Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2084 der Kommission vom 10. Juni 2016 über die Staatliche Beihilfe SA.38132 (2015/C) (ex 2014/NN) — Zusätzliche Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen zugunsten von Arfea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3472) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2084. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Schluss, dass die Maßnahme den Wettbewerb verzerrt und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 6.1.4.   Schluss (72) Angesichts der oben angeführten Sachverhalte kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 6.2.   Befreiung von der Anmeldepflicht nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (73) Damit die Begründung des Regionalen Verwaltungsgerichts zuträfe, wonach Arfea einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Ausgleichsleistung für Gemeinwohlverpflichtungen nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 habe, hätte Arfea zu dem Zeitpunkt, als sie diese Dienstleistungen erbrachte, das Recht auf eine zusätzliche Ausgleichsleistung erwerben müssen, und diese Ausgleichszahlungen müssen vom verpflichtenden Anmeldeverfahren nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 befreit gewesen sein. Anderenfalls wäre, insofern die Ausgleichsleistung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, diese Ausgleichsleistung durch die Unterlassung der Anmeldung dieser Ausgleichsleistung nach Artikel 108 AEUV rechtswidrig gewesen. Denn nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung ist eine Ausgleichsleistung, die nach dieser Verordnung gezahlt wird, von dem Verfahren zur vorherigen Unterrichtung, das in Artikel 108 Absatz 3 AEUV festgehalten ist, und somit von der Anmeldung befreit. (74) Diesbezüglich geht aus dem Combus-Urteil hervor, dass der Begriff der „Ausgleichsleistung für Gemeinwohldienste“ im Sinne dieser Rechtsvorschrift sehr eng auszulegen ist (14). Die Befreiung von der Anmeldung, die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehen ist, deckt nur die Ausgleichsleistung für Gemeinwohlverpflichtungen ab, die einem Unternehmen nach Artikel 2 dieser Verordnung einseitig auferlegt wurden, wobei diese Ausgleichsleistung unter Anwendung der in den Artikeln 10 bis 13 dieser Verordnung beschriebenen Methode (die allgemeinen Verfahrenskriterien für Ausgleichszahlungen) berechnet wird. Die Befreiung findet jedoch keine Anwendung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge, wie sie in Artikel 14 definiert sind. Eine Ausgleichsleistung, die auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, wie er in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 definiert wird, gezahlt wird und die mit einer staatlichen Beihilfe verbunden ist, ist bei der Kommission anzumelden, bevor sie erfolgt. Die Unterlassung führt dazu, dass diese Ausgleichsleistung als rechtswidrig geleistete Beihilfe nach Artikel 108 AEUV angesehen wird. (75) Die Frage, ob Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die italienischen Behörden im vorliegenden Falle tatsächlich von einer vorherigen Anmeldung befreite, hängt somit erstens davon ab, ob Arfea von der Region tatsächlich einseitig eine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt wurde, und zweitens davon, ob die aufgrund dieser Verpflichtung gezahlte Ausgleichsleistung im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 steht. Die Kommission wird beide Fragen der Reihe nach untersuchen. i)   Einseitige Auferlegung einer Gemeinwohlverpflichtung (76) Arfea zufolge legte ihr die Region Piemont Gemeinwohlverpflichtungen auf, die in den Konzessionsvereinbarungen für die Erbringung von Busverkehrsdienstleistungen sowie in Verträgen und Bestimmungen, die mit diesen Konzessionsvereinbarungen verbunden waren, festgelegt waren. Diese Gemeinwohlverpflichtungen beträfen Fahrpläne, Buslinien, Bushaltestellen und Tarifentgelte. (77) Die Kommission stellt zunächst einmal fest, dass in den Konzessionsvereinbarungen eindeutig vorgesehen war, dass sie nur für ein Jahr gelten, auf Ersuchen des Verkehrsdienstleisters erneuerbar sind sowie mit der Zahlung einer Konzessionsabgabe verbunden sind. Daraus folgt, dass diese Konzessionen die Grundlage für die Vertragsbeziehung zwischen Arfea und der Region bildeten und Arfea diese freiwillig einging. (78) Man kann daher nicht den Standpunkt vertreten, dass Arfea auf der Grundlage dieser Vereinbarungen einseitig Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegt worden wären. Wie das Gericht (EuG) in seinem Urteil vom 3. März 2016 in der Rechtssache Simet (T-15/14) in Erinnerung rief, unterscheidet sich das freiwillige Eingehen eines Vertragsverhältnisses von einer einseitigen Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen und lässt keine Verpflichtung zu einer Ausgleichsleistung nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 entstehen (15). (79) Zweitens stellt die Kommission fest, dass Arfea die Vereinbarungen und Bestimmungen, die mit den Konzessionsvereinbarungen verbunden seien und die ihr Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt hätten, nicht klar angegeben hat. Die Kommission hat jedoch Verständnis dafür, dass Arfea auf die Vereinbarungen bezüglich Buslinien und Fahrpläne hinwies, die den Konzessionsvereinbarungen beigefügt wurden, sowie auf Tabellen, die regionale Tarifentgelte festlegten und auf die einige der Konzessionsvereinbarungen Bezug nahmen. (80) Was diese Vereinbarungen bezüglich Buslinien und Fahrpläne anlangt, so stellt die Kommission fest, dass man nicht die Auffassung vertreten kann, dass Arfea in diesen einseitig Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt worden seien. In der Tat wurden diese wie die Konzessionsvereinbarungen selbst von Arfea freiwillig eingegangen. Jedoch wurde der Inhalt dieser Vereinbarungen, z. B. die Buslinien, auf Ersuchen von Arfea für mehrere Konzessionen abgeändert. Man kann daher nicht den Standpunkt vertreten, dass diese einseitig Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegt hätten. (81) Bezüglich der Tabellen, die regionale Tarifentgelte, darunter auch Höchsttarife für alle Fahrgäste, festlegen, stellt die Kommission fest, dass das Gericht (EuG) in seinem Urteil vom 3. März 2016 in der Rechtssachee Simet (T-15/14) deutlich dargelegt hat, dass solche allgemeine Bestimmungen keine Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegen. In der Tat beschränkt sich nach Auffassung des Gerichtshofs der Begriff der tariflichen Verpflichtungen im Sinne dieser Rechtsvorschrift auf Höchsttarife, die einer bestimmten Kategorie von Fahrgästen oder Gütern auferlegt werden, und umfasst nicht allgemeine Maßnahmen der Preisgestaltung (16). (82) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Tatsache, dass Arfea um eine Verlängerung der Konzessionen ansuchte und sogar eine Konzessionsabgabe dafür zahlte, auf jeden Fall kaum mit der Auferlegung irgendeiner Gemeinwohlverpflichtung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zu vereinbaren ist. In der Tat sind nach dieser Rechtsvorschrift Gemeinwohlverpflichtungen „die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde“. Wie das Gericht (EuG) in seinem Urteil vom 3. März 2016 in der Rechtssache Simet (T-15/14) festgestellt hat, kann man schwerlich davon ausgehen, dass ein Unternehmen in Anbetracht der damit verbundenen Verpflichtungen um die Verlängerung einer Konzession ansuchen würde, wenn die Erfüllung dieser Konzessionen nicht in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse läge. ii)   Vereinbarkeit der Ausgleichsleistung mit den allgemeinen Verfahrenskriterien für Ausgleichszahlungen (83) Selbst wenn gezeigt würde, dass Arfea in dem vorliegenden Falle einseitig Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt wurden, was allerdings nicht der Fall ist, so müsste die Ausgleichsleistung für diese Dienstleistungen immer noch den allgemeinen Verfahrenskriterien für Ausgleichszahlungen (Abschnitt IV) der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 entsprechen, um von einer vorherigen Anmeldung nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung befreit zu sein. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass dies der Fall ist. (84) Diesbezüglich erinnert die Kommission zunächst daran, dass aus den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 hervorgeht, dass eine Ausgleichsleistung nicht höher sein darf als die finanzielle Belastung, die von einem Unternehmen als Folge der Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen zu tragen ist. Außerdem sah Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der ab 1. Juli 1992 anwendbaren Fassung vor: „Ist ein Verkehrsunternehmen außer auf dem Gebiet der Verkehrsdienste, für die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gelten, noch in anderen Bereichen tätig, so sind die Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in einem gesonderten Unternehmensbereich zu erbringen, der mindestens folgende Anforderungen erfüllt: a) getrennte Rechnungsführung für jeden dieser Tätigkeitsbereiche und entsprechende Zuordnung der Aktiva nach den geltenden Buchungsregeln; …“ (85) Zweitens erinnert die Kommission daran, dass Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 verlangt, dass die Verwaltungsbehörde die Höhe des Ausgleichs im Voraus festlegt. (86) Im vorliegenden Falle vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Arfea gewährten Ausgleichsleistungen diese Voraussetzungen nicht erfüllen. (87) Erstens stellt die Kommission fest, dass, wie oben in Erwägungsgrund 59 dargelegt wurde, nicht nachgewiesen worden ist, dass Arfea eine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung zwischen ihren vorgeblich von Gemeinwohlverpflichtungen abhängigen Aktivitäten und ihren anderweitigen Aktivitäten, wie in Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gefordert, vornahm. Vielmehr weisen die Auszüge aus den Büchern von Arfea für die Jahre 1997 und 1998, die der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige zur Bestimmung der Höhe der Ausgleichsleistung heranzog, eher darauf hin, dass die Kosten nicht nach Aktivitäten getrennt wurden. (88) Zweitens stellt die Kommission fest, dass entgegen Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die Arfea gewährte Ausgleichsleistung nicht im Voraus festgelegt, sondern auf der Grundlage einer nachträglichen Beurteilung, wie vom Regionalen Verwaltungsgericht angeordnet, bestimmt wurde. (89) Angesichts dieser Feststellungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht von Piemont gewährten zusätzlichen Ausgleichsleistungen nicht nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 von der vorherigen verpflichtenden Anmeldung befreit waren. 6.3.   Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt (90) Da nicht nachgewiesen worden ist, dass die überprüfte Maßnahme nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 von der vorherigen Anmeldung befreit war, muss die Vereinbarkeit dieser Zahlungen mit dem Binnenmarkt überprüft werden, da diese, wie in Abschnitt 6.1 erläutert, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden. (91) Diesbezüglich enthält Artikel 93 AEUV Bestimmungen über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Bereich der Koordinierung des Verkehrs sowie der Gemeinwohlverpflichtungen im Verkehrsbereich und stellt hinsichtlich Artikel 107 Absatz 3 sowie Artikel 106 Absatz 2 eine lex specialis dar, da er besondere Bestimmungen über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe enthält. Der EuGH hat entschieden, dass diese Bestimmung „Beihilfen für den Verkehr nur in ganz bestimmten Fällen und nur dann, wenn sie den allgemeinen Interessen der [Union] nicht abträglich sind, für vereinbar mit dem Vertrag erklärt“ (17). (92) Am 3. Dezember 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Kraft und hob die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (18) auf. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gilt für Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen bezüglich öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. (93) Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass die Prüfung der Vereinbarkeit der nicht angemeldeten Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden sollte, weil dies zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses die geltende Rechtslage ist. Die Kommission stellt auch fest, dass die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht zugesprochene zusätzliche Ausgleichsleistung am 7. Februar 2014 gezahlt wurde (19). (94) Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 legt fest: „Eine gemäß dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen muss mit dem [Binnenm]arkt vereinbar sein. Diese Ausgleichsleistungen sind von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel [108 Absatz 3] des Vertrags befreit.“ (95) Aus den Gründen, die unten noch dargelegt werden, vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die nicht angemeldete Ausgleichsleistung nicht im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 steht, sodass nicht behauptet werden kann, dass sie nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. (96) Erstens stellt die Kommission fest, dass die Konzessionsvereinbarungen nicht die Voraussetzungen von Artikel 4 dieser Verordnung erfüllen, die den obligatorischen Inhalt allgemeiner Bestimmungen und öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die Gemeinwohlverpflichtungen festschreiben, bestimmt. — In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird gefordert, dass die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden und dass dabei eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden ist. Jedoch wurden, wie oben in den Erwägungsgründen 54 bis 57 bezüglich der Erfüllung des zweiten Altmark-Kriteriums dargelegt wurde, die Arfea gewährten zusätzlichen Ausgleichsleistungen nicht auf der Grundlage zuvor objektiv und transparent aufgestellter Parameter berechnet. — In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 2 wird verlangt, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag die Regelungen bezüglich der Aufteilung von Kosten und Einnahmen, die mit der Erbringung der Dienstleistungen verbunden sind, angibt. Nun aber enthielten die Konzessionsvereinbarungen keine Regelungen bezüglich der Aufteilung von Kosten und Einnahmen, und, wie oben im Erwägungsgrund 59 geschildert wurde, wandte Arfea für ihre unterschiedlichen Aktivitäten keine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung an. (97) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die betreffende Maßnahme nicht die relevanten Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betreffend die Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung erfüllt. (98) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht vor, dass im Falle direkt vergebener öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die Ausgleichsleistung den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und den im Anhang niedergelegten Vorschriften entsprechen muss, damit sichergestellt ist, dass die Ausgleichsleistung nicht das Maß dessen übersteigt, was notwendig ist, um die Gemeinwohlverpflichtung zu erfüllen. (99) Punkt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht vor, dass die Ausgleichsleistung den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus folgenden Faktoren zusammensetzt: Kosten, die in Verbindung mit einer Gemeinwohlverpflichtung entstehen, abzüglich Erlöse aus dem Fahrscheinverkauf, abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtung betrieben wird, zuzüglich eines angemessenen Gewinns. Punkt 4 dieses Anhangs verlangt, dass die Berechnung der Kosten und Einnahmen anhand der geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften erfolgt. Punkt 5 des Anhangs sieht vor: „Führt ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes neben den Diensten, die Gegenstand einer Ausgleichsleistung sind und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, auch andere Tätigkeiten aus, so muss die Rechnungslegung für diese öffentlichen Dienste … getrennt erfolgen, wobei zumindest die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen: — Die Konten für jede dieser betrieblichen Tätigkeiten werden getrennt geführt, und der Anteil der zugehörigen Aktiva sowie die Fixkosten werden gemäß den geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften umgelegt. — Alle variablen Kosten, ein angemessener Beitrag zu den Fixkosten und ein angemessener Gewinn im Zusammenhang mit allen anderen Tätigkeiten des Betreibers eines öffentlichen Dienstes dürfen auf keinen Fall der betreffenden öffentlichen Dienstleistung zugerechnet werden. — Die Kosten für die öffentliche Dienstleistung werden durch die Betriebseinnahmen und die Zahlungen staatlicher Behörden ausgeglichen, ohne dass eine Übertragung der Einnahmen in einen anderen Tätigkeitsbereich des Betreibers eines öffentlichen Dienstes möglich ist.“ (100) Jedoch nahm Arfea, wie bereits in Erwägungsgrund 59 bemerkt, keine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung ihrer vorgeblich von Gemeinwohlverpflichtungen abhängigen Aktivitäten und ihrer anderweitigen Aktivitäten vor, wie dies in Punkt 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gefordert wird. Folglich ist es unmöglich zu zeigen, dass eine Ausgleichsleistung, ganz gleich, in welcher Höhe diese letztlich gewährt wurde, nicht den Betrag überschreitet, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht (Punkt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Darüber hinaus muss, wenn keine im Voraus festgelegte Parameter für Ausgleichsleistungen vorliegen, jegliche Berechnung einer Ausgleichsleistung zwangsläufig im Nachhinein auf der Grundlage willkürlicher Annahmen durchgeführt werden, wie dies durch die Gutachter von Arfea und den vom Regionalen Verwaltungsgericht von Piemont beauftragten Sachverständigen erfolgte. Schließlich übersteigen, wie in den Erwägungsgründen 60 bis 63 dargelegt, die Gewinnspannen, die vom Sachverständigen für die Berechnung der Beträge der Ausgleichsleistung berücksichtigt wurden, das Maß dessen, was als angemessener Gewinn angesehen werden kann. (101) Drittens stellt die Kommission fest, dass Arfea selbst zugegeben hat, dass die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in dem vorliegenden Falle nicht erfüllt wurden, indem sie nämlich damit argumentierte, dass eine solche Vereinbarkeit rechtlich und logisch unmöglich wäre, da die fragliche Situation viele Jahre vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung liegt. (102) Dementsprechend vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die vom Regionalen Verwaltungsgericht angeordnete zusätzliche Ausgleichsleistung nicht im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt wurde und daher die zusätzliche Ausgleichsleistung mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. 6.4.   Die vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährte Ausgleichsleistung stellt keinen Schadensersatz dar (103) In ihrem Einleitungsbeschluss rief die Kommission die Beteiligten dazu auf, Stellung zu beziehen zu der Frage, ob die Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts eine Zuerkennung von Schadensersatz für vorgebliche Rechtsverletzung betreffen und nicht eine Zuerkennung einer Ausgleichsleistung für Gemeinwohldienste, die ihre Grundlage in den geltenden Verordnungen des Rates hat. Nur die italienischen Behörden übermittelten eine diesbezügliche Stellungnahme, in der sie behaupten, dass die betreffende Maßnahme eine Zuerkennung einer Ausgleichsleistung für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen und nicht eine Zuerkennung von Schadensersatz darstelle. (104) Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass unter bestimmten Umständen Schadensersatz wegen einer unerlaubten oder anderen Handlung der nationalen Behörden (20) keinen Vorteil darstellt und daher nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages anzusehen ist (21). Der Zweck eines Ersatzes für erlittenen Schaden unterscheidet sich von dem einer staatlichen Beihilfe, da er darauf abzielt, den Geschädigten wieder in die Situation zurückzuversetzen, in die er sich vor der schädigenden Handlung befand, so als ob letztere nicht geschehen wäre (Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand). (105) Damit jedoch Schadensersatz nicht unter die Vorschriften für staatliche Beihilfen fällt, muss er auf einer allgemeinen Ausgleichsregel beruhen (22). Außerdem entschied der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Lucchini, dass es einem nationalen Gericht untersagt ist, nationales Recht anzuwenden, wenn die Anwendung dieses Rechts zur Folge hätte, „die Anwendung des Gemeinschaftsrechts [zu] vereiteln, weil sie die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten Beihilfe unmöglich machen würde“ (23). Diesem Urteil liegt der Grundsatz zugrunde, dass eine Rechtsvorschrift des nationalen Rechts keine Anwendung finden kann, wenn eine solche Anwendung die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts vereiteln würde (24). Diesbezüglich hat das Gericht (EuG) in seinem Urteil vom 3. März 2016 in der Rechtssache Simet (T-15/14) entschieden, dass Schadensersatz, der in der Entschädigung für einen infolge der Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen erlittenen Nachteil bestünde, nicht aufgrund der Tatsache allein, dass es sich um Schadensersatz handelt, nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden kann, da dies die Umgehung der Artikel 107 und 108 des Vertrags ermöglichen würde (25). (106) Was die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährten zusätzlichen Ausgleichsleistungen betrifft, so stellt die Kommission zunächst einmal fest, dass die Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts auf das Recht von Arfea abheben, als Ausgleichsleistung nach den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Geldzahlungen zu erhalten, deren Höhe von der Verwaltung auf der Grundlage verlässlicher Daten festzulegen ist. Dies deutet darauf hin, dass sich das Recht von Arfea auf eine zusätzliche Ausgleichsleistung nach Ansicht des Regionalen Verwaltungsgerichts nicht aus einer allgemeinen Regel für den Ersatz eines aus einer unerlaubten oder anderen Handlung der nationalen Behörden entstandenen Schadens ergibt, sondern aus den vorgeblich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ableitbaren Rechten. (107) Zweitens stellt die Kommission fest, dass Arfea am 6. Juni 2014 vor den italienischen Gerichten eine Klage einreichte, mit der sie zusätzlich zu den ihr vom Regionalen Verwaltungsgericht bereits gewährten Ausgleichsleistungen die Zahlung von Schadensersatz durch die Region Piemont forderte. Arfea behauptete in ihrer Klage, dass sie infolge der späten Anerkennung und Zahlung der Ausgleichsleistungen, die ihr für die Jahre 1997 und 1998 von der Region geschuldet wurden, einen Schaden erlitten habe. Dies weist darauf hin, dass Arfea selbst nicht die Ansicht vertritt, dass die ihr vom Regionalen Verwaltungsgericht bereits gewährten Ausgleichsleistungen eine Zuerkennung von Schadenersatz darstellten. (108) Drittens vertritt die Kommission den Standpunkt, dass, wenn Arfea als Ausgleich für die finanzielle Belastung infolge der Gemeinwohlverpflichtungen, die ihr nach eigenen Angaben rechtswidrig und einseitig auferlegt wurden, durch die italienischen Behörden Schadensersatz zugesprochen worden sein sollte, dies auf jeden Fall gegen die Artikel 107 und 108 AEUV verstieße. (109) Denn eine solche Zuerkennung würde für Arfea genau zu demselben Ergebnis führen wie die Zuerkennung einer Ausgleichsleistung für Gemeinwohldienste für den Überprüfungszeitraum, obwohl die Konzessionsvereinbarungen, die die fraglichen Dienstleistungen regelten, wie oben gezeigt wurde, weder von einer vorherigen Anmeldung befreit waren noch im Einklang mit den materiellen Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 oder der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 standen. (110) Die Möglichkeit, eine solche Zuerkennung zu erhalten, würde es somi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.