Europäische Union

2013/115/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043)

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ebenenfalls übermittelt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats einschlägige Informationen und gibt an, um welche besonderen Maßnahmen es das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats ersucht. Das Meldeverfahren im Falle von Treffern aufgrund von automatischen Nummernschild-Erkennungssystemen (Automatic Number Plate Recognition — ANPR) ist in Abschnitt 9 erläutert. 2.4.   Unmöglichkeit der Durchführung der erbetenen Maßnahme im Trefferfall (Artikel 48 SIS-II-Beschluss und Artikel 33 SIS-II-Verordnung) Gemäß Artikel 48 SIS-II-Beschluss und Artikel 33 SIS-II-Verordnung ist wie folgt vorzugehen: a) Wenn ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die in der Ausschreibung vorgesehene erbetene Maßnahme auszuführen, unterrichtet er den ausschreibenden Mitgliedstaat über das SIRENE-Büro unverzüglich darüber und begründet dies in Feld 083 des Formulars H. b) Die betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der SIS-II-Rechtsakte gegebenenfalls auf die zu ergreifende Maßnahme. 2.5.   Verarbeitung der Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS II eingegeben wurde (Artikel 46 Absatz 5 SIS-II-Beschluss) Die im SIS II gespeicherten Daten dürfen nur für die Zwecke verarbeitet werden, die für die jeweilige Ausschreibungskategorie festgelegt sind. Mit vorheriger Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats können die Daten jedoch zu anderen Zwecken als jenen, zu denen sie eingegeben wurden, verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder zur Verhütung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Will ein Mitgliedstaat im SIS II enthaltene Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen sie eingegeben wurden, verarbeiten, so gelten folgende Regeln für den Informationsaustausch: a) Der Mitgliedstaat, der die Informationen zu einem anderen Zweck verwenden will, unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro unter Verwendung des Formulars I von den Gründen für die zweckentfremdete Datenverarbeitung. b) Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft so bald wie möglich, ob er dem Ersuchen stattgeben kann, und teilt dem anderen Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro seine Entscheidung mit. c) Gegebenenfalls kann der ausschreibende Mitgliedstaat seine Zustimmung mit bestimmten Auflagen für die Nutzung der Daten erteilen. Nach Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats verwendet der andere Mitgliedstaat die Daten ausschließlich zu dem von ihm angegebenen Zweck, für den die Zustimmung erteilt wurde. Er hat sich an die Auflagen des ausschreibenden Mitgliedstaats zu halten. 2.6.   Kennzeichnung a) Artikel 24 SIS-II-Beschluss sieht folgende Fälle vor, in denen ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung verlangen kann: i) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Vollzug einer Maßnahme, die in einer nach den Artikeln 26, 32 oder 36 SIS-II-Beschluss eingegebenen Ausschreibung vorgesehen ist, mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er nachträglich verlangen, die Ausschreibung so zu kennzeichnen, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird. Die Kennzeichnung wird vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats eingefügt. ii) Damit die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die nachträgliche Kennzeichnung einer Ausschreibung nach Artikel 26 zu verlangen, werden sämtliche Mitgliedstaaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen dieser Kategorie informiert. iii) Verlangt ein ausschreibender Mitgliedstaat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Maßnahme, so prüft der vollziehende Mitgliedstaat, ob er gestatten kann, die auf sein Verlangen hinzugefügte Kennzeichnung zurückzuziehen. Kann der vollziehende Mitgliedstaat dies gestatten, so trifft er die nötigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Maßnahme unverzüglich ausgeführt werden kann. b) Ein alternatives Verfahren ist nur für Ausschreibungen zur Festnahme (siehe Abschnitt 3.6) vorgesehen. c) Bei Kennzeichnung von Vermisstenausschreibungen und Ausschreibungen zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle erscheint die Ausschreibung bei einer Abfrage des Systems durch den Benutzer nicht auf dem Bildschirm. 2.6.1.   Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Kennzeichnung Eine Kennzeichnung erfolgt ausschließlich auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats oder im Einvernehmen mit einem anderen Mitgliedstaat. Es ist wie folgt vorzugehen: a) Wünscht ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung, so ersucht er den ausschreibenden Mitgliedstaat unter Verwendung des Formulars F um die Kennzeichnung und erläutert den Grund hierfür. Hierzu ist Feld 071 zu verwenden, wobei der Kennzeichnungsgrund in Feld 080 zu erläutern ist. Sonstige Zusatzinformationen zur Ausschreibung sind in Feld 083 anzugeben. b) Der ausschreibende Mitgliedstaat fügt die erbetene Kennzeichnung umgehend ein. c) Nach Austausch der Informationen muss die Ausschreibung auf der Grundlage der Informationen, die der um Kennzeichnung ersuchende Mitgliedstaat im Konsultationsverfahren vorgelegt hat, unter Umständen geändert oder gelöscht oder das Ersuchen bei unveränderter Ausschreibung zurückgezogen werden. 2.6.2.   Ersuchen um Löschung einer Kennzeichnung Sobald der Grund für die Kennzeichnung nicht mehr gegeben ist, ersuchen die Mitgliedstaaten um Löschung der zuvor erbetenen Kennzeichnung. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften geändert haben oder wenn sich bei einem weiteren Informationsaustausch über den betreffenden Fall herausstellt, dass die in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 25 SIS-II-Beschluss genannten Umstände nicht mehr vorliegen. Es ist wie folgt vorzugehen: a) Das SIRENE-Büro, das zuvor um Kennzeichnung der Ausschreibung ersucht hatte, ersucht das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular F darum, die Kennzeichnung zu löschen. Hierzu ist Feld 075 zu verwenden (24). Feld 080 ist für weitere Angaben zum innerstaatlichen Recht und Feld 083 gegebenenfalls zur Eingabe von Zusatzinformationen zur Erläuterung des Grundes für die Löschung der Kennzeichnung und für sonstige Zusatzinformationen zur Ausschreibung zu verwenden. b) Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats löscht die Kennzeichnung umgehend. 2.7.   Unrechtmäßig gespeicherte oder unrichtige Daten (Artikel 34 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 SIS-II-Beschluss) Wird festgestellt, dass im SIS II gespeicherte Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, sind Zusatzinformationen nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 2 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 Absatz 2 SIS-II-Beschluss auszutauschen, wobei nur der ausschreibende Mitgliedstaat Daten ändern, ergänzen, berichtigen, aktualisieren oder löschen kann. Der Mitgliedstaat, der einen Fehler oder die Unrechtmäßigkeit der Datenspeicherung festgestellt hat, setzt den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zehn Tage, nachdem er auf Anhaltspunkte für den Fehler aufmerksam geworden ist, über das SIRENE-Büro davon in Kenntnis. Für den Austausch der Informationen ist Formular J zu verwenden. a) Je nach Ergebnis der Konsultationen muss der ausschreibende Mitgliedstaat Daten gegebenenfalls löschen oder berichtigen, was nach den innerstaatlichen Verfahren zur Berichtigung der fraglichen Angaben erfolgt. b) Können sich die Mitgliedstaaten nicht binnen zwei Monaten einigen, so empfiehlt das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Fehler oder die Unrechtmäßigkeit der Datenspeicherung festgestellt hatte, der zuständigen Behörde seines Landes, den Fall dem Europäischen Datenschutzbeauftragten vorzulegen, der gemeinsam mit den zuständigen nationalen Kontrollinstanzen vermittelt. 2.8.   Recht auf Auskunft und Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel 41 SIS-II-Verordnung und Artikel 58 SIS-II-Beschluss) 2.8.1.   Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung von Daten Unbeschadet innerstaatlicher Vorschriften findet der Informationsaustausch bei der Information der nationalen Behörden über ein Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung von Daten nach den folgenden Regeln statt: a) Jedes SIRENE-Büro wendet die innerstaatlichen Vorschriften für das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten an. Je nach Fall übermitteln die SIRENE-Büros nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften den zuständigen nationalen Behörden die ihnen zugegangenen Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung von Daten oder befinden über diese Ersuchen, soweit sie dazu befugt sind. b) Wenn die zuständigen nationalen Behörden dies wünschen, übermitteln die SIRENE-Büros der betroffenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Informationen über die Ausübung dieses Auskunftsrechts. 2.8.2.   Informationsaustausch über Ersuchen um Auskunft über Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten Der Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Ersuchen um Auskunft über Ausschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat in das SIS II eingegeben wurden, erfolgt über die nationalen SIRENE-Büros unter Verwendung des Formulars K. Es ist wie folgt vorzugehen: a) Das Ersuchen um Auskunft wird dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats so bald wie möglich zugeschickt, damit dieses dazu Stellung nehmen kann. b) Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats übermittelt dem SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen gerichtet wurde, seinen Standpunkt. c) Dabei trägt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats den Fristen Rechnung, die das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen gerichtet wurde, für die Bearbeitung des Ersuchens festgelegt hat. d) Erhält das SIRENE-Büro eines Mitgliedstaats ein Ersuchen einer Person um Auskunft, Berichtigung oder Löschung, so trifft es alle erforderlichen Maßnahmen, um das Ersuchen fristgemäß zu beantworten. Wenn das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats dem SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, an den das Auskunftsersuchen gerichtet wurde, seinen Standpunkt übermittelt hat, befindet das SIRENE-Büro nach innerstaatlichem Recht und nach Maßgabe seiner Befugnisse über das Ersuchen oder leitet den Standpunkt so bald wie möglich an die entscheidungsbefugte Behörde weiter. 2.8.3.   Informationsaustausch bei Anträgen auf Berichtigung oder Löschung von Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben wurden Die von einer Person beantragte Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten kann nur von dem ausschreibenden Mitgliedstaat vorgenommen werden. Wendet sich die Person an einen anderen Mitgliedstaat als den ausschreibenden, so setzt das SIRENE-Büro des betreffenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats davon mit dem Formular K in Kenntnis, und das Verfahren in Abschnitt 2.8.2 ist anzuwenden. 2.9.   Löschung, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind Ausschreibungen dürfen nur so lange im SIS II gespeichert werden, bis der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist. Abgesehen von den Trefferfällen wird eine Ausschreibung entweder automatisch über das CS-SIS (wenn die Frist abgelaufen ist) oder direkt von dem Mitgliedstaat gelöscht, der die Ausschreibung in das SIS II eingegeben hat (wenn die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr gegeben sind). In beiden Fällen wird die Löschmeldung des CS-SIS von den N.SIS II automatisch verarbeitet. Die Mitgliedstaaten können sich automatisch über die Löschung einer Ausschreibung benachrichtigen lassen. 2.10.   Eingabe von Eigennamen Soweit es die einzelstaatlichen Vorschriften für die Eingabe und die Verfügbarkeit von Daten zulassen, werden Eigennamen (Vornamen und Familiennamen) in einer Form (Schrift und Orthografie) in das SIS II eingegeben, die der in den amtlichen Reisedokumenten verwendeten Form entspricht; hierfür maßgeblich sind die ICAO-Normen für Reisedokumente, die auch den Transliterations- und Transkriptionsfunktionalitäten des zentralen SIS II zugrunde liegen. Beim Austausch von Zusatzinformationen verwenden die SIRENE-Büros die Eigennamen in der in das SIS II eingegebenen Form. Sowohl die Benutzer als auch die SIRENE-Büros in den ausschreibenden Mitgliedstaaten verwenden für Eingaben in das SIS II im Allgemeinen das lateinische Alphabet, wobei die Transliterations- und Transkriptionsregeln des Anhangs 1 zu beachten sind. Müssen Zusatzinformationen zu einer Person ausgetauscht werden, die zwar nicht selbst ausgeschrieben ist, bei der aber unter Umständen ein Bezug zu einer Ausschreibung hergestellt werden kann (beispielsweise eine Person, die einen vermissten Minderjährigen begleitet), sind bei der Darstellung und Orthografie des Namens die Regeln in Anhang 1 zu befolgen. Der Name ist sowohl in lateinischen Buchstaben als auch in der ursprünglichen Form anzugeben, wenn der Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, in der Lage ist, auch Sonderzeichen in der ursprünglichen Form einzugeben. 2.11.   Identitätskategorien Bestätigte Identität Bestätigte Identität bedeutet, dass die Identität anhand von echten Ausweispapieren, Pässen oder durch eine Erklärung der zuständigen Behörden bestätigt wurde. Nicht bestätigte Identität Eine nicht bestätigte Identität bedeutet, dass keine hinreichenden Nachweise für die Identität vorliegen. Missbräuchlich verwendete Identität Von missbräuchlich verwendeter Identität (Nachname, Vorname, Geburtsdatum) spricht man, wenn eine im SIS II ausgeschriebene Person die Identität einer anderen Person benutzt. So kann beispielsweise ein Dokument zum Nachteil des tatsächlichen Inhabers verwendet werden. Aliasname Von Aliasname spricht man, wenn eine Person eine fingierte Identität verwendet. 2.11.1.   Missbräuchlich verwendete Identität (Artikel 36 SIS-II-Verordnung und Artikel 51 SIS-II-Beschluss) Angesichts der Komplexität der Fälle von missbräuchlich verwendeter Identität prüft der ausschreibende Mitgliedstaat, ob die missbräuchlich verwendete Identität in der SIS-II-Ausschreibung beibehalten werden muss, wenn festgestellt wird, dass eine im SIS II ausgeschriebene Person die Identität einer anderen Person missbräuchlich verwendet. Sobald feststeht, dass die Identität einer Person missbräuchlich verwendet wurde, werden mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Person ergänzende Daten in das SIS II eingegeben, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen. Die Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, kann der zuständigen Behörde nach innerstaatlichen Verfahren die in Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Verordnung und Artikel 51 Absatz 3 SIS-II-Beschluss aufgeführten Daten übermitteln. Personen, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, haben das Recht, ihre Zustimmung zur Verarbeitung der Informationen zurückzuziehen. Es obliegt dem ausschreibenden Mitgliedstaat, die Anmerkung „misused identity“ (missbräuchlich verwendete Identität) in die Ausschreibung einzufügen und ergänzende Daten des Opfers der missbräuchlichen Identitätsverwendung wie Lichtbilder, Fingerabdrücke und Angaben zu gültigen Ausweispapieren einzugeben. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass bei der von einem anderen Mitgliedstaat eingegebenen Ausschreibung einer Person ein Identitätsmissbrauch vorliegt, und wird nachweislich die Identität der Person missbräuchlich verwendet, so setzt er das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular Q davon in Kenntnis, damit die Daten in der SIS-II-Ausschreibung ergänzt werden können. In Anbetracht des Zwecks der Eingabe von Daten dieser Art sind der Ausschreibung — sofern vorhanden — auch Lichtbilder und Fingerabdrücke der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, hinzufügen. Ein Fall von missbräuchlich verwendeter Identität liegt dann vor, wenn die Personalien einer nichtsahnenden Person mit der Identität einer ausgeschriebenen Person übereinstimmen. Im Formular Q sind die Personalien, einschließlich der Alias-Nummer, aus der Ausschreibung anzugeben, damit der ausschreibende Mitgliedstaat ermitteln kann, auf welche Identität in der Ausschreibung sich das Formular bezieht. Die Pflichtangaben für das Ausfüllen des Formulars Q in solchen Fällen sind Anhang 3 zu entnehmen. Die Daten der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wurde, dürfen nur herangezogen werden, um die Identität der überprüften Person festzustellen; sie dürfen keinesfalls zu einem anderen Zweck verwendet werden. Informationen über die missbräuchlich verwendete Identität, einschließlich Fingerabdrücken und Lichtbildern, sind gleichzeitig mit der Ausschreibung oder früher zu löschen, wenn die betroffene Person dies beantragt. 2.11.2.   Eingabe eines Aliasnamens Um unvereinbare Ausschreibungen jeglicher Art aufgrund eines einzugebenden Aliasnamens und Probleme für unschuldige Opfer zu vermeiden und um eine hinlängliche Datenqualität zu gewährleisten, unterrichten die SIRENE-Büros einander soweit möglich über Aliasnamen und tauschen alle einschlägigen Informationen über die tatsächliche Identität der gesuchten Person aus. Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Eingabe von Aliasnamen zuständig. Stößt ein anderer Mitgliedstaat auf einen Aliasnamen, so informiert er den ausschreibenden Mitgliedstaat mit dem Formular M. 2.11.3.   Weitere Informationen zur Feststellung der Identität einer Person Reichen die Informationen im SIS II zur Klärung der Identität einer Person nicht aus, können nach Konsultation, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats weitere Informationen übermittelt werden. Hierzu wird das Formular L (einschließlich Anlagen) verwendet. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Angaben: — Herkunft des Passes oder Ausweises im Besitz der gesuchten Person, — Nummer, Ausstellungsdatum und -ort, ausstellende Behörde sowie Gültigkeitsdauer des Passes oder Ausweises, — Beschreibung der gesuchten Person, — Name und Vorname der Mutter und des Vaters der gesuchten Person, — etwaige andere Schreibweisen des Namens und der Vornamen der gesuchten Person, — sofern vorhanden Lichtbilder und Fingerabdrücke, — letzte bekannte Adresse. Die SIRENE-Büros halten diese Informationen nach Möglichkeit zur Verfügung oder stellen sicher, dass sie jederzeit sofort Zugriff darauf haben, sodass sie schnell weitergeleitet werden können. Das gemeinsame Ziel muss darin bestehen, das Risiko möglichst gering zu halten, dass eine Person, deren Personalien denen der ausgeschriebenen Person ähnlich sind, fälschlicherweise festgehalten wird. 2.12.   Informationsaustausch bei verknüpften Ausschreibungen Durch eine solche Verknüpfung werden mindestens zwei Ausschreibungen miteinander in Verbindung gebracht. Eine Verknüpfung von Ausschreibungen im SIS II kann nur von dem ausschreibenden Mitgliedstaat hergestellt werden, und nur der Mitgliedstaat, der die Verknüpfung hergestellt hat, kann diese ändern oder aufheben. Verknüpfungen sind nur erkennbar, wenn der betreffende Benutzer über ordnungsgemäße Zugangsberechtigungen verfügt, wonach er auf mindestens zwei der verknüpften Ausschreibungen Zugriff hat. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nur der berechtigte Zugriff auf die Verknüpfungen möglich ist. 2.12.1.   Operationelle Regeln Bei Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen sind keine besonderen Verfahren für den Austausch von Zusatzinformationen zu beachten. Zu befolgen sind jedoch folgende Grundsätze: Bezieht sich ein Treffer auf jede von zwei oder mehreren verknüpften Ausschreibungen, so übermittelt das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats für jede dieser Ausschreibungen ein Formular G, wobei in Feld 086 anzugeben ist, dass weitere Formulare G zu den verknüpften Ausschreibungen folgen werden. Zu einer Ausschreibung, die zwar mit der Ausschreibung, zu der ein Treffer erzielt wurde, verknüpft ist, auf die sich der Treffer aber nicht bezieht, wird kein Formular übermittelt. Gibt es jedoch eine verknüpfte Ausschreibung einer Person zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft oder einer vermissten Person (im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr) wird bei Vorliegen der entsprechenden Informationen mit dem Formular M mitgeteilt, dass eine verknüpfte Ausschreibung vorhanden ist. 2.13.   SIRPIT (SIRENE PIcture Transfer) sowie Format und Qualität der biometrischen Daten im SIS II Gemäß Artikel 23 Absatz 2 SIS-II-Beschluss werden Lichtbilder und Fingerabdrücke der gesuchten Person eingegeben, wenn vorhanden. Die SIRENE-Büros müssen Fingerabdrücke und Lichtbilder zur Ergänzung der Ausschreibung und/oder zum wirksameren Vollzug der geforderten Maßnahme austauschen können. Wenn ein Mitgliedstaat im Besitz des Lichtbildes oder der Fingerabdrücke einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgeschriebenen Person ist, kann er diese über SIRPIT übermitteln, so dass der ausschreibende Mitgliedstaat sie in der Ausschreibung ergänzen kann. Dies lässt den Austausch im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI unberührt. 2.13.1.   Weiterverwendung der ausgetauschten Daten, einschließlich Archivierung Die SIS-II-Rechtsakte schränken die Verwendung der für Ausschreibungen im SIS II bereitgestellten Daten ein. Jede weitere Verwendung von Lichtbildern und Fingerabdrücken, die über SIRPIT ausgetauscht und archiviert werden, muss mit den einschlägigen Bestimmungen der SIS-II-Rechtsakte, den geltenden innerstaatlichen Datenschutzvorschriften und gegebenenfalls mit der Richtlinie 95/46/EG, dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (25), und dem Übereinkommen 108 des Europarates in Einklang stehen. 2.13.2.   SIRPIT-Verfahren Es ist wie folgt vorzugehen: a) Das bereitstellende SIRENE-Büro verschickt auf dem üblichen elektronischen Weg ein Formular L und vermerkt in Feld 083 des Formulars, dass die Fingerabdrücke und Lichtbilder zur Ergänzung der Ausschreibung im SIS II übermittelt werden. b) Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats fügt die Fingerabdrücke oder Lichtbilder zur Ausschreibung im SIS II hinzu oder schickt diese an die zuständige Behörde, die sie hinzufügt. 2.13.3.   Technische Anforderungen Die Einzelheiten der Erfassung und Übermittlung von Fingerabdrücken und Lichtbildern sind in den Durchführungsvorschriften für die Eingabe biometrischer Daten in das SIS II festgelegt. Jedes SIRENE-Büro sollte die technischen SIRPIT-Anforderungen erfüllen. Fingerabdrücke und Lichtbilder müssen als Anlage über einen Eingabeschirm versendet werden, der speziell für SIRPIT konzipiert wurde. Der Eingabeschirm ist in Anhang 5 beschrieben. 2.13.4.   Format und Qualität der biometrischen Daten Alle in das System eingegebenen biometrischen Daten werden einer speziellen Qualitätsprüfung unterzogen, um Mindestqualitätsstandards zu garantieren, die für alle SIS-II-Benutzer gelten. Vor der Eingabe werden auf nationaler Ebene Kontrollen durchgeführt, um sicherzustellen, dass a) die Fingerabdruckdaten dem ANSI/NIST — ITL 1-2000-Format entsprechen, das von Interpol verwendet und für SIRPIT angepasst wurde; b) Lichtbilder, die ausschließlich zur Bestätigung der Identität einer Person herangezogen werden, deren Aufenthaltsort durch eine alphanumerische Abfrage im SIS II ermittelt wurde, folgenden Anforderungen entsprechen: Frontalaufnahme des Gesichts möglichst mit einem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.