Europäische Union

2013/115/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043)

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32 5.6. Informationsaustausch im Trefferfall 33 6. AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN, DIE IM HINBLICK AUF IHRE TEILNAHME AN EINEM GERICHTSVERFAHREN GESUCHT WERDEN (ARTIKEL 34 SIS-II-BESCHLUSS) 33 6.1. Mehrfachausschreibungen 33 6.2. Missbräuchlich verwendete Identität 33 6.3. Eingabe eines Aliasnamens 33 6.4. Informationsaustausch im Trefferfall 33 7. AUSSCHREIBUNGEN ZUM ZWECKE DER VERDECKTEN ODER DER GEZIELTEN KONTROLLE (ARTIKEL 36 SIS-II-BESCHLUSS) 33 7.1. Mehrfachausschreibungen 33 7.2. Missbräuchlich verwendete Identität 33 7.3. Eingabe eines Aliasnamens 34 7.4. Benachrichtigung anderer Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Ausschreibungen auf Ersuchen der für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen (Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Beschluss) 34 7.5. Kennzeichnung 34 7.6. Informationsaustausch im Trefferfall 34 7.7. Automatische Nummernschild-Erkennungssysteme (Automatic Number Plate Recognition systems — ANPR) 34 8. SACHFAHNDUNGSAUSSCHREIBUNGEN ZUR SICHERSTELLUNG ODER BEWEISSICHERUNG (ARTIKEL 38 SIS-II-BESCHLUSS) 34 8.1. Mehrfachausschreibungen 34 8.2. Fahrzeugausschreibungen 34 8.2.1. Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs 34 8.2.2. VIN-Dubletten 35 8.3. Informationsaustausch im Trefferfall 35 9. AUTOMATISCHE NUMMERNSCHILD-ERKENNUNGSSYSTEME (AUTOMATIC NUMBER PLATE RECOGNITION SYSTEMS — ANPR) 36 10. STATISTIKEN 36 EINLEITUNG Der Schengen-Raum Am 14. Juni 1985 unterzeichneten die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande im luxemburgischen Schengen ein Übereinkommen mit dem Ziel, das „freie Überschreiten der Binnengrenzen durch alle Angehörigen der Mitgliedstaaten“ und den „freien Waren- und Dienstleistungsverkehr“ zu verwirklichen. Dem am 19. Juni 1990 von den fünf Erstunterzeichnerstaaten geschlossenen Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (1) traten am 27. November 1990 die Italienische Republik, am 25. Juni 1991 das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, am 6. November 1992 die Hellenische Republik, am 28. April 1995 die Republik Österreich und am 19. Dezember 1996 das Königreich Dänemark, das Königreich Schweden und die Republik Finnland bei. Seit dem 26. März 1995 wird der Schengen-Besitzstand in Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien und Portugal (2) vollständig angewendet. In Österreich und Italien ist dies seit dem 31. März 1998  (3), in Griechenland seit dem 26. März 2000  (4) und in Norwegen, Island, Schweden, Dänemark und Finnland schließlich seit dem 25. März 2001  (5) der Fall. Das Vereinigte Königreich (VK) und Irland wenden gemäß dem Beschluss 2000/365/EG bzw. dem Beschluss 2002/192/EG nur einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands an. Die Bestimmungen, zu deren Anwendung sich das Vereinigte Königreich entschloss (mit Ausnahme des SIS), gelten seit dem 1. Januar 2005  (6). Der Schengen-Besitzstand wurde durch Protokolle, die 1999 dem Vertrag von Amsterdam (7) beigefügt wurden, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union aufgenommen. Am 12. Mai 1999 erging ein Beschluss des Rates, mit dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsgrundlage für jede der Bestimmungen oder Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand ausmachen, festgelegt wurde. Seit dem 1. Mai 2004 sind der Schengen-Besitzstand, wie er durch das Protokoll im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde („Schengen-Protokoll“), sowie die darauf aufbauenden oder anderweitig damit in Verbindung stehenden Rechtsakte für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik verbindlich. Am 21. Dezember 2007 wurden diese Mitgliedstaaten Vollmitglieder des Schengen-Raums. Zypern hat das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen unterzeichnet, kann aber gemäß seiner Beitrittsakte von 2003 eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen. Die Republik Bulgarien und Rumänien traten am 1. Januar 2007 der Europäischen Union bei. Seit diesem Zeitpunkt sind der Schengen-Besitzstand und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit in Verbindung stehenden Rechtsakte für sie verbindlich. Kroatien unterzeichnete am 9. Dezember 2011 den Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union und wird am 1. Juli 2013 Mitglied der Union werden. Bis zu diesem Tag wird es an den Arbeiten der einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates der Europäischen Union und anderer Ausschüsse als Beobachter teilnehmen. Einige Schengen-Bestimmungen gelten in den neuen Mitgliedstaaten der EU ab ihrem Beitritt. Andere Bestimmungen sind nur nach einem entsprechenden Beschluss des Rates auf diese Mitgliedstaaten anwendbar. Der Rat beschließt die Aufhebung der Grenzkontrollen, nachdem er nach den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren und nach Konsultation des Europäischen Parlaments geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Anwendung aller einschlägigen Bestimmungen des Besitzstands in dem jeweiligen Mitgliedstaat erfüllt sind. Weitere europäische Länder traten dem Schengen-Raum bei. Das Königreich Norwegen und die Republik Island schlossen am 18. Mai 1999 ein Assoziierungsübereinkommen mit den Mitgliedstaaten (8), um ebenfalls dem Schengener Übereinkommen beizutreten. 2004 unterzeichnete die Schweizerische Eidgenossenschaft das Abkommen mit der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9), auf dessen Grundlage sie am 12. Dezember 2008 dem Schengen-Raum beitrat. 2008 unterzeichnete das Fürstentum Liechtenstein das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10), auf dessen Grundlage es am 19. Dezember 2011 dem Schengen-Raum beitrat. Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) Das SIS II, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (SIS-II-Verordnung) und den Beschluss 2007/533/JI des Rates (12) (SIS-II-Beschluss) über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (zusammen „SIS-II-Rechtsakte“) eingerichtet wurde, ist ein gemeinsames Informationssystem, über das die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen austauschen und so zusammenarbeiten können. Es ist ein wichtiges Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands. Mit dem Zeitpunkt ihrer Anwendung wird durch diese Rechtsakte Titel IV des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen aufgehoben. Das SIS II ersetzt das Schengener Informationssystem der ersten Generation, das 1995 in Betrieb genommen und danach zweimal (2005 und 2007) erweitert wurde. Das SIS II hat gemäß Artikel 1 der genannten Rechtsakte zum Ziel, „[…] anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit in dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des (EG-)Vertrags (nachstehend ‚EG-Vertrag‘ genannt) im Bereich des Personenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden“. Gemäß den SIS-II-Rechtsakten haben im SIS II folgende Behörden durch ein automatisiertes Abfrageverfahren Zugriff auf Personen- und Sachfahndungsausschreibungen: a) für Grenzkontrollen zuständige Behörden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (13), b) für sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie für die Koordinierung dieser Überprüfungen zuständige Behörden, c) nationale Justizbehörden sowie ihre Koordinierungsstellen, d) für die Erteilung von Visa zuständige Behörden, für die Prüfung von Visumanträgen zuständige zentrale Behörden, für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörden und für die Handhabung der Bestimmungen zu Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit der Anwendung des Unionsrechts im Bereich des Personenverkehrs zuständige Behörden, e) für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständige Behörden (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (14)). Gemäß dem SIS-II-Beschluss haben auch Europol und Eurojust Zugriff auf bestimmte Ausschreibungskategorien. Das SIS II besteht aus folgenden Einheiten: 1. einem zentralen System („zentrales SIS II“), zu dem folgende Elemente gehören: a) eine technische Unterstützungseinheit („CS-SIS“), die eine Datenbank („SIS-II-Datenbank“) enthält, b) eine einheitliche nationale Schnittstelle („NI-SIS“); 2. einem nationalen System („N.SIS II“) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht. Jedes N.SIS II kann einen Datenbestand („nationale Kopie“) umfassen, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält; 3. einer Infrastruktur für die Kommunikation zwischen CS-SIS und NI-SIS, die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-II-Daten und den nachstehend definierten Austausch von Daten zwischen den SIRENE-Büros bietet. 1.   DIE SIRENE-BÜROS UND ZUSATZINFORMATIONEN 1.1.   Das SIRENE-Büro Das SIS II enthält nur die unerlässlichen Informationen (also Ausschreibungsdaten) zur Identifizierung einer Person oder einer Sache sowie über die zu ergreifenden Maßnahmen. Damit bestimmte in den SIS-II-Rechtsakten vorgesehene Maßnahmen ergriffen werden können und das SIS II reibungslos funktionieren kann, tauschen die Mitgliedstaaten darüber hinaus gemäß diesen Rechtsakten auf bilateraler oder multilateraler Basis mit der Ausschreibung im Zusammenhang stehende Zusatzinformationen aus. Die Struktur für den Austausch dieser Zusatzinformationen wurde „SIRENE“ genannt, ein Kürzel der in dem Dokument auf Englisch formulierten Definition: Supplementary Information Request at the National Entries. Nach dem gemeinsamen Artikel 7 Absatz 2 der SIS-II-Rechtsakte bestimmt jeder Mitgliedstaat ein „SIRENE-Büro“. Es dient als einzige Kontaktstelle der Mitgliedstaaten, muss rund um die Uhr voll einsatzbereit sein und soll Zusatzinformationen im Zusammenhang mit der Eingabe von Ausschreibungen austauschen, auf deren Grundlage die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können, wenn in Bezug auf Personen bzw. Sachen, zu denen Daten im SIS II aufgenommen sind, ein Treffer erzielt wird. Im Wesentlichen haben die SIRENE-Büros die Aufgabe (15) zu gewährleisten, dass in den nachstehenden Fällen der Austausch aller Zusatzinformationen im Einklang mit den Vorgaben des SIRENE-Handbuchs gemäß dem gemeinsamen Artikel 8 der SIS-II-Rechtsakte erfolgt: a) bei Eingabe einer Ausschreibung, damit die Mitgliedstaaten einander konsultieren und benachrichtigen können (z. B. bei Eingabe einer Personenausschreibung zur Festnahme), b) nach einem Treffer, damit die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können (positiver Abgleich), c) in Fällen, in denen die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen werden können (z. B. Kennzeichnung), d) bei Fragen der Qualität der SIS-II-Daten (z. B. wenn Daten unrechtmäßig gespeichert wurden oder unrichtig sind), einschließlich — sofern nach innerstaatlichem Recht vorgesehen — der Validierung der ausgehenden Ausschreibungen und der Überprüfung der eingehenden Ausschreibungen, e) bei Fragen der Kompatibilität und Priorität von Ausschreibungen (z. B. bei der Suche nach Mehrfachausschreibungen), f) bei Fragen der Rechte der betroffenen Personen, insbesondere des Auskunftsrechts. Die Mitgliedstaaten sollten alle für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit verantwortlichen nationalen Stellen, einschließlich der SIRENE-Büros, in eine Struktur einbinden, so dass Kompetenzstreitigkeiten und unnötige Doppelarbeit vermieden werden. 1.2.   SIRENE-Handbuch Das SIRENE-Handbuch enthält Weisungen mit einer detaillierten Beschreibung der Vorschriften und Verfahren für den bilateralen oder multilateralen Austausch von Zusatzinformationen. 1.3.   Anhänge des SIRENE-Handbuchs Da sich bestimmte technische Regeln direkt auf die Arbeit der Benutzer in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Bediensteten der SIRENE-Büros, auswirken, ist es angebracht, sie in das SIRENE-Handbuch aufzunehmen. Daher enthalten die Anhänge dieses Handbuchs unter anderem Transliterationsregeln, Codetabellen, Formulare für die Mitteilung von Zusatzinformationen und sonstige technische Bestimmungen für die Datenverarbeitung. 1.4.   Katalog von Empfehlungen für die korrekte Anwendung des Schengen-Besitzstands und bewährte Praktiken (Schengener Informationssystem) Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen enthält der Katalog rechtlich unverbindliche Empfehlungen und bewährte Praktiken für die Mitgliedstaaten. Zudem dient er als Bezugsrahmen für die Bewertung, ob den SIS-II-Rechtsakten ordnungsgemäß nachgekommen wird. Dementsprechend ist dem Katalog so weit wie möglich Rechnung zu tragen. 1.5.   Rolle der SIRENE-Büros im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union Der Austausch von Zusatzinformationen berührt nicht die Aufgaben, mit denen die SIRENE-Büros aufgrund innerstaatlicher Vorschriften zur Umsetzung anderer Rechtsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit betraut sind. Weitere Aufgaben können den SIRENE-Büros übertragen werden, insbesondere aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, der Artikel 39 und 46 des Schengener Übereinkommens — soweit diese nicht durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI ersetzt wurden —, der Artikel 40 und 41 des Schengener Übereinkommens oder im Falle des Austauschs von Informationen im Rahmen der Rechtshilfe. Geht bei einem SIRENE-Büro ein Ersuchen eines anderen SIRENE-Büros ein, das nicht in seinen Zuständigkeitsbereich nach innerstaatlichem Recht fällt, so sollte es das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und das ersuchende SIRENE-Büro davon in Kenntnis setzen. Erforderlichenfalls sollte es das ersuchende SIRENE-Büro bei der Kommunikation unterstützen. 1.5.1.   Weitergabe von Daten an Drittstaaten a)   Im SIS II verarbeitete Daten Nach Artikel 39 SIS-II-Verordnung und Artikel 54 SIS-II-Beschluss dürfen Daten, die im SIS II gemäß diesen Rechtsakten verarbeitet werden, Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Artikel 55 SIS-II-Beschluss sieht unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmeregelung für den Datenaustausch mit Interpol über gestohlene, unterschlagene, abhanden gekommene oder ungültig gemachte Pässe vor. b)   Zusatzinformationen Gemäß dem „Grundsatz des Eigentums an den Daten“ des Artikels 34 Absatz 2 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 Absatz 2 SIS-Beschluss dürfen Zusatzinformationen nur von dem Mitgliedstaat, der „Eigentümer“ der Daten ist, an Drittstaaten übermittelt werden. Wird ein SIRENE-Büro eines anderen als des ausschreibenden Mitgliedstaats um Zusatzinformationen zu einer bestimmten Ausschreibung ersucht, so informiert das Büro den ausschreibenden Mitgliedstaat über das Ersuchen um Zusatzinformationen, so dass dieser aufgrund der geltenden nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der Datenschutzvorschriften, über eine Datenübermittlung entscheiden kann. Die Nutzung des Interpol-Kanals für die Kommunikation mit Drittstaaten erfolgt nach den nationalen Bestimmungen und Verfahren. 1.6.   Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Europol Europol kann nach den Artikeln 26, 36 und 38 SIS-II-Beschluss Auskunft über die in das SIS II eingegebenen Daten einholen und diese unmittelbar abfragen. Nach Maßgabe des Europol-Beschlusses (16) kann Europol den betreffenden Mitgliedstaat um weitere Informationen ersuchen. Es wird nachdrücklich empfohlen, nach einzelstaatlichem Recht eine Zusammenarbeit mit der nationalen Europol-Stelle (ENU) aufzubauen, so dass das SIRENE-Büro stets über den Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im SIS II zwischen Europol und der ENU informiert ist. In Ausnahmefällen, in denen die Kommunikation über SIS-II-Ausschreibungen auf nationaler Ebene durch die ENU erfolgt, sollten alle an der Kommunikation Beteiligten, insbesondere die SIRENE-Büros, hierüber informiert werden, damit keine Unklarheiten entstehen. 1.7.   Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Eurojust Die nationalen Mitglieder von Eurojust und ihre Assistenten können nach den Artikeln 26, 32, 34 und 38 SIS-II-Beschluss Auskunft über die in das SIS II eingegebenen Daten einholen und diese unmittelbar abfragen. Nach einzelstaatlichem Recht sollte eine Zusammenarbeit mit ihnen aufgebaut werden, damit im Trefferfall ein reibungsloser Informationsaustausch sichergestellt werden kann. Das SIRENE-Büro sollte insbesondere als Kontaktstelle für nationale Mitglieder von Eurojust und ihre Assistenten für die Einholung von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im SIS II dienen. 1.8.   Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Interpol (17) Das SIS II soll Interpol weder ersetzen noch soll eine Parallelstruktur gebildet werden. Zwar überschneiden sich einige Aufgaben, doch unterscheiden sich die Grundsätze für das Tätigwerden und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen von Schengen deutlich von denen bei Interpol. Daher sind Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB (Interpol-Zentralstellen) auf nationaler Ebene festzulegen. Folgende Grundsätze gelten: 1.8.1.   Vorrang von SIS-II-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen Ausschreibungen von Mitgliedstaaten im SIS II und der diesbezügliche Informationsaustausch haben immer Vorrang vor Ausschreibungen und dem Informationsaustausch über Interpol. Dies kommt besonders bei widersprüchlichen Ausschreibungen zum Tragen. 1.8.2.   Wahl des Kommunikationskanals Der Grundsatz, dass Schengen-Ausschreibungen Vorrang vor Interpol-Ausschreibungen von Mitgliedstaaten haben, ist zu befolgen, und es ist sicherzustellen, dass die NZB der Mitgliedstaaten sich ebenfalls daran halten. Sobald die Ausschreibung in das SIS II eingegeben ist, erfolgt die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung, dem Eingabezweck und dem Vollzug der zu ergreifenden Maßnahme über SIRENE-Büros. Möchte ein Mitgliedstaat die Kommunikationskanäle wechseln, sind die anderen Parteien vorab zu konsultieren. Eine solche Änderung des Kanals ist nur in Sonderfällen möglich. 1.8.3.   Nutzung und Verbreitung von Interpol-Ausschreibungen in Schengen-Staaten Angesichts des Vorrangs von SIS-II-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen sind Interpol-Ausschreibungen auf Ausnahmefälle zu beschränken (d. h. auf die Fälle, in denen im Durchführungsübereinkommen die Eingabe einer Ausschreibung in das SIS II nicht vorgesehen oder die Eingabe technisch nicht möglich ist oder in denen nicht alle für eine SIS-II-Ausschreibung erforderlichen Informationen vorliegen). Die gleichzeitige Ausschreibung einer Person oder Sache im SIS II und bei Interpol ist im Schengen-Raum möglichst zu vermeiden. Über den Interpol-Kanal verbreitete Ausschreibungen, die den gesamten Schengen-Raum oder einen Teil davon betreffen, müssen den folgenden Vermerk enthalten: „ausgenommen die Schengen-Staaten“. 1.8.4.   Treffer und Löschung einer Ausschreibung Damit die SIRENE-Büros ihre Aufgabe der Koordinierung der Datenqualitätsüberprüfung im SIS II wahrnehmen können, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die SIRENE-Büros und die NZB einander über Treffer und die Löschung von Ausschreibungen informieren. 1.8.5.   Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB von Interpol Jeder Mitgliedstaat ergreift nach innerstaatlichem Recht geeignete Maßnahmen, um auf nationaler Ebene einen effektiven Informationsaustausch zwischen seinem SIRENE-Büro und den NZB sicherzustellen. 1.9.   Grundsätze Die Zusammenarbeit über die SIRENE-Büros beruht auf folgenden Grundsätzen: 1.9.1.   Ständige Verfügbarkeit Jedes SIRENE-Büro muss an sieben Tagen pro Woche 24 Stunden täglich voll funktionsfähig sein. Es muss außerdem für technische und rechtliche Analysen, Unterstützung und Problemlösungen an sieben Tagen pro Woche 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen. 1.9.2.   Kontinuität Jedes SIRENE-Büro muss über eine interne Struktur verfügen, die die Kontinuität des Managements, der personellen Besetzung und der technischen Infrastruktur garantiert. 1.9.3.   Geheimhaltung Gemäß dem gemeinsamen Artikel 11 der SIS-II-Rechtsakte unterliegen alle Bediensteten der SIRENE-Büros den innerstaatlichen Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht bzw. einer vergleichbaren Geheimhaltungspflicht. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem Amt oder dem Dienstverhältnis. 1.9.4.   Zugänglichkeit Um die erforderlichen Zusatzinformationen liefern zu können, müssen die Bediensteten der SIRENE-Büros direkten oder indirekten Zugang zu allen im Land vorhandenen einschlägigen Informationen haben und Fachleute zu Rate ziehen können. 1.10.   Kommunikation 1.10.1.   Kommunikationssprache Damit die SIRENE-Büros möglichst gut mit anderen SIRENE-Büros kommunizieren können, ist eine Sprache zu verwenden, die beiden Seiten geläufig ist. 1.10.2.   Datenaustausch zwischen SIRENE-Büros Die technischen Spezifikationen für den Informationsaustausch zwischen SIRENE-Büros sind dem Dokument „Data exchange between SIRENE Bureaux (DEBS)“ zu entnehmen. Die darin enthaltenen Weisungen sind zu befolgen. 1.10.3.   Netz, Mitteilungen und Mailboxen Gemäß dem gemeinsamen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und dem gemeinsamen Artikel 8 Absatz 1 der SIS-II-Rechtsakte verwenden die SIRENE-Büros ein verschlüsseltes virtuell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.