Europäische Union

2013/115/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043)

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14.3.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 71/1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043) (Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich) (2013/115/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Buchstabe a, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 7 sowie auf den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 4, Artikel 22 Buchstabe a, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 52 Absatz 7, nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wird im ersten Halbjahr 2013 in Betrieb genommen. Es wird nur die unerlässlichen Informationen zur Identifizierung einer Person oder einer Sache sowie die zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Damit das SIS II reibungslos funktionieren kann, tauschen die Mitgliedstaaten darüber hinaus mit den Ausschreibungen im Zusammenhang stehende Zusatzinformationen aus. Dieser Informationsaustausch wird von den SIRENE-Büros durchgeführt. (2) Zur Erleichterung der täglichen Arbeit der SIRENE-Büros und der an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Benutzer des SIS II wurde 2008 das SIRENE-Handbuch für das SIS II durch einen Rechtsakt der ehemaligen ersten Säule, die Entscheidung 2008/333/EG der Kommission (3), sowie einen Rechtsakt der ehemaligen dritten Säule, den Beschluss 2008/334/JI der Kommission (4), angenommen. (3) Um den operativen Erfordernissen der Benutzer und an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Bediensteten besser Rechnung zu tragen, bedarf es nun einer Änderung des SIRENE-Handbuchs für das SIS II, damit eine einheitlichere Anwendung der Arbeitsverfahren und dem Stand der Technik entsprechende Vorschriften gewährleistet sind. (4) Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Vorschriften betreffend die zum Zugang zum SIS II berechtigten Behörden, die zur Eingabe, Aktualisierung oder Löschung von Ausschreibungen ermächtigt sind, festgelegt. Außerdem gibt es in vielen Mitgliedstaaten integrierte Dienststellen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit, darunter Angelegenheiten im Zusammenhang mit Europol, Interpol und SIRENE, in denen die Bediensteten alle erforderlichen Maßnahmen durchführen. Daher sollte der Geltungsbereich des SIRENE-Handbuchs auf alle Benutzer des SIS II und alle an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Bediensteten ausgedehnt werden. (5) Die Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs müssen geändert werden, um unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen: neue technische Möglichkeiten zur Durchführung einer Suche im SIS II; eine aktualisierte Beschreibung der technischen Mittel für die Kommunikation zwischen den SIRENE-Büros; Präzisierung der Verfahren für Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung; klarere Verfahren für die Verwaltung von SIS-II-Ausschreibungen, einschließlich der durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2007/533/JI eingeführten neuen Sachfahndungskategorien; Verfahren für den Austausch von Zusatzinformationen, wenn sich herausstellt, dass eine SIS-II-Ausschreibung ein Fahrzeug betrifft, das Gegenstand einer kriminellen Nachahmung von Fahrzeugdetails war. (6) Im Sinne einer einheitlichen Anwendung der Transkriptions- und Transliterationsregeln im Rahmen von SIS II und SIRENE sollten diese Regeln vollständig mit der jüngsten Fassung des Schnittstellenkontrolldokuments (ICD 3.0) für das SIS II in Einklang gebracht werden, auf das in der Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (5) Bezug genommen wird. Außerdem sollten die von den SIRENE-Büros für den Austausch von Zusatzinformationen zu verwendenden Formulare auf die in dem Dokument erläuterte technische Architektur abgestimmt werden: „Data exchange between SIRENE Bureaux (DEBS)“ (Datenaustausch zwischen SIRENE-Büros). Ferner sollten diese Formulare verständlicher und benutzerfreundlicher gestaltet werden. Des Weiteren sollten die Verfahren für die Erhebung statistischer Daten zu SIS-II-Treffern und zum Austausch von Zusatzinformationen erläutert und diese Erläuterungen dem Handbuch als neuer Anhang beigefügt werden. (7) Wegen der vielen substanziellen Änderungen, die an dem 2008 angenommenen SIRENE-Handbuch für das SIS II vorgenommen wurden, sollte ein neues SIRENE-Handbuch angenommen werden. Daher sind die Entscheidung 2008/333/EG und der Beschluss 2008/334/JI aufzuheben. (8) Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI enthalten Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und die Datensicherheit im SIS II. In Ermangelung spezieller Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 sollte die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) Anwendung auf den Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 finden. In Ermangelung spezieller Bestimmungen im Beschluss 2007/533/JI sollte der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (7), Anwendung auf den Austausch von Zusatzinformationen zu allen anderen Ausschreibungen finden. (9) Da die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks mit Schreiben vom 15. Juni 2007 mitgeteilt, dass es diesen Besitzstand in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark beteiligt sich am Beschluss 2007/533/JI. Es ist daher zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet. (10) Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (8), soweit der vorliegende Beschluss nicht den Austausch von Zusatzinformationen in Bezug auf die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 betrifft. (11) Irland beteiligt sich an diesem Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9), soweit der vorliegende Beschluss nicht den Austausch von Zusatzinformationen in Bezug auf die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 betrifft. (12) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. (13) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (11) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören. (14) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates (13) genannten Bereich gehören. (15) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (15) genannten Bereich gehören. (16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 67 des Beschlusses 2007/533/JI eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das SIRENE-Handbuch und die anderen Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) sind in der Anlage zu diesem Beschluss und den Anhängen zum Handbuch festgelegt. Sie gelten für die an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Bediensteten sowie für alle Benutzer des SIS II. Artikel 2 Die Entscheidung 2008/333/EG und der Beschluss 2008/334/JI werden aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI gilt er ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, festgelegt wird. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 26. Februar 2013 Für die Kommission Cecilia MALMSTRÖM Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4. (2)   ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63. (3)   ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 1. (4)   ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 39. (5)   ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1. (6)   ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. (7)   ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60. (8)   ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (9)   ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. (10)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. (11)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. (12)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. (13)   ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78. (14)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21. (15)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19. ANHANG SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG 8 1. DIE SIRENE-BÜROS UND ZUSATZINFORMATIONEN 10 1.1. Das SIRENE-Büro 10 1.2. SIRENE-Handbuch 10 1.3. Anhänge des SIRENE-Handbuchs 10 1.4. Katalog von Empfehlungen für die korrekte Anwendung des Schengen-Besitzstands und bewährte Praktiken (Schengener Informationssystem) 10 1.5. Rolle der SIRENE-Büros im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union 11 1.5.1. Weitergabe von Daten an Drittstaaten 11 1.6. Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Europol 11 1.7. Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Eurojust 11 1.8. Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Interpol 11 1.8.1. Vorrang von SIS-II-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen 11 1.8.2. Wahl des Kommunikationskanals 12 1.8.3. Nutzung und Verbreitung von Interpol-Ausschreibungen in Schengen-Staaten 12 1.8.4. Treffer und Löschung einer Ausschreibung 12 1.8.5. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB von Interpol 12 1.9. Grundsätze 12 1.9.1. Ständige Verfügbarkeit 12 1.9.2. Kontinuität 12 1.9.3. Geheimhaltung 12 1.9.4. Zugänglichkeit 12 1.10. Kommunikation 12 1.10.1. Kommunikationssprache 12 1.10.2. Datenaustausch zwischen SIRENE-Büros 12 1.10.3. Netz, Mitteilungen und Mailboxen 12 1.10.4. Kommunikation in Ausnahmesituationen 13 1.11. SIRENE-Adressbuch (SAB) 13 1.12. SIRENE-Arbeitsablaufsystem 13 1.13. Antwortfristen 14 1.13.1. Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen einschließlich der dringlichen Meldung eines Treffers 14 1.14. Transliterations-/Transkriptionsregeln 14 1.15. Datenqualität 14 1.16. Archivierung 14 1.17. Personal 14 1.17.1. Leiter der SIRENE-Büros 15 1.17.2. SIRENE-Kontaktperson (SIRCoP) 15 1.17.3. Kenntnisse 15 1.17.4. Fortbildung 15 1.17.5. Personalaustausch 15 2. ALLGEMEINE VERFAHREN 16 2.1. Begriffsbestimmungen 16 2.2. Mehrfachausschreibungen (Artikel 34 Absatz 6 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 Absatz 6 SIS-II-Beschluss) 16 2.2.1. Vereinbarkeit von Ausschreibungen 16 2.2.2. Rangfolge von Ausschreibungen 17 2.2.3. Überprüfung auf Unvereinbarkeit und Eingabe von Mehrfachausschreibungen 17 2.3. Informationsaustausch im Trefferfall 19 2.4. Unmöglichkeit der Durchführung der erbetenen Maßnahme im Trefferfall (Artikel 48 SIS-II-Beschluss und Artikel 33 SIS-II-Verordnung) 19 2.5. Verarbeitung der Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS II eingegeben wurde (Artikel 46 Absatz 5 SIS-II-Beschluss) 20 2.6. Kennzeichnung 20 2.6.1. Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Kennzeichnung 20 2.6.2. Ersuchen um Löschung einer Kennzeichnung 21 2.7. Unrechtmäßig gespeicherte oder unrichtige Daten (Artikel 34 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 SIS-II-Beschluss) 21 2.8. Recht auf Auskunft und Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel 41 SIS-II-Verordnung und Artikel 58 SIS-II-Beschluss) 21 2.8.1. Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung von Daten 21 2.8.2. Informationsaustausch über Ersuchen um Auskunft über Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten 21 2.8.3. Informationsaustausch bei Anträgen auf Berichtigung oder Löschung von Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben wurden 22 2.9. Löschung, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind 22 2.10. Eingabe von Eigennamen 22 2.11. Identitätskategorien 22 2.11.1. Missbräuchlich verwendete Identität (Artikel 36 SIS-II-Verordnung und Artikel 51 SIS-II-Beschluss) 22 2.11.2. Eingabe eines Aliasnamens 23 2.11.3. Weitere Informationen zur Feststellung der Identität einer Person 23 2.12. Informationsaustausch bei verknüpften Ausschreibungen 23 2.12.1. Operationelle Regeln 24 2.13. SIRPIT (SIRENE PIcture Transfer) sowie Format und Qualität der biometrischen Daten im SIS II 24 2.13.1. Weiterverwendung der ausgetauschten Daten, einschließlich Archivierung 24 2.13.2. SIRPIT-Verfahren 24 2.13.3. Technische Anforderungen 24 2.13.4. Format und Qualität der biometrischen Daten 24 2.14. Besondere Fahndungsarten 25 2.14.1. Örtlich begrenzte Fahndung 25 2.14.2. Zielfahndung unter Beteiligung von Polizeisondereinheiten (FAST) 25 3. AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN ZUM ZWECKE DER ÜBERGABE- ODER AUSLIEFERUNGSHAFT (ARTIKEL 26 SIS-II-BESCHLUSS) 25 3.1. Eingabe einer Ausschreibung 25 3.2. Mehrfachausschreibungen 26 3.3. Missbräuchlich verwendete Identität 26 3.4. Eingabe eines Aliasnamens 26 3.5. Übermittlung von Zusatzinformationen an die Mitgliedstaaten 26 3.5.1. Zu übermittelnde Zusatzinformationen in Bezug auf eine vorläufige Festnahme 26 3.6. Kennzeichnung 26 3.6.1. Systematisches Ersuchen um Kennzeichnung der Ausschreibungen von Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, in Fällen, in denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI keine Anwendung findet 27 3.7. Tätigwerden der SIRENE-Büros bei Erhalt einer Ausschreibung zur Festnahme 27 3.8. Informationsaustausch im Trefferfall 27 3.9. Austausch von Zusatzinformationen über eine Übergabe oder Auslieferung 27 3.10. Austausch von Zusatzinformationen über die Durchbeförderung durch einen anderen Mitgliedstaat 28 3.11. Löschung von Ausschreibungen nach Übergabe oder Auslieferung 28 4. AUSSCHREIBUNGEN ZUR EINREISE- ODER AUFENTHALTSVERWEIGERUNG (ARTIKEL 24 SIS-II-VERORDNUNG) 28 4.1. Eingabe einer Ausschreibung 28 4.2. Mehrfachausschreibungen 28 4.3. Missbräuchlich verwendete Identität 28 4.4. Eingabe eines Aliasnamens 29 4.5. Informationsaustausch bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa 29 4.5.1. Besondere Verfahren gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens 29 4.5.2. Besondere Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c des Schengener Grenzkodexes 29 4.6. Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall der Einreiseverweigerung oder Ausweisung aus dem Schengen-Raum 30 4.7. Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt 31 4.8. Informationsaustausch, wenn ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers feststellt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist 31 4.9. Löschung der Ausschreibung eines EU-Bürgers 31 5. VERMISSTENAUSSCHREIBUNGEN (ARTIKEL 32 SIS-II-BESCHLUSS) 32 5.1. Mehrfachausschreibungen 32 5.2. Missbräuchlich verwendete Identität 32 5.3. Eingabe eines Aliasnamens 32 5.4. Kennzeichnung 32 5.5. Nähere Angaben zu vermissten Minderjährigen und sonstigen als schutzbedürftig eingestuften Personen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.