Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-02-19

Quellenkennung: 32016R1149. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02016R1149 — DE — 19.02.2023 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1149 DER KOMMISSION vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/374 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2021   L 72 3 3.3.2021 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2027 DER KOMMISSION vom 13. September 2021   L 415 4 22.11.2021  M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/181 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2022   L 26 3 30.1.2023 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1149 DER KOMMISSION vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen (1)   Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Stützungsprogramme im Weinsektor. (2)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von a)  besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung im Weinsektor, sofern sie die Anwendung dieser Verordnung erleichtern; b)  Vorschriften über i)  strafrechtliche Verfahren oder gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen, ii)  Bußgeldverfahren. (3)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein „Vorhaben“ eine Aktion oder ein Bündel von Aktionen, die bzw. das in einem von einem Antragsteller eingereichten und von den nationalen Behörden ausgewählten Projekt oder Vertrag im Rahmen eines bestimmten Stützungsprogramms enthalten ist und einer der Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht. Artikel 2 Verantwortung für die Ausgaben Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die im Rahmen ihres Stützungsprogramms getätigten Ausgaben oder Änderungen an diesem Programm, die bei der Kommission gemäß den Artikeln 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 eingereicht werden, falls sie nicht gemäß Artikel 41 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar werden. KAPITEL II BESTIMMUNGEN ÜBER BESONDERE STÜTZUNGSMASSNAHMEN ABSCHNITT 1 Absatzförderung Unterabschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 3 Begünstigte Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Berufsverbände, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, vorübergehende oder dauerhafte Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbände oder von einem Mitgliedstaat bestimmte Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ). Bei der Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Begünstigten privatwirtschaftliche Unternehmen sein. Die Mitgliedstaaten dürfen eine Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht als alleinigen Begünstigten der Unterstützung bestimmen. Artikel 4 Dauer der Unterstützung Für jedes Informations- und Absatzförderungsvorhaben ist die Unterstützung bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem bestimmten Drittlandsmarkt auf drei Jahre begrenzt. Die Unterstützung für ein Vorhaben kann jedoch einmalig um höchstens zwei Jahre oder zweimal um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse des Vorhabens gerechtfertigt ist. Artikel 5 Förderfähige Kosten und Erstattungsvorschriften für Informations- und Absatzförderungsvorhaben Vorbehaltlich des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Artikel 6 und 9 der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften bezüglich der förderfähigen Aktionen und der entsprechenden förderfähigen Kosten fest. Mit den genannten Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Ziele der Regelungen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt werden. In diesen Vorschriften ist insbesondere vorzusehen, dass die Zahlung entweder auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten oder auf der Grundlage von Belegen erfolgt, die von den Begünstigten vorzulegen sind. Unterabschnitt 2 Information in den Mitgliedstaaten Artikel 6 Förderfähige Vorhaben (1)   Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen darin, die Verbraucher in den Mitgliedstaaten über verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie über die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs zu informieren. (2)   Die in Absatz 1 angeführten Informationstätigkeiten können in Form von Informationskampagnen und durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler oder EU-Ebene durchgeführt werden. (3)   Die verbreiteten Informationen beruhen auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen und dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch aufgrund des besonderen Ursprungs des Weines zu dessen Konsum anregen. Der Ursprung des Weins darf jedoch als Teil der Informationstätigkeit genannt werden. (4)   Sämtliche Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten beruhen auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten und müssen mit der Vorgehensweise der zuständigen nationalen Gesundheitsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorhaben durchgeführt werden, vereinbar sein. Artikel 7 Förderkriterien Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien: a)  eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Informationstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten; b)  Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten; c)  Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten; d)  Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben. Artikel 8 Prioritätskriterien (1)   Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus, a)  die sowohl den verantwortungsvollen Weinkonsum als auch die Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen; b)  die mehrere Mitgliedstaaten betreffen; c)  die mehrere Verwaltungs- oder Weinbauregionen betreffen; d)  die mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben der Union betreffen. (2)   Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend. Unterabschnitt 3 Absatzförderung in Drittländern Artikel 9 Förderfähige Vorhaben Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen in der Absatzförderung für Weine aus der Union auf Drittlandsmärkten, sofern a)  die Erzeugnisse zum Direktverbrauch bestimmt sind und es für sie Ausfuhrmöglichkeiten bzw. potenzielle neue Absatzmöglichkeiten auf den betreffenden Drittlandsmärkten gibt; b)  bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe die Angabe des Ursprungs Teil eines Informations- bzw. Absatzförderungsvorhabens ist; c)  das geförderte Vorhaben genau definiert ist, einschließlich der in Betracht kommenden Erzeugnisse, der Marketingaktionen und der veranschlagten Kosten; d)  die Inhalte der Information oder Absatzförderung auf den inhärenten Eigenschaften des Weins basieren und den Rechtsvorschriften der betreffenden Zieldrittländer entsprechen. Artikel 10 Förderkriterien Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien: a)  eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten; b)  Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten; c)  Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern und über die nötigen Mittel zur möglichst wirksamen Durchführung des Vorhabens verfügen; d)  Nachweis durch die Begünstigten, dass qualitativ und quantitativ genügend Erzeugnisse zur Verfügung stehen, um nach der Absatzförderung der längerfristigen Marktnachfrage nachzukommen; e)  Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen. Artikel 11 Prioritätskriterien (1)   Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig folgende Begünstigte aus: a)  Neue Begünstigte, die in der Vergangenheit noch keine Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben; b)  Begünstigte, die ein neues Drittland oder einen neuen Drittlandsmarkt anvisieren, für das bzw. den sie in der Vergangenheit noch keine Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben. (2)   Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend. ABSCHNITT 2 Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Artikel 12 Begünstigte Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission ( 2 ). Artikel 13 Förderkriterien Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien: a)  ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Aktionen und vorgeschlagene Fristen für ihre Durchführung; b)  die durchzuführenden Aktionen für jedes Haushaltsjahr und die betreffenden Flächen für jedes Vorhaben. Artikel 14 Nicht förderfähige Kosten Die Kosten der folgenden Aktionen sind nicht förderfähig: a)  laufende Bewirtschaftung einer Rebfläche; b)  Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel oder Hagel; c)  Anlegen von Windschutzpflanzungen und -mauern; d)  Fahrwege und Aufzüge; e)  Erwerb landwirtschaftlicher Fahrzeuge. Artikel 15 Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen (1)   Die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist förderfähig, sofern der Mitgliedstaat a)  der Kommission im Rahmen der Vorlage des nationalen Stützungsprogramms oder dessen Änderung die Liste der unter diese Maßnahme fallenden Schadorganismen sowie eine Zusammenfassung eines damit zusammenhängenden, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten strategischen Plans übermittelt; b)  die Richtlinie 2000/29/EG des Rates ( 3 ) einhält. (2)   Die Ausgaben für die Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen dürfen in einem bestimmten Haushaltsjahr nicht mehr als 15 % der jährlichen Gesamtausgaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in dem betreffenden Mitgliedstaat im selben Haushaltsjahr betragen. (3)   Die Kosten für die Rodung befallener Rebflächen und Ausgleichsleistungen für Einkommensverluste sind keine förderfähigen Ausgaben. Artikel 16 Prioritätskriterien Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend. ABSCHNITT 3 Grüne Weinlese Artikel 17 Begünstigte Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009. Artikel 18 Bedingungen für das reibungslose Funktionieren Für die Zwecke des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Bestimmungen zur Erhaltung der betreffenden Flächen in gutem vegetativem Zustand, zur Vermeidung negativer Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz infolge der Anwendung der in dem Artikel genannten Maßnahme sowie zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorhaben und Aktionen fest. Mit Blick auf diese Ziele können die Mitgliedstaaten die Anwendung der Maßnahme nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien einschränken, u. a. bezüglich der Erntezeiten nach Sorten, der Risiken für die Umwelt oder den Pflanzenschutz und des Verfahrens für die Durchführung der Maßnahme. Die Mitgliedstaaten können sonstige Bedingungen für das reibungslose Funktionieren der Maßnahme gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festlegen. Artikel 19 Förderkriterien Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben über die betreffende Fläche, den durchschnittlichen Ertrag, das anzuwendende Verfahren für die grüne Weinlese sowie die Traubensorte und die Art des daraus hergestellten Weins. Artikel 20 Nicht förderfähige Aktionen (1)   Die Unterstützung für die grüne Weinlese wird nicht gewährt, wenn die Kulturen vor dem Zeitpunkt der grünen Weinlese insbesondere durch eine Naturkatastrophe im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission ( 4 ) oder durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der genannten Verordnung vernichtet oder beschädigt wurden. (2)   Bei Vernichtung oder Beschädigung der Kulturen zwischen der Zahlung der Unterstützung für die grüne Weinlese und der Erntezeit wird für die betreffenden bereits geförderten Flächen kein finanzieller Ausgleich für den Einkommensverlust im Rahmen der Ernteversicherung gewährt. Artikel 21 Grüne Weinlese auf Parzellen für die Erzeugung von Weinen mit geografischer Angabe Die Fläche von Parzellen, für die eine Unterstützung für die grüne Weinlese gewährt wird, wird bei der Berechnung der Ertragsgrenzen in den technischen Spezifikationen von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe nicht berücksichtigt. Artikel 22 Dauer der Unterstützung Um für die Unterstützung in Betracht zu kommen, darf die grüne Weinlese nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Parzelle angewandt werden. Artikel 23 Prioritätskriterien Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend. ABSCHNITT 4 Fonds auf Gegenseitigkeit Artikel 24 Begünstigte Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 oder Hersteller von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 25 Förderbedingungen ▼M2 (1)   Dient die Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit, so ist sie auf die folgenden Anteile des jeweiligen Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit begrenzt: 20 %, 16 % bzw. 8 %. ▼B (2)   Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit festsetzen. Artikel 26 Dauer der Unterstützung Die Dauer der Unterstützung ist auf drei Jahre befristet. ABSCHNITT 5 Ernteversicherung Artikel 27 Begünstigte (1)   Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009. (2)   Die Weinerzeuger, die diese Unterstützung beantragen, legen ihren Versicherungsvertrag den einzelstaatlichen Behörden vor, damit die Mitgliedstaaten die Bedingung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einhalten können. Artikel 28 Zahlungen an Begünstigte (1)   Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Versicherungsgesellschaften auszahlen lassen, sofern a)  die Bedingungen gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind; b)  die Unterstützung in voller Höhe an den Erzeuger weitergegeben wird; c)  die Versicherungsgesellschaft die Unterstützung dem Erzeuger entweder im Voraus als Senkung der Versicherungsprämie oder durch Bank- oder Postüberweisung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Zahlung durch den Mitgliedstaat auszahlt. (2)   Der Einsatz von Mittlern darf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Versicherungsmarkt nicht beeinträchtigen. Artikel 29 Bedingungen für das reibungslose Funktionieren (1)   Für die Zwecke des Artikels 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Bedingungen für das reibungslose Funktionieren der in dem Artikel genannten Maßnahme fest, unter anderem um zu vermeiden, dass die Unterstützung zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führt. (2)   Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung festsetzen, die bezogen werden darf, um die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzuhalten. Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Unterstützung auf der Grundlage von normalen Marktsätzen und Standardannahmen für Einkommensverluste festsetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen a)  nur überprüfbare Elemente umfassen, b)  sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden, c)  die Quelle der Zahlen deutlich angeben, d)  den regionalen bzw. lokalen Standortbedingungen Rechnung tragen. Artikel 30 Verwendung von Begriffen Für die Zwecke von Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen „Naturkatastrophen“ der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und „Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Nummer 16 der genannten Verordnung. Artikel 31 Prioritätskriterien Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend. ABSCHNITT 6 Investitionen Artikel 32 Begünstigte Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände. Artikel 33 Förderfähige Aktionen und förderfähige Kosten (1)   Nur die Kosten der folgenden Aktionen sind förderfähig: a)  Errichtung, Erwerb, Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; b)  Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; c)  allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, insbesondere Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie Durchführbarkeitsstudien; d)  Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen und Copyrights sowie Eintragung von Kollektivmarken. Die Durchführbarkeitsstudien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b des genannten Unterabsatzes getätigt werden. (2)   Andere als die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag, insbesondere die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Kosten. (3)   Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen in durch ihre Stützungsprogramme hinreichend begründeten Fällen abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 5 ) der Erwerb von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe anerkannt werden kann. (4)   Einfache Ersat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.