. DEM gemäß § 249h Arbeitsförderungsgesetz (AFG)(19) zur Verfügung gestellt. Die BvS hatte sich verpflichtet, sollten diese Mittel für Sachkosten im Jahr 1996 nicht in voller Höhe ausgeschöpft werden, die Differenz an InfraLeuna auszuzahlen, solange sie für dieselben Maßnahmen verwendet würden(20). Ausgehend von der Annahme, daß im Jahr 1996 insgesamt 100 Mio. DEM der AFG-Mittel verbraucht würden, berücksichtigte die Kommission in der Verfahrenseinleitung daher zusätzlich 35 Mio. DEM. Tatsächlich wurden im Jahr 1996 lediglich 35,4 Mio. DEM verbraucht, so daß der seitens der BvS zu zahlende Differenzbetrag sich auf 99,6 Mio. DEM belief. Die BvS konnte durch Verhandlungen ihre Zahlungspflicht auf 38 Mio. DEM reduzieren, so daß die BvS Beräumungsmaßnahmen bis zu einer Hoechstsumme von 288 Mio. DEM finanzieren wird. Nach Auskunft Deutschlands werden die Ausgaben für die Beräumung voraussichtlich tatsächlich ca. 100 Mio. DEM unter dem ursprünglich kalkulierten Betrag liegen. Hierbei kommt der InfraLeuna ein erheblicher Preisverfall zugute. § 12 des Privatisierungsvertrags verpflichtet die BvS, anfallende Verluste bzw. den negativen Cash-flow während der Restrukturierungsphase auszugleichen. Der auf dieser Grundlage prognostizierte Cash-flow liegt derzeit für den Zeitraum 1996 bis 2000 bei + 36,8 Mio. DEM. Die BvS stellt InfraLeuna 30 Mio. DEM für Betriebsmittel zur Verfügung. Darüber hinaus hat die BvS sich verpflichtet, falls die Förderung des Landes Sachsen-Anhalt geringer als die vorgesehenen 300 Mio. DEM ausfallen sollte, unter genau bestimmten Voraussetzungen in die entsprechenden Finanzierungsmaßnahmen einzutreten. Nach dem Privatisierungsvertrag ist die InfraLeuna außerdem von der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit und der privatrechtlichen Haftung für Schäden freigestellt, die durch den Betrieb der Anlagen oder durch die Benutzung der Flächen vor dem 1. Juli 1990 verursacht worden sind (Altlasten). Sie ist weiterhin für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden hinsichtlich der Kostenlast für Gefahrenabwehrmaßnahmen bis zu 90 % freigestellt, wobei die von der InfraLeuna zu tragenden Kosten diesbezüglich auf maximal 5 Mio. DEM beschränkt sind. Deutschland schätzt den Gesamtaufwand hierfür auf ca. 150 Mio. DEM. Übersicht zur Mittelherkunft((In der Tabelle sind nicht enthalten die 100 Mio. DEM, die in der Vergangenheit für Investitionen und Umstrukturierung von der BvS gewährt wurden, die Mittel gemäß § 249h AFG und die Freistellung von Altlasten durch die BvS.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6. Ausreichung der Mittel und Kontrolle der Mittelverwendung Der Privatisierungsvertrag regelt die Ausreichung und Bereitstellung der Finanzmittel durch die BvS: Die BvS zahlt einen Gesamtbetrag von 657 Mio. DEM auf ein Konto bei der Landeszentralbank Berlin (im folgenden LZB) ein.Dieser Betrag ist in die Kapitalrücklage der InfraLeuna einzustellen. Über das Konto hat die InfraLeuna keine alleinige Verfügungsgewalt. Zusätzlich räumt die BvS der InfraLeuna eine Forderung in Höhe von 73 Mio. DEM ein, die erst fällig wird, wenn der auf dem LZB-Konto bereitgestellte Betrag erschöpft ist. Die auf dem LZB-Konto bereitgestellten Mittel sowie die Forderung der InfraLeuna gegen die BvS werden mit 3,5 % p. a. verzinst, um die Inflation auszugleichen, und sie stehen der InfraLeuna ebenfalls zur Verfügung. Entsprechend dem im Geschäftsplan vorgesehenen Liquiditätsplan, fordert die InfraLeuna die BvS auf, die Mittel auf das Geschäftskonto der InfraLeuna zu überweisen. Abweichungen von dem Geschäftsplan sind nur mit Zustimmung der BvS möglich und müssen im Fall der Uneinigkeit in einem Schlichtungs- und Schiedsgutachterverfahren, welches in § 27 des Privatisierungsvertrages dargestellt ist, entschieden werden. Eine Einbeziehung von Mitteln der InfraLeuna in den Konzernfinanzverkehr der Käufer ist ausgeschlossen. Ferner kann die BvS die Auszahlung verweigern, wenn sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mittelverwendung hat. Die InfraLeuna muß der BvS die Verwendung der bereitgestellten Mittel vierteljährlich nachweisen. Die Verwendung der Mittel für den Verlustausgleich ist halbjährlich nachzuweisen. Hierzu sind prüffähige Unterlagen zu unterbreiten, der BvS ist zu jeder Zeit Zugang zu den Räumen und Einsicht in die Unterlagen der InfraLeuna zu gewähren, und sie kann die Unterlagen durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen. Meinungsverschiedenheiten über die Mittelverwendung sind wiederum durch das Schlichtungs- und Schiedsgutachterverfahren nach § 27 zu entscheiden. Schiedsgutachter ist hierbei entweder ein Wirtschaftsprüfer, der von dem Vorsitzenden des Vorstands des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Düsseldorf ernannt wird, oder der Bundesrechnungshof. 7. Schlußrechnung, Rückzahlung und Anreiz Nach Abschluß der Restrukturierung wird die InfraLeuna eine Schlußrechnung vorlegen, deren Überprüfung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln der BvS vorbehalten ist. Mittel, die auf dem LZB-Konto verbleiben, und Mittel, die, nachdem sie durch die InfraLeuna abgerufen worden sind, nicht bis zum Ende der Restrukturierungsphase verwendet werden, sind an die BvS zurückzuzahlen. Die BvS ist verpflichtet, 25 % der zurückgeflossenen Beträge als Anreiz für Einsparungsmaßnahmen an jeden der Käufer zu zahlen. Der jeweilige Betrag ist jedoch auf maximal 20 Mio. DEM begrenzt, so daß eine Einsparung über einen Gesamtbetrag von 80 Mio. DEM hinaus keine Erhöhung der Anreizzahlung herbeiführen würde. 8. Neutralisierung der Verlustvorträge nach Abschluß der Umstrukturierung Es soll ausgeschlossen werden, daß die InfraLeuna nach Beendigung der Restrukturierung zusätzliche, über den von der BvS geleisteten Verlustausgleich hinausgehende Vergünstigungen durch vorhandene gewerbe- bzw. körperschaftssteuerliche Verlustvorträge hat. Daher wird der vorhandene Verlustvortrag am Ende der Restrukturierungsphase mittels einer steuerlichen Außenprüfung festgestellt werden. Die InfraLeuna wird dann den gesamten von der BvS geleisteten Verlustausgleich mit den Mitteln des LZB-Kontos an die BvS zurückzahlen; die BvS wird in gleicher Höhe einen ertrags- und steuerwirksamen Zuschuß an InfraLeuna leisten. 9. Die relevanten Märkte Die Kommission hat geprüft, ob der innergemeinschaftliche Handel betroffen sein könnte. Hierbei war davon auszugehen, daß bezüglich der am Standort hergestellten Produkte grundsätzlich ein innergemeinschaftlicher Handel stattfindet, eine Wettbewerbsverzerrung durch die Maßnahmen somit nicht auszuschließen war. Insbesondere war von Bedeutung, daß DOMO am Standort synthetische Teppichfasern produziert und es sich hierbei um einen sensiblen Sektor handelt, der in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie(21) fällt. Daher wäre bei einer Beihilfengewährung an die Produzenten unter Umständen eine Kapazitätsreduzierung zu fordern gewesen. Hingegen war das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Handels betreffend die Dienstleistungen der InfraLeuna eher zweifelhaft. III. STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS Nach Einleitung des Verfahrens hatten ein Mitgliedstaat, drei Industrieverbände und vier Unternehmen der Kommission Bemerkungen übermittelt. Der Mitgliedstaat legte hierbei dar, daß die in der Region angesiedelte Chemieindustrie bereits in der Vergangenheit beträchtliche Beihilfenzahlungen erhalten hatte und daß im Fall von InfraLeuna ebenfalls strenge Maßstäbe anzulegen seien, damit eine mittelbare Begünstigung der Aktivitäten von Sächsische Olefinwerke und Buna ausgeschlossen werden könne. Ferner vertrat er die Auffassung, daß die finanziellen Ausschüttungen zu einer Förderung in Höhe von 1,78 Mio. DEM pro Arbeitsplatz führen würden und die zulässige Beihilfenintensität von 35 % für Großunternehmen weit überschritten würde. Seiner Ansicht nach war unklar, welche Summen für die Akquisition neuer Investoren aufgewendet würden und ob die Investoren in Leuna in den Genuß weiterer Beihilfen kommen könnten. Der Mitgliedstaat räumte ein, daß die Möglichkeit des innergemeinschaftlichen Handels mit technischen Gasen begrenzt sei. Dennoch müßten andere Hersteller technischer Gase die gleichen Möglichkeiten wie Linde haben, als Wettbewerber in der Region aufzutreten und mit derselben Förderungsintensität Luftzerlegungsanlagen in Sachsen-Anhalt zu errichten. Ferner unterstützte er die Bedenken der Kommission und wies darauf hin, daß der Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie für die Polyamidfaserproduktion gilt und daher die Finanzhilfen unter Umständen eine Kapazitätsreduzierung nach sich ziehen müßten. Im übrigen wurden in den Stellungnahmen die Bedenken, die die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht hatte, unterstützt. Die Industrieverbände unterstrichen den wettbewerbsverzerrenden Effekt auf den Handel mit Caprolactam und Polyamidfasern zwischen denMitgliedstaaten. Sie verwiesen auf die Sensibilität des Sektors, der im Jahr 1996 lediglich eine Kapazitätsauslastung von 71 % aufweisen konnte. Ferner betonten sie die mittelbare Auswirkung der Beihilfen für die Produktion von Caprolactam auf die Produktion von Polyamidfasern, falls ein Produzent beide Produktionen betreiben würde. Da Gewinne durch die Aktivitäten der InfraLeuna höchst unwahrscheinlich seien, könnten die Maßnahmen der BvS nur als Instrument gesehen werden, mittels dessen die Produzenten in Leuna, insbesondere Linde AG und Caproleuna, in die Lage versetzt würden, ihre Produktionskosten zu senken und somit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Nach ihren Angaben machten die Ausgaben für Leistungen dieser Art nicht selten bis zu 30 % der Gesamtkosten des Endprodukts aus. Sie befürchteten, daß InfraLeuna ihre Leistungen unter Herstellungskosten anbieten würde, daß somit die Endabnehmer in den Genuß dieser Leistungen kommen würden, ohne selbst hierfür aufzukommen oder ein angemessenes Entgelt an einen Anbieter zu zahlen. Besondere Bedenken bestanden wegen des möglichen Verlustausgleichs bis zu 150 Mio. DEM, da dieser zu einer eklatanten Wettbewerbsverzerrung führen würde. Darüber hinaus stuenden die Maßnahmen im genauen Gegensatz zu den Bemühungen der europäischen Chemieindustrie, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern. Die Wettbewerber betonten, daß Caproleuna GmbH eine 100 %ige Tochter der DOMO-Gruppe sei, [...](22). Auf diese entfielen ca. 54 % der gesamten europäischen Polyamid-Teppichgarn-Produktion. Beihilfen zugunsten InfraLeuna würden ungerechtfertigt und nachhaltig die Wettbewerbsfähigkeit von Caproleuna verbessern, somit die Wettbewerbsfähigkeit der anderen Produzenten nachteilig beeinflussen und DOMO [...](23) helfen, ihre dominante Position im Markt auszubauen. Es wurde die Befürchtung geäußert, daß die Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Preise von Caprolactam und seinen Zwischenprodukten beeinflussen würden. Ferner äußerten zwei der beteiligten Dritten Befürchtungen, daß Caproleuna und Linde eigene Kosten für Werbung auf die InfraLeuna abschieben würden. Hierbei nahmen sie Bezug auf Werbung für den Standort, die in der European Chemical News erschienen war. In den besagten Anzeigen warb die InfraLeuna mit den Namen von Caproleuna und Linde für den Standort. Deutschland betonte in seiner Erwiderung, daß ein wettbewerbsverzerrender Effekt der Maßnahmen auszuschließen sei, denn die Zahlungen zugunsten der InfraLeuna dienten der Abdeckung von Ausgaben für die Erfuellung der öffentlichen Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr. Die finanzierten Maßnahmen seien die unabdingbare Voraussetzung für die Fortführung des Standortes, die Privatisierung der Anlagen und Flächen und somit für die Vollendung des öffentlichen Privatisierungsauftrages der BvS. Die Beseitigung von Altlasten, Beräumung und die Bereitstellung einer Infrastruktur beinhalte keine Wettbewerbsrelevanz, da die staatlichen Maßnahmen das Gelände und die Anlagen überhaupt erst in einen privatisierungsfähigen Zustand versetzten. Deutschland führte weiter aus, daß mangels Begünstigung und Beeinträchtigung des Wettbewerbs eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gar nicht vorläge. Alle Infrastruktur- und Versorgungsanlagen der InfraLeuna würden von einer Vielzahl von Unternehmen gemeinschaftlich und nebeneinander gegen die Zahlung eines Entgelts genutzt, ohne daß Anlagen ausschließlich einzelnen Produktionen dienten. Solche Anlagen würden die jeweiligen Unternehmen vielmehr in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten erstellen. Die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung einer effizienten Infrastruktur in Leuna könne den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, da an anderen Standorten in marktwirtschaftlichen Systemen kein Wettbewerber vergleichbare Kosten zu tragen hätte und somit den Unternehmen keine Kosten abgenommen würden, die Unternehmen normalerweise zu tragen hätten. Im Gegenteil, ohne staatliche Hilfe hätte kein Investor Aufwendungen für die Überholung und den über Jahrzehnte angehäuften Reparaturstau der Infrastruktur in Leuna in Kauf genommen. Die Möglichkeit, einen Privaten zur Übernahme, Entsorgung, Sanierung und zum Ersetzen der desolaten Altanlagen zu veranlassen, bestand nicht. Der vorliegende Sachverhalt sei somit ohne Präzedenzfall in Westeuropa, und die Notwendigkeit der Maßnahmen würde unmittelbar im Zusammenhang mit den Umständen und der Mißwirtschaft in der Planwirtschaft stehen. Eine Begünstigung sei ferner auszuschließen, da die Finanzierung auf das absolute Minimum beschränkt sei und alle durchgeführten Maßnahmen hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Proportionalität kontrolliert und zudem, wo vorgeschrieben, veröffentlicht ausgeschrieben würden. Die Preise, die die Endabnehmer für die Leistungen der InfraLeuna zahlten, wären marktüblich und würden die Kosten decken. Folglich sei auch eine Beurteilung auf der Grundlage von erhaltenen Arbeitsplätzen nicht möglich, da die Finanzbeträge der Erfuellung öffentlicher Aufgaben zuzurechnen seien und diese in keiner Verbindung zu der Rettung von Arbeitsplätzen stuenden. Weiterhin merkte Deutschland an, daß die Gesellschafter der InfraLeuna lediglich einen Gewinn bis zu 10 % ihres eingesetzten Stammkapitals erzielen könnten. Aufgrund dieser beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeit könnte von ihnen nicht erwartet werden, daß sie beträchtliche Eigenmittel in die InfraLeuna einbrächten. Das Funktionieren des Konzepts beruhe vielmehr auf dem Gleichgewicht der sich gegenüberstehenden Interessen, die nur indirekt materieller Art seien, so daß die Zahlung des Preises für die Nutzung der Dienste der InfraLeuna als proportionale Gegenleistung zu betrachten sei und darüber hinaus kein weiterer Beitrag erwartet werden könne. Investoren, die sich in Sachsen-Anhalt ansiedeln wollten, würden an anderen Standorten vergleichbare Bedingungen vorfinden und wären auch aufgrund des tatsächlichen Überangebots an Industrieflächen nicht daran gehindert. Deutschland stellte dar, daß im Gegensatz zu den vorgebrachten Bedenken insbesondere der Verlustausgleich keine Betriebsbeihilfe darstellte, mit deren Hilfe der Betrieb unrentabler Anlagen aufrechterhalten würde. Vielmehr sei zu beachten, daß die InfraLeuna die außerordentliche Aufgabe zu bewältigen hätte, während der Umstrukturierung gleichzeitig die Anlagen in Betrieb zu halten, damit der Standort mit den nötigen Leistungen versorgt würde. Dies bedeute, daß im Vergleich zu normalen Operationen enorme Extrakosten anfielen, zum einen durch den veralteten, überdimensionalen Zustand der Anlagen, und hierdurch deren unwirtschaftlicher Betrieb, und zum anderen durch Sondermaßnahmen, die für die Aufrechterhaltung notwendig seien, wie etwa Umleitungen, Ausweichleitungen etc. Folglich überbrücke der Verlustausgleich lediglich die schwierige Periode, die notwendig sei, damit InfraLeuna langfristig effizient, kostendeckend und ohne weitere Unterstützung operieren könne. Die Flexibilität der einzelnen Posten sei vorgesehen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Privatisierungsvertrages die einzelnen Risiken in ihrem Umfang nicht abschätzbar gewesen seien. Ausgehend von der Annahme des schlimmstmöglichen Falles hätte man sich sicherheitshalber auf eine mögliche Erhöhung auf 150 Mio. DEM geeinigt. Einen vermeintlichen Mißbrauch der Mittel durch Einschaltung von Caproleuna und Linde in die Werbung für den Standort verneinte Deutschland. Es sei vielmehr das Werbekonzept der InfraLeuna, Unternehmen, die am Standort bereits erfolgreich operierten, einzuschalten, indem ihre Namen in den Anzeigen erwähnt würden. Man erwarte davon einen positiven Einfluß und eine Festigung des Images als Chemiestandort. Diesbezügliche Vereinbarungen seien außer mit Caproleuna und Linde bereits mit Chemtec Leuna und Leuna Harze GmbH getroffen und würden voraussichtlich mit Leuna Polymer, Atochem und Spezialchemie Leuna GmbH geschlossen werden. Hierbei würden InfraLeuna und die beteiligten Unternehmen jeweils die Hälfte der Kosten übernehmen. IV. WERTUNG Es war zu klären, ob die Maßnahmen in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In Artikel 92 Absatz 2 und Absatz 3 EG-Vertrag sind bestimmte Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot festgelegt. Die Unterstützung, die der InfraLeuna durch das Land Sachsen-Anhalt und die BvS zukommt, wird aus staatlichen Mitteln gewährt. Das Land Sachsen-Anhalt gehört zur föderalen Struktur Deutschlands und stellt als Bundesland einen Teil der staatlichen Gewalt dar. Ebenso ist die BvS ein Teil der öffentlichen Hand. Sie finanziert ihre Interventionen mit öffentlichen Geldern und handelt als staatliche Institution, die ihre Aufgabe, die von ihr gehaltenen Unternehmen zu privatisieren, im öffentlichen Auftrag und im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag soll verhindern, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Wie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wiederholt dargelegt(24), ist allein auf die Wirkung der jeweiligen Maßnahme und nicht ihre Motivation, Form oder Zielsetzung abzustellen. Somit fallen nur diejenigen Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. Von diesem Grundsatz ausgehend, mußte im folgenden die Wirkung der Maßnahmen im einzelnen untersucht werden, um beurteilen zu können, ob Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag vorlagen. 1. Die Kosten für die Beräumung Für Beräumung stellt die BvS einen Betrag bis zu 288 Mio. DEM zur Verfügung. Einschließlich der AFG-Mittel in Höhe von 35,4 Mio. DEM, die bereits im Jahr 1996 aufgewendet wurden, verfügt die InfraLeuna somit über einen Gesamtbetrag bis zu 323,4 Mio. DEM für Beräumung. Die Mittelverwendung muß durch die InfraLeuna vierteljährlich gemäß § 14 Absatz 3 des Privatisierungsvertrages nachgewiesen werden. Deutschland hat im Rahmen des Verfahrens versichert, daß InfraLeuna die Maßnahmen öffentlich ausschreibt oder, falls dies gesetzlich nicht geboten ist, mindestens drei Angebote kompetenter Bieter einholt. Die Weiterführung und Privatisierung der Chemiestandorte der ehemaligen DDR wurde bereits zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung oder kurz danach beschlossen. Hierzu war die Beräumung und Säuberung der Flächen unabdingbare Voraussetzung, wenn man Investoren an den Standort locken wollte, so daß bereits die THA einen Beräumungsplan in seinen Grundzügen festlegte und mit der Ausführung der Arbeiten begann. Die Verpflichtung zur Beräumung ist gemäß § 10 des Privatisierungsvertrages auf die InfraLeuna übergegangen und in dem Beräumungsplan konkretisiert. Die InfraLeuna muß somit während der Restrukturierungsphase die auf ihren Flächen belegenen veralteten oder überfluessigen Werksanlagen, Ausrüstungs- und sonstigen Gegenstände demontieren, abreißen, beräumen und beseitigen. Die Kommission stellt fest, daß die meisten Gebäude stark kontaminiert sind und gegebenenfalls eine Tiefenenttrümmerung und nach Abriß auch die Auskofferung des kontaminierten Bodens durchgeführt werden muß. Nach Auskunft Deut

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.