Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission

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15.7.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 190/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1149 DER KOMMISSION vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 53, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften für nationale Stützungsprogramme im Weinsektor festgelegt, und es wird der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Stützungsprogramme im Weinsektor im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die einschlägigen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (4) ersetzen. (2) Neben der Anpassung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 an Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dient die vorliegende Verordnung der Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, um die Fehlerquote zu verringern und diese Vorschriften an die Realität der bestehenden Verfahren und Vorhaben anzupassen. Gleichzeitig zielt die vorliegende Verordnung darauf ab, den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die nationalen Behörden so weit wie möglich zu begrenzen. (3) In Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind Vorschriften über Kontrollsysteme und Sanktionen festgelegt und wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Voraussetzungen zu erlassen, unter denen die Stützung ganz oder teilweise zurückgenommen oder teilweise oder vollständig nicht gezahlt wird, wenn ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder andere Verpflichtungen nicht erfüllt. Mit der vorliegenden Verordnung sind besondere Vorschriften festzulegen, um klarzustellen, wie die Zahlung bei teilweiser Durchführung eines genehmigten Vorhabens zu erfolgen hat. (4) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten bestimmte in der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (5) verwendete Begriffe definiert werden. Insbesondere ist festzulegen, wer im Rahmen der einzelnen Maßnahmen jeweils für die Unterstützung in Betracht kommt. Um Synergien zu schaffen, können nicht förmlich anerkannte Erzeugervereinigungen als Begünstigte in Betracht kommen, selbst wenn es sich nur um vorübergehende Zusammenschlüsse gemäß den Bestimmungen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften handelt. (5) Um zu gewährleisten, dass die Stützungsmaßnahmen effizient und wirksam durchgeführt werden, sollten Förderkriterien für die einzelnen Maßnahmen sowie Prioritätskriterien aufgestellt werden, wonach bestimmten Begünstigten oder Vorhaben, die auf die Verwirklichung der wichtigsten Ziele der einzelnen Maßnahme ausgerichtet sind, Vorrang eingeräumt wird. (6) Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Unterstützung der Absatzförderung vor. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Informations- und Absatzförderungsvorhaben und die jeweiligen förderfähigen Aktionen festgelegt werden. In jedem Fall sollten sie nicht dem Standpunkt der Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten widersprechen und sollten sie in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes stehen, in dem sie durchgeführt werden. (7) Im Interesse größtmöglicher Wirksamkeit der Informations- und Absatzförderungsvorhaben sollten diese den Marktteilnehmern und ihren Vereinigungen jeglicher Art offenstehen. Einrichtungen des öffentlichen Rechts sollten in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht die einzigen Begünstigten sein. Um zu vermeiden, dass in der Union der Absatz einzelner Handelsmarken gefördert wird, sollte die Unterstützung für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten nicht einzelnen Marktteilnehmern zugutekommen. (8) Um sicherzustellen, dass möglichst viele Marktteilnehmer von der Unterstützung profitieren können und dass die Informations- und Absatzförderungsvorhaben möglichst vielfältig sind, sollte diese Unterstützung auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren für denselben Begünstigten in demselben Drittland oder auf demselben Drittlandsmarkt beschränkt sein. Zeigt sich, dass für die Konsolidierung des Informationsvorhabens und die Marktdurchdringung eine Verlängerung erforderlich ist, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre zu gestatten. (9) Im Hinblick auf die Förderung von Synergien sollte bei der Unterstützung von Informationsvorhaben in den Mitgliedstaaten den Vorhaben Vorrang eingeräumt werden, die mehrere Mitgliedstaaten oder Regionen oder mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben betreffen. (10) Bei der Unterstützung der Absatzförderung in Drittländern sollten neue Absatzförderungsvorhaben Vorrang haben, um Marktteilnehmer, die bisher nicht in den Genuss der Regelung gekommen sind, oder Marktteilnehmer, die neue Märkte in Drittländern erschließen möchten, zu unterstützen. Um die Marktdurchdringung in Drittländern zu fördern, in denen die Einfuhren von Wein aus der Union noch nicht konsolidiert sind, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Marktteilnehmern Vorrang einzuräumen, die die Märkte von Schwellenländern anvisieren. (11) Es ist zu präzisieren, welche Kosten für die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nicht in Betracht kommen, einschließlich der Kosten für die Rodung und Ausgleichsleistungen für Einkommensverluste im Rahmen der Unterstützung für die Wiederbepflanzung aus pflanzengesundheitlichen Gründen, durch die nur die Kosten der Wiederanpflanzung nach obligatorischen Pflanzenschutzmaßnahmen unter bestimmten Bedingungen gefördert werden sollen. (12) Was die Unterstützung für die grüne Weinlese betrifft, so sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Beschränkungen in Bezug auf die Sorten, besonderen Risiken für die Umwelt oder den Pflanzenschutz und das Verfahren für die Durchführung der Maßnahme vorzusehen, um in der Lage zu sein, die Durchführung der Maßnahme auf die spezifischen Bedürfnisse, die sich aus ihrer Marktlage ergeben, und den Zustand der mit Reben bepflanzten Flächen abzustimmen, wobei den Auswirkungen der verschiedenen Methoden der grünen Weinlese Rechnung zu tragen ist. Es sollten jedoch bestimmte Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren der Maßnahme festgelegt werden. Ferner sollte eine Höchstdauer für die Unterstützung festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Maßnahme nicht zu einer dauerhaften Alternative zum Absatz der Erzeugnisse auf dem Markt wird. (13) Es ist notwendig, Bestimmungen über die Unterstützung von Fonds auf Gegenseitigkeit zu erlassen. Die Bestimmungen sollten Missbräuche verhindern und in zeitlicher und finanzieller Hinsicht Grenzen setzen. Um die Inanspruchnahme der Stützungsmaßnahme zu fördern, sollte darüber hinaus für alle Mitgliedstaaten dieselbe Beitragshöhe vorgesehen werden. (14) Es sollten bestimmte Bedingungen für die Unterstützung der Ernteversicherung festgelegt werden. Insbesondere sollte von der Vorschrift, wonach die Zahlungen in vollem Umfang an die Begünstigten zu leisten sind, abgewichen werden und unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, die Unterstützung an zwischengeschaltete Einrichtungen zu zahlen, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führt. (15) Es sollten die förderfähigen Aktionen und die förderfähigen Kosten im Rahmen der Unterstützung für Investitionen und Innovation festgelegt werden. Insbesondere sollte die Teilnahme von Forschungs- und Entwicklungsstellen an dem Innovationsvorhaben ermöglicht und den Vorhaben Vorrang eingeräumt werden, an denen Forschungs- und Entwicklungsstellen beteiligt sind. Darüber hinaus sollten Branchenverbände als Mitbegünstigte von Innovationsvorhaben zugelassen werden. Ferner sollte für die Unterstützung für Investitionen und Innovation im Weinsektor aus Gründen der Klarheit präzisiert werden, dass einfache Ersatzinvestitionen nicht als förderfähige Kosten angesehen werden können, um zu gewährleisten, dass das Ziel der Maßnahme, d. h. unter anderem die bessere Anpassung an die Marktnachfrage und den erhöhten Wettbewerb, durch diese Unterstützung erreicht wird. (16) Die Beseitigung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung ist in den Artikeln 21 und 22 und Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 geregelt. Bei Beseitigung der Nebenerzeugnisse durch Destillation können anerkannte Brennereien Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, die Bedeutung des Begriffs „Rohalkohol“ klarzustellen und die Verwendung des gewonnenen Alkohols für die Zwecke der Lebensmittel- und Getränkeindustrie auszuschließen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. (17) Es sollten für alle einschlägigen Maßnahmen Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass in die Stützungsprogramme klare Abgrenzungskriterien aufgenommen werden, durch die ausgeschlossen wird, dass im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation finanzierte Aktionen oder Vorhaben auch aus anderen Fonds finanziert werden. Diese Vorschriften sollten es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf Ebene des Stützungsprogramms jede Art der Abgrenzung vorzunehmen, die sich ihrer Ansicht nach am besten eignet, sofern anhand dieser Abgrenzung im Vorfeld klar festgestellt werden kann, aus welchem Fonds eine bestimmte Aktion oder ein bestimmtes Vorhaben, für die bzw. das ein bestimmter Marktteilnehmer einen Antrag eingereicht hat, zu finanzieren ist. (18) Bei der Unterstützung für die Umstrukturierung und für die grüne Weinlese sollten die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum bezüglich des genauen Anwendungsbereichs und der Höhe der Unterstützung, einschließlich insbesondere Verfahren für eine vereinfachte Kostenerstattung, Sachleistungen und Unterstützungshöchstbeträge, im Rahmen der Einschränkungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen verfügen. Es sollten diesbezüglich gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden. (19) In Bezug auf die Unterstützung für Absatzförderung und Innovation sollten Vorschriften über die Förderfähigkeit und die Berechnung von Personal- und Verwaltungskosten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie auf Unionsebene einheitlich angewandt werden. (20) Damit sämtliche Kosten berücksichtigt werden, die von dem Begünstigten bei der Durchführung eines förderfähigen Vorhabens tatsächlich und endgültig getragen werden, und im Einklang mit den für andere Fonds der Union geltenden Vorschriften für die Vergabe von Finanzhilfen wie diejenigen gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollte die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer unter bestimmten Bedingungen für eine Unterstützung in Betracht kommen. Diese Bedingungen sollten präzisiert werden. (21) Um die Verwendung der für die Stützungsprogramme vorgesehenen Mittel sicherzustellen, sind Vorschusszahlungen vorzusehen. Insbesondere ist festzulegen, in welchen Fällen Vorschusszahlungen getätigt werden können, und ist vorzusehen, dass Vorschusszahlungen die Leistung einer Sicherheit voraussetzen. (22) Es sollte präzisiert werden, dass Erzeugern mit widerrechtlichen Anpflanzungen oder mit Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, keine Unterstützung gezahlt wird. (23) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollte präzisiert werden, dass eine Unterstützung an die Begünstigten mit Ausnahme der Vorschusszahlungen, für die eine Sicherheit zu leisten ist, erst nach Abschluss aller vorgeschriebenen Endkontrollen gezahlt werden darf. (24) Unter bestimmten Bedingungen sollte es zulässig sein, die von den Begünstigten eingereichten und von der zuständigen Behörde genehmigten Vorhaben zu ändern. Für geringfügige Änderungen sollte vollständige Flexibilität eingeräumt werden, so wie vom Mitgliedstaat vorgesehen. In jedem Fall sollten Mittelübertragungen zwischen den Aktionen eines genehmigten Vorhabens im Rahmen bestimmter Grenzen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde möglich sein. (25) Allgemeine Regel sollte sein, dass die Zahlung der Unterstützung nach vollständiger Durchführung der genehmigten Vorhaben erfolgt. Es ist jedoch angebracht, für die Umstrukturierung und die grüne Weinlese, bei denen es sich um flächenbezogene Maßnahmen handelt, von dieser allgemeinen Regel abzuweichen. Für diese Maßnahmen sollten Vorschriften für die Berechnung des zu zahlenden Betrags oder des Betrags, der für den nicht durchgeführten Teil wiedereinzuziehen ist, festgelegt werden. (26) Für die Umstrukturierung und die grüne Weinlese sollte klargestellt werden, in welchen Fällen die Flächenabmessung bestimmten Anforderungen entsprechen muss. In allen anderen Fällen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, angemessene Kontrollmethoden zur Feststellung des tatsächlichen Durchführungsstands des Vorhabens festzulegen. (27) Das Vorgehen bei Fällen höherer Gewalt und sonstigen außergewöhnlichen Umständen sollte geregelt werden, um eine faire Behandlung der Erzeuger zu gewährleisten. (28) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, die durch die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 ersetzt werden, gestrichen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. (29) Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die einen reibungslosen Übergang von den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 zu den neuen Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gewährleisten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen (1)   Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Stützungsprogramme im Weinsektor. (2)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von a) besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung im Weinsektor, sofern sie die Anwendung dieser Verordnung erleichtern; b) Vorschriften über i) strafrechtliche Verfahren oder gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen, ii) Bußgeldverfahren. (3)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein „Vorhaben“ eine Aktion oder ein Bündel von Aktionen, die bzw. das in einem von einem Antragsteller eingereichten und von den nationalen Behörden ausgewählten Projekt oder Vertrag im Rahmen eines bestimmten Stützungsprogramms enthalten ist und einer der Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht. Artikel 2 Verantwortung für die Ausgaben Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die im Rahmen ihres Stützungsprogramms getätigten Ausgaben oder Änderungen an diesem Programm, die bei der Kommission gemäß den Artikeln 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 eingereicht werden, falls sie nicht gemäß Artikel 41 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar werden. KAPITEL II BESTIMMUNGEN ÜBER BESONDERE STÜTZUNGSMASSNAHMEN ABSCHNITT 1 Absatzförderung Unterabschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 3 Begünstigte Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Berufsverbände, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, vorübergehende oder dauerhafte Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbände oder von einem Mitgliedstaat bestimmte Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Bei der Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Begünstigten privatwirtschaftliche Unternehmen sein. Die Mitgliedstaaten dürfen eine Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht als alleinigen Begünstigten der Unterstützung bestimmen. Artikel 4 Dauer der Unterstützung Für jedes Informations- und Absatzförderungsvorhaben ist die Unterstützung bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem bestimmten Drittlandsmarkt auf drei Jahre begrenzt. Die Unterstützung für ein Vorhaben kann jedoch einmalig um höchstens zwei Jahre oder zweimal um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse des Vorhabens gerechtfertigt ist. Artikel 5 Förderfähige Kosten und Erstattungsvorschriften für Informations- und Absatzförderungsvorhaben Vorbehaltlich des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Artikel 6 und 9 der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften bezüglich der förderfähigen Aktionen und der entsprechenden förderfähigen Kosten fest. Mit den genannten Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Ziele der Regelungen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt werden. In diesen Vorschriften ist insbesondere vorzusehen, dass die Zahlung entweder auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten oder auf der Grundlage von Belegen erfolgt, die von den Begünstigten vorzulegen sind. Unterabschnitt 2 Information in den Mitgliedstaaten Artikel 6 Förderfähige Vorhaben (1)   Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen darin, die Verbraucher in den Mitgliedstaaten über verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie über die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs zu informieren. (2)   Die in Absatz 1 angeführten Informationstätigkeiten können in Form von Informationskampagnen und durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler oder EU-Ebene durchgeführt werden. (3)   Die verbreiteten Informationen beruhen auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen und dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch aufgrund des besonderen Ursprungs des Weines zu dessen Konsum anregen. Der Ursprung des Weins darf jedoch als Teil der Informationstätigkeit genannt werden. (4)   Sämtliche Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten beruhen auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten und müssen mit der Vorgehensweise der zuständigen nationalen Gesundheitsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorhaben durchgeführt werden, vereinbar sein. Artikel 7 Förderkriterien Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien: a) eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Informationstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten; b) Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten; c) Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten; d) Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben. Artikel 8 Prioritätskriterien (1)   Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus, a) die sowohl den verantwortungsvollen Weinkonsum als auch die Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen; b) die mehrere Mitgliedstaaten betreffen; c) die mehrere Verwaltungs- oder Weinbauregionen betreffen; d) die mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben der Union betreffen. (2)   Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend. Unterabschnitt 3 Absatzförderung in Drittländern Artikel 9 Förderfähige Vorhaben Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen in der Absatzförderung für Weine aus der Union auf Drittlandsmärkten, sofern a) die Erzeugnisse zum Direktverbrauch bestimmt sind und es für sie Ausfuhrmöglichkeiten bzw. potenzielle neue Absatzmöglichkeiten auf den betreffenden Drittlandsmärkten gibt; b) bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe die Angabe des Ursprungs Teil eines Informations- bzw. Absatzförderungsvorhabens ist; c) das geförderte Vorhaben genau definiert ist, einschließlich der in Betracht kommenden Erzeugnisse, der Marketingaktionen und der veranschlagten Kosten; d) die Inhalte der Information oder Absatzförderung auf den inhärenten Eigenschaften des Weins basieren und den Rechtsvorschriften der betreffenden Zieldrittländer entsprechen. Artikel 10 Förderkriterien Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien: a) eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten; b) Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten; c) Gewährleistung, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.