Europäische Union

2006/687/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4784)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2007-12-20

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2006D0687 — DE — 20.12.2007 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Oktober 2006 über Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4784) (2006/687/EG) (ABl. L 282, 13.10.2006, p.52) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2006   L 337 57 5.12.2006 ►M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2007   L 335 47 20.12.2007 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Oktober 2006 über Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4784) (2006/687/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme vorgelegt, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten. Diese Programme betreffen die Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen, Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie Programme zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit (Scrapie). (2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 2 ) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 3 ) regelt die Überwachung und Tilgung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen. (4) Bei der Festlegung der Listen der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen und der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen, und bei der Veranschlagung des Höchstbetrags und des Prozentsatzes der Finanzhilfe für die einzelnen Programme ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die Maßnahmen der einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen, ob sie den technischen Bestimmungen der einschlägigen Veterinärgesetzgebung der Gemeinschaft entsprechen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen. (5) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle Angaben übermittelt, anhand deren sie beurteilen kann, ob eine finanzielle Beteiligung an den Programmen im Jahr 2007 für die Gemeinschaft von Interesse ist. (6) Die Kommission hat jedes der eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie in die Listen der Programme, die 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, aufgenommen werden sollten. (7) Angesichts der Bedeutung dieser Programme für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Tatsache, dass die TSE-Programme in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, sollte die bestmögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährleistet sein. (8) Es ist daher angebracht, die Liste der Programme, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Jahr 2007 in Frage kommen, sowie Prozentsätze und Höchstbetrag dieser Beihilfen festzulegen. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)  Die Programme zur Tilgung und Überwachung der in Anhang I aufgelisteten Tierseuchen kommen im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)  Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I festgesetzt. Artikel 2 (1)  Die in Anhang II aufgelisteten Programme zur Verhütung von Zoonosen kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)  Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II festgesetzt. Artikel 3 (1)  Die in Anhang III aufgelisteten Programme zur Überwachung von TSE (BSE und Scrapie) kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)  Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang III festgesetzt. Artikel 4 (1)  Die in Anhang IV aufgelisteten Programme zur Tilgung von BSE kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)  Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang IV festgesetzt. Artikel 5 (1)  Die in Anhang V aufgelisteten Programme zur Tilgung von Scrapie kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht. (2)  Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang V festgesetzt. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M2 ANHANG I Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (EUR) Aujeszky-Krankheit Belgien 50 % 350 000 Spanien 50 % 350 000 Blauzungenkrankheit Spanien 50 % 8 000 000 Frankreich 50 % 360 000 Italien 50 % 1 400 000 Portugal 50 % 1 100 000 Rinderbrucellose Irland 50 % 1 950 000 Spanien 50 % 5 500 000 Italien 50 % 3 000 000 Zypern 50 % 20 000 Portugal 50 % 1 280 000 Vereinigtes Königreich (1) 50 % 1 100 000 Rindertuberkulose Spanien 50 % 8 000 000 Italien 50 % 2 950 000 Polen 50 % 1 550 000 Portugal 50 % 450 000 Klassische Schweinepest Deutschland 50 % 1 100 000 Frankreich 50 % 650 000 Luxemburg 50 % 35 000 Slowenien 50 % 25 000 Slowakei 50 % 400 000 Enzootische Rinderleukose Estland 50 % 20 000 Italien 50 % 1 600 000 Lettland 50 % 85 000 Litauen 50 % 135 000 Polen 50 % 4 800 000 Portugal 50 % 425 000 Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis) Griechenland 50 % 200 000 Spanien 50 % 5 900 000 Frankreich 50 % 570 000 Italien 50 % 5 000 000 Zypern 50 % 120 000 Portugal 50 % 1 220 000 Poseidom (2) Frankreich (3) 50 % 50 000 Tollwut Bulgarien 50 % 0 Tschechische Republik 50 % 490 000 Deutschland 50 % 850 000 Estland 50 % 925 000 Lettland 50 % 790 000 Litauen 50 % Staatsgebiet; 100 % Grenzregionen 450 000 Ungarn 50 % 900 000 Österreich 50 % 185 000 Polen 50 % 4 100 000 Rumänien 50 % 0 Slowenien 50 % 375 000 Slowakei 50 % 500 000 Finnland 50 % 112 000 Afrikanische Schweinepest/Klassische Schweinepest Bulgarien 50 % 275 000 Italien 50 % 140 000 Rumänien 50 % 5 250 000 Vesikuläre Schweinekrankheit Italien 50 % 350 000 Aviäre Influenza Belgien 50 % 66 000 Bulgarien 50 % 88 000 Tschechische Republik 50 % 74 000 Dänemark 50 % 310 000 Deutschland 50 % 460 000 Estland 50 % 40 000 Irland 50 % 59 000 Griechenland 50 % 42 000 Spanien 50 % 82 000 Frankreich 50 % 280 000 Italien 50 % 900 000 Zypern 50 % 15 000 Lettland 50 % 15 000 Litauen 50 % 12 000 Luxemburg 50 % 15 000 Ungarn 50 % 110 000 Malta 50 % 5 000 Niederlande 50 % 126 000 Österreich 50 % 42 000 Polen 50 % 87 000 Rumänien 50 % 505 000 Portugal 50 % 46 000 Slowenien 50 % 32 000 Slowakei 50 % 21 000 Finnland 50 % 27 000 Schweden 50 % 200 000 Vereinigtes Königreich 50 % 1 125 000 Insgesamt 80 171 000 (1)   Nur Nordirland. (2)   Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements. (3)   Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion. ANHANG II Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Zoonose Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (EUR) Salmonellose Belgien 50 % 550 000 Bulgarien 50 % 5 000 Tschechische Republik 50 % 330 000 Dänemark 50 % 500 000 Deutschland 50 % 175 000 Estland 50 % 27 000 Irland 50 % 0 Griechenland 50 % 60 000 Spanien 50 % 960 000 Frankreich 50 % 550 000 Italien 50 % 590 000 Zypern 50 % 40 000 Lettland 50 % 60 000 Ungarn 50 % 110 000 Niederlande 50 % 1 350 000 Österreich 50 % 80 000 Polen 50 % 2 000 000 Portugal 50 % 20 000 Rumanien 50 % 215 000 Slowakei 50 % 50 000 Insgesamt 7 672 000 ANHANG III Liste der Programme zur Überwachung von TSE (Artikel 3 Absatz 1) Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz der durchgeführten Schnelltests und Unterscheidungstests (%) Höchstbetrag (EUR) TSE Belgien 100 % 2 084 000 Tschechische Republik 100 % 1 320 000 Dänemark 100 % 1 950 000 Deutschland 100 % 11 307 000 Estland 100 % 233 000 Irland 100 % 6 410 000 Griechenland 100 % 1 650 000 Spanien 100 % 9 100 000 Frankreich 100 % 24 815 000 Italien 100 % 3 000 000 Zypern 100 % 530 000 Lettland 100 % 312 000 Litauen 100 % 645 000 Luxemburg 100 % 146 000 Ungarn 100 % 784 000 Malta 100 % 90 000 Niederlande 100 % 5 112 000 Österreich 100 % 1 759 000 Polen 100 % 244 000 Portugal 100 % 2 940 000 Rumänien 100 % 2 370 000 Slowenien 100 % 308 000 Slowakei 100 % 610 000 Finnland 100 % 839 000 Schweden 100 % 2 020 000 Vereinigtes Königreich 100 % 6 781 000 Insgesamt 87 359 000 ANHANG IV Liste der Programme zur Tilgung von BSE gemäß Artikel 4 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (EUR) BSE Belgien 50 % Keulen 50 000 Tschechische Republik 50 % Keulen 750 000 Dänemark 50 % Keulen 51 000 Deutschland 50 % Keulen 50 000 Estland 50 % Keulen 98 000 Irland 50 % Keulen 70 000 Griechenland 50 % Keulen 750 000 Spanien 50 % Keulen 413 000 Frankreich 50 % Keulen 50 000 Italien 50 % Keulen 65 000 Luxemburg 50 % Keulen 100 000 Niederlande 50 % Keulen 60 000 Österreich 50 % Keulen 48 000 Polen 50 % Keulen 530 000 Portugal 50 % Keulen 45 000 Slowenien 50 % Keulen 25 000 Slowakei 50 % Keulen 250 000 Finnland 50 % Keulen 25 000 Vereinigtes Königreich 50 % Keulen 347 000 Insgesamt 3 777 000 ANHANG V Liste der Programme zur Tilgung von Scrapie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (EUR) Scrapie Belgien 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 99 000 Tschechische Republik 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 107 000 Deutschland 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 827 000 Estland 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 13 000 Irland 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 279 000 Griechenland 50 % culling; 50 % Genotypisierung 516 000 Spanien 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 4 500 000 Frankreich 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 8 862 000 Italien 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 620 000 Zypern 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 1 280 000 Luxemburg 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 28 000 Ungarn 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 232 000 Niederlande 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 543 000 Österreich 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 14 000 Portugal 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 41 000 Rumänien 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 980 000 Slowenien 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 83 000 Slowakei 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 179 000 Finnland 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 11 000 Schweden 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 6 000 Vereinigtes Königreich 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 5 178 000 Insgesamt 24 398 000 ( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37). ( 2 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42). ( 3 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.