Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-29

Quellenkennung: 32016R1675. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02016R1675 — DE — 29.01.2026 — 013.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1675 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/105 DER KOMMISSION  vom 27. Oktober 2017   L 19 1 24.1.2018  M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/212 DER KOMMISSION  vom 13. Dezember 2017   L 41 4 14.2.2018  M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1467 DER KOMMISSION  vom 27. Juli 2018   L 246 1 2.10.2018  M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/855 DER KOMMISSION  vom 7. Mai 2020   L 195 1 19.6.2020  M5 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/37 DER KOMMISSION  vom 7. Dezember 2020   L 14 1 18.1.2021  M6 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/229 DER KOMMISSION  vom 7. Januar 2022   L 39 4 21.2.2022  M7 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/410 DER KOMMISSION  vom 19. Dezember 2022   L 59 3 24.2.2023  M8 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1219 DER KOMMISSION  vom 17. Mai 2023   L 160 1 26.6.2023  M9 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2070 DER KOMMISSION  vom 18. August 2023   L 239 1 28.9.2023  M10 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/163 DER KOMMISSION  vom 12. Dezember 2023   L 163 1 18.1.2024  M11 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1184 DER KOMMISSION  vom 10. Juni 2025   L 1184 1 16.7.2025 ►M12 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/46 DER KOMMISSION  vom 3. Dezember 2025   L 46 1 9.1.2026 ►M13 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/83 DER KOMMISSION  vom 4. Dezember 2025   L 83 1 9.1.2026 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1675 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Die Liste der Drittländer, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen („Drittländer mit hohem Risiko“), ist im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. ANHANG Drittländer mit hohem Risiko I.   Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben. ▼M13 Nr. Drittland mit hohem Risiko 1 Afghanistan 2 Algerien 3 Angola 4 Bolivien 5 Britische Jungferninseln 6 Kamerun 7 Côte d’Ivoire 8 Demokratische Republik Kongo 9 Haiti 10 Kenia 11 Laos 12 Libanon 13 Monaco 14 Myanmar/Birma 15 Namibia 16 Nepal 17 Südsudan 18 Syrien 19 Trinidad und Tobago 20 Vanuatu 21 Venezuela 22 Vietnam 23 Jemen ▼B II.   Drittländer mit hohem Risiko, die in der Öffentlichen Bekanntgabe der FATF angegeben sind, sich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und beschlossen haben, um technische Unterstützung für die Umsetzung des FATF-Aktionsplans zu ersuchen. Nr. Drittland mit hohem Risiko 1 Iran III.   Drittländer mit hohem Risiko, die in der Öffentlichen Bekanntgabe der FATF angegeben sind, anhaltende wesentliche Risiken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen und die festgestellten Mängel wiederholt nicht angegangen sind. Nr. Drittland mit hohem Risiko 1 Demokratische Volksrepublik Korea (DVK) ▼M12 IV.   Drittländer mit hohem Risiko, die nicht Gegenstand eines Aufrufs zum Handeln oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF sind, deren Mitgliedschaft bei dieser internationalen Einrichtung für die Festlegung von Standards jedoch ausgesetzt ist. Nr. Drittland mit hohem Risiko 1 Russische Föderation

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.