Europäische Union

Beschluss 2011/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

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24.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 87/49 BESCHLUSS 2011/166/GASP DES RATES vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist. (2) In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Im Rahmen der EU-Strategie hat sich die EU verpflichtet, für eine weltweite Anwendung der wichtigsten Verträge und Übereinkommen im Bereich der Abrüstung und der Nichtverbreitung, einschließlich des CWÜ, einzutreten. Die Ziele der EU-Strategie ergänzen die Ziele, die von der OVCW im Rahmen der Zuständigkeit Letzterer für die Durchführung des CWÜ verfolgt werden. (3) Der Rat hat am 22. November 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (1) angenommen, auf die nach Ablauf der Geltungsdauer die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP (2) folgte, auf die wiederum die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP (3) folgte. Der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP folgte der Beschluss 2009/569/GASP (4), der bis zum 3. Dezember 2011 gilt. (4) Im Rahmen der aktiven Umsetzung des Kapitels III der EU-Strategie ist eine Fortführung dieser intensiven und gezielten Unterstützung der Union für die OVCW erforderlich. Weitere Maßnahmen zur Förderung der vollständigen Umsetzung des CWÜ sind nötig, ebenso wie Maßnahmen, durch die die Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten des CWÜ (im Folgenden „Vertragsstaaten“) zur Verhütung von Anschlägen mit toxischen Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet sowie die Fähigkeit der OVCW zur Anpassung an wissenschaftliche und technische Entwicklungen verbessert werden. Die Maßnahmen mit Blick auf die Universalisierung des CWÜ sollten fortgesetzt und an die sinkende Zahl der Staaten, die nicht Vertragspartei des CWÜ sind, angepasst und auf sie zugeschnitten werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Im Hinblick auf die sofortige praktische Anwendung einiger Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Union die Maßnahmen der OVCW und verfolgt dabei folgende Ziele: — Verbesserung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten, ihre Verpflichtungen aus dem CWÜ zu erfüllen; — Verbesserung der Bereitschaft der Vertragsstaaten Anschläge mit toxischen Chemikalien zu verhüten und auf solche Anschläge zu reagieren; — Ausbau der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Tätigkeiten auf chemischem Gebiet; — Unterstützung der Fähigkeit der OVCW zur Anpassung an wissenschaftliche und technische Entwicklungen; — Förderung der Universalität, indem Nichtvertragsstaaten dazu ermutigt werden, dem CWÜ beizutreten. (2)   Bei den von der Union unterstützten Projekten der OVCW, die im Einklang mit den Maßnahmen der EU-Strategie sind, handelt es sich in diesem Kontext um die nachstehend aufgeführten:   Projekt I: Umsetzung auf nationaler Ebene, Verifikation und Universalität Maßnahmen: — auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung, — Schulung von Zollbeamten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ, — Finanzhilfen für staatliche Behörden, — E-Learning-Instrument für staatliche Behörden/einbezogene betroffene Parteien, — Kontaktaufnahme mit Nichtvertragsstaaten des CWÜ, — Untersuchung von Fällen des mutmaßlichen Einsatzes.   Projekt II: Internationale Zusammenarbeit Maßnahmen: — Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten, — Kontaktaufnahme mit der Industrie — Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie.   Projekt III: Besuche von Vertretern des Exekutivrats und Beobachtern in Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen Maßnahme: — Besuche von Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen.   Projekt IV: Wissenschaft und Technik Maßnahmen: — Arbeitsgruppentreffen des Wissenschaftlichen Beirats, — Kofinanzierung eines internationalen Workshops für Wissenschaft und Technik der OVCW und der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC).   Projekt V: Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Prävention von Anschlägen mit Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge Maßnahmen: — regionale Workshops — Artikel X des CWÜ und Fragen der regionalen Zusammenarbeit im Bereich von Hilfeleistung und Notfallmaßnahmen. — Planübungen und Übungsmodul, — OVCW als Plattform für die Verbesserung der Sicherheit von chemischen Anlagen.   Projekt VI: Afrika-Programm Maßnahmen: — auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung, — Schulung von Zollbeamten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ, — Kontaktaufnahme mit der Industrie — Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie, — Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten, — regionale Workshops — Artikel X des CWÜ und Fragen der regionalen Zusammenarbeit im Bereich von Hilfeleistung und Notfallmaßnahmen, — regionales Projekt zum langfristigen Kapazitätsaufbau in den Bereichen Hilfeleistung und Schutz. Eine ausführliche Beschreibung der oben genannten von der Union unterstützten Maßnahmen der OVCW ist im Anhang enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden „Technisches Sekretariat“). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters war. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2 140 000 EUR. (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach dem 23. März 2012 zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird. Artikel 4 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 23. März 2012. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)   ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63. (2)   ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 34. (3)   ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 10. (4)   ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 96. ANHANG Unterstützung der Union für Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen Projekt I:   Umsetzung auf nationaler Ebene, Verifikation und Universalität Projektziel: Ziel des Projekts ist es, die Fähigkeiten der Vertragsstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem CWÜ zu verbessern und die Nichtvertragsstaaten des CWÜ besser darüber zu informieren, welche Vorteile sie davon haben, wenn sie dem CWÜ beitreten und sich verstärkt an den Maßnahmen der OVCW beteiligen. Projektzwecke: — Projektzweck 1 — Die Vertragsstaaten sollen Fortschritte machen im Hinblick auf — die Erfüllung der mit der innerstaatlichen Durchführung verbundenen Verpflichtungen nach Artikel VII des CWÜ, — die Einhaltung ihrer Meldepflichten und Inspektionsmeldepflichten nach Artikel VI des CWÜ, — die effizientere Arbeit ihrer staatlichen Behörden, — die Gewährleistung von Grundausbildungsmaßnahmen für staatliche Behörden, — die Vorbereitung auf Untersuchungen von Fällen des mutmaßlichen Einsatzes nach Artikel IX und X des CWÜ. — Projektzweck 2 — Nichtvertragsstaaten des CWÜ sollen verstärkt in die Maßnahmen der OVCW einbezogen werden und besser über das CWÜ und die damit verbundenen Vorteile informiert werden. Projektergebnisse: — Projektergebnis 1 — Die nationalen Behörden haben ihre Fähigkeit zur Ausarbeitung innerstaatlicher Durchführungsbestimmungen verbessert und können Rechtsvorschriften zur Annahme vorlegen. — Zollbeamte haben ihre Fähigkeit verbessert, unter das CWÜ fallende Chemikalien zu identifizieren und den nationalen Behörden genaue Daten über die Weitergabe gelisteter Chemikalien zu übermitteln. — Die nationalen Behörden haben ihre Fähigkeit verbessert, mit der OVCW zu kommunizieren und ihr Unterlagen und Meldungen zukommen zu lassen. — Das Personal der nationalen Behörden hat seine Fähigkeit verbessert, die Grundsätze des CWÜ zu verstehen und anzuwenden, und nutzt persönliche Schulungsangebote effizienter. — Die Vertragsstaaten haben ein besseres Verständnis für Untersuchungen von Fällen des mutmaßlichen Einsatzes und für die Verdachtsinspektion entwickelt, die grundlegende ihnen zur Verfügung stehende Instrumente darstellen und es ermöglichen, Unterstützung zu leisten und/oder für Klarstellung bei eventuellen Verstößen gegen das CWÜ zu sorgen. — Den Vertragsstaaten kann deutlich gemacht werden, dass das Technische Sekretariat bereit ist, Untersuchungen von Fällen des mutmaßlichen Einsatzes und Verdachtsinspektionen durchzuführen. — Projektergebnis 2 — Nichtvertragsstaaten des CWÜ werden verstärkt in die Maßnahmen der OVCW einbezogen und sind sich der Vorteile eines Beitritts zum CWÜ stärker bewusst. Maßnahmen:   Auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung: Die Unterstützung von Vertragsstaaten erfolgt über Entsendungen zur technischen Unterstützung, die auf jeden Einzelfall zugeschnitten werden, damit auf den in den Ersuchen der Vertragsstaaten dargelegten Bedarf gezielt eingegangen werden kann. Die Unterstützung umfasst Sensibilisierungsmaßnahmen und Kontaktarbeit im Rahmen von nationalen Workshops zur Schärfung des Bewusstseins, spezielle Schulungen, Unterstützung bei der Ausarbeitung innerstaatlicher Durchführungsbestimmungen und dazugehöriger Maßnahmen sowie die Behandlung von Themen im Zusammenhang mit industriellen Tätigkeiten nach Artikel VI des CWÜ. Je nach Zielsetzung umfassen diese Entsendungen auch koordinierte Arbeit, in die bei Bedarf die Unterabteilung für die Unterstützung der Umsetzung, das Büro des Rechtsberaters, die Unterabteilung für Meldungen sowie die Unterabteilung für die Verifikation der Industrie des Technischen Sekretariats einbezogen werden.   Schulung von Zollbeamten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ: Im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2005/913/GASP, der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP und des Beschlusses 2009/569/GASP wurden Unterstützungsmaßnahmen für Zollbeamte durchgeführt. Gestützt auf die dabei gesammelten Erfahrungen werden den Zollbeamten Lehrgänge angeboten, deren Ziel es ist, die Erfassung der Daten zur Ein- und Ausfuhr von gelisteten Chemikalien und die Weiterleitung dieser Daten an die nationalen Behörden zu verbessern. Die auf regionaler und subregionaler Ebene durchgeführten Lehrgänge beinhalten praktische Vorführungen und Übungen. Ein regionaler Lehrgang wird in der Region Lateinamerika/Karibik und ein subregionaler Lehrgang in der Region Asien stattfinden. Die Lehrgänge werden von der Unterabteilung für die Unterstützung der Umsetzung durchgeführt, die von der Unterabteilung für Meldungen technisch beraten wird.   Finanzhilfen für staatliche Behörden: Die staatlichen Behörden in Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungsländern sind häufig nur bedingt in der Lage, ihren Verpflichtungen aus dem CWÜ uneingeschränkt nachzukommen, weil es ihnen an grundlegender Ausrüstung mangelt (PC, Drucker, Software, Kopierer usw.). Wird staatlichen Behörden eine Bürogrundausstattung zur Verfügung gestellt, so eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung des CWÜ ein höheres Maß an Effizienz und Professionalität zu erreichen. Die Bereitstellung einer solchen Ausstattung wird auch als Anreiz genutzt, damit staatliche Behörden sich aktiver um die Umsetzung des CWÜ bemühen, und zwar insbesondere dann, wenn die Bereitstellung an das Erreichen bestimmter vorab festgelegter Ziele geknüpft wird. Festgelegt werden diese Ziele individuell und in Abstimmung mit den betreffenden Vertragsstaaten.   E-Learning-Instrument für staatliche Behörden/einbezogene betroffene Parteien: Zur Maximierung der persönlichen Schulungsangebote werden die grundlegenden und allgemeinen Elemente der OVCW-Schulungen für staatliche Behörden den Vertragsstaaten in elektronischer Form in allen Amtssprachen der Organisation (Arabisch, Chinesisch, English, Französisch, Spanisch und Russisch) zur Verfügung gestellt. Entsprechend werden auf der Grundlage vorhandenen Materials des Technischen Sekretariats fünf E-Learning-Module durch einen gewerblichen Anbieter entwickelt. Die folgenden derzeit genutzten Materialien würden in E-Learning-Instrumente umgewandelt: — Überblick über das CWÜ, — Einführung zur OVCW, — CWÜ — Artikel für Artikel, — CWÜ — Listen 1, 2 und 3, — effizientes Arbeiten einer staatlichen Behörde.   Kontaktaufnahme mit Nichtvertragsstaaten des CWÜ: Vertreter von Nichtvertragsstaaten des CWÜ, die aufgrund ihrer Stellung Einfluss auf die nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Beitritt/einer Ratifizierung nehmen, und Personen, die direkt an Fragen mitwirken, die für das CWÜ von Bedeutung sind, erhalten Förderung, um an verschiedenen von der Abteilung für internationale Zusammenarbeit und Hilfeleistung (ICA — International Cooperation and Assistance Division) veranstalteten Programmen teilzunehmen. Diese Programme umfassen regionale Workshops für die nationalen Behörden von Vertragsstaaten und regionale Workshops für Zollbehörden. Im Bedarfsfall wird auch die Teilnahme von Mitarbeitern der für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Technischen Sekretariats an diesen Treffen gefördert, damit sie die notwendigen Kontakte zu Teilnehmern aus Nichtvertragsstaaten des CWÜ, deren Teilnahme gefördert wird, herstellen und für das nötige Zusammenwirken sorgen können. Im Rahmen dieser Maßnahmen zur Unterstützung von Nichtvertragsstaaten des CWÜ können zusätzlich und bedarfsabhängig auch auf diese Nichtvertragsstaaten des CWÜ zugeschnittene Besuche vereinbart und Absprachen getroffen werden.   Übungen zu Untersuchungen von Fällen des mutmaßlichen Einsatzes: Seit dem Inkrafttreten des CWÜ hat das Technische Sekretariat — oftmals in Zusammenarbeit mit Vertragsstaaten — eine Reihe von Übungen in Bezug auf die Artikel IX und X des CWÜ durchgeführt, darunter auch Untersuchungen des mutmaßlichen Einsatzes und Verdachtsinspektionen. Obwohl viele Lehren, die aus Übungen zu Verdachtsinspektionen gezogen wurden, auch auf Untersuchungen des mutmaßlichen Einsatzes anwendbar sind, und umgekehrt, hat jedoch nie eine umfassende Auswertung stattgefunden. In einer solchen umfassenden Auswertung werden früher gezogene Lehren und Evaluierungsberichte von Übungen zu Untersuchungen des mutmaßlichen Einsatzes und Verdachtsinspektionen (sowohl Planübungen als auch Tests zu Übungszwecken) analysiert; zudem wird ein Workshop veranstaltet, bei dem an solchen Übungen beteiligte Experten zusammentreffen, um sich über bewährte Verfahren auszutauschen und Anregungen für künftige Übungen zu geben, vor allem im Hinblick auf Untersuchungen des mutmaßlichen Einsatzes. Projekt II:   Internationale Zusammenarbeit Projektziele: — Durch das Projekt soll die wirtschaftliche und technische Entwicklung durch internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Chemie für Tätigkeiten zu Zwecken, die nach dem CWÜ nicht verboten sind, verbessert werden. — Außerdem sollen die Arbeit der OVCW und die Ziele des CWÜ durch eine stärkere Beteiligung der Vertragsstaaten an Initiativen zur internationalen Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Chemie gefördert werden. Projektzwecke: — Projektzweck 1 — In den Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern soll die Kapazität der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Laboratorien verbessert werden, damit das CWÜ im Bereich der friedlichen Nutzung der Chemie umgesetzt werden kann. — Projektzweck 2 — Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sollen dabei unterstützt werden, Managementkonzepte hinsichtlich der Sicherheit in der Chemie in kleineren und mittleren Chemieunternehmen zu verbessern. Projektergebnisse: — Projektergebnis 1 — In Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern verfügen die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Laboratorien über bessere Fachkompetenz zur Analyse von Chemikalien im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Durchführung des CWÜ und im Rahmen der friedlichen Nutzung der Chemie, da sie moderne Analyseverfahren anwenden, insbesondere die Gaschromatografie (GC) und die Gaschromatografie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS). — Projektergebnis 2 — In Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern entwickeln die Mitarbeiter von kleinen und mittleren Unternehmen, die Vertreter von Industrieverbänden und die nationalen Behörden oder Regierungseinrichtungen bessere Kompetenzen und ein besseres Verständnis im Hinblick auf die Managementpraktiken zur Verfahrenssicherheit. Maßnahmen:   Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten: Während des zweiwöchigen Lehrgangs erhalten die Teilnehmer eine theoretische Ausbildung in Gaschromatografie und in Gaschromatografie mit Massenspektrometrie-Kopplung und führen praktische Übungen durch. Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem Hardware, Validierung und Optimierung von Systemen, Störungsbeseitigung, Präparation von Umweltproben und Analyse dieser Proben durch Gaschromatografie bzw. Gaschromatografie mit Massenspektrometrie-Kopplung in Bezug auf unter das CWÜ fallende Chemikalien. Die Teilnehmer erhalten auch eine intensive praktische Schulung in der Vorbereitung verschiedener Probematrizen, die durch Gaschromatografie mit elementselektiven Detektoren und durch Gaschromatografie mit Massenspektrometrie-Kopplung mit Elektronenstoßionisation und mit chemischer Ionisation analysiert werden sollen. Ferner werden die Teilnehmer mit einer Reihe von Extraktions-, Clean-up- und Derivatisierungsverfahren vertraut gemacht. Der Lehrgang wird mit Unterstützung des VERIFIN durchgeführt, eines renommierten Instituts, das in einem transparenten Bieterverfahren ausgewählt wurde und mit dem die OVCW eine Vereinbarung mit fünfjähriger Laufzeit geschlossen hat.   Kontaktaufnahme mit der Industrie — Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie: Dieser Workshop ist für eineinhalb Tage ausgelegt. Im Mittelpunkt stehen unter anderem Sicherheits- und Schutzbelange in der chemischen Industrie, Strategien für das Chemikalienmanagement, Managementkonzepte hinsichtlich der Verfahrenssicherheit in der Chemie, bewährte Industrieverfahren sowie eine Einführung in das Programm „Responsible Care®“. Im Eröffnungsteil wird auch ein Überblick über das CWÜ und die Programme zur internationalen Zusammenarbeit gegeben. Ein regionales Seminar, bei dem im Bedarfsfall eine Übersetzung ins Spanische angeboten wird, wird in der Region Lateinamerika/Karibik stattfinden. Projekt III:   Besuche von Vertretern des Exekutivrats und Beobachtern bei Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen Projektziel: Ziel des Projekts ist es, die Beseitigung von Beständen an chemischen Waffen und von Einrichtungen zur Herstellung von chemischen Waffen entsprechend den im CWÜ festgelegten Verifikationsmaßnahmen voranzutreiben und zu gewährleisten. Projektzwecke: — Projektzweck 1 — Die Vertragsstaaten sollen in der Lage sein, die Fortschritte im Hinblick auf eine vollständige Vernichtung der Bestände an chemischen Waffen zu überwachen, und bereits zu einem frühen Zeitpunkt die bei der Vernichtung anfallenden Probleme feststellen und bewältigen können. — Projektzweck 2 — Die Vertragsstaaten sollen verstärkt davon überzeugt werden, dass die Eigner greifbare und konkrete Maßnahmen zur vollständigen Vernichtung der Bestände an chemischen Waffen ergreifen. Projektergebnisse: — Projektergebnis 1 — Die Vertragsstaaten haben ein besseres Verständnis der im Zusammenhang mit der Vernichtung von chemischen Waffen auftretenden Probleme und technischen Schwierigkeiten. — Projektergebnis 2 — Die Vertragsstaaten vertrauen stärker darauf, dass greifbare und konkrete Maßnahmen zur vollständigen Vernichtung der Bestände an chemischen Waffen ergriffen werden. Maßnahme: Besuche von Chemiewaffen - Vernichtungsanlagen:Bisher haben fünf Besuche stattgefunden: drei in den Vereinigten Staaten von Amerika in den Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen in Anniston (Alabama, im Oktober 2007), in Pueblo (Colorado) und Umatilla (Oregon, im Mai/Juni 2009) sowie in Tooele und Pueblo (im Februar/März 2011) sowie zwei Besuche in der Russischen Föderation in den Anlagen von Schtschutschje (Region Kurgansk, im September 2008) und in Potschep (Brjanskaja Oblast, im September 2010). Diese bisher durchgeführten Besuche haben sich als hilfreich dabei erwiesen, bestehende Fragen oder Bedenken hinsichtlich des Programms auszuräumen, das der jeweilige Eigner-Vertragsstaat für sich aufgestellt hat, um seinen Verpflichtungen zur Vernichtung seiner chemischen Waffen innerhalb der gebilligten Fristverlängerung nachzukommen. Sollte die letzte Fristverlängerung für die Vernichtung nicht eingehalten werden, so wird nach einem neuen Beschluss der Konferenz der Vertragsstaaten erwartet, dass in d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.