Europäische Union

2013/115/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043)

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es Netz speziell für SIS-II-Daten und für den Austausch von Zusatzinformationen zwischen SIRENE-Büros. Nur wenn das Netz nicht verfügbar ist, darf ein geeignetes, ebenso gut geschütztes anderes Kommunikationsmittel verwendet werden. Die Wahl des Kommunikationsmittels ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der jeweiligen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen zu treffen. Es gibt zwei Arten schriftlicher Mitteilungen: Freitext und Standardformulare. Anhang 3 erläutert die zwischen SIRENE-Büros auszutauschenden Formulare und enthält Anleitungen für das Ausfüllen der Felder, einschließlich Hinweisen auf Pflichtangaben. Im Rahmen des oben genannten Netzes gibt es fünf verschiedene Mailboxen für Freitext-Mitteilungen, SIRENE-Formulare und SIRPIT-Daten. Mailbox Mailbox-Adresse Zweck Operationell oper@xx.sirenemail2.eu Austausch von Formularen und Anlagen zwischen SIRENE-Büros Technisch tech@xx.sirenemail2.eu E-Mail-Austausch zwischen dem für die technische Unterstützung zuständigen Personal der SIRENE-Büros Leiter SIRENE-Büros director@xx.sirenemail2.eu E-Mail-Austausch mit den Leitern der SIRENE-Büros E-Mail message@xx.sirenemail2.eu Austausch von Freitext-Mitteilungen zwischen SIRENE-Büros SIRPIT sirpit@xx.sirenemail2.eu Austausch von SIRPIT-Daten zwischen SIRENE-Büros Zu Testzwecken gibt es eine zweite Domäne (18) (testxx.sirenemail2.eu); darin können alle in der vorstehenden Tabelle angegebenen Mailboxen zu Testzwecken repliziert werden, ohne dass dies zu Problemen beim direkten Austausch von Mitteilungen und in der Arbeitsablaufumgebung führt. Die im DEBS-Dokument detaillierten Vorschriften über SIRENE-Mailboxen und die Übermittlung von SIRENE-Formularen sind zu beachten. Durch das SIRENE-Arbeitsablaufsystem (siehe Abschnitt 1.12) werden die operationelle, die E-Mail- und die SIRPIT-Mailbox („oper“, „message“ und „sirpit“) überwacht, damit der Eingang von Formularen, damit im Zusammenhang stehenden E-Mails oder von Fingerabdruckdaten festgestellt wird. Dringende Mitteilungen sind nur an die operationelle Mailbox zu übermitteln. 1.10.4.   Kommunikation in Ausnahmesituationen Wenn die üblichen Kommunikationskanäle nicht verfügbar sind und Standardformulare beispielsweise per Fax übermittelt werden müssen, ist das im DEBS-Dokument beschriebene Verfahren anwendbar. 1.11.   SIRENE-Adressbuch (SAB) Die Kontaktadressen der SIRENE-Büros und die für die Kommunikation und Zusammenarbeit benötigten Angaben werden im SIRENE-Adressbuch (SAB) erfasst und bereitgestellt. Für die Aktualisierung des SAB ist die Kommission zuständig, die mindestens zweimal jährlich ein aktualisiertes SAB erstellt. Jedes SIRENE-Büro sorgt dafür, dass a) im SAB enthaltene Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden, b) das SAB den Bediensteten der SIRENE-Büros bekannt ist und von ihnen genutzt wird, c) jegliche Aktualisierung der im SAB aufgelisteten Informationen unverzüglich an die Kommission weitergeleitet wird. 1.12.   SIRENE-Arbeitsablaufsystem Die Arbeit der SIRENE-Büros ist am wirksamsten dadurch zu bewältigen, dass jedes SIRENE-Büro über ein computergestütztes Verwaltungssystem (Arbeitsablaufsystem) verfügt, mit dem sich ein Großteil der täglichen Arbeitsabläufe automatisieren lässt. Für ernste Notsituationen kann das SIRENE-Büro an einem anderen Ort über einen Backup-Computer und ein Backup-Datenbanksystem für seine Arbeitsabläufe verfügen. Dazu sollte ein geeignetes Backup-System für Stromversorgung und Telekommunikation gehören. Zur Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit des Systems sollte eine geeignete IT-Unterstützung für die SIRENE-Arbeitsabläufe bereitgestellt werden. 1.13.   Antwortfristen Das SIRENE-Büro beantwortet alle von einem anderen Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro gestellten Auskunftsersuchen zu Ausschreibungen und Vorgehensweisen im Falle von Treffern so bald wie möglich, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage. (Siehe auch Abschnitt 1.13.1 über die Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen.) Nach der Ausschreibungskategorie und der Bedeutung des Falles werden Prioritäten für die Tätigkeiten des Büros festgelegt. 1.13.1.   Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen einschließlich der dringlichen Meldung eines Treffers SIRENE-Formulare, denen vom ersuchten SIRENE-Büro höchste Priorität einzuräumen ist, können in Feld 311 („Important Notice“ — Wichtiger Hinweis) als dringend („URGENT“), gefolgt von dem Grund für die Dringlichkeit, gekennzeichnet werden. Wenn eine rasche Antwort benötigt wird, kann die Mitteilung auch telefonisch übermittelt werden. Wenn es die Umstände eines Treffers bei einer Ausschreibung, zum Beispiel in Fällen echter Dringlichkeit oder besonderer Bedeutung, erfordern, unterrichtet das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, in dem der Abgleich ein positives Ergebnis erbrachte, gegebenenfalls das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats nach Abschicken des Formulars G telefonisch von dem Treffer. 1.14.   Transliterations-/Transkriptionsregeln Anhang 1 enthält die Transliterations- und Transkriptionsfestlegungen und -regeln. Sie sind bei der Kommunikation zwischen SIRENE-Büros zu beachten (siehe auch Abschnitt 2.10 über die Eingabe von Eigennamen). 1.15.   Datenqualität Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der SIS-II-Rechtsakte koordinieren die SIRENE-Büros die Überprüfung der Qualität der in das SIS II eingegebenen Daten. Die SIRENE-Büros sollten über die dazu notwendigen nationalen Befugnisse verfügen. Zu diesem Zweck ist ein angemessenes nationales Datenqualitätsaudit einschließlich einer Überprüfung der Trefferquote bei den Ausschreibungen sowie des Dateninhalts vorzusehen. Die SIRENE-Büros müssen die erforderliche IT-Unterstützung und Rechte erhalten, um ihre Aufgabe als Koordinierungsstelle für die Datenqualitätsüberprüfung wahrnehmen zu können. In Zusammenarbeit mit den nationalen SIRENE-Büros sollten nationale Vorschriften für die Schulung der Benutzer hinsichtlich der Grundsätze der Datenqualität und der Vorgehensweise festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können die Bediensteten der SIRENE-Büros auffordern, sich an den Schulungen für Mitarbeiter von Behörden, die Ausschreibungen eingeben, zu beteiligen, wobei die Datenqualität und eine maximale Nutzung des SIS II im Mittelpunkt stehen sollten. 1.16.   Archivierung a) Jeder Mitgliedstaat legt die Modalitäten der Speicherung von Informationen fest. b) Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats hält für die anderen Mitgliedstaaten sämtliche Informationen zu den von ihm eingegebenen Ausschreibungen zur Verfügung, darunter die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt. c) Die Informationen sind in jedem SIRENE-Büro so zu archivieren, dass ein schneller Zugriff möglich ist und die sehr knappen Fristen für die Informationsübermittlung eingehalten werden können. d) Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 4 der SIS-II-Rechtsakte speichern die SIRENE-Büros die bei einem Informationsaustausch erhaltenen personenbezogenen Daten nur so lange wie für den Zweck der Datenübermittlung erforderlich. In der Regel sind diese Informationen zu löschen, sobald die entsprechende Ausschreibung aus dem SIS II gelöscht ist, spätestens aber ein Jahr danach. Allerdings kann nach dem Recht eines Mitgliedstaats eine längere Speicherung von Daten zu einer Ausschreibung dieses Mitgliedstaats oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, erlaubt sein. e) Von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Zusatzinformationen werden vom Empfänger-Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Datenschutzvorschriften gespeichert. Der gemeinsame Artikel 12 der SIS-II-Rechtsakte, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (19) und das Übereinkommen 108 des Europarates (20) finden ebenfalls Anwendung. f) Informationen über missbräuchlich verwendete Identitäten sind nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen. g) Der Zugang zu den Archiven ist zu erfassen, zu kontrollieren und dazu befugten Personen vorzubehalten. 1.17.   Personal Je mehr Erfahrung das Personal hat, desto besser ist es in der Lage, eigenverantwortlich und effizient zu arbeiten. Daher ist eine geringe Personalfluktuation wünschenswert. Dies setzt voraus, dass das Management dezentralisierte Arbeitsstrukturen uneingeschränkt unterstützt. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um Kompetenz- und Erfahrungsverluste infolge von Personalfluktuation zu vermeiden. 1.17.1.   Leiter der SIRENE-Büros Die Leiter der einzelnen SIRENE-Büros sollten mindestens zweimal jährlich zusammenkommen, um die Qualität der Zusammenarbeit zwischen ihren Diensten zu bewerten, die im Falle von Schwierigkeiten erforderlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zu besprechen und gegebenenfalls Verfahren zu klären. Das Treffen der Leiter der SIRENE-Büros wird von dem Mitgliedstaat organisiert, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat. 1.17.2.   SIRENE-Kontaktperson (SIRCoP) In Fällen, in denen die Standardverfahren möglicherweise nicht ausreichen, kann sich die SIRENE-Kontaktperson (SIRCoP) mit Dateien befassen, deren Bearbeitung komplex, problematisch oder sensibel ist und unter Umständen eine gewisse Qualitätssicherung und/oder längerfristige Kontakte mit einem anderen SIRENE-Büro erfordert. Der SIRCoP ist nicht für dringende Fälle zuständig, in denen in der Regel die rund um die Uhr erreichbaren Dauerdienste in Anspruch zu nehmen sind. Der SIRCoP kann Vorschläge zur Verbesserung der Qualität ausarbeiten und Möglichkeiten für eine längerfristige Lösung solcher Probleme aufzeigen. In der Regel ist ein SIRCoP nur während der Bürostunden für einen anderen SIRCoP erreichbar. 1.17.3.   Kenntnisse Das Personal der SIRENE-Büros muss möglichst viele Fremdsprachen abdecken können; das diensthabende Personal muss mit allen SIRENE-Büros kommunizieren können. Die Bediensteten müssen über Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügen: — nationale, europäische und internationale Rechtsfragen, — nationale Strafverfolgungsbehörden und — nationale und europäische Justizsysteme und Systeme der Einwanderungssteuerung. Sie müssen die Befugnis haben, jeden neuen Fall selbstständig zu bearbeiten. Bedienstete, die außerhalb der Bürozeiten im Dienst sind, müssen dieselbe Kompetenz, dieselben Kenntnisse und Befugnisse sowie die Möglichkeit haben, sich an Experten zu wenden, die telefonisch erreichbar sind. Zur Bearbeitung der üblichen und der besonderen Fälle ist in den SIRENE-Büros rechtlicher Sachverstand erforderlich. Je nach Fall können SIRENE-Bedienstete mit einem entsprechenden juristischen Hintergrund oder Experten aus den Justizbehörden dieses Fachwissen zur Verfügung stellen. 1.17.4.   Fortbildung Nationale Ebene Auf nationaler Ebene soll mit angemessenen Schulungen sichergestellt werden, dass die in diesem Handbuch festgelegten personellen Anforderungen erfüllt werden. Bevor ein Bediensteter die Berechtigung erhält, im SIS II gespeicherte Daten zu verarbeiten, muss er insbesondere in Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes geschult und über alle einschlägigen Straftatbestände und Strafen informiert werden. Europäische Ebene Um die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros zu verbessern, sind mindestens einmal jährlich gemeinsame Schulungen zu organisieren. Dabei treffen die SIRENE-Bediensteten ihre Kollegen aus den anderen SIRENE-Büros und tauschen Informationen über nationale Arbeitsmethoden aus. Dadurch werden die Kenntnisse in den Büros aneinander angeglichen und den Bediensteten wird vermittelt, wie wichtig ihre Tätigkeit ist und wie sehr es im Interesse der Sicherheit aller Mitgliedstaaten auf Solidarität ankommt. Die Schulungen sind im Einklang mit dem für SIRENE-Ausbilder und -Fortbilder bestimmten Handbuch durchzuführen. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sieht vor, dass die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (die „Agentur“) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des SIS II, insbesondere für SIRENE-Personal, wahrnimmt. 1.17.5.   Personalaustausch Soweit möglich, sollten auch mindestens einmal im Jahr Mitarbeiter mit anderen SIRENE-Büros ausgetauscht werden. Ein solcher Austausch soll den Bediensteten Einblick in andere Arbeitsmethoden geben, ihnen zeigen, wie andere SIRENE-Büros organisiert sind, und ermöglichen, persönliche Kontakte mit Kollegen in anderen Mitgliedstaaten zu knüpfen. 2.   ALLGEMEINE VERFAHREN Die nachstehenden Verfahren gelten für alle Ausschreibungskategorien. Verfahren speziell für einzelne Ausschreibungskategorien sind den entsprechenden Teilen dieses Handbuchs zu entnehmen. 2.1.   Begriffsbestimmungen „Ausschreibender Mitgliedstaat“: Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS II eingegeben hat; „vollziehender Mitgliedstaat“: Mitgliedstaat, der im Trefferfall die erforderlichen Maßnahmen vollzieht; „lieferndes SIRENE-Büro“: SIRENE-Büro eines Mitgliedstaats, das im Besitz von Fingerabdrücken oder Lichtbildern der von einem anderen Mitgliedstaat ausgeschriebenen Person ist (SIRPIT-Verfahren — siehe Abschnitt 2.13); „Treffer“: Ein Treffer im SIS II liegt vor, wenn a) von einem Benutzer eine Abfrage durchgeführt wird, b) sich bei der Abfrage herausstellt, dass eine ausländische Ausschreibung im SIS II gespeichert ist, c) die Daten der Ausschreibung im SIS II den Abfragedaten entsprechen und d) infolge des Treffers weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen; „Kennzeichnung“: auf nationaler Ebene erfolgende Aussetzung einer Ausschreibung zur Festnahme, einer Vermisstenausschreibung oder einer Ausschreibung zur Kontrolle, wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Vollzug der in einer Ausschreibung vorgesehenen Maßnahme mit seinem innerstaatlichen Recht, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist. Wird eine Kennzeichnung hinzugefügt, so wird die aufgrund der Ausschreibung verlangte Maßnahme im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht vollzogen. 2.2.   Mehrfachausschreibungen (Artikel 34 Absatz 6 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 Absatz 6 SIS-II-Beschluss) Für jede Person oder Sache darf nur eine Ausschreibung pro Mitgliedstaat in das SIS II eingegeben werden. Soweit erforderlich, sind daher nach Möglichkeit die zweite und alle nachfolgenden Ausschreibungen zu derselben Person oder derselben Sache im jeweiligen Mitgliedstaat zur Verfügung zu halten, so dass sie eingegeben werden können, sobald die erste Ausschreibung erlischt oder gelöscht wird. Verschiedene Mitgliedstaaten können eine Ausschreibung zur gleichen Person oder Sache eingeben. Wichtig ist, Unklarheiten zu vermeiden: Benutzer müssen genau wissen, was sie zu tun haben, wenn sie eine Ausschreibung eingeben wollen oder wenn ein Treffer erzielt wird. Daher sind Verfahren zur Auffindung bereits vorhandener Ausschreibungen zur gleichen Person oder Sache (Mehrfachausschreibungen) und eine Rangfolge dieser Ausschreibungen für die Eingabe in das SIS II festzulegen. Es ist wie folgt vorzugehen: — Vor Eingabe einer Ausschreibung muss geprüft werden, ob dieselbe Person oder Sache bereits im SIS II ausgeschrieben ist, — die anderen Mitgliedstaaten müssen konsultiert werden, wenn die Eingabe einer Ausschreibung zu Mehrfachausschreibungen führt, die nicht miteinander vereinbar sind. 2.2.1.   Vereinbarkeit von Ausschreibungen Mehrere Mitgliedstaaten dürfen eine Ausschreibung zu derselben Person oder Sache eingeben, wenn die Ausschreibungen miteinander vereinbar sind. Vereinbarkeit von Personenfahndungsausschreibungen Rangfolge Ausschreibung zur Festnahme Ausschreibung zur Einreiseverweigerung Vermisstenausschreibung (Schutz) Ausschreibung zur gezielten Kontrolle Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle Vermisstenausschreibung (Aufenthaltsermittlung) Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren Ausschreibung zur Festnahme ja ja ja nein nein ja ja Ausschreibung zur Einreiseverweigerung ja ja nein nein nein nein nein Vermisstenausschreibung (Schutz) ja nein ja nein nein ja ja Ausschreibung zur gezielten Kontrolle nein nein nein ja nein nein nein Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle nein nein nein nein ja nein nein Vermisstenausschreibung (Aufenthaltsermittlung) ja nein ja nein nein ja ja Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren ja nein ja nein nein ja ja Tabelle: Vereinbarkeit von Sachfahndungsausschreibungen Rangfolge Ausschreibung zur Beweissicherung Ausschreibung zur Sicherstellung Ausschreibung zur gezielten Kontrolle Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle Ausschreibung zur Beweissicherung ja ja nein nein Ausschreibung zur Sicherstellung ja ja nein nein Ausschreibung zur gezielten Kontrolle nein nein ja nein Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle nein nein nein ja 2.2.2.   Rangfolge von Ausschreibungen Im Falle unvereinbarer Ausschreibungen gilt bei Personenfahndungsausschreibungen die nachstehende Rangfolge: — Festnahme zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung (Artikel 26 SIS-II-Beschluss), — Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Gebiet (Artikel 24 SIS-II-Verordnung), — Ingewahrsamnahme (Artikel 32 SIS-II-Beschluss), — gezielte Kontrolle (Artikel 36 SIS-II-Beschluss), — verdeckte Kontrolle (Artikel 36 SIS-II-Beschluss), — Mitteilung des Aufenthalts (Artikel 32 und 34 SIS-II-Beschluss). Bei Sachfahndungsausschreibungen gilt die nachstehende Rangfolge: — Beweissicherung (Artikel 38 SIS-II-Beschluss), — Sicherstellung (Artikel 38 SIS-II-Beschluss), — gezielte Kontrolle (Artikel 36 SIS-II-Beschluss), — verdeckte Kontrolle (Artikel 36 SIS-II-Beschluss). Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten kann wegen wesentlicher nationaler Belange von dieser Rangfolge abgewichen werden. 2.2.3.   Überprüfung auf Unvereinbarkeit und Eingabe von Mehrfachausschreibungen Um unvereinbare Mehrfachausschreibungen zu vermeiden, ist sorgfältig zwischen Personen bzw. Sachen zu unterscheiden, die ähnliche Merkmale aufweisen. Wichtig ist, dass die SIRENE-Büros einander konsultieren und zusammenarbeiten. Jeder Mitgliedstaat muss angemessene technische Verfahren zur Auffindung bereits vorhandener Ausschreibungen zur gleichen Person oder Sache festlegen, bevor eine Eingabe getätigt wird. Ist ein Ausschreibungsersuchen mit einer Ausschreibung desselben Mitgliedstaats nicht vereinbar, stellt das SIRENE-Büro nach dem innerstaatlichen Verfahren sicher, dass nur eine Ausschreibung im SIS II enthalten ist. Um zu überprüfen, ob Mehrfachausschreibungen zu derselben Person oder Sache vorliegen, ist wie folgt vorzugehen: a) Die vorgeschriebenen Identifizierungskriterien sind zu vergleichen: i) bei einer Person: — Familienname, — Vorname, — Geburtsdatum, — Geschlecht; ii) bei einem Fahrzeug: — Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN), — amtliches Kennzeichen und Land der Zulassung, — Marke, — Typ; iii) bei einem Luftfahrzeug: — Flugzeugklasse, — ICAO-Register-Nummer; iv) bei einem Wasserfahrzeug: — Art des Wasserfahrzeugs, — Zahl der Rümpfe, — äußere Kennbuchstaben und -ziffern (fakultativ); v) bei einem Container: — BIC-Nummer (22). b) Bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung zu einem Fahrzeug oder sonstigen Gegenstand mit einer VIN-Nummer oder einem Kennzeichen sind die Verfahren in Abschnitt 8.2.1 zu beachten. c) Bei anderen Gegenständen können Mehrfachausschreibungen am besten über die Pflichtangaben ermittelt werden, die vom System automatisch verglichen werden. Stellt sich heraus, dass zwei ähnliche Gegenstände dieselbe Seriennummer haben, sind die Verfahren in Abschnitt 8.2.1 (Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs) zur Unterscheidung zwischen anderen Sachfahndungskategorien im SIS II anzuwenden. Ergibt die Überprüfung, dass sich die Angaben auf zwei verschiedene Personen bzw. Gegenstände beziehen, genehmigt das SIRENE-Büro das Ersuchen um Eingabe der Ausschreibung (23). Stellt sich bei der Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen heraus, dass die Angaben identisch sind und sich auf dieselbe Person oder Sache beziehen, konsultiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der eine neue Ausschreibung eingeben will, bei Unvereinbarkeit der Ausschreibungen das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats. Um Ausschreibungen auf ihre Vereinbarkeit zu überprüfen, ist wie folgt vorzugehen: a) Vor Eingabe einer Ausschreibung ist unbedingt durch eine Überprüfung sicherzustellen, dass keine unvereinbaren Ausschreibungen existieren. b) Existiert eine andere vereinbare Ausschreibung, so sind keine Konsultationen zwischen den SIRENE-Büros erforderlich. Muss jedoch geklärt werden, ob sich die Ausschreibung auf dieselbe Person bezieht, konsultiert das SIRENE-Büro das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular L. c) Sind die Ausschreibungen unvereinbar, konsultieren die SIRENE-Büros einander mit dem Formular E, damit letztlich nur eine Ausschreibung eingegeben wird. d) Ausschreibungen zur Festnahme werden unverzüglich eingegeben, ohne die Ergebnisse der Konsultation anderer Mitgliedstaaten abzuwarten. e) Wird einer Ausschreibung, die mit bereits bestehenden Ausschreibungen unvereinbar ist, nach Konsultation Vorrang eingeräumt, werden bei Eingabe der neuen Ausschreibung die vorherigen Ausschreibungen von den Mitgliedstaaten, die diese eingegeben haben, gelöscht. Streitigkeiten werden von den Mitgliedstaaten über die SIRENE-Büros beigelegt. f) Mitgliedstaaten, die eine Ausschreibung nicht eingeben konnten, können sich vom CS-SIS benachrichtigen lassen, wenn die Ausschreibung gelöscht wurde. g) Das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der eine Ausschreibung nicht eingeben konnte, kann das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hatte, ersuchen, es über Treffer bei dieser Ausschreibung zu informieren. 2.3.   Informationsaustausch im Trefferfall Benötigt der Benutzer nach dem Treffer Zusatzinformationen, setzt sich das SIRENE-Büro unverzüglich mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats in Verbindung und ersucht um die nötigen Informationen. Gegebenenfalls vermitteln die SIRENE-Büros zwischen den nationalen Behörden. Sie geben Zusatzinformationen zur fraglichen Ausschreibung und tauschen solche Informationen aus. Im Regelfall ist der ausschreibende Mitgliedstaat über den Trefferfall und dessen Ergebnis zu unterrichten (siehe auch Abschnitt 1.13.1 über die Angabe der Dringlichkeit). Es ist wie folgt vorzugehen: a) Unbeschadet des Abschnitts 2.4 dieses Handbuchs ist ein Treffer bei der Abfrage des Systems nach einer Person oder Sache im Prinzip mit dem Formular G dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats zu melden. b) Dabei ist der einschlägige Artikel der SIS-II-Rechtsakte in Feld 090 des Formulars G, einschließlich einer eventuell erforderlichen Zusatzinformation (zum Beispiel „MINOR“ (Minderjähriger)), anzugeben. Im Formular G sind möglichst umfassende Angaben zum Treffer zu machen, unter anderem in Feld 088 die getroffenen Maßnahmen. In Feld 089 kann der ausschreibende Mitgliedstaat um Zusatzinformationen ersucht werden. c) Will das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats nach Zusendung des Formulars G weitere Informationen übermitteln, so hat es das Formular M zu verwenden. d) Geg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.