Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2084 der Kommission vom 10. Juni 2016 über die Staatliche Beihilfe SA.38132 (2015/C) (ex 2014/NN) — Zusätzliche Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen zugunsten von Arfea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3472) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2084. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Bussen des Unternehmens bedienten Strecken mehrmals auf Ersuchen des Unternehmens geändert wurden, und daher kann ausgeschlossen werden, dass irgendwelche Gemeinwohldienstleistungen, und sei es nur implizit, von der Behörde der Region oder Provinz, die diese Konzessionen gewährte, auferlegt wurden. (31) Außerdem erklärten die italienischen Behörden, dass das Unternehmen als Gegenleistung für das ausschließliche Recht, die Verkehrsdienste — zu den dargelegten Bedingungen mit den auf Ersuchen des Unternehmens vorgenommen Änderungen — erbringen zu dürfen, die nach dem italienischen Recht vorgesehenen Betriebsbeiträge als Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen erhalten habe, wobei ein Standardkostenbetrag zugrunde gelegt worden sei, der auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses von 1984 berechnet worden war. Die Standardkosten der Dienstleistung wurden in Übereinstimmung mit den damals gültigen Rechtsvorschriften berechnet (Gesetz Nr. 151/81 und Regionalgesetz Nr. 16/82), die auf der Grundlage zuschussfähiger Standardausgaben einen Beitrag zu den Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs vorsahen. Damit sollte das Betriebsdefizit des Unternehmens vollständig gedeckt werden. Nach italienischem Recht sollten solche Betriebsbeiträge den Dienstleistungserbringer in die Lage versetzen, ein wirtschaftliches Gleichgewicht zu erzielen, während jedwede weitere Defizite einer ineffizienten Betriebsführung durch den Dienstleistungserbringer zuzuschreiben waren. Dementsprechend war ausdrücklich vorgesehen, dass jedwede solche Defizite vom Unternehmen zu tragen sind, mit der Begründung, dass dieses es nicht geschafft hat, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Senkung der Kosten und die Erhöhung der Einnahmen erforderlich waren. (32) Die italienischen Behörden behaupten auch, dass die Berechnung der zusätzlichen Ausgleichszahlung, die nachträglich von dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen vorgenommen worden war, eindeutig gegen die Anforderungen der allgemeinen Verfahrenskriterien für Ausgleichszahlungen, wie sie in den Artikel 10 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 genannt sind, verstoße. Den italienischen Behörden zufolge analysierte der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige lediglich die Kosten und Einnahmen, die vom Gutachter des Unternehmens vorgelegt und nachträglich und ohne ordnungsgemäße buchhalterische Trennung ermittelt worden waren. Er kam dann zu dem Schluss, dass, abgesehen von einigen Punkten, in denen Abweichungen festgestellt wurden, das errechnete Ergebnis im Wesentlichen korrekt sei. (33) Die italienischen Behörden sind ferner der Ansicht, dass die Ausgleichsleistung auch nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entspreche. Insbesondere entspreche die Berechnung des Betrags der Ausgleichsleistung nicht der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dargestellten Methode, wie der finanzielle Nettoeffekt der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen zu berechnen ist. (34) Schließlich führen die italienischen Behörden als Argument an, dass in den Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts angeordnet wurde, dass Arfea eine finanzielle Ausgleichsleistung für die Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen in den Jahren 1997 und 1998 gezahlt werde, aber kein Ersatz für Schäden aus der Nichtzahlung dieser Beiträge zugesprochen wurde. Die italienischen Behörden erklärten, dass Arfea am 6. Juni 2014 eine Klage auf Zuerkennung von Schadensersatz zusätzlich zu der Ausgleichsleistung, die ihr bereits vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährt worden war, eingereicht habe. Den italienischen Behörden zufolge zeigt dies, dass die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährte Ausgleichsleistung, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist, keine Zuerkennung von Schadensersatz darstellte. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (35) Der einzige Beteiligte, der Bemerkungen zum Einleitungsbeschluss übermittelte, war Arfea, die Begünstigte der Maßnahme. In ihrem Vorbringen widerspricht Arfea der vorläufigen Stellungnahme, die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss abgegeben worden war. (36) Arfea vertritt erstens die Ansicht, dass die rechtliche Vereinbarkeit und Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahme von der Kommission nur nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und nicht nach Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu beurteilen sei. Arfea zufolge kann die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht auf Situationen angewandt werden, die vor deren Inkrafttreten ihren Ausgang genommen haben, d. h. vor dem 3. Dezember 2009, wie dies auch vom Gericht (EuG) in seiner Entscheidung vom 20. März 2013 in der Rechtsache Andersen (T-92/11) bestätigt worden sei. Arfea vertritt jedoch den Standpunkt, dass in jedem Fall die ihr gewährten Ausgleichsleistungen die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllten. (37) Zweitens behauptet Arfea, dass sie mit Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne der Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 betraut worden sei. Arfea zufolge sind Dienstleistungen des öffentlichen Nahverkehrs öffentliche Dienstleistungen. In Italien würden diese Dienstleistungen über Verwaltungskonzessionen zugeteilt, und Gemeinwohlverpflichtungen, die mit der Erbringung dieser Dienstleistungen verbunden sind, würden in den Konzessionsvereinbarungen sowie in Verträgen und Bestimmungen, die mit diesen Konzessionsvereinbarungen verbunden sind, festgeschrieben. Im Falle von Arfea beträfen diese Gemeinwohlverpflichtungen Fahrpläne, Buslinien, Haltestellen und Tarifentgelte. Was die Tatsache anlangt, dass in den Konzessionen des Näheren festgeschrieben ist, dass die Unternehmen die Dienstleistungen auf eigenes Risiko erbringen, so argumentiert Arfea, dass sich dies auf Sicherheitsrisiken für Fahrgäste und Dritte, nicht auf das allgemeine unternehmerische Risiko beziehe. (38) Drittens behauptet Arfea, dass die Tatsache, dass sie es unterlassen hatte, um eine Aufhebung dieser Gemeinwohlverpflichtungen zu ersuchen, wie dies von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gefordert wird, ihr nicht den Rechtsanspruch auf eine Ausgleichsleistung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nehme. Arfea zufolge findet das von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 geforderte Verfahren keine Anwendung auf Gemeinwohlverpflichtungen, die einem Unternehmen nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auferlegt wurden. Diese Auslegung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 würde nach Ansicht Arfeas durch die Entscheidung des EuGH vom 3. März 2014 in der Rechtssache CTP (C-518/12) gestützt. (39) Viertens argumentiert Arfea betreffend die Berechnung des Betrags der Ausgleichsleistung, die ihr vom Regionalen Verwaltungsgericht der Region Piemont gewährt wurde, dass der Bericht des vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen nicht von der Kommission angezweifelt werden könne, weil es sich hierbei um eine im Vorfeld erfolgende Tätigkeit technischer Natur handle, die ausschließlich in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte falle. In jedem Fall seien nach Auffassung von Arfea die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung im Voraus im Beschluss des Regionalrats vom 16. Februar 1984 festgelegt worden; zudem habe sie keine übermäßige Ausgleichsleistung erhalten. Die fragliche Ausgleichsleistung erfülle daher die diesbezüglichen Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. (40) Fünftens finden nach Ansicht Arfeas die oben in den Erwägungsgründen 37 bis 39 zusammengefassten Argumente ebenso auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Ausgleichsleistung mit den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Anwendung. Jedoch vertritt Arfea die Ansicht, dass, was die Vereinbarkeit dieser Ausgleichsleistungen mit den formalen Kriterien betrifft, die in dieser von der Kommission in den Erwägungsgründen 64 ff. ihres Einleitungsbeschlusses zitierten Verordnung gefordert werden, diese Kriterien in dem betreffenden Falle keine Anwendung finden sollten. Nach Auffassung Arfeas wäre es rechtlich und logisch unmöglich, die Vereinbarkeit mit diesen Kriterien zu beweisen, da die fragliche Situation viele Jahre vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 liegt. (41) Schließlich behauptet Arfea, dass die vom Regionalen Verwaltungsgericht der Region Piemont gewährten Ausgleichsleistungen die vier Altmark-Kriterien erfüllten. Erstens sei Arfea in Übereinstimmung mit dem ersten Altmark-Kriterium mit klar definierten Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden. Zweitens seien die Parameter für die Ausgleichszahlung in Übereinstimmung mit dem zweiten Altmark-Kriterium zuvor transparent und objektiv in dem Beschluss des Regionalrats vom 16. Februar 1984 aufgestellt worden. Drittens sei im Bericht des Sachverständigen festgestellt worden, dass die Ausgleichsleistung in Übereinstimmung mit dem dritten Altmark-Kriterium die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht überschreite. Schließlich könne Arfea als ein durchschnittliches und gut geführtes Unternehmen im Sinne des vierten Altmark-Kriteriums bezeichnet werden, was sich darin zeige, dass ihre Durchschnittskosten pro Kilometer unter den regionalen Standardkosten lägen. 5.   STELLUNGNAHMEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN DES DRITTEN (42) In ihrer Stellungnahme zu der Stellungnahme von Arfea bekräftigen die italienischen Behörden ihre Auffassung, die sie in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss kundgetan hatten, ohne weitere Anmerkungen. 6.   BEURTEILUNG DER BEIHILFE 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe (43) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (44) Dementsprechend muss eine Unterstützungsmaßnahme, damit sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden kann, kumulativ alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: — Sie muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden; — sie muss einen selektiven Vorteil verschaffen, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt; — sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, und — sie muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.1.   Zurechenbarkeit und staatliche Mittel (45) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass in den Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts die Region dazu aufgefordert wird, Arfea für die Erbringung fahrplanmäßiger Linienbusleistungen auf regionalen Strecken in den Jahren 1997 und 1998 eine zusätzliche Ausgleichsleistung zu zahlen. Der Sachverständige stellte fest, dass Arfea einen wirtschaftlichen Nachteil in Form einer zu geringen Ausgleichsleistung erlitten hatte; dieser beläuft sich auf einen Betrag von 1 196 780 EUR für 1997 und 102 814 EUR für 1998 und ist das Ergebnis von Gemeinwohlverpflichtungen, die Arfea nach eigenen Angaben auferlegt wurden. Am 7. Februar 2014 zahlte die Region tatsächlich diesen Betrag an Arfea, um diesen gerichtlichen Entscheidungen zu entsprechen. (46) Die Tatsache, dass die Region von einem nationalen Gericht zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet wird, bedeutet nicht, dass die Region, die dieser Entscheidung Folge leistet, nicht verantwortlich wäre, da die nationalen Gerichte dieses Staates als Organe dieses Staates anzusehen sind und somit zu loyaler Zusammenarbeit verpflichtet sind. (11) (47) Daher ist für die Maßnahme der Staat verantwortlich, und die Mittel, aus denen diese Ausgleichsleistung gezahlt wurde, sind öffentliche Mittel. 6.1.2.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (48) Die Kommission nimmt zunächst zur Kenntnis, dass Arfea eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nämlich Personenbeförderung gegen Entgelt. Deshalb ist Arfea als „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages anzusehen. (49) Auch ist die Gewährung der Maßnahme als selektiv zu betrachten, da sie allein Arfea begünstigt. (50) Was die Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils anlangt, so folgt aus dem Altmark-Urteil, dass eine Ausgleichsleistung, die vom Staat oder aus staatlichen Mitteln Unternehmen in Ansehung von Gemeinwohlverpflichtungen, die diesen auferlegt worden sind, gewährt wird, den betreffenden Unternehmen keinen solchen Vorteil verschafft und dass diese somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, sofern vier kumulative Kriterien erfüllt sind: — Erstens ist das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut worden, und diese Verpflichtungen sind klar definiert worden. — Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden. — Drittens geht der Ausgleich nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. — Viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Gemeinwohlanforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (51) Im Altmark-Urteil wird gefordert, dass alle vier Kriterien kumulativ erfüllt sind, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils auszuschließen, wenn Unternehmen in Ansehung der ihnen auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen eine Ausgleichsleistung gewährt wird. a)   Erstes Altmark-Kriterium (52) Was das erste Altmark-Kriterium betrifft, so stellt die Kommission zunächst einmal fest, dass es den Mitgliedstaaten obliegt zu zeigen, dass ein bestimmtes Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtungen betraut wurde und dass die Auferlegung solcher Gemeinwohlverpflichtungen durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt ist (12). Jedoch erklärten die italienischen Behörden nicht, was für Gemeinwohlverpflichtungen, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, Arfea auferlegt wurden. Vielmehr führten sie an, dass Arfea nicht mit irgendeiner Gemeinwohlverpflichtung betraut worden sei. (53) Zweitens stellt die Kommission fest, dass sich der Begriff der Gemeinwohlverpflichtung auf Bedingungen bezieht, die einem Betreiber auferlegt wurden und die dieser Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenwirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang ohne Gegenleistung akzeptiert hätte. Jedoch müssen diese Bedingungen behördlicherseits in einem Betrauungsakt klar definiert werden. In dieser Hinsicht war Arfea nicht imstande, genau darzulegen, was für Gemeinwohlverpflichtungen ihr auferlegt worden seien; auch war sie nicht in der Lage zu zeigen, dass diese Gemeinwohlverpflichtungen in einem Betrauungsakt klar definiert worden waren. Darüber hinaus ist die Kommission aus den unten in den Erwägungsgründen 77 bis 82 dargelegten Gründen der Auffassung, dass es ernstzunehmende Hinweise darauf gebe, dass Arfea keine solchen klar definierten Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt wurden. b)   Zweites Altmark-Kriterium (54) Was das zweite Altmark-Kriterium anlangt, so stellt die Kommission fest, dass die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung, die Arfea durch die Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts gewährt wurde, nicht im Voraus festgelegt wurden. Sie wurden lediglich auf der Basis einer nachträglichen Berechnung festgesetzt, die vom Sachverständigen auf der Basis verschiedener nicht ordentlich dargelegter Annahmen und ohne Vorliegen einer buchhalterischen Trennung vorgenommen wurde. (55) Im Gegensatz zu dem, was Arfea behauptet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parameter für die Berechnung dieser Ausgleichsleistungen im Beschluss des Regionalrats vom 16. Februar 1984 aufgestellt wurden. In der Tat sind die Ausgleichsleistungen, die Arfea vom Regionalen Verwaltungsgericht gewährt wurden, zusätzliche Ausgleichsleistungen, deren Zweck genau darin bestand, die finanzielle Belastung durch die Gemeinwohlverpflichtungen, die Arfea nach eigenen Angaben auferlegt wurden, zu decken; diese Belastung sei durch die Ausgleichsleistungen, die ihr bereits nach dem Beschluss des Regionalrats vom 16. Februar 1984 gewährt wurden, nicht vollständig gedeckt worden. (56) Eine solche Betrachtungsweise steht im Widerspruch zum zweiten Altmark-Kriterium, und jegliche Ausgleichsleistung, die auf dieser Grundlage gewährt wird, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Das Gericht hat in seinem Altmark-Urteil in der Tat klargestellt: „Gleicht ein Mitgliedstaat, ohne dass zuvor die Parameter dafür aufgestellt worden sind, die Verluste eines Unternehmens aus, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Betreiben bestimmter Dienste im Rahmen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nicht wirtschaftlich durchführbar war, so stellt dies ein finanzielles Eingreifen dar, das unter den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt.“ (13) (57) Die Kommission kommt daher zum dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme dem zweiten Altmark-Kriterium nicht entspricht. c)   Drittes Altmark-Kriterium (58) Was das dritte Altmark-Kriterium betrifft, so ist die Kommission zunächst einmal der Ansicht, dass, wenn ein Unternehmen sowohl Aktivitäten, die von Gemeinwohlverpflichtungen abhängen, als auch Aktivitäten, die nicht von Gemeinwohlverpflichtungen abhängen, ausübt, es ohne eine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung zwischen den unterschiedlichen Aktivitäten des Dienstleistungserbringers nicht möglich sei, genau zu bestimmen, wie hoch die Kosten der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen sind. (59) Im vorliegenden Falle haben die italienischen Behörden damit argumentiert, dass Arfea keine ordnungsgemäße buchhalterische Trennung zwischen ihren Aktivitäten, die vorgeblich von den von der Region Piemont auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen abhingen, und ihren anderweitigen Aktivitäten vornahm. Die Kommission äußerte auch Zweifel daran, ob Arfea eine solche buchhalterische Trennung vorgenommen habe, und Arfea gab dazu keine Stellungnahme ab. Überdies lassen die Auszüge aus Arfeas Büchern, die der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige zugrunde legte, um den Betrag der Ausgleichsleistungen zu bestimmen, keinerlei buchhalterische Trennung zwischen den unterschiedlichen Aktivitäten von Arfea erkennen. Die Kostenzuordnung, die von dem vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen nachträglich vorgenommen wurde, beruhte auf dem Basismodell, das von den Gutachtern von Arfea aufgestellt worden war und das den prozentualen Anteil der Kosten, die den unterschiedlichen Aktivitäten von Arfea zuzuordnen waren, angab. (60) Zweitens vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Gewinnspannen, die vom Sachverständigen für die Berechnung der Beträge der Ausgleichsleistung berücksichtigt wurden, das Maß dessen überstiegen, was als angemessener Gewinn im Sinne des dritten Altmark-Kriteriums angesehen werden kann. (61) Der Sachverständige vertrat die Auffassung, dass eine Investitionsrendite von 12,89 % für 1997 und 10,81 % für 1998 eine angemessene Gewinnspanne darstelle; diese Gewinnspannen beruhten auf dem Ertrag einer Anleihe des italienischen Staates mit zehnjähriger Laufzeit (6,8 % für 1997) zuzüglich eines durchschnittlichen Risikozuschlags (4,8 % für 1997), der nach oben korrigiert wurde, um die eigene Finanzlage von Arfea zu berücksichtigen (um 1,28 % für 1997). (62) Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass in Anbetracht der Tatsache, dass das Risiko, dem Arfea ausgesetzt war, eher begrenzt war, die vom Sachverständigen bestimmte Gewinnspanne ungewöhnlich hoch ist. In der Tat nahm Arfea die Konzessionen auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts wahr, das sie vor einem Wettbewerb durch andere Betreiber schützte; und die vom Sachverständigen bestimmte Ausgleichsleistung glich die Kosten, die sich dem Unternehmen zufolge aus der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen ergaben, in vollem Umfang aus. (63) Außerdem stellt die Kommission fest, dass der Sachverständige zwar feststellte, dass der Verkehrssektor ein Durchschnittsrisiko verzeichnete, das unter dem des Marktes lag, andererseits aber den Risikozuschlag nach oben korrigierte, um das eigene finanzielle Risiko von Arfea, das über dem Durchschnitt des Sektors lag, zu berücksichtigen. Dadurch berücksichtigte der Sachverständige also nicht das Risiko eines typischen Beförderungsunternehmens, sondern das eigene Risiko von Arfea, das höher lag als der Durchschnitt des Sektors. (64) Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände vertritt die Kommission die Ansicht, dass das dritte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist. d)   Schlussfolgerung (65) Angesichts des kumulativen Charakters der Altmark-Kriterien und der Tatsache, dass die fragliche Maßnahme die ersten drei Altmark-Kriterien nicht erfüllt, besteht für die Kommission keine Notwendigkeit zu untersuchen, ob das vierte Altmark-Kriterium erfüllt ist. (66) Auf der Grundlage der oben dargelegten Sachverhalte vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die zusätzliche Ausgleichsleistung, die Arfea für die im Überprüfungszeitraum erbrachten Dienstleistungen bezahlt wurde, die vier kumulativen Altmark-Kriterien nicht erfüllt und daher diesem Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. 6.1.3.   Wettbewerbsverzerrung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (67) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die fraglichen Ausgleichsleistungen Arfea durch zwei Entscheidungen des Regionalen Verwaltungsgerichts von Piemont vom 10. Oktober 2013 gewährt wurden und von der Region Piemont am 7. Februar 2014 bezahlt wurden, d. h. lange nachdem der Markt für Personenbeförderung mit dem Bus für den EU-weiten Wettbewerb geöffnet worden war. (68) Diesbezüglich merkte der EuGH in seinem Altmark-Urteil an, dass seit 1995 mehrere Mitgliedstaaten begonnen hatten, einzelne Verkehrsmärkte für den Wettbewerb durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu öffnen, so dass mehrere Unternehmen damals bereits ihre Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimatstaat anboten. (69) Dementsprechend ist die Ansicht zu vertreten, dass jegliche Ausgleichsleistung, die Arfea gewährt wird, geeignet ist, den Wettbewerb bei der Erbringung von Leistungen des Buspersonenverkehrs zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in solchem Maße zu beeinträchtigen, dass sie sich negativ auf die Fähigkeit von Busunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, ihre Dienste in Italien anzubieten, auswirkt und die Marktposition von Arfea stärkt, indem sie diese von Ausgaben entlastet, die diese sonst im Zuge ihres täglichen Geschäftsbetriebs zu tragen gehabt hätte. (70) Die Kommission stellt ferner fest, dass Arfea auf anderen Märkten wie etwa privater Verkehrsdienstleistungen aktiv ist und dass sie somit auf diesen Märkten mit anderen Unternehmen innerhalb der Union im Wettbewerb steht. Jegliche Ausgleichsleistung, die Arfea gewährt wird, kann daher den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auch auf diesen Märkten beeinträchtigen. (71) Dementsprechend gelangt die Kommission zu dem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.