29.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/57


BESCHLUSS (EU) 2016/2084 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2016

über die Staatliche Beihilfe SA.38132 (2015/C) (ex 2014/NN) — Zusätzliche Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen zugunsten von Arfea

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3472)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den oben genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Auf elektronischem Wege meldeten die italienischen Behörden am 9. Januar 2014 nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV die zusätzliche Ausgleichsleistung an, die Arfea (Aziende Riunite Filovie ed Autolinee) vom Regionalen Verwaltungsgericht von Piemont für die Erbringung von Leistungen des Buspersonenverkehrs auf der Grundlage von Konzessionen zugesprochen wurde, die von der italienischen Region Piemont („Region“) im Zeitraum 1997-1998 („Überprüfungszeitraum“) vergeben worden waren.

(2)

Diese Anmeldung wurde unter der Nummer SA.38132 registriert. Nach einem Auskunftsersuchen, das von der Kommission am 7. Februar 2014 versandt wurde, um zu klären, ob die zusätzliche Ausgleichsleistung gezahlt worden war, bestätigte die Region am 11. März 2014, dass sie Arfea die zusätzliche Ausgleichsleistung am 7. Februar 2014 gezahlt habe, das heißt, nachdem die italienische Regierung die Maßnahme bei der Kommission angemeldet hatte. Die Maßnahme wird daher als nicht angemeldete Maßnahme eingestuft.

(3)

Weitere Informationen wurden von den italienischen Behörden am 7. April 2014 und am 21. Mai 2014 beigebracht; nach einem Auskunftsersuchen, das von der Kommission am 24. Juli 2014 versandt wurde, wurden von den italienischen Behörden am 20. August 2014 zusätzliche Informationen beigebracht.

(4)

Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 unterrichtete die Kommission Italien darüber, dass sie beschlossen hatte, bezüglich der Beihilfe das in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) vorgesehene Verfahren einzuleiten. Die italienischen Behörden übermittelten ihre Bemerkungen zum Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 16. April 2015.

(5)

In ihrem Beschluss zur Verfahrenseinleitung, der im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht wurde, forderte die Kommission die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu der Maßnahme zu übermitteln.

(6)

Die einzige Beteiligte, die in Antwort auf den Einleitungsbeschluss eine Stellungnahme übermittelte, war Arfea, die Begünstigte der Maßnahme. Ihre Stellungnahme ging am 30. Juli 2015 ein und wurde am 18. August 2015 an Italien weitergeleitet, das die Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äußern. Die Stellungnahme Italiens wurde mit Schreiben vom 24. September 2015 übermittelt.

2.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Das Unternehmen und die erbrachten Dienstleistungen

(7)

Arfea ist ein privates Unternehmen, das Dienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs auf der Grundlage von Konzessionen sowie private gewerbliche Verkehrsleistungen erbringt. Konkret betrieb Arfea nach Auskunft der italienischen Behörden im gesamten Überprüfungszeitraum (1997 und 1998) in der Provinz Alessandria und der Provinz Asti („Provinzen“) als Konzessionär ein Netz von Busverbindungen. Das Unternehmen erbrachte auch andere private Dienstleistungen wie etwa touristische Dienstleistungen und Busvermietungen.

(8)

Nach Auskunft der italienischen Behörden hat die Region Arfea bereits einen Beitrag aus öffentlichen Mitteln für den oben erwähnten Dienst im Zeitraum 1997-1998 gezahlt, entsprechend dem Rahmenbeschlusses der Regionalregierung (Delibera della Giunta Regionale oder D.G.R.) Nr. 658-2041 vom 16. Februar 1984 („Rahmenbeschluss von 1984“) zur Durchführung des Gesetzes Nr. 151/1981 (3) und des Regionalgesetzes Nr. 16/1982 (4). Mit diesen Gesetzen wurden die Vorschriften für die Gewährung von Beiträgen aus öffentlichen Mitteln für Investitionen und Betriebsdefizite von Körperschaften oder Unternehmen, die Personenverkehrsdienste erbringen, festgelegt. Nach Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 16/1982 sind derartige Dienstleistungen solche, die „normalerweise zum gemeinsamen Transport von Menschen oder Waren dienen und kontinuierlich oder periodisch gegen Tarifentgelte, zu festgelegten Zeiten und mit festgelegter Frequenz sowie mit festen Strecken und undifferenziertem Angebot“ erbracht werden. 1997 beantragte Arfea für das Jahr 1997 ebenfalls nach Artikel 12 des Gesetzes Nr. 472/1999 einen zusätzlichen Beitrag aus öffentlichen Mitteln der Region und erhielt diesen bewilligt. Da dieser Beitrag aus öffentlichen Mitteln Arfea offenbar zehn Jahre, bevor die Kommission dem italienischen Staat ihr erstes Auskunftsersuchen zusandte, zugesprochen wurde, wird zu diesem Beitrag in dem vorliegenden Beschluss kein Urteil abgegeben.

(9)

2007 stellte Arfea nach einem Urteil des Consiglio di Stato (oberstes Verwaltungsgericht Italiens), das einem Transportdienstleister direkt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates (5) zusätzlich zu der Ausgleichsleistung, die dieser bereits nach nationalem Recht (6) erhalten hatte, eine rückwirkende Ausgleichsleistung für Gemeinwohldienstleistungen zugesprochen hatte, unter Berufung auf ebendiese Verordnung einen Antrag auf eine zusätzliche Ausgleichsleistung aus öffentlichen Mitteln der Region für die wirtschaftlichen Nachteile, die sie als Ergebnis der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erlitten habe und die ihr, wie sie angab, 1997 bzw. 1998 auferlegt worden seien. Arfea zufolge konnten mit dem Betrag der Ausgleichsleistung, den sie auf der Basis der nach nationalem Recht vorgenommenen Berechnungen erhalten hatte, ihre Defizite bei der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen nicht in voller Höhe ausgeglichen werden. Dieser Antrag wurde von der Region mit Bescheiden vom 14. Mai 2007 und 25. Januar 2008 abgelehnt. Durch die Einlegung von Rechtsbehelfen — Nr. 913/2007 und Nr. 438/2008 — gingen Arfea und andere Dienstleister gegen diese Bescheide vor, in denen ihre Anträge um zusätzliche Ausgleichsleistungen abgelehnt worden waren.

2.2.   Die Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts von Piemont (Tribunale Amministrativo Regionale del Piemonte — TAR Piemonte)

(10)

Mit seinen Entscheidungen vom 18. Februar 2010 (Sentenze Nr. 976 und Nr. 977/2010) gab das Regionale Verwaltungsgericht von Piemont („Regionales Verwaltungsgericht“) der Beschwerde von Arfea statt und gelangte zu dem Ergebnis, dass sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 einen Anspruch darauf habe, zusätzliche Ausgleichsleistungen für die von ihr erbrachten Gemeinwohldienstleistungen zu erhalten.

(11)

In diesen Entscheidungen kam das Regionale Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass einem Unternehmen, das eine Gemeinwohldienstleistung erbringt, seine Forderung nach Erstattung der tatsächlich mit der Erbringung dieser Dienstleistung entstandenen Kosten nicht abgeschlagen werden könne. Die unzureichende Höhe des Beitrags, der von Italien gewährt wurde, habe für den Konzessionär einen ungerechtfertigten Nachteil dargestellt. Das Regionale Verwaltungsgericht vertrat des Weiteren die Ansicht, dass Arfea einen Anspruch darauf habe, eine Ausgleichsleistung für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen zu erhalten, auch wenn zuvor kein Ersuchen um Entbindung von den Gemeinwohlverpflichtungen gestellt wurde. Dem Regionalen Verwaltungsgericht zufolge war der genaue Betrag der zusätzlichen Ausgleichsleistung, der Arfea geschuldet wurde, von der Region festzusetzen, wobei verlässliche, den Büchern des Unternehmens entnommene Daten zugrunde zu legen seien, die die Differenz zwischen den Kosten, die dem Teil der mit Gemeinwohlverpflichtungen verbundenen Aktivitäten von Arfea zuzuordnen sind, und den entsprechenden Einnahmen ausweisen. Die Region schaffte es jedoch nicht, den Betrag der Ausgleichsleistung zu berechnen, der Arfea, wie vom Regionalen Verwaltungsgericht gefordert, zu zahlen war.

(12)

Durch die Anordnungen (ordinanze istruttorie) Nr. 198 und Nr. 199 vom 14. Februar 2013 bestellte das Regionale Verwaltungsgericht einen Sachverständigen („der Sachverständige“), der die Aufgabe übernehmen sollte zu ermitteln, ob die von Arfea geforderten Beträge (1 446 526 EUR für 1997 und 421 884 EUR für 1998) im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/1969 und den Randnummern 87 bis 95 des Altmark-Urteils berechnet worden waren (7). Aus den Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts (giudizio per l'ottemperanza) Nr. 1070 und Nr. 1071/2013 vom 10. Oktober 2013 geht hervor, dass der Sachverständige ermittelte, dass der von Arfea in Form einer zu geringen Ausgleichsleistung erlittene wirtschaftliche Nachteil 1 196 780 EUR für 1997 und 102 814 EUR für 1998 betrug. Das Regionale Verwaltungsgericht bezifferte dementsprechend die Beträge der zusätzlichen Ausgleichsleistung, die die Region Arfea zu zahlen verpflichtet war, und ordnete an, dass die Zahlung dieser Beträge bis spätestens 7. Februar 2014 erfolge. Die italienischen Behörden bestätigten, dass die Zahlung dieser Beträge an Arfea durch die Region am 7. Februar 2014 erfolgte.

(13)

Die Zahlung dieser zusätzlichen Ausgleichsleistungen an Arfea durch die Region als Folge der Entscheidungen Nr. 1070 und Nr. 1071/2013 stellt die nicht angemeldeten Maßnahmen dar und ist Gegenstand des vorliegenden Beschlusses.

2.3.   Höhe der zusätzlichen Ausgleichsleistung

(14)

Wie im vorherigen Abschnitt geschildert, bestellte das Regionale Verwaltungsgericht einen Sachverständigen, der die zusätzliche Ausgleichsleistung, die Arfea von der Region geschuldet wurde, feststellen sollte. Am 17. Juni 2013 legte der Sachverständige zwei Berichte vor, einen für 1997 und einen für 1998. Der Sachverständige nahm buchhalterische Korrekturen an der von den Gutachtern von Arfea erstellten Berechnung des Betrags der Ausgleichsleistung vor, bestätigte aber, dass die Methodik, die zur Berechnung der zusätzlichen Ausgleichsleistung angewandt wurde, im Einklang mit den Artikeln 10 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und den Randnummern 87 bis 95 des Altmark-Urteils stand. Vom Sachverständigen wurde folgende Methodik angewandt:

a)

Berechne die Differenz zwischen Nettokosten und Einnahmen, die sich aus der Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen ergeben.

b)

Ziehe von dem unter a errechneten Betrag den Arfea bereits gewährten Beitrag aus öffentlichen Mitteln ab (das „ermittelte Defizit“).

c)

Das ermittelte Defizit wurde dann mit dem finanziellen Nettoeffekt „der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes“ verglichen (8). Dazu berechnete der Sachverständige den finanziellen Nettoeffekt nach der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angegebenen Methodik.

(15)

In seinen Berichten legt der Sachverständige dar, dass die für die Ermittlung zugrunde gelegten Daten von der Region geprüft wurden. Anders als von den italienischen Behörden behauptet, vertritt der Sachverständige die Ansicht, dass es möglich sei, auf der Grundlage von Arfeas Büchern festzustellen, welche Kosten in Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen, die Arfea nach eigenen Angaben von der Region Piemont auferlegt worden waren, entstanden sind. Dem Sachverständigen zufolge können einige Kosten direkt zugeordnet werden, während einige gemeinsame Kosten nur getrennt werden können, indem eine indirekte Zuordnung solcher Kosten zu den öffentlichen und privaten Aktivitäten Arfeas vorgenommen wird. Die indirekte Zuordnung der gemeinsamen Kosten erfolgte auf der Grundlage von Parametern, die im sogenannten „Basismodell“ (modelli base) angegeben sind, das von Arfea nach eigenem Bekunden auf der Grundlage von Anleitungen, die die Region zur Verfügung gestellt hatte, erstellt worden war (sogenannte „Anleitungen 97“). Solche Parameter gaben den prozentualen Anteil der in der Region für den öffentlichen Stadt- und Überlandverkehr erbrachten Leistungen und den prozentualen Anteil anderer privater Aktivitäten (z. B. Busvermietung) an. Der Sachverständige wandte diese Prozentsätze auf die gemeinsamen Kosten an, für die es angeblich nicht möglich war, getrennte Konten zu führen.

(16)

Was die Konformität mit dem Altmark-Urteil anlangt, so äußerte sich der Sachverständige nicht zu der Frage, ob Arfea tatsächlich mit klar definierten Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden sei, da dies nicht zu seinem Auftrag gehörte. Er bestätigt, dass die Parameter für die Berechnung des öffentlichen Beitrags vom Rahmenbeschluss von 1984 aufgestellt wurden und dass die zusätzliche Ausgleichsleistung, die in seinen Berichten überprüft wurde, nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

(17)

Der Sachverständige stimmt den Berechnungen, die von den Gutachtern von Arfea zum angemessenen Gewinn vorgenommen wurden, zu; dieser wird als durchschnittliche Kapitalrendite definiert, die auf folgenden Annahmen beruht:

a)

Bei der Berechnung galt als investiertes Kapital das Nettovermögen von Arfea in der in den Büchern ausgewiesenen Höhe (1997: 7,98 Mrd. ITL) abzüglich des Beitrags der Region für Investitionen. Der Betrag wurde dann reduziert, damit er nur jenen Anteil des Vermögens widerspiegle, der für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen verwendet wurde, wobei der diesbezügliche Prozentsatz an den Aktivitäten Arfeas zugrunde gelegt wurde. Der Betrag, der sich daraus für 1997 ergab, betrug 1,6 Mrd. ITL.

b)

Ausgehend von der vom Gutachter gewählten Formel für die Berechnung der erforderlichen Kapitalrendite wurde die damit verbundene Rendite auf 12,39 % für 1997 und 10,81 % für 1998 festgesetzt;

(18)

Schließlich vertritt der Sachverständige die Ansicht, dass die Einheitskosten von Arfea in den Jahren 1997 und 1998 denen eines gut geführten Unternehmens, das vergleichbare Dienstleistungen auf dem Markt erbringt, entsprächen.

(19)

Im Ergebnis entsprächen die zusätzlichen Ausgleichsleistungen für 1997 und 1998 (1 196 780 EUR für 1997 und 102 814 EUR für 1998) der Differenz zwischen dem ermittelten Defizit und dem finanziellen Nettoeffekt, abzüglich der bereits von der Region bezahlten Beiträge aus öffentlichen Mitteln.

2.4.   Die Konzessionsvereinbarungen

(20)

Die italienischen Behörden gaben 28 Konzessionen (disciplinari di concessione) aus, die Arfea von den Provinzen für die Erbringung von Dienstleistungen auf 27 regionalen Routen und einer interregionalen Route mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer gewährt wurden. Einige dieser Konzessionen waren im Überprüfungszeitraum eindeutig in Geltung, während es im Falle anderer keinen Nachweis für eine Verlängerung gibt, sondern nur einen Nachweis für spätere Änderungen:

Konzession

Gültigkeit

1.

Alessandria–Voghera (interregionaler Dienst)

1996

2.

Acqui–Mombaruzzo

15.9.1993–31.12.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im September 1996

3.

Acqui–Spinetta–Industriegebiet (linea operaia)

1996 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Oktober 1998

4.

Oviglio–Asti fs

18.10.1993–31.12.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im September 1996

5.

Alessandria–Mirabello–Casale

1986 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1994

6.

Alessandria–Ovada

1.6.1997–31.12.1997 (unterzeichnet im Jahr 1999 — die Konzession erwähnt Zahlungen von Arfea sowohl für 1997 und 1998)

7.

Altavilla–Casale

1983 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1994

8.

Arquata–Spinetta–Alessandria–Industriegebiet Michelin und Montedison (linea operaia)

1997 (unterzeichnet im Jahr 1998)

9.

Cassano Spinola–Novi–Industriegebiet (ILVA)

15.9.1993–31.12.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im September 1997

10.

Avolasca–Tortona

1.3.1983–31.12.1983 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1995

11.

Moretti–Acqui Terme

15.9.1993–31.12.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1996

12.

Novi Ligure–Tortona

1998 (es wird eine vorausgegangene Konzession aus dem Jahr 1994 erwähnt)

13.

Sarizzola–Tortona

15.9.1993–31.12.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1995

14.

Fontanile–Alessandria

15.9.1993–31.12.1993 — unterzeichnet im Jahr 1996

15.

Isola S. Antonio–Tortona

8.11.1993–31.12.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1996

16.

Mombaruzzo–Quattordio

1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im November 1996

17.

Altavilla–Alessandria

18.10.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Juni 1996

18.

Arquata–Tortona

29.9.1997–31.12.1998 — unterzeichnet im Jahr 1999

19.

Garbagna–Tortona

1997 — unterzeichnet im Oktober 1998

20.

Bassignana–Alessandria

18.10.1993–31.12.1993 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1997

21.

Caldirola–Alessandria

1.4.1996–31.12.1996 — unterzeichnet im November 1996

22.

Masio–Alessandria

18.10.1993–31.12.1993 — die letzten Änderungen wurden im Oktober 1997 mit Wirkung vom April 1997 vereinbart

23.

Quattordio–Alessandria

Ansuchen von 1993 — Nachweis der Verlängerung in den Jahren 1994, 1995, 1996 und 1997

24.

S. Agata Fossili–Tortona

1.4.1992–31.12.1992 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1995

25.

Torre Garofoli–Tortona

1973 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1993

26.

Castelnuovo S.–Spinetta M.

1981 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1997

27.

Acqui–Alessandria

1994 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1999

28.

Alessandria–Acqui Terme

1994 — Nachweis für Änderungen, die letzte erfolgte im Jahr 1996

(21)

Alle Konzessionen sind Jahreskonzessionen, für deren Verlängerung es nötig war, spätestens einen Monat vor dem Ablauf der Konzession ein Ansuchen um Verlängerung zu stellen und eine Konzessionsabgabe zu entrichten. Sämtliche dieser Konzessionen schreiben fest, dass das Unternehmen in vollem Umfang die mit den Dienstleistungen verbundenen Risiken trägt. Mehrere Konzessionen nehmen Bezug auf regionale Tarifentgelttabellen. In fünf Konzessionen wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der Dienstleistungen kein Recht auf Subventionen oder Ausgleichsleistungen irgendwelcher Art begründet. In den übrigen 23 Konzessionen wird darauf hingewiesen, dass der Zugang zu Beiträgen aus öffentlichen Mitteln der Einhaltung der mit den Konzessionen verbundenen Bestimmungen unterliegt und dass die diesbezüglichen Berechnungen auf der Basis des Rahmenbeschlusses von 1984 zu erfolgen haben (10).

2.5.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(22)

Wie im Einleitungsbeschluss erklärt, hegte die Kommission in verschiedener Hinsicht Zweifel, was die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt anlangte.

(23)

Erstens bezweifelte die Kommission, dass die vier Voraussetzungen erfüllt seien, die vom Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) in seiner Rechtsprechung im Fall Altmark niedergelegt worden waren.

(24)

Zweitens hegte die Kommission Zweifel daran, ob die betreffende Maßnahme von der Anmeldepflicht nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 befreit gewesen sei. Insbesondere äußerte die Kommission Zweifel daran, ob, erstens, Arfea von der Region einseitig irgendeine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt worden sei, und ob, zweitens, der in Frage stehende Ausgleichsbetrag alle Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllt habe. Sollte sich herausstellen, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt war, müsste nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ein Urteil zur rechtlichen Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme abgegeben werden.

(25)

Drittens hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Die Kommission bezweifelte, dass Arfea mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder über allgemeine Vorschriften mit Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betraut worden sei. Insoweit die Konzessionsvereinbarungen überhaupt als öffentliche Dienstleistungsaufträge angesehen werden konnten, bezweifelte die Kommission, dass diese Vereinbarungen die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, der den obligatorischen Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge festlegt, erfüllen. Die Kommission hegte auch Zweifel daran, ob die Berechnung der Ausgleichsleistung, die Arfea gewährt wurde, den Voraussetzungen entsprochen habe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Vermeidung übermäßiger Ausgleichsleistungen festgeschrieben sind.

(26)

Viertens hatte die Kommission Zweifel an der genauen Natur der fraglichen Maßnahme. Insbesondere bezweifelte die Kommission, dass die fragliche Maßnahme statt als Gewährung einer Ausgleichsleistung für Gemeinwohlverpflichtungen als Zuerkennung von Schadensersatz für die Erleidung einer unerlaubten Handlung angesehen werden könne; in letzterem Falle liegt kein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vor.

3.   STELLUNGNAHME ITALIENS

(27)

In ihrem Vorbringen vertraten die italienischen Behörden den Standpunkt, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle, insbesondere deshalb, weil sie nicht alle Voraussetzungen erfülle, die der Europäische Gerichtshof in seinem Altmark-Urteil festgelegt hatte. Die italienischen Behörden vertraten auch die Ansicht, dass die Ausgleichszahlung, die von der Region gewährt worden war, weder mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 noch mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Einklang gestanden habe. Diesbezüglich brachte Italien im Wesentlichen folgende Argumente vor.

(28)

Die italienischen Behörden betonten, dass es für die Busdienste in dem betreffenden Zeitraum weder eine einseitige noch eine vertragliche Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen gegeben habe. Erstens behauptet Italien, dass Arfea den Busverkehr auf der Basis von Konzessionen betrieben habe, die jährlich auf Ansuchen des Unternehmens hätten erneuert werden müssen. Diese Konzessionen (insgesamt 28, aufgeführt unter Punkt 19 oben) enthielten als Gegenleistung für das ausschließliche Recht, die betreffenden Dienstleistungen erbringen zu dürfen, die Verpflichtung, für einen im Voraus festgelegten Fahrplan ein von der Region genehmigtes Tarifentgeltsystem zu verwenden, legten aber keine spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fest. Ebenso wenig gaben diese Konzessionen nach Ansicht der italienischen Behörden für die Ausgleichsleistungen Parameter an, die im Voraus mit Bezug auf bestimmte Gemeinwohlverpflichtungen festgelegt worden wären. Die Gewährung nachträglicher Ausgleichszahlungen auf dem Wege einer Entscheidung eines nationalen Gerichts wäre mit dieser Anforderung unvereinbar.

(29)

Zweitens schreiben alle Konzessionsdokumente fest, dass das Unternehmen in vollem Umfang die mit den Dienstleistungen verbundenen Risiken trägt und dass die Kosten in vollem Umfang vom Dienstleistungserbringer zu tragen sind. Trotz dem Umstand, dass die von den italienischen Behörden ausgegebenen Konzessionen festschrieben, dass das Unternehmen in vollem Umfang die mit der Erbringung der Dienstleistung verbundenen Risiken trägt, suchte Arfea wiederholt um eine Verlängerung dieser Konzessionen an.

(30)

Drittens zeigen die Konzessionsdokumente auch, dass die von den Bussen des Unternehmens bedienten Strecken mehrmals auf Ersuchen des Unternehmens geändert wurden, und daher kann ausgeschlossen werden, dass irgendwelche Gemeinwohldienstleistungen, und sei es nur implizit, von der Behörde der Region oder Provinz, die diese Konzessionen gewährte, auferlegt wurden.

(31)

Außerdem erklärten die italienischen Behörden, dass das Unternehmen als Gegenleistung für das ausschließliche Recht, die Verkehrsdienste — zu den dargelegten Bedingungen mit den auf Ersuchen des Unternehmens vorgenommen Änderungen — erbringen zu dürfen, die nach dem italienischen Recht vorgesehenen Betriebsbeiträge als Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen erhalten habe, wobei ein Standardkostenbetrag zugrunde gelegt worden sei, der auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses von 1984 berechnet worden war. Die Standardkosten der Dienstleistung wurden in Übereinstimmung mit den damals gültigen Rechtsvorschriften berechnet (Gesetz Nr. 151/81 und Regionalgesetz Nr. 16/82), die auf der Grundlage zuschussfähiger Standardausgaben einen Beitrag zu den Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs vorsahen. Damit sollte das Betriebsdefizit des Unternehmens vollständig gedeckt werden. Nach italienischem Recht sollten solche Betriebsbeiträge den Dienstleistungserbringer in die Lage versetzen, ein wirtschaftliches Gleichgewicht zu erzielen, während jedwede weitere Defizite einer ineffizienten Betriebsführung durch den Dienstleistungserbringer zuzuschreiben waren. Dementsprechend war ausdrücklich vorgesehen, dass jedwede solche Defizite vom Unternehmen zu tragen sind, mit der Begründung, dass dieses es nicht geschafft hat, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Senkung der Kosten und die Erhöhung der Einnahmen erforderlich waren.

(32)

Die italienischen Behörden behaupten auch, dass die Berechnung der zusätzlichen Ausgleichszahlung, die nachträglich von dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen vorgenommen worden war, eindeutig gegen die Anforderungen der allgemeinen Verfahrenskriterien für Ausgleichszahlungen, wie sie in den Artikel 10 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 genannt sind, verstoße. Den italienischen Behörden zufolge analysierte der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige lediglich die Kosten und Einnahmen, die vom Gutachter des Unternehmens vorgelegt und nachträglich und ohne ordnungsgemäße buchhalterische Trennung ermittelt worden waren. Er kam dann zu dem Schluss, dass, abgesehen von einigen Punkten, in denen Abweichungen festgestellt wurden, das errechnete Ergebnis im Wesentlichen korrekt sei.

(33)

Die italienischen Behörden sind ferner der Ansicht, dass die Ausgleichsleistung auch nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entspreche. Insbesondere entspreche die Berechnung des Betrags der Ausgleichsleistung nicht der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dargestellten Methode, wie der finanzielle Nettoeffekt der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen zu berechnen ist.

(34)

Schließlich führen die italienischen Behörden als Argument an, dass in den Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts angeordnet wurde, dass Arfea eine finanzielle Ausgleichsleistung für die Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen in den Jahren 1997 und 1998 gezahlt werde, aber kein Ersatz für Schäden aus der Nichtzahlung dieser Beiträge zugesprochen wurde. Die italienischen Behörden erklärten, dass Arfea am 6. Juni 2014 eine Klage auf Zuerkennung von Schadensersatz zusätzlich zu der Ausgleichsleistung, die ihr bereits vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährt worden war, eingereicht habe. Den italienischen Behörden zufolge zeigt dies, dass die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährte Ausgleichsleistung, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist, keine Zuerkennung von Schadensersatz darstellte.

4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(35)

Der einzige Beteiligte, der Bemerkungen zum Einleitungsbeschluss übermittelte, war Arfea, die Begünstigte der Maßnahme. In ihrem Vorbringen widerspricht Arfea der vorläufigen Stellungnahme, die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss abgegeben worden war.

(36)

Arfea vertritt erstens die Ansicht, dass die rechtliche Vereinbarkeit und Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahme von der Kommission nur nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und nicht nach Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu beurteilen sei. Arfea zufolge kann die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht auf Situationen angewandt werden, die vor deren Inkrafttreten ihren Ausgang genommen haben, d. h. vor dem 3. Dezember 2009, wie dies auch vom Gericht (EuG) in seiner Entscheidung vom 20. März 2013 in der Rechtsache Andersen (T-92/11) bestätigt worden sei. Arfea vertritt jedoch den Standpunkt, dass in jedem Fall die ihr gewährten Ausgleichsleistungen die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllten.

(37)

Zweitens behauptet Arfea, dass sie mit Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne der Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 betraut worden sei. Arfea zufolge sind Dienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs öffentliche Dienstleistungen. In Italien würden diese Dienstleistungen über Verwaltungskonzessionen zugeteilt, und Gemeinwohlverpflichtungen, die mit der Erbringung dieser Dienstleistungen verbunden sind, würden in den Konzessionsvereinbarungen sowie in Verträgen und Bestimmungen, die mit diesen Konzessionsvereinbarungen verbunden sind, festgeschrieben. Im Falle von Arfea beträfen diese Gemeinwohlverpflichtungen Fahrpläne, Buslinien, Haltestellen und Tarifentgelte. Was die Tatsache anlangt, dass in den Konzessionen des Näheren festgeschrieben ist, dass die Unternehmen die Dienstleistungen auf eigenes Risiko erbringen, so argumentiert Arfea, dass sich dies auf Sicherheitsrisiken für Fahrgäste und Dritte, nicht auf das allgemeine unternehmerische Risiko beziehe.

(38)

Drittens behauptet Arfea, dass die Tatsache, dass sie es unterlassen hatte, um eine Aufhebung dieser Gemeinwohlverpflichtungen zu ersuchen, wie dies von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gefordert wird, ihr nicht den Rechtsanspruch auf eine Ausgleichsleistung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nehme. Arfea zufolge findet das von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 geforderte Verfahren keine Anwendung auf Gemeinwohlverpflichtungen, die einem Unternehmen nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegt wurden. Diese Auslegung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 würde nach Ansicht Arfeas durch die Entscheidung des EuGH vom 3. März 2014 in der Rechtssache CTP (C-518/12) gestützt.

(39)

Viertens argumentiert Arfea betreffend die Berechnung des Betrags der Ausgleichsleistung, die ihr vom Regionalen Verwaltungsgericht der Region Piemont gewährt wurde, dass der Bericht des vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen nicht von der Kommission angezweifelt werden könne, weil es sich hierbei um eine im Vorfeld erfolgende Tätigkeit technischer Natur handle, die ausschließlich in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte falle. In jedem Fall seien nach Auffassung von Arfea die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung im Voraus im Beschluss des Regionalrats vom 16. Februar 1984 festgelegt worden; zudem habe sie keine übermäßige Ausgleichsleistung erhalten. Die fragliche Ausgleichsleistung erfülle daher die diesbezüglichen Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69.

(40)

Fünftens finden nach Ansicht Arfeas die oben in den Erwägungsgründen 37 bis 39 zusammengefassten Argumente ebenso auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Ausgleichsleistung mit den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Anwendung. Jedoch vertritt Arfea die Ansicht, dass, was die Vereinbarkeit dieser Ausgleichsleistungen mit den formalen Kriterien betrifft, die in dieser von der Kommission in den Erwägungsgründen 64 ff. ihres Einleitungsbeschlusses zitierten Verordnung gefordert werden, diese Kriterien in dem betreffenden Falle keine Anwendung finden sollten. Nach Auffassung Arfeas wäre es rechtlich und logisch unmöglich, die Vereinbarkeit mit diesen Kriterien zu beweisen, da die fragliche Situation viele Jahre vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 liegt.

(41)

Schließlich behauptet Arfea, dass die vom Regionalen Verwaltungsgericht der Region Piemont gewährten Ausgleichsleistungen die vier Altmark-Kriterien erfüllten. Erstens sei Arfea in Übereinstimmung mit dem ersten Altmark-Kriterium mit klar definierten Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden. Zweitens seien die Parameter für die Ausgleichszahlung in Übereinstimmung mit dem zweiten Altmark-Kriterium zuvor transparent und objektiv in dem Beschluss des Regionalrats vom 16. Februar 1984 aufgestellt worden. Drittens sei im Bericht des Sachverständigen festgestellt worden, dass die Ausgleichsleistung in Übereinstimmung mit dem dritten Altmark-Kriterium die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht überschreite. Schließlich könne Arfea als ein durchschnittliches und gut geführtes Unternehmen im Sinne des vierten Altmark-Kriteriums bezeichnet werden, was sich darin zeige, dass ihre Durchschnittskosten pro Kilometer unter den regionalen Standardkosten lägen.

5.   STELLUNGNAHMEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN DES DRITTEN

(42)

In ihrer Stellungnahme zu der Stellungnahme von Arfea bekräftigen die italienischen Behörden ihre Auffassung, die sie in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss kundgetan hatten, ohne weitere Anmerkungen.

6.   BEURTEILUNG DER BEIHILFE

6.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(43)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(44)

Dementsprechend muss eine Unterstützungsmaßnahme, damit sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden kann, kumulativ alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

—

Sie muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden;

—

sie muss einen selektiven Vorteil verschaffen, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt;

—

sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, und

—

sie muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

6.1.1.   Zurechenbarkeit und staatliche Mittel

(45)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass in den Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts die Region dazu aufgefordert wird, Arfea für die Erbringung fahrplanmäßiger Linienbusleistungen auf regionalen Strecken in den Jahren 1997 und 1998 eine zusätzliche Ausgleichsleistung zu zahlen. Der Sachverständige stellte fest, dass Arfea einen wirtschaftlichen Nachteil in Form einer zu geringen Ausgleichsleistung erlitten hatte; dieser beläuft sich auf einen Betrag von 1 196 780 EUR für 1997 und 102 814 EUR für 1998 und ist das Ergebnis von Gemeinwohlverpflichtungen, die Arfea nach eigenen Angaben auferlegt wurden. Am 7. Februar 2014 zahlte die Region tatsächlich diesen Betrag an Arfea, um diesen gerichtlichen Entscheidungen zu entsprechen.

(46)

Die Tatsache, dass die Region von einem nationalen Gericht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet wird, bedeutet nicht, dass die Region, die dieser Entscheidung Folge leistet, nicht verantwortlich wäre, da die nationalen Gerichte dieses Staates als Organe dieses Staates anzusehen sind und somit zu loyaler Zusammenarbeit verpflichtet sind. (11)

(47)

Daher ist für die Maßnahme der Staat verantwortlich, und die Mittel, aus denen diese Ausgleichsleistung gezahlt wurde, sind öffentliche Mittel.

6.1.2.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil

(48)

Die Kommission nimmt zunächst zur Kenntnis, dass Arfea eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nämlich Personenbeförderung gegen Entgelt. Deshalb ist Arfea als „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages anzusehen.

(49)

Auch ist die Gewährung der Maßnahme als selektiv zu betrachten, da sie allein Arfea begünstigt.

(50)

Was die Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils anlangt, so folgt aus dem Altmark-Urteil, dass eine Ausgleichsleistung, die vom Staat oder aus staatlichen Mitteln Unternehmen in Ansehung von Gemeinwohlverpflichtungen, die diesen auferlegt worden sind, gewährt wird, den betreffenden Unternehmen keinen solchen Vorteil verschafft und dass diese somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, sofern vier kumulative Kriterien erfüllt sind:

—

Erstens ist das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden, und diese Verpflichtungen sind klar definiert worden.

—

Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden.

—

Drittens geht der Ausgleich nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

—

Viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Gemeinwohlanforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(51)

Im Altmark-Urteil wird gefordert, dass alle vier Kriterien kumulativ erfüllt sind, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils auszuschließen, wenn Unternehmen in Ansehung der ihnen auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen eine Ausgleichsleistung gewährt wird.

a)   Erstes Altmark-Kriterium

(52)

Was das erste Altmark-Kriterium betrifft, so stellt die Kommission zunächst einmal fest, dass es den Mitgliedstaaten obliegt zu zeigen, dass ein bestimmtes Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtungen betraut wurde und dass die Auferlegung solcher Gemeinwohlverpflichtungen durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt ist (12). Jedoch erklärten die italienischen Behörden nicht, was für Gemeinwohlverpflichtungen, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, Arfea auferlegt wurden. Vielmehr führten sie an, dass Arfea nicht mit irgendeiner Gemeinwohlverpflichtung betraut worden sei.

(53)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass sich der Begriff der Gemeinwohlverpflichtung auf Bedingungen bezieht, die einem Betreiber auferlegt wurden und die dieser Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenwirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang ohne Gegenleistung akzeptiert hätte. Jedoch müssen diese Bedingungen behördlicherseits in einem Betrauungsakt klar definiert werden. In dieser Hinsicht war Arfea nicht imstande, genau darzulegen, was für Gemeinwohlverpflichtungen ihr auferlegt worden seien; auch war sie nicht in der Lage zu zeigen, dass diese Gemeinwohlverpflichtungen in einem Betrauungsakt klar definiert worden waren. Darüber hinaus ist die Kommission aus den unten in den Erwägungsgründen 77 bis 82 dargelegten Gründen der Auffassung, dass es ernstzunehmende Hinweise darauf gebe, dass Arfea keine solchen klar definierten Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt wurden.

b)   Zweites Altmark-Kriterium

(54)

Was das zweite Altmark-Kriterium anlangt, so stellt die Kommission fest, dass die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung, die Arfea durch die Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts gewährt wurde, nicht im Voraus festgelegt wurden. Sie wurden lediglich auf der Basis einer nachträglichen Berechnung festgesetzt, die vom Sachverständigen auf der Basis verschiedener nicht ordentlich dargelegter Annahmen und ohne Vorliegen einer buchhalterischen Trennung vorgenommen wurde.

(55)

Im Gegensatz zu dem, was Arfea behauptet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parameter für die Berechnung dieser Ausgleichsleistungen im Beschluss des Regionalrats vom 16. Februar 1984 aufgestellt wurden. In der Tat sind die Ausgleichsleistungen, die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährt wurden, zusätzliche Ausgleichsleistungen, deren Zweck genau darin bestand, die finanzielle Belastung durch die Gemeinwohlverpflichtungen, die Arfea nach eigenen Angaben auferlegt wurden, zu decken; diese Belastung sei durch die Ausgleichsleistungen, die ihr bereits nach dem Beschluss des Regionalrats vom 16. Februar 1984 gewährt wurden, nicht vollständig gedeckt worden.

(56)

Eine solche Betrachtungsweise steht im Widerspruch zum zweiten Altmark-Kriterium, und jegliche Ausgleichsleistung, die auf dieser Grundlage gewährt wird, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Das Gericht hat in seinem Altmark-Urteil in der Tat klargestellt: „Gleicht ein Mitgliedstaat, ohne dass zuvor die Parameter dafür aufgestellt worden sind, die Verluste eines Unternehmens aus, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Betreiben bestimmter Dienste im Rahmen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nicht wirtschaftlich durchführbar war, so stellt dies ein finanzielles Eingreifen dar, das unter den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt.“ (13)

(57)

Die Kommission kommt daher zum dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme dem zweiten Altmark-Kriterium nicht entspricht.

c)   Drittes Altmark-Kriterium

(58)

Was das dritte Altmark-Kriterium betrifft, so ist die Kommission zunächst einmal der Ansicht, dass, wenn ein Unternehmen sowohl Aktivitäten, die von Gemeinwohlverpflichtungen abhängen, als auch Aktivitäten, die nicht von Gemeinwohlverpflichtungen abhängen, ausübt, es ohne eine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung zwischen den unterschiedlichen Aktivitäten des Dienstleistungserbringers nicht möglich sei, genau zu bestimmen, wie hoch die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen sind.

(59)

Im vorliegenden Falle haben die italienischen Behörden damit argumentiert, dass Arfea keine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung zwischen ihren Aktivitäten, die vorgeblich von den von der Region Piemont auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen abhingen, und ihren anderweitigen Aktivitäten vornahm. Die Kommission äußerte auch Zweifel daran, ob Arfea eine solche buchhalterische Trennung vorgenommen habe, und Arfea gab dazu keine Stellungnahme ab. Überdies lassen die Auszüge aus Arfeas Büchern, die der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige zugrunde legte, um den Betrag der Ausgleichsleistungen zu bestimmen, keinerlei buchhalterische Trennung zwischen den unterschiedlichen Aktivitäten von Arfea erkennen. Die Kostenzuordnung, die von dem vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen nachträglich vorgenommen wurde, beruhte auf dem Basismodell, das von den Gutachtern von Arfea aufgestellt worden war und das den prozentualen Anteil der Kosten, die den unterschiedlichen Aktivitäten von Arfea zuzuordnen waren, angab.

(60)

Zweitens vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Gewinnspannen, die vom Sachverständigen für die Berechnung der Beträge der Ausgleichsleistung berücksichtigt wurden, das Maß dessen überstiegen, was als angemessener Gewinn im Sinne des dritten Altmark-Kriteriums angesehen werden kann.

(61)

Der Sachverständige vertrat die Auffassung, dass eine Investitionsrendite von 12,89 % für 1997 und 10,81 % für 1998 eine angemessene Gewinnspanne darstelle; diese Gewinnspannen beruhten auf dem Ertrag einer Anleihe des italienischen Staates mit zehnjähriger Laufzeit (6,8 % für 1997) zuzüglich eines durchschnittlichen Risikozuschlags (4,8 % für 1997), der nach oben korrigiert wurde, um die eigene Finanzlage von Arfea zu berücksichtigen (um 1,28 % für 1997).

(62)

Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass in Anbetracht der Tatsache, dass das Risiko, dem Arfea ausgesetzt war, eher begrenzt war, die vom Sachverständigen bestimmte Gewinnspanne ungewöhnlich hoch ist. In der Tat nahm Arfea die Konzessionen auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts wahr, das sie vor einem Wettbewerb durch andere Betreiber schützte; und die vom Sachverständigen bestimmte Ausgleichsleistung glich die Kosten, die sich dem Unternehmen zufolge aus der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen ergaben, in vollem Umfang aus.

(63)

Außerdem stellt die Kommission fest, dass der Sachverständige zwar feststellte, dass der Verkehrssektor ein Durchschnittsrisiko verzeichnete, das unter dem des Marktes lag, andererseits aber den Risikozuschlag nach oben korrigierte, um das eigene finanzielle Risiko von Arfea, das über dem Durchschnitt des Sektors lag, zu berücksichtigen. Dadurch berücksichtigte der Sachverständige also nicht das Risiko eines typischen Beförderungsunternehmens, sondern das eigene Risiko von Arfea, das höher lag als der Durchschnitt des Sektors.

(64)

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände vertritt die Kommission die Ansicht, dass das dritte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist.

d)   Schlussfolgerung

(65)

Angesichts des kumulativen Charakters der Altmark-Kriterien und der Tatsache, dass die fragliche Maßnahme die ersten drei Altmark-Kriterien nicht erfüllt, besteht für die Kommission keine Notwendigkeit zu untersuchen, ob das vierte Altmark-Kriterium erfüllt ist.

(66)

Auf der Grundlage der oben dargelegten Sachverhalte vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die zusätzliche Ausgleichsleistung, die Arfea für die im Überprüfungszeitraum erbrachten Dienstleistungen bezahlt wurde, die vier kumulativen Altmark-Kriterien nicht erfüllt und daher diesem Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft.

6.1.3.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(67)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass die fraglichen Ausgleichsleistungen Arfea durch zwei Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts von Piemont vom 10. Oktober 2013 gewährt wurden und von der Region Piemont am 7. Februar 2014 bezahlt wurden, d. h. lange nachdem der Markt für Personenbeförderung mit dem Bus für den EU-weiten Wettbewerb geöffnet worden war.

(68)

Diesbezüglich merkte der EuGH in seinem Altmark-Urteil an, dass seit 1995 mehrere Mitgliedstaaten begonnen hatten, einzelne Verkehrsmärkte für den Wettbewerb durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu öffnen, so dass mehrere Unternehmen damals bereits ihre Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimatstaat anboten.

(69)

Dementsprechend ist die Ansicht zu vertreten, dass jegliche Ausgleichsleistung, die Arfea gewährt wird, geeignet ist, den Wettbewerb bei der Erbringung von Leistungen des Buspersonenverkehrs zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in solchem Maße zu beeinträchtigen, dass sie sich negativ auf die Fähigkeit von Busunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, ihre Dienste in Italien anzubieten, auswirkt und die Marktposition von Arfea stärkt, indem sie diese von Ausgaben entlastet, die diese sonst im Zuge ihres täglichen Geschäftsbetriebs zu tragen gehabt hätte.

(70)

Die Kommission stellt ferner fest, dass Arfea auf anderen Märkten wie etwa privater Verkehrsdienstleistungen aktiv ist und dass sie somit auf diesen Märkten mit anderen Unternehmen innerhalb der Union im Wettbewerb steht. Jegliche Ausgleichsleistung, die Arfea gewährt wird, kann daher den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auch auf diesen Märkten beeinträchtigen.

(71)

Dementsprechend gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Wettbewerb verzerrt und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

6.1.4.   Schluss

(72)

Angesichts der oben angeführten Sachverhalte kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

6.2.   Befreiung von der Anmeldepflicht nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69

(73)

Damit die Begründung des Regionalen Verwaltungsgerichts zuträfe, wonach Arfea einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Ausgleichsleistung für Gemeinwohlverpflichtungen nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 habe, hätte Arfea zu dem Zeitpunkt, als sie diese Dienstleistungen erbrachte, das Recht auf eine zusätzliche Ausgleichsleistung erwerben müssen, und diese Ausgleichszahlungen müssen vom verpflichtenden Anmeldeverfahren nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 befreit gewesen sein. Anderenfalls wäre, insofern die Ausgleichsleistung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, diese Ausgleichsleistung durch die Unterlassung der Anmeldung dieser Ausgleichsleistung nach Artikel 108 AEUV rechtswidrig gewesen. Denn nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung ist eine Ausgleichsleistung, die nach dieser Verordnung gezahlt wird, von dem Verfahren zur vorherigen Unterrichtung, das in Artikel 108 Absatz 3 AEUV festgehalten ist, und somit von der Anmeldung befreit.

(74)

Diesbezüglich geht aus dem Combus-Urteil hervor, dass der Begriff der „Ausgleichsleistung für Gemeinwohldienste“ im Sinne dieser Rechtsvorschrift sehr eng auszulegen ist (14). Die Befreiung von der Anmeldung, die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehen ist, deckt nur die Ausgleichsleistung für Gemeinwohlverpflichtungen ab, die einem Unternehmen nach Artikel 2 dieser Verordnung einseitig auferlegt wurden, wobei diese Ausgleichsleistung unter Anwendung der in den Artikeln 10 bis 13 dieser Verordnung beschriebenen Methode (die allgemeinen Verfahrenskriterien für Ausgleichszahlungen) berechnet wird. Die Befreiung findet jedoch keine Anwendung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge, wie sie in Artikel 14 definiert sind. Eine Ausgleichsleistung, die auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, wie er in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 definiert wird, gezahlt wird und die mit einer staatlichen Beihilfe verbunden ist, ist bei der Kommission anzumelden, bevor sie erfolgt. Die Unterlassung führt dazu, dass diese Ausgleichsleistung als rechtswidrig geleistete Beihilfe nach Artikel 108 AEUV angesehen wird.

(75)

Die Frage, ob Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die italienischen Behörden im vorliegenden Falle tatsächlich von einer vorherigen Anmeldung befreite, hängt somit erstens davon ab, ob Arfea von der Region tatsächlich einseitig eine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt wurde, und zweitens davon, ob die aufgrund dieser Verpflichtung gezahlte Ausgleichsleistung im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 steht. Die Kommission wird beide Fragen der Reihe nach untersuchen.

i)   Einseitige Auferlegung einer Gemeinwohlverpflichtung

(76)

Arfea zufolge legte ihr die Region Piemont Gemeinwohlverpflichtungen auf, die in den Konzessionsvereinbarungen für die Erbringung von Busverkehrsdienstleistungen sowie in Verträgen und Bestimmungen, die mit diesen Konzessionsvereinbarungen verbunden waren, festgelegt waren. Diese Gemeinwohlverpflichtungen beträfen Fahrpläne, Buslinien, Bushaltestellen und Tarifentgelte.

(77)

Die Kommission stellt zunächst einmal fest, dass in den Konzessionsvereinbarungen eindeutig vorgesehen war, dass sie nur für ein Jahr gelten, auf Ersuchen des Verkehrsdienstleisters erneuerbar sind sowie mit der Zahlung einer Konzessionsabgabe verbunden sind. Daraus folgt, dass diese Konzessionen die Grundlage für die Vertragsbeziehung zwischen Arfea und der Region bildeten und Arfea diese freiwillig einging.

(78)

Man kann daher nicht den Standpunkt vertreten, dass Arfea auf der Grundlage dieser Vereinbarungen einseitig Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegt worden wären. Wie das Gericht (EuG) in seinem Urteil vom 3. März 2016 in der Rechtssache Simet (T-15/14) in Erinnerung rief, unterscheidet sich das freiwillige Eingehen eines Vertragsverhältnisses von einer einseitigen Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen und lässt keine Verpflichtung zu einer Ausgleichsleistung nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 entstehen (15).

(79)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass Arfea die Vereinbarungen und Bestimmungen, die mit den Konzessionsvereinbarungen verbunden seien und die ihr Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt hätten, nicht klar angegeben hat. Die Kommission hat jedoch Verständnis dafür, dass Arfea auf die Vereinbarungen bezüglich Buslinien und Fahrpläne hinwies, die den Konzessionsvereinbarungen beigefügt wurden, sowie auf Tabellen, die regionale Tarifentgelte festlegten und auf die einige der Konzessionsvereinbarungen Bezug nahmen.

(80)

Was diese Vereinbarungen bezüglich Buslinien und Fahrpläne anlangt, so stellt die Kommission fest, dass man nicht die Auffassung vertreten kann, dass Arfea in diesen einseitig Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt worden seien. In der Tat wurden diese wie die Konzessionsvereinbarungen selbst von Arfea freiwillig eingegangen. Jedoch wurde der Inhalt dieser Vereinbarungen, z. B. die Buslinien, auf Ersuchen von Arfea für mehrere Konzessionen abgeändert. Man kann daher nicht den Standpunkt vertreten, dass diese einseitig Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegt hätten.

(81)

Bezüglich der Tabellen, die regionale Tarifentgelte, darunter auch Höchsttarife für alle Fahrgäste, festlegen, stellt die Kommission fest, dass das Gericht (EuG) in seinem Urteil vom 3. März 2016 in der Rechtssachee Simet (T-15/14) deutlich dargelegt hat, dass solche allgemeine Bestimmungen keine Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegen. In der Tat beschränkt sich nach Auffassung des Gerichtshofs der Begriff der tariflichen Verpflichtungen im Sinne dieser Rechtsvorschrift auf Höchsttarife, die einer bestimmten Kategorie von Fahrgästen oder Gütern auferlegt werden, und umfasst nicht allgemeine Maßnahmen der Preisgestaltung (16).

(82)

Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Tatsache, dass Arfea um eine Verlängerung der Konzessionen ansuchte und sogar eine Konzessionsabgabe dafür zahlte, auf jeden Fall kaum mit der Auferlegung irgendeiner Gemeinwohlverpflichtung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zu vereinbaren ist. In der Tat sind nach dieser Rechtsvorschrift Gemeinwohlverpflichtungen „die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde“. Wie das Gericht (EuG) in seinem Urteil vom 3. März 2016 in der Rechtssache Simet (T-15/14) festgestellt hat, kann man schwerlich davon ausgehen, dass ein Unternehmen in Anbetracht der damit verbundenen Verpflichtungen um die Verlängerung einer Konzession ansuchen würde, wenn die Erfüllung dieser Konzessionen nicht in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse läge.

ii)   Vereinbarkeit der Ausgleichsleistung mit den allgemeinen Verfahrenskriterien für Ausgleichszahlungen

(83)

Selbst wenn gezeigt würde, dass Arfea in dem vorliegenden Falle einseitig Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt wurden, was allerdings nicht der Fall ist, so müsste die Ausgleichsleistung für diese Dienstleistungen immer noch den allgemeinen Verfahrenskriterien für Ausgleichszahlungen (Abschnitt IV) der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 entsprechen, um von einer vorherigen Anmeldung nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung befreit zu sein. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass dies der Fall ist.

(84)

Diesbezüglich erinnert die Kommission zunächst daran, dass aus den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 hervorgeht, dass eine Ausgleichsleistung nicht höher sein darf als die finanzielle Belastung, die von einem Unternehmen als Folge der Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen zu tragen ist. Außerdem sah Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der ab 1. Juli 1992 anwendbaren Fassung vor: „Ist ein Verkehrsunternehmen außer auf dem Gebiet der Verkehrsdienste, für die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gelten, noch in anderen Bereichen tätig, so sind die Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in einem gesonderten Unternehmensbereich zu erbringen, der mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

a)

getrennte Rechnungsführung für jeden dieser Tätigkeitsbereiche und entsprechende Zuordnung der Aktiva nach den geltenden Buchungsregeln;

…“

(85)

Zweitens erinnert die Kommission daran, dass Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 verlangt, dass die Verwaltungsbehörde die Höhe des Ausgleichs im Voraus festlegt.

(86)

Im vorliegenden Falle vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Arfea gewährten Ausgleichsleistungen diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

(87)

Erstens stellt die Kommission fest, dass, wie oben in Erwägungsgrund 59 dargelegt wurde, nicht nachgewiesen worden ist, dass Arfea eine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung zwischen ihren vorgeblich von Gemeinwohlverpflichtungen abhängigen Aktivitäten und ihren anderweitigen Aktivitäten, wie in Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gefordert, vornahm. Vielmehr weisen die Auszüge aus den Büchern von Arfea für die Jahre 1997 und 1998, die der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige zur Bestimmung der Höhe der Ausgleichsleistung heranzog, eher darauf hin, dass die Kosten nicht nach Aktivitäten getrennt wurden.

(88)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass entgegen Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die Arfea gewährte Ausgleichsleistung nicht im Voraus festgelegt, sondern auf der Grundlage einer nachträglichen Beurteilung, wie vom Regionalen Verwaltungsgericht angeordnet, bestimmt wurde.

(89)

Angesichts dieser Feststellungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht von Piemont gewährten zusätzlichen Ausgleichsleistungen nicht nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 von der vorherigen verpflichtenden Anmeldung befreit waren.

6.3.   Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(90)

Da nicht nachgewiesen worden ist, dass die überprüfte Maßnahme nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 von der vorherigen Anmeldung befreit war, muss die Vereinbarkeit dieser Zahlungen mit dem Binnenmarkt überprüft werden, da diese, wie in Abschnitt 6.1 erläutert, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden.

(91)

Diesbezüglich enthält Artikel 93 AEUV Bestimmungen über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Bereich der Koordinierung des Verkehrs sowie der Gemeinwohlverpflichtungen im Verkehrsbereich und stellt hinsichtlich Artikel 107 Absatz 3 sowie Artikel 106 Absatz 2 eine lex specialis dar, da er besondere Bestimmungen über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe enthält. Der EuGH hat entschieden, dass diese Bestimmung „Beihilfen für den Verkehr nur in ganz bestimmten Fällen und nur dann, wenn sie den allgemeinen Interessen der [Union] nicht abträglich sind, für vereinbar mit dem Vertrag erklärt“ (17).

(92)

Am 3. Dezember 2009 trat die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Kraft und hob die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (18) auf. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gilt für Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen bezüglich öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße.

(93)

Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass die Prüfung der Vereinbarkeit der nicht angemeldeten Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchgeführt werden sollte, weil dies zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses die geltende Rechtslage ist. Die Kommission stellt auch fest, dass die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht zugesprochene zusätzliche Ausgleichsleistung am 7. Februar 2014 gezahlt wurde (19).

(94)

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 legt fest: „Eine gemäß dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen muss mit dem [Binnenm]arkt vereinbar sein. Diese Ausgleichsleistungen sind von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel [108 Absatz 3] des Vertrags befreit.“

(95)

Aus den Gründen, die unten noch dargelegt werden, vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die nicht angemeldete Ausgleichsleistung nicht im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 steht, sodass nicht behauptet werden kann, dass sie nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

(96)

Erstens stellt die Kommission fest, dass die Konzessionsvereinbarungen nicht die Voraussetzungen von Artikel 4 dieser Verordnung erfüllen, die den obligatorischen Inhalt allgemeiner Bestimmungen und öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die Gemeinwohlverpflichtungen festschreiben, bestimmt.

—

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird gefordert, dass die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden und dass dabei eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden ist. Jedoch wurden, wie oben in den Erwägungsgründen 54 bis 57 bezüglich der Erfüllung des zweiten Altmark-Kriteriums dargelegt wurde, die Arfea gewährten zusätzlichen Ausgleichsleistungen nicht auf der Grundlage zuvor objektiv und transparent aufgestellter Parameter berechnet.

—

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 2 wird verlangt, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag die Regelungen bezüglich der Aufteilung von Kosten und Einnahmen, die mit der Erbringung der Dienstleistungen verbunden sind, angibt. Nun aber enthielten die Konzessionsvereinbarungen keine Regelungen bezüglich der Aufteilung von Kosten und Einnahmen, und, wie oben im Erwägungsgrund 59 geschildert wurde, wandte Arfea für ihre unterschiedlichen Aktivitäten keine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung an.

(97)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass die betreffende Maßnahme nicht die relevanten Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betreffend die Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung erfüllt.

(98)

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht vor, dass im Falle direkt vergebener öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die Ausgleichsleistung den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und den im Anhang niedergelegten Vorschriften entsprechen muss, damit sichergestellt ist, dass die Ausgleichsleistung nicht das Maß dessen übersteigt, was notwendig ist, um die Gemeinwohlverpflichtung zu erfüllen.

(99)

Punkt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht vor, dass die Ausgleichsleistung den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus folgenden Faktoren zusammensetzt: Kosten, die in Verbindung mit einer Gemeinwohlverpflichtung entstehen, abzüglich Erlöse aus dem Fahrscheinverkauf, abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtung betrieben wird, zuzüglich eines angemessenen Gewinns. Punkt 4 dieses Anhangs verlangt, dass die Berechnung der Kosten und Einnahmen anhand der geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften erfolgt. Punkt 5 des Anhangs sieht vor: „Führt ein Betreiber eines öffentlichen Dienstes neben den Diensten, die Gegenstand einer Ausgleichsleistung sind und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, auch andere Tätigkeiten aus, so muss die Rechnungslegung für diese öffentlichen Dienste … getrennt erfolgen, wobei zumindest die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

—

Die Konten für jede dieser betrieblichen Tätigkeiten werden getrennt geführt, und der Anteil der zugehörigen Aktiva sowie die Fixkosten werden gemäß den geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften umgelegt.

—

Alle variablen Kosten, ein angemessener Beitrag zu den Fixkosten und ein angemessener Gewinn im Zusammenhang mit allen anderen Tätigkeiten des Betreibers eines öffentlichen Dienstes dürfen auf keinen Fall der betreffenden öffentlichen Dienstleistung zugerechnet werden.

—

Die Kosten für die öffentliche Dienstleistung werden durch die Betriebseinnahmen und die Zahlungen staatlicher Behörden ausgeglichen, ohne dass eine Übertragung der Einnahmen in einen anderen Tätigkeitsbereich des Betreibers eines öffentlichen Dienstes möglich ist.“

(100)

Jedoch nahm Arfea, wie bereits in Erwägungsgrund 59 bemerkt, keine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung ihrer vorgeblich von Gemeinwohlverpflichtungen abhängigen Aktivitäten und ihrer anderweitigen Aktivitäten vor, wie dies in Punkt 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gefordert wird. Folglich ist es unmöglich zu zeigen, dass eine Ausgleichsleistung, ganz gleich, in welcher Höhe diese letztlich gewährt wurde, nicht den Betrag überschreitet, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht (Punkt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Darüber hinaus muss, wenn keine im Voraus festgelegte Parameter für Ausgleichsleistungen vorliegen, jegliche Berechnung einer Ausgleichsleistung zwangsläufig im Nachhinein auf der Grundlage willkürlicher Annahmen durchgeführt werden, wie dies durch die Gutachter von Arfea und den vom Regionalen Verwaltungsgericht von Piemont beauftragten Sachverständigen erfolgte. Schließlich übersteigen, wie in den Erwägungsgründen 60 bis 63 dargelegt, die Gewinnspannen, die vom Sachverständigen für die Berechnung der Beträge der Ausgleichsleistung berücksichtigt wurden, das Maß dessen, was als angemessener Gewinn angesehen werden kann.

(101)

Drittens stellt die Kommission fest, dass Arfea selbst zugegeben hat, dass die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in dem vorliegenden Falle nicht erfüllt wurden, indem sie nämlich damit argumentierte, dass eine solche Vereinbarkeit rechtlich und logisch unmöglich wäre, da die fragliche Situation viele Jahre vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung liegt.

(102)

Dementsprechend vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die vom Regionalen Verwaltungsgericht angeordnete zusätzliche Ausgleichsleistung nicht im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt wurde und daher die zusätzliche Ausgleichsleistung mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist.

6.4.   Die vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährte Ausgleichsleistung stellt keinen Schadensersatz dar

(103)

In ihrem Einleitungsbeschluss rief die Kommission die Beteiligten dazu auf, Stellung zu beziehen zu der Frage, ob die Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts eine Zuerkennung von Schadensersatz für vorgebliche Rechtsverletzung betreffen und nicht eine Zuerkennung einer Ausgleichsleistung für Gemeinwohldienste, die ihre Grundlage in den geltenden Verordnungen des Rates hat. Nur die italienischen Behörden übermittelten eine diesbezügliche Stellungnahme, in der sie behaupten, dass die betreffende Maßnahme eine Zuerkennung einer Ausgleichsleistung für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen und nicht eine Zuerkennung von Schadensersatz darstelle.

(104)

Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass unter bestimmten Umständen Schadensersatz wegen einer unerlaubten oder anderen Handlung der nationalen Behörden (20) keinen Vorteil darstellt und daher nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages anzusehen ist (21). Der Zweck eines Ersatzes für erlittenen Schaden unterscheidet sich von dem einer staatlichen Beihilfe, da er darauf abzielt, den Geschädigten wieder in die Situation zurückzuversetzen, in die er sich vor der schädigenden Handlung befand, so als ob letztere nicht geschehen wäre (Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand).

(105)

Damit jedoch Schadensersatz nicht unter die Vorschriften für staatliche Beihilfen fällt, muss er auf einer allgemeinen Ausgleichsregel beruhen (22). Außerdem entschied der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Lucchini, dass es einem nationalen Gericht untersagt ist, nationales Recht anzuwenden, wenn die Anwendung dieses Rechts zur Folge hätte, „die Anwendung des Gemeinschaftsrechts [zu] vereiteln, weil sie die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten Beihilfe unmöglich machen würde“ (23). Diesem Urteil liegt der Grundsatz zugrunde, dass eine Rechtsvorschrift des nationalen Rechts keine Anwendung finden kann, wenn eine solche Anwendung die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrechts vereiteln würde (24). Diesbezüglich hat das Gericht (EuG) in seinem Urteil vom 3. März 2016 in der Rechtssache Simet (T-15/14) entschieden, dass Schadensersatz, der in der Entschädigung für einen infolge der Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen erlittenen Nachteil bestünde, nicht aufgrund der Tatsache allein, dass es sich um Schadensersatz handelt, nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden kann, da dies die Umgehung der Artikel 107 und 108 des Vertrags ermöglichen würde (25).

(106)

Was die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährten zusätzlichen Ausgleichsleistungen betrifft, so stellt die Kommission zunächst einmal fest, dass die Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts auf das Recht von Arfea abheben, als Ausgleichsleistung nach den Artikeln 6, 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Geldzahlungen zu erhalten, deren Höhe von der Verwaltung auf der Grundlage verlässlicher Daten festzulegen ist. Dies deutet darauf hin, dass sich das Recht von Arfea auf eine zusätzliche Ausgleichsleistung nach Ansicht des Regionalen Verwaltungsgerichts nicht aus einer allgemeinen Regel für den Ersatz eines aus einer unerlaubten oder anderen Handlung der nationalen Behörden entstandenen Schadens ergibt, sondern aus den vorgeblich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ableitbaren Rechten.

(107)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass Arfea am 6. Juni 2014 vor den italienischen Gerichten eine Klage einreichte, mit der sie zusätzlich zu den ihr vom Regionalen Verwaltungsgericht bereits gewährten Ausgleichsleistungen die Zahlung von Schadensersatz durch die Region Piemont forderte. Arfea behauptete in ihrer Klage, dass sie infolge der späten Anerkennung und Zahlung der Ausgleichsleistungen, die ihr für die Jahre 1997 und 1998 von der Region geschuldet wurden, einen Schaden erlitten habe. Dies weist darauf hin, dass Arfea selbst nicht die Ansicht vertritt, dass die ihr vom Regionalen Verwaltungsgericht bereits gewährten Ausgleichsleistungen eine Zuerkennung von Schadenersatz darstellten.

(108)

Drittens vertritt die Kommission den Standpunkt, dass, wenn Arfea als Ausgleich für die finanzielle Belastung infolge der Gemeinwohlverpflichtungen, die ihr nach eigenen Angaben rechtswidrig und einseitig auferlegt wurden, durch die italienischen Behörden Schadensersatz zugesprochen worden sein sollte, dies auf jeden Fall gegen die Artikel 107 und 108 AEUV verstieße.

(109)

Denn eine solche Zuerkennung würde für Arfea genau zu demselben Ergebnis führen wie die Zuerkennung einer Ausgleichsleistung für Gemeinwohldienste für den Überprüfungszeitraum, obwohl die Konzessionsvereinbarungen, die die fraglichen Dienstleistungen regelten, wie oben gezeigt wurde, weder von einer vorherigen Anmeldung befreit waren noch im Einklang mit den materiellen Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 oder der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 standen.

(110)

Die Möglichkeit, eine solche Zuerkennung zu erhalten, würde es somit in der Tat möglich machen, die vom Gesetzgeber der Union festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen und Bedingungen zu umgehen, nach denen die zuständigen Behörden, wenn sie Gemeinwohlverpflichtungen auferlegen oder einen diesbezüglichen Vertrag abschließen, Betreibern eines öffentlichen Dienstes als Gegenleistung für die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen einen Ausgleich für die entstandenen Kosten zahlen. In der Tat würde die Zuerkennung einer Schadensersatzsumme, die der Höhe der Beihilfe, die zu gewähren vorgesehen war, entspräche, eine indirekte Gewährung einer staatlichen Beihilfe darstellen; diese wird als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen (26). Wie oben in Erinnerung gerufen wurde, hat das Gericht (EuG) klargestellt, dass unter solchen Umständen die Vorschriften für staatliche Beihilfen nicht aus dem bloßen Grunde, dass die betreffende Maßnahme in einer Zuerkennung von Schadensersatz bestünde, umgangen werden können (27).

(111)

Dementsprechend vertritt die Kommission nicht die Ansicht, dass die Entscheidung des Regionalen Verwaltungsgerichts eher eine Zuerkennung eines Ersatzes für Schäden, die Arfea infolge einer unerlaubten oder anderen Handlung der nationalen Behörden erlitten hätte, darstelle und nicht eine Gewährung einer rechtswidrigen und mit den Rechtsvorschriften nicht vereinbaren staatlichen Beihilfe, die nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV verboten ist.

(112)

Angesichts der oben dargelegten Sachverhalte gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die nicht angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV — die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist — darstellt.

7.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE

(113)

Nach dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie festgestellt hat, dass diese mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist (28). Der Gerichtshof hat auch mehrfach festgestellt, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufhebung einer Beihilfe, die von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen wird, dazu dient, die frühere Lage wiederherzustellen (29).

(114)

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (30).

(115)

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung legte Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (31) fest: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“.

(116)

Somit muss angesichts der Tatsache, dass die fraglichen Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV umgesetzt wurden und als rechtswidrige und mit den Rechtsvorschriften unvereinbare Beihilfe anzusehen sind, diese zurückgefordert werden, damit die Lage, die auf dem Markt vor ihrer Gewährung bestand, wiederhergestellt wird. Die Rückforderung betrifft den Zeitraum, der mit dem Zeitpunkt beginnt, als Arfea der Vorteil erwuchs, das heißt, als die Beihilfe ihr zur Verfügung gestellt wurde (d. h. am 7. Februar 2014), und mit der tatsächlichen Rückzahlung endet; die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1 299 594 EUR, die die Italienische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von Arfea rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   Die Italienische Republik fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe von der Empfängerin zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die vom 7. Februar 2014 bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (32) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommision (33) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Die Italienische Republik stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

(2)   Die Italienische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Die Italienische Republik übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist.

(2)   Die Italienische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Italienische Republik unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt die Italienische Republik ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. Juni 2016

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 219 vom 3.7.2015, S. 12.

(2)  Vgl. Fußnote1.

(3)   Legge 10 aprile 1981, n. 151 Legge quadro per l'ordinamento, la ristrutturazione ed il potenziamento dei trasporti pubblici locali. Istituzione del Fondo nazionale per il ripiano dei disavanzi di esercizio e per gli investimenti nel settore (GU n. 113 del 24.4.1981), zugänglich unter: http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:1981-04-10;151.

(4)   Legge regionale 23 luglio 1982, n. 16. Interventi finanziari della Regione nel settore del trasporto pubblico di persone (B.U. 28 luglio 1982, n. 30), zugänglich unter: http://arianna.consiglioregionale.piemonte.it/base/leggi/l1982016.html.

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1).

(6)   Sentenza n. 5043 vom 28. August 2006.

(7)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans/Regierungspräsidium Magdeburg, EU:C:2003:415.

(8)  Siehe den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(9)  Punkt 2 des Anhangs legt fest: „Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre. Für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts geht die zuständige Behörde nach dem folgenden Modell vor:

—

Kosten, die in Verbindung mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder einem Paket gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen, die von einer oder mehreren zuständigen Behörden auferlegt wurden und die in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und/oder in einer allgemeinen Vorschrift enthalten sind,

—

abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) betrieben wird,

—

abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten oder aller anderen Einnahmen, die in Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) erzielt werden,

—

zuzüglich eines angemessenen Gewinns,

ergeben den finanziellen Nettoeffekt.“

(10)  Der Rahmenbeschluss von 1984 legte die jeweilige Höhe der „Standardkosten“ von Bus- und Straßenbahndienstleistungen für die Stadt Turin und für andere Gemeinden im Piemont fest und unterschied weiterhin zwischen Flachland- und Gebirgsstrecken. Artikel 1 führt näher aus, dass die Standardkosten auf der Basis der Kriterien vorsichtiger und strenger Betriebsführung festgelegt wurden, wobei die Qualität der erbrachten Dienstleistung und die geographischen Bedingungen ebenfalls berücksichtigt wurden. Nach Artikel 4 stellte der Betrag, der sich aus der Anwendung der Standardkosten auf die vom Dienstleistungserbringer zurückgelegte Kilometerzahl ergibt, die pro Jahr höchstens zulässige Höhe von Beiträgen aus öffentlichen Mitteln dar, es sei denn, die tatsächlichen Kosten, die dem Dienstleistungserbringer entstanden, lägen unter den Standardkosten. Sollte dies der Fall sein, wären die Beiträge aus öffentlichen Mitteln auf der Basis der tatsächlichen Kosten des Dienstleistungserbringers zu gewähren.

(11)  Rechtssache C-527/12, Kommission/Deutschland, EU:C:2014:2193, Rn. 56 und die zitierte Rechtsprechung. Siehe auch Rechtssache C-119/05, Lucchini, EU:C:2007:434, Rn. 59.

(12)  Rechtssache T-17/02, Fred Olsen, Slg. 2005, II-2031, Rn. 216; Rechtssache T-289/03, BUPA und andere/Kommission, Slg. 2008, II-81, Rn. 166-169 und 172.

(13)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans/Regierungspräsidium Magdeburg, EU:C:2003:415, Rn. 91.

(14)  Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd, EU:T:2004:76, Rn. 77, 78 und 79.

(15)  Rechtssache T-15/14, Simet SpA/Kommission, Rn. 163.

(16)  Rechtssache T-15/14, Simet SpA/Kommission, Rn. 159.

(17)  Urteil 156/77, Kommission/Belgien, EU:C:1978:180, Rn. 10.

(18)  Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1).

(19)  C-303/13 P, Kommission/Andersen, Rn. 55.

(20)  Zum Beispiel zivilrechtliches Delikt oder ungerechtfertigte Bereicherung.

(21)  Verbundene Rechtssachen 106 bis 120/87, Asteris und andere/Griechenland und EWG, EU:C:1988:457.

(22)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2004 über niederländische Beihilfen für Akzo-Nobel zur Minimierung der Chlortransporte (Beihilfe N 304/2003), zusammenfassende Bekanntmachung im ABl. C 81 vom 2.4.2005, S. 4; siehe auch Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über niederländische Beihilfen zur Betriebsverlagerung des Autodemontagebetriebs Steenbergen (Beihilfe N 575/2005), zusammenfassende Bekanntmachung im ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 1.

(23)  Rechtssache C-119/05, Lucchini, EU:C:2007:434, Rn. 59.

(24)  Siehe ebenda, Rn. 61.

(25)  Rechtssache T-15/14, Simet SpA/Kommission, Rn. 102-103.

(26)  Schlussanträge vom 28. April 2005 in den Verbundenen Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Atzori, EU:C:2005:256, Rn. 198.

(27)  Rechtssache T-15/14, Simet SpA/Kommission, Rn. 102-103.

Siehe auch die Rechtsprechung des Gerichts (EuG) zu den Entschädigungsbestimmungen für die Rückforderung staatlicher Beihilfen:

Rechtssache T-384/08, Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou/Kommission, EU:T:2011:650, und Rechtssache T-565/08, Corsica Ferries/Kommission, EU:T:2012:415, Rn. 23, 114 und 120 bis 131. Siehe auch entsprechend Rechtssache C-111/10, Kommission/Rat, EU:C:2013:785, Rn. 44.

(28)  Siehe Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Rn. 13.

(29)  Siehe Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Rn. 75.

(30)  Siehe Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Rn. 64 und 65.

(31)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(32)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(33)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommision vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).