Europäische Union

1999/646/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten der InfraLeuna Infrastruktur und Service GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3840) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0646. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

estrukturierung bestehen bleiben. - Wie dargestellt, beruht die Kontrolle auf dem Grundprinzip, daß in der Gesellschafterversammlung eine Streuung der Interessen gewährleistet ist. Damit dies sichergestellt ist, sollte ausgeschlossen sein, daß für die Dauer von mindestens 15 Jahren nach Abschluß der Umstrukturierung ein Gesellschafter oder ein mit diesem verbundenes oder diesem nahestehendes Unternehmen mehr als 24,5 % der Gesellschaftsanteile der InfraLeuna erwirbt. 3.3.2. Begünstigung als Anteilseigner Die Kommission ermittelte, inwiefern Caproleuna und Linde in ihrer Position als Anteilseigner durch die Beiträge der BvS und des Landes begünstigt sein würden. Hierbei war zu beachten, daß die Gesellschafter für den Erwerb der Geschäftsanteile lediglich den Nennwert für ihre Beteiligung von 51 % in Höhe von insgesamt 1,53 Mio. DEM zahlten, während davon auszugehen war, daß das Anlagevermögen, und unter Umständen die Gesellschaftsanteile selbst, durch die voranschreitenden Maßnahmen einen erheblichen Wertzuwachs erfahren könnten, der möglicherweise durch den Verkauf von Anlagevermögen oder der Anteile realisiert werden könnte. Vor dem Hintergrund, daß dieser Wertzuwachs ausschließlich auf Zahlungen der öffentlichen Hand zurückzuführen war, sah die Kommission in der Möglichkeit, durch den Verkauf von Anlagevermögen und Geschäftsanteilen oder mittels Dividenden einen beträchtlichen Gewinn zu erzielen, einen eventuell beihilfenrelevanten Vorteil der Gesellschafter. Hierzu stellte die Kommission folgendes fest: Das Anlagevermögen der InfraLeuna ist in seiner Verwendbarkeit strikt auf die vorgegebenen Zwecke beschränkt und bedarf für seine Veräußerung der einstimmigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Gemäß § 15 Absatz 2 des Privatisierungsvertrages trifft die InfraLeuna für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Übertragungsstichtag (1. Januar 1996) eine Betreibungspflicht. Anlagen werden grundsätzlich entsprechend ihrer Nutzungsdauer linear über lange Zeiträume abgeschrieben, so daß ihr Buchwert nicht ihrem tatsächlichen Wert entspricht. Daher scheint es ausgeschlossen, daß die Anteilseigner einen zusätzlichen Vorteil aus dem Verkauf erhalten können, insofern als die Anlagen abgeschrieben werden bzw. ihr Wert nach einer Nutzungsdauer von über 15 Jahren als verschwindend gering zu betrachten sein wird. Darüber hinaus sind die Abbaukosten einzelner Anlagen sehr hoch, so daß die Zerschlagungswerte, insbesondere nach 15 Jahren, diese kaum decken. Dividenden der Gesellschafter aus der Beteiligung an der InfraLeuna sind auf maximal 10 % des Stammkapitals beschränkt. Bei einer Übertragung der Gesellschaftsanteile auf andere Eigentümer würde die Zweckbindung auch für den Übernehmenden bestehen bleiben. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, daß eine Begünstigung der Gesellschafter unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich auszuschließen sei. Die Realisierung des Vermögenswertes der Anlagen durch Veräußerung ist faktisch unmöglich, da die Abbaukosten die Zerschlagungswerte in der Regel übersteigen und somit nach einer Abtrennung kaum verwertbar sind. Ein Verkauf von Vermögenswerten würde darüber hinaus nur der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern Mittel zuführen, deren Verwendung den bekannten Einschränkungen bezüglich der Ausschüttungen an Gesellschafter unterliegt. Auch wenn das Anlagevermögen einen Buchwertzuwachs erfährt, scheint es ausgeschlossen, daß dieser zu einer nennenswerten Erhöhung des Verkehrswertes der Gesellschaftsanteile über deren Nennwert hinaus führt, da eine Erhöhung des kassenwirksamen Ertragswertes durch die Verpflichtung zum Low-profit-Prinzip, die Beschränkung auf eine maximale Dividende in Höhe von 10 % des eingesetzten Kapitals und durch die fortbestehende Zweckbindung für einen Erwerber ausgeschlossen ist. Dies hindert die Gesellschafter daran, sich über die Ausschüttung hoher Dividenden den Wert der staatlich geförderten Aktiva anzueignen und macht den Erwerb von Anteilen für einen Investor außerhalb des Standortes uninteressant. Die Kommission erwägte ebenfalls, daß mit einer festverzinslichen Geldanlage auf dem freien Kapitalmarkt eine Mindestdividende von 4 % bis 5 % erzielt wird und bei höherer Risikobereitschaft eine Erhöhung auf 10 % ohne Schwierigkeiten möglich ist. So konnte im Jahr 1997 mit dem Kauf von Aktien eine Dividende bis zu 40 % erzielt werden. Folglich, und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß eine Gewinnerzielung der InfraLeuna und somit eine Gewinnausschüttung eher unwahrscheinlich ist und die Kapitalanlage daher risikobehaftet ist, ist eine maximale Dividende von 10 % angemessen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß eine Begünstigung der Gesellschafter im wirtschaftlichen Sinne nicht vorliegt. Um jedoch einen ungerechtfertigten Vorteil in jedem Fall auszuschließen, verlangt die Kommission von Deutschland, daß von einem unabhängigen Gutachter eine Analyse des Marktwertes der Gesellschaftsanteile der InfraLeuna erstellt wird. Diese muß auf der Grundlage des Ertragswertes von InfraLeuna über eine Dauer von 15 Jahren und der nicht ausgeschütteten Gewinne erstellt werden. Erwerber von Gesellschaftsanteilen müssen einen, diesem ermittelten Marktwert entsprechenden Kaufpreis entrichten. Für den Fall, daß sich herausstellen sollte, daß der Marktwert tatsächlich über dem Nominalwert der Anteile liegen sollte, müssen Caproleuna und Linde AG die entsprechende Differenz an die BvS entrichten. Ferner muß die Betriebspflicht der InfraLeuna für eine Dauer von 15 Jahren nach Abschluß der Restrukturierung (31. Dezember 2000) festgelegt werden, so daß § 15 Absatz 2 des Privatisierungsvertrages dahin gehend zu ändern ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß nach über 15 Jahren Nutzung der Anlagen der Wert tatsächlich soweit reduziert ist, daß eine Gewinnerzielung durch Verkauf ausgeschlossen ist. 3.3.3. Begünstigung als Standortentwickler Die Kommission befürchtete, daß Caproleuna und Linde in ihrer Rolle als Standortentwickler die Erstellung der Anlagen derart beeinflussen könnten, daß sie diese zu ihrem Vorteil auf ihre eigenen Bedürfnisse ausrichten würden. Ebenso war nicht erkenntlich, inwiefern die Ausgaben hinsichtlich der Erforderlichkeit der einzelnen Maßnahmen und der Höhe der Kosten kontrolliert wurden. Hier sah die Kommission die Gefahr, daß entweder Caproleuna und Linde oder die Auftragnehmer, die die Arbeiten durchführten, überhöhte Kosten geltend machten und dadurch öffentliche Gelder verschwendet würden. Ein weiterer Problemkreis betraf die Anreizzahlung an Caproleuna und Linde von jeweils 25 % der Beträge, die nicht verwendet werden und daher an die BvS zurückfließen. Die Kommission stellte zunächst fest, daß Caproleuna und Linde die Durchführung der Umstrukturierungs- und Investitionsmaßnahmen nur bedingt beeinflussen konnten. Die notwendigen Maßnahmen wurden bereits in dem Zeitraum vor Gründung der InfraLeuna und vor Unterzeichnung des Privatisierungsvertrages festgelegt. Die Kommission konnte sich davon überzeugen, daß der Geschäftsplan, der als Anlage Bestandteil des Privatisierungsvertrages ist, alle geplanten Maßnahmen aufführt und somit das Programm für die Restrukturierung bereits vor Abschluß des Privatisierungsvertrages feststand. Der Geschäftsplan legt im Detail die einzelnen Maßnahmen, die betreffenden Grundstücke, den jeweiligen Gebäudeteil etc., einschließlich der veranschlagten Kosten, dar. An der Ausarbeitung des Geschäftsplanes waren sowohl Mitarbeiter von Caproleuna, Linde und der BvS als auch unabhängige Experten beteiligt. Ferner fand eine Überprüfung durch den Leitungsausschuß der BvS statt, der die ursprünglich veranschlagten Kosten von 960 Mio. DEM auf 800 Mio. DEM reduzierte(31). Überarbeitungen und Änderungen des Geschäftsplanes können durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wobei die BvS jedoch eine Kontrollmöglichkeit hat: Diese kann dem angepaßten Geschäftsplan widersprechen, so daß sich die Gesellschafterversammlung daraufhin einstimmig auf die Änderungen des Geschäftsplans einigen muß. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden, wird der Streit in einem objektiven Schlichtungs- und Schiedsgutachterverfahren gemäß § 27 des Privatisierungsvertrages entschieden. Aufgrund der dargestellten Mechanismen und der Tatsache, daß das Investitions- und Restrukturierungsprogramm bereits vor der Privatisierung festgelegt war, kam die Kommission zu dem Schluß, daß es Caproleuna und Linde grundsätzlich nicht möglich sein würde, die Anlagen auf ihre speziellen Bedürfnisse auszurichten. In jedem Fall wird eine Kontrolle stattfinden, indem Deutschland vierteljährlich der Kommission die Investitionsberichte vorlegen wird, die vorher durch einen unabhängigen Gutachter bezüglich der Kosten und der Notwendigkeit der Maßnahmen überprüft werden müssen. Bezüglich der laufenden Kontrolle der Ausgaben stellt die Kommission fest, daß InfraLeuna die Bestimmungen des öffentlichen Auftragsrechts, und insbesondere die Bestimmungen der Kommisisonsrichtlinien über das öffentliche Auftragswesen, anwendet. Für Aufträge, die nach diesen Vorschriften nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen, ist die InfraLeuna verpflichtet, mindestens drei Angebote kompetenter Anbieter einzuholen, es sei denn, es handelt sich um Bagatellaufträge. Dies wurde von Deutschland ausdrücklich zugesichert. Die Entscheidung über den Zuschlag hat InfraLeuna nach Kosten- und Qualitätsgesichtspunkten zu treffen. Hierbei legt § 11 Absatz 3 Buchstabe a) des Privatisierungsvertrages fest, daß bei gleichwertigen Angeboten insbesondere Betriebe aus den neuen Bundesländern berücksichtigt werden sollen. Deutschland hat zugesichert, daß diese Goodwill-Klausel entsprechend der Stellungnahme der Kommission vom 7. Juli 1997 und der Mitteilung Deutschlands vom 9. September 1997 gestrichen wird. Wie bereits dargestellt, unterliegt die Mittelverwendung der InfraLeuna einer vierteljährlichen Kontrolle durch die BvS. Einer Erhöhung der gemäß dem Geschäftsplan vorgesehenen Beträge kann die BvS widersprechen, so daß in der Folge die Gesellschafterversammlung einstimmig darüber entscheiden muß. Bei fehlendem Konsens ist wiederum das Schlichtungs- und Schiedsgutachterverfahren gemäß § 27 des Privatisierungsvertrages einzuleiten. Kommt die BvS zu dem Schluß, daß Mittel nicht zweckgerecht verwendet werden oder Kosten überhöht angesetzt sind, muß zunächst versucht werden, eine Einigung zwischen den Gesellschaftern herbeizuführen; scheitert dies, ist das Schlichtungs- und Schiedsgutachterverfahren gemäß § 27 des Privatisierungsvertrages durchzuführen. Nach Ansicht der Kommission hat die BvS die nötigen Kontrollmechanismen eingeführt, um nicht nur als Gesellschafter, sondern darüber hinaus auch als Finanzierer der notwendigen Investitionen durch ein Genehmigungs- und Widerspruchsrecht eine absolute, genaue und laufende Kontrolle über die Höhe und Zweckmäßigkeit der Investitionen und Umstrukturierung ausüben zu können. Die Ausschreibung der Aufträge und das Einholen verschiedener Angebote stellt eine zusätzliche Garantie dafür dar, daß die Kosten nicht überhöht sind, sondern die Aufträge zu Marktpreisen durchgeführt werden. Die Kommission sieht schließlich in der Anreiz-Regelung einen weiteren Kontrollmechanismus zur Kostenreduzierung. Die Zusage, Caproleuna und Linde an Einsparungen partizipieren zu lassen, trägt zur Begrenzung der Maßnahmen auf das absolut Notwendige bei und verdient daher grundsätzlich Zustimmung. So hat die Kommission auch in ihrer Entscheidung 96/545/EG eine solche Anreiz-Zahlung an DOW Chemical Company als Beihilfe genehmigt(32). Daraufhin untersuchte die Kommission die beiden Sachverhalte auf ihre Vergleichbarkeit, um zu beurteilen, ob die Anreiz-Regelung zugunsten Caproleuna und Linde ebenso wie die zugunsten DOW Chemical Company genehmigungsfähig war. Grundsätzlich war davon auszugehen, daß die Ausreichung der Beträge an die Investoren in beiden Fällen eine Leistungsgewährung seitens der öffentlichen Hand darstellte. DOW Chemical Company übernahm die Produktionsanlagen von der THA mit dem Ziel, diese zu restrukturieren und schließlich eine profitbringende Produktion zu betreiben. Hierzu wurden beträchtliche Eigenmittel seitens des Investors eingesetzt, während Caproleuna und Linde einen finanziellen Beitrag lediglich in Höhe ihres Stammkapitals leisten. Dafür können sie aus ihrer Beteiligung an InfraLeuna, über die ungewisse Dividende von höchstens 10 % ihres Stammkapitals hinaus, aber auch keine Rendite erwarten. Deutschland argumentierte, daß, anders als im Fall von DOW Chemical Company, wo der Vorteil hauptsächlich, wenn nicht ausschließlich, auf der Seite der Investoren lag, im Fall von InfraLeuna die Beteiligung der Investoren hauptsächlich ein Vorteil für die öffentliche Hand darstellt. Die BvS würde die Anreizzahlung als Gegenleistung für diesen Vorteil gewähren. Caproleuna und Linde stellten ihr Know-how zur Verfügung und würden der BvS die Aufgabe abnehmen, den Standort zu entwickeln, neue Investoren anzusiedeln und die Infrastruktur bereitzustellen. Ferner würden sie beträchtliche finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stellen. So war fast über das ganze Jahr 1995 ein Team unabhängiger Berater, die von der BvS, Caproleuna und Linde eingesetzt waren, damit beschäftigt, die notwendigen Investitionsmaßnahmen zu definieren und eine Kostenanalyse zu erstellen. Ferner seien unter der Führung von Caproleuna und Linde Einsparungen zu erzielen und somit die Beteiligung der beiden unbedingt wünschenswert. Hierfür war die Überlegung von Bedeutung, daß sie die beiden größten Investoren am Standort Leuna waren und dementsprechend große Erfahrung bei der Durchführung von Restrukturierungs- und Investitionsmaßnahmen hatten, man sich also ihre Erfahrungen zunutze machen konnte. Vor diesem Hintergrund schlug die THA damals vor, die beiden an sämtlichen Einsparungen zu beteiligen, wobei die Beteiligung einerseits hoch genug sein mußte, um tatsächlich einen attraktiven Anreiz zu bieten, andererseits jedoch auch in Relation zum Gesamtvolumen der Maßnahmen stehen mußte. So einigte man sich schließlich auf eine Begrenzung von jeweils maximal 20 Mio. DEM. Die Anreizzahlung im Fall von Caproleuna und Linde stelle somit ein erfolgsabhängiges Entgelt für den von den Investoren geleisteten Beitrag dar. Die Kommission konnte dieser Argumentation jedoch nicht folgen. Das Konzept der InfraLeuna basiert auf der grundsätzlichen Erwägung, daß der tatsächliche Vorteil aller Beteiligten, einschließlich der Investoren und Anteilseigner, ausschließlich in der Bereitstellung der Infrastruktur und der Ansiedlung neuer Investoren am Standort besteht. Hierbei ist grundlegend, daß für die Inanspruchnahme der Leistungen der InfraLeuna ein Entgelt entrichtet wird, welches alle Kosten, einschließlich der Entwicklungskosten, abdeckt. Allein aufgrund dieses Prinzips, welches von Deutschland wiederholt dargestellt wurde, kann die Kommission zu dem Ergebnis kommen, daß keinem der Beteiligten ein beihilfenrechtlich relevanter Vorteil zukommt. Die Gewährung der Anreizzahlung würde im Widerspruch zu diesem System stehen. Zum einen konnte Deutschland nicht darlegen, welche Leistungen qualitativ und quantitativ von den Investoren real erbracht wurden. Somit lag nach Auffassung der Kommission keine Gegenleistung der Investoren vor, so daß ein Entgelt nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr stellt sich die staatliche Zuwendung als eine einseitige Leistung der öffentlichen Hand dar, die wesentliches Element des Beihilfenbegriffs ist. Zum anderen ist die Anreizzahlung ein wirtschaftlicher Vorteil für die Investoren, der als Beihilfe nicht genehmigungsfähig ist, da, anders als im Fall von DOW Chemical Company, Linde und Caproleuna keinen nennenswerten Eigenbeitrag zu dem Gesamtkonzept liefern. Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß die Anreizzahlung nicht akzeptiert werden kann. Ergebnis zu 3: Der Beitrag in Höhe von 700 Mio. DEM zu Investitionen und Umstrukturierung stellt keine Beihilfe dar. Damit dies sichergestellt ist, sind jedoch verschiedene Bedingungen und Auflagen zu erfuellen. 4. Betriebsmittel Die BvS stellt der InfraLeuna während der Umstrukturierungsphase 30 Mio. DEM als Betriebsmittel zur Verfügung. Die Verwendung der gewährten Betriebsmittel muß ebenfalls vierteljährlich nachgewiesen werden. Hierzu müssen der BvS Unterlagen vorgelegt werden, anhand derer die BvS in der Lage ist, die Höhe der Ausgaben und ihre Erforderlichkeit nachzuprüfen und nachzuvollziehen. Soweit InfraLeuna Ausgaben mit eigenen Einnahmen abzudecken vermag, dürfen öffentliche Mittel nicht ausgereicht werden. Grundsätzlich hat die Kommission Vorbehalte gegenüber der Gewährung von Betriebsmitteln, da die Kostenentlastung zu einer Begünstigung und folglich zu einer Verfälschung des innergemeinschftlichen Wettbewerbs führen könnte. Nach Auffassung der Kommission ist die Ausreichung der Betriebsmittel jedoch im Fall der InfraLeuna genauso zu beurteilen wie die Übernahme der Investitions- und Restrukturierungskosten durch die öffentliche Hand. Demnach ist eine Begünstigung der InfraLeuna auszuschließen, da diese die Mittel nicht zu ihrem eigenen Vorteil verwenden darf, sondern sie zu dem vorgeschriebenen Gesellschaftszweck und Gesellschaftsgegenstand einzusetzen hat. Eine Begünstigung der Endabnehmer kann nicht eintreten, da die Kosten, die mit den ausgereichten Betriebsmitteln bezahlt werden, in die Kalkulation der Preise einzubeziehen sind und eine Preisreduzierung somit nicht möglich ist. Eine Begünstigung der Gesellschafter der InfraLeuna ist ebenfalls nicht gegeben, denn die beschriebenen Kontrollmechanismen, gegebenenfalls in der Form, wie sie die Kommission als erforderlich erachtet, sind ausreichend, um die Verwendung der Mittel über den vorgesehenen Zweck hinaus zu verhindern. Ergebnis: Der Beitrag in Höhe von 30 Mio. DEM zu den Betriebsmitteln der InfraLeuna stellt keine Beihilfen dar. 5. Verlustausgleich Die Konstruktion der InfraLeuna ist ein kompliziertes Gebilde, welches auf dem Gleichgewicht der verschiedenen Interessen und dem Ausschluß von Begünstigungen und Diskriminierungen einzelner Beteiligter beruht. Die Kommission begrüßt das Konzept und beurteilt es grundsätzlich positiv. Jedoch bleibt, trotz des ausgewogenen Kontrollsystems, ein Restrisiko, welches darin zu sehen ist, daß ein frei verfügbarer Verlustausgleich zur Subventionierung der Preise verwendet werden könnte. Eine abschließende positive Beurteilung des Konzepts kann daher nach Ansicht der Kommission nur erfolgen, wenn die Preissubventionierung durch eine Untersagung des Verlustausgleichs endgültig ausgeschlossen ist. Aus der Sicht der Kommission ist die Übernahme des Verlusts auch nicht geboten. Deutschland legte dar, daß ein Verlustausgleich hauptsächlich vereinbart wurde, um sicherheitshalber verschiedene Einzelrisiken, deren Verwirklichung und Ausmaß zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar waren, zu kompensieren. Eine solche "vorsorgliche" Absicherung kann von der Kommission nicht akzeptiert werden, und die Daten zeigen, daß die Risiken nicht eingetreten sind. Ergebnis: Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, daß der Verlustausgleich nicht genehmigungsfähig ist. Für den Fall, daß ein solcher notwendig wird, muß dies der Kommission gesondert mitgeteilt und von ihr genehmigt werden. 6. Die besonderen Belange der Dritten Die Kommission stellt fest, daß die von Dritten vorgebrachten Bedenken unbegründet sind. Der weitaus größte Teil der Maßnahmen stellt keine Beihilfen dar, eine mittelbare Begünstigung einzelner Unternehmen, somit die Möglichkeit zur Senkung der Produktionskosten und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, kann ausgeschlossen werden. Demnach ist auch eine Kapazitätsreduzierung gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für synthetische Fasern nicht geboten. Ferner handelt es sich bei den angebotenen Leistungen weitestgehend um regional begrenzte Leistungen infrastruktureller Art. Sowohl der Mißbrauch der ausgereichten Mittel als auch das überhöhte Ansetzen einzelner Kostenfaktoren ist aufgrund des weitreichenden Kontrollsystems ausgeschlossen. Das verfolgte Konzept der InfraLeuna, die Standortwerbung mit Unternehmen am Standort zu betreiben und diese in den Anzeigen namentlich zu nennen, ist aus der Sicht der Kommission nicht zu beanstanden, solange diese an den Kosten angemessen beteiligt sind. Da die Aufwendungen jeweils zur Hälfte von InfraLeuna und dem betreffenden Unternehmen übernommen werden, ist diese Voraussetzung erfuellt. Die Kommission konnte ferner Bedenken ausräumen, daß Wettbewerbern von Caproleuna und Linde AG die Ansiedlung in der Region verwehrt würde. In den neuen Bundesländern und insbesondere im Land Sachsen-Anhalt besteht ein Überangebot an Industrieflächen, deren Erwerb jedem Unternehmen jederzeit möglich ist, so daß Wettbewerber sich zu den gleichen Bedingungen wie Caproleuna und Linde AG dort ansiedeln können. Betreffend die Ansiedlung speziell in Leuna und einer eventuellen Beteiligung an InfraLeuna als Gesellschafter stellt die Kommission fest, daß der Privatisierungsvertrag einen Konkurrentenschutz vorsieht: Gemäß § 6 Absatz 2 des Privatisierungsvertrages steht den Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht zu, wenn die BvS von ihrem Optionsrecht Gebrauch macht, Ansiedlungsflächen an direkte Wettbewerber der InfraLeuna oder der anderen Gesellschafter zu veräußern. § 3 Absatz 4 des Privatisierungsvertrages sieht vor, daß ein direkter Wettbewerber eines Gesellschafters nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Gesellschafter Anteile an der InfraLeuna erwerben kann. Dies ist im Hinblick auf die Call-Option der BvS (§ 3 Absatz 5 des Privatisierungsvertrags) von Bedeutung, die Caproleuna und Linde AG verpflichtet, jeweils 1 % ihrer Anteile an einen von der BvS benannten Investor zu veräußern. Hierzu stellt die Kommission fest, daß ein genereller Zustimmungsvorbehalt bei der Aufnahme neuer Gesellschafter in eine GmbH gesellschaftsrechtlich üblich ist, daß aber darüber hinaus die Anteile bis auf 4 % bereits zum Verkauf vorgesehen sind, so daß der Konkurrentenschutz des § 3 Absatz 4 des Privatisierungsvertrages kaum noch relevant ist. Aufgrund ihrer Üblichkeit ist die Regelung daher aus der Sicht der Kommission unbedenklich. Nach Ansicht der Kommission verhält es sich jedoch anders bezüglich des Widerspruchsrechts gemäß § 6 Absatz 2 des Privatisierungsvertrages. Ein genereller Ausschluß von Wettbewerbern, wie er durch diese Regelung möglich erscheint, ist nicht zu rechtfertigen. Im Gegenteil, in Anbetracht der Ausgewogenheit der beteiligten Interessen und des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung, dem die InfraLeuna verpflichtet ist, würde ein solcher Pauschalausschluß mit dem Gesamtkonzept unvereinbar sein. 7. Schlußfolgerung Die Kommission beurteilt das Konzept, welches der InfraLeuna zugrunde liegt, insgesamt positiv. Die öffentliche Hand war mit der Privatisierung des Chemiestandorts vor eine schwierige Aufgabe gestellt: Zum einen mußten die vorhandenen Gegebenheiten am Standort berücksichtigt werden und zum anderen galt es gleichzeitig mit der fortschreitenden Entwicklung Schritt zu halten, die Bedürfnisse der angesiedelten Unternehmen zu befriedigen und die im Rahmen der Privatisierung übernommenen Verpflichtungen der öffentlichen Hand zu erfuellen. Nach jahrelangem vergeblichem Bemühen der THA/BvS, einen privaten Investor für die Infrastruktur zu finden, stellt das gefundene Konzept aus der Sicht der Kommission die beste Lösung dar. Hierdurch kann die öffentliche Hand ihre Verantwortung für die Privatisierung der Unternehmen in den neuen Bundesländern wahrnehmen und diese Aufgabe zu einem Abschluß bringen. Die Ermittlungen haben ergeben, daß die vorgesehenen Maßnahmen keinen der Beteiligten begünstigen, solange die von der Kommission auferlegten Bedingungen erfuellt werden. Die Maßnahmen ermöglichen die Lebensfähigkeit der InfraLeuna, un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.