02016R1675 — DE — 29.01.2026 — 013.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1675 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1) |
Geändert durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1675 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2016
zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Die Liste der Drittländer, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen („Drittländer mit hohem Risiko“), ist im Anhang aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG
Drittländer mit hohem Risiko
I. Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben.
|
Nr. |
Drittland mit hohem Risiko |
|
1 |
Afghanistan |
|
2 |
Algerien |
|
3 |
Angola |
|
4 |
Bolivien |
|
5 |
Britische Jungferninseln |
|
6 |
Kamerun |
|
7 |
Côte d’Ivoire |
|
8 |
Demokratische Republik Kongo |
|
9 |
Haiti |
|
10 |
Kenia |
|
11 |
Laos |
|
12 |
Libanon |
|
13 |
Monaco |
|
14 |
Myanmar/Birma |
|
15 |
Namibia |
|
16 |
Nepal |
|
17 |
Südsudan |
|
18 |
Syrien |
|
19 |
Trinidad und Tobago |
|
20 |
Vanuatu |
|
21 |
Venezuela |
|
22 |
Vietnam |
|
23 |
Jemen |
II. Drittländer mit hohem Risiko, die in der Öffentlichen Bekanntgabe der FATF angegeben sind, sich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und beschlossen haben, um technische Unterstützung für die Umsetzung des FATF-Aktionsplans zu ersuchen.
|
Nr. |
Drittland mit hohem Risiko |
|
1 |
Iran |
III. Drittländer mit hohem Risiko, die in der Öffentlichen Bekanntgabe der FATF angegeben sind, anhaltende wesentliche Risiken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen und die festgestellten Mängel wiederholt nicht angegangen sind.
|
Nr. |
Drittland mit hohem Risiko |
|
1 |
Demokratische Volksrepublik Korea (DVK) |
IV. Drittländer mit hohem Risiko, die nicht Gegenstand eines Aufrufs zum Handeln oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF sind, deren Mitgliedschaft bei dieser internationalen Einrichtung für die Festlegung von Standards jedoch ausgesetzt ist.
|
Nr. |
Drittland mit hohem Risiko |
|
1 |
Russische Föderation |