Europäische Union

2006/687/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4784)

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13.10.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 282/52 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Oktober 2006 über Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4784) (2006/687/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme vorgelegt, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten. Diese Programme betreffen die Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen, Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie Programme zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit (Scrapie). (2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3) regelt die Überwachung und Tilgung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen. (4) Bei der Festlegung der Listen der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen und der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen, und bei der Veranschlagung des Höchstbetrags und des Prozentsatzes der Finanzhilfe für die einzelnen Programme ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die Maßnahmen der einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen, ob sie den technischen Bestimmungen der einschlägigen Veterinärgesetzgebung der Gemeinschaft entsprechen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen. (5) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle Angaben übermittelt, anhand deren sie beurteilen kann, ob eine finanzielle Beteiligung an den Programmen im Jahr 2007 für die Gemeinschaft von Interesse ist. (6) Die Kommission hat jedes der eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie in die Listen der Programme, die 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, aufgenommen werden sollten. (7) Angesichts der Bedeutung dieser Programme für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Tatsache, dass die TSE-Programme in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, sollte die bestmögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährleistet sein. (8) Es ist daher angebracht, die Liste der Programme, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Jahr 2007 in Frage kommen, sowie Prozentsätze und Höchstbetrag dieser Beihilfen festzulegen. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Programme zur Tilgung und Überwachung der in Anhang I aufgelisteten Tierseuchen kommen im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)   Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I festgesetzt. Artikel 2 (1)   Die in Anhang II aufgelisteten Programme zur Verhütung von Zoonosen kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)   Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II festgesetzt. Artikel 3 (1)   Die in Anhang III aufgelisteten Programme zur Überwachung von TSE (BSE und Scrapie) kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)   Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang III festgesetzt. Artikel 4 (1)   Die in Anhang IV aufgelisteten Programme zur Tilgung von BSE kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)   Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang IV festgesetzt. Artikel 5 (1)   Die in Anhang V aufgelisteten Programme zur Tilgung von Scrapie kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)   Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang V festgesetzt. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. Oktober 2006 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37). (2)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42). (3)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10). ANHANG I Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (EUR) Aujeszky-Krankheit Belgien 50  % 250 000 Spanien 50  % 350 000 Blauzungenkrankheit Spanien 50  % 4 900 000 Frankreich 50  % 160 000 Italien 50  % 1 300 000 Portugal 50  % 600 000 Rinderbrucellose Spanien 50  % 3 500 000 Irland 50  % 1 100 000 Italien 50  % 2 000 000 Zypern 50  % 95 000 Polen 50  % 300 000 Portugal 50  % 1 600 000 Vereinigtes Königreich (1) 50  % 1 100 000 Rindertuberkulose Spanien 50  % 3 000 000 Italien 50  % 2 500 000 Polen 50  % 1 100 000 Portugal 50  % 450 000 Klassische Schweinepest Deutschland 50  % 800 000 Frankreich 50  % 500 000 Luxemburg 50  % 35 000 Slowenien 50  % 25 000 Slowakei 50  % 400 000 Enzootische Rinderleukose Estland 50  % 20 000 Italien 50  % 400 000 Lettland 50  % 35 000 Litauen 50  % 135 000 Polen 50  % 2 300 000 Portugal 50  % 225 000 Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis) Griechenland 50  % 650 000 Spanien 50  % 5 000 000 Frankreich 50  % 200 000 Italien 50  % 4 000 000 Zypern 50  % 120 000 Portugal 50  % 1 600 000 Poseidom (2) Frankreich (3) 50  % 50 000 Tollwut Tschechische Republik 50  % 490 000 Deutschland 50  % 850 000 Estland 50  % 925 000 Lettland 50  % 1 200 000 Litauen 50 % Staatsgebiet; 100 % Grenzregionen 600 000 Ungarn 50  % 1 850 000 Österreich 50  % 185 000 Polen 50  % 4 850 000 Slowenien 50  % 375 000 Slowakei 50  % 500 000 Finnland 50  % 112 000 Afrikanische Schweinepest/Klassische Schweinepest Italien 50  % 140 000 Vesikuläre Schweinekrankheit Italien 50  % 120 000 Vogelgrippe Belgien 50  % 66 000 Tschechische Republik 50  % 74 000 Dänemark 50  % 160 000 Deutschland 50  % 243 000 Estland 50  % 40 000 Griechenland 50  % 42 000 Spanien 50  % 82 000 Frankreich 50  % 280 000 Irland 50  % 59 000 Italien 50  % 510 000 Zypern 50  % 15 000 Lettland 50  % 15 000 Litauen 50  % 12 000 Luxemburg 50  % 10 000 Ungarn 50  % 110 000 Malta 50  % 5 000 Niederlande 50  % 126 000 Österreich 50  % 42 000 Polen 50  % 87 000 Portugal 50  % 121 000 Slowenien 50  % 32 000 Slowakei 50  % 21 000 Finnland 50  % 27 000 Schweden 50  % 130 000 Vereinigtes Königreich 50  % 275 000 Insgesamt 55 581 000 (1)  Nur Nordirland. (2)  Die von Vektorinsekten übertragenen Krankheiten Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose treten in den französischen überseeischen Departements auf. (3)  Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion. ANHANG II Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Zoonose Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (EUR) Salmonellose Belgien 50  % 660 000 Tschechische Republik 50  % 330 000 Dänemark 50  % 250 000 Deutschland 50  % 175 000 Estland 50  % 27 000 Griechenland 50  % 60 000 Spanien 50  % 2 000 000 Frankreich 50  % 875 000 Irland 50  % 175 000 Italien 50  % 320 000 Zypern 50  % 40 000 Lettland 50  % 60 000 Ungarn 50  % 60 000 Niederlande 50  % 1 350 000 Österreich 50  % 80 000 Polen 50  % 2 000 000 Portugal 50  % 450 000 Slowakei 50  % 205 000 Insgesamt 9 117 000 ANHANG III Liste der Programme zur Überwachung von TSE gemäß Artikel 3 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz der durchgeführten Schnelltests und Unterscheidungstests Höchstbetrag (EUR) TSE Belgien 100  % 2 084 000 Tschechische Republik 100  % 1 059 000 Dänemark 100  % 1 680 000 Deutschland 100  % 11 307 000 Estland 100  % 233 000 Griechenland 100  % 1 827 000 Spanien 100  % 10 237 000 Frankreich 100  % 24 815 000 Irland 100  % 6 755 000 Italien 100  % 3 375 000 Zypern 100  % 348 000 Lettland 100  % 312 000 Litauen 100  % 645 000 Luxemburg 100  % 146 000 Ungarn 100  % 784 000 Malta 100  % 90 000 Niederlande 100  % 5 112 000 Österreich 100  % 1 759 000 Polen 100  % 3 744 000 Portugal 100  % 2 115 000 Slowenien 100  % 308 000 Slowakei 100  % 1 088 000 Finnland 100  % 839 000 Schweden 100  % 2 020 000 Vereinigtes Königreich 100  % 6 781 000 Insgesamt 89 463 000 ANHANG IV Liste der Programme zur Tilgung von BSE gemäß Artikel 4 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (EUR) BSE Belgien 50 % Keulen 50 000 Tschechische Republik 50 % Keulen 750 000 Dänemark 50 % Keulen 51 000 Deutschland 50 % Keulen 500 000 Estland 50 % Keulen 98 000 Griechenland 50 % Keulen 750 000 Spanien 50 % Keulen 713 000 Frankreich 50 % Keulen 50 000 Irland 50 % Keulen 800 000 Italien 50 % Keulen 150 000 Luxemburg 50 % Keulen 100 000 Niederlande 50 % Keulen 60 000 Österreich 50 % Keulen 48 000 Polen 50 % Keulen 328 000 Portugal 50 % Keulen 305 000 Slowenien 50 % Keulen 25 000 Slowakei 50 % Keulen 250 000 Finnland 50 % Keulen 25 000 Vereinigtes Königreich 50 % Keulen 347 000 Insgesamt 5 400 000 ANHANG V Liste der Programme zur Tilgung von Scrapie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (EUR) Scrapie Belgien 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 99 000 Tschechische Republik 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 107 000 Deutschland 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 927 000 Estland 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 13 000 Griechenland 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 1 306 000 Spanien 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 5 374 000 Frankreich 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 8 862 000 Irland 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 629 000 Italien 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 3 076 000 Zypern 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 2 200 000 Luxemburg 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 28 000 Ungarn 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 332 000 Niederlande 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 543 000 Österreich 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 14 000 Portugal 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 716 000 Slowenien 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 83 000 Slowakei 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 279 000 Finnland 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 11 000 Schweden 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 6 000 Vereinigtes Königreich 50 % Keulen, 50 % Genotypisierung 9 178 000 Insgesamt 33 783 000

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.