Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2084 der Kommission vom 10. Juni 2016 über die Staatliche Beihilfe SA.38132 (2015/C) (ex 2014/NN) — Zusätzliche Ausgleichsleistungen für Gemeinwohlverpflichtungen zugunsten von Arfea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3472) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2084. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t in der Tat möglich machen, die vom Gesetzgeber der Union festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen und Bedingungen zu umgehen, nach denen die zuständigen Behörden, wenn sie Gemeinwohlverpflichtungen auferlegen oder einen diesbezüglichen Vertrag abschließen, Betreibern eines öffentlichen Dienstes als Gegenleistung für die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen einen Ausgleich für die entstandenen Kosten zahlen. In der Tat würde die Zuerkennung einer Schadensersatzsumme, die der Höhe der Beihilfe, die zu gewähren vorgesehen war, entspräche, eine indirekte Gewährung einer staatlichen Beihilfe darstellen; diese wird als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen (26). Wie oben in Erinnerung gerufen wurde, hat das Gericht (EuG) klargestellt, dass unter solchen Umständen die Vorschriften für staatliche Beihilfen nicht aus dem bloßen Grunde, dass die betreffende Maßnahme in einer Zuerkennung von Schadensersatz bestünde, umgangen werden können (27). (111) Dementsprechend vertritt die Kommission nicht die Ansicht, dass die Entscheidung des Regionalen Verwaltungsgerichts eher eine Zuerkennung eines Ersatzes für Schäden, die Arfea infolge einer unerlaubten oder anderen Handlung der nationalen Behörden erlitten hätte, darstelle und nicht eine Gewährung einer rechtswidrigen und mit den Rechtsvorschriften nicht vereinbaren staatlichen Beihilfe, die nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV verboten ist. (112) Angesichts der oben dargelegten Sachverhalte gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die nicht angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV — die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist — darstellt. 7.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE (113) Nach dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie festgestellt hat, dass diese mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist (28). Der Gerichtshof hat auch mehrfach festgestellt, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufhebung einer Beihilfe, die von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen wird, dazu dient, die frühere Lage wiederherzustellen (29). (114) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (30). (115) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung legte Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (31) fest: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. (116) Somit muss angesichts der Tatsache, dass die fraglichen Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV umgesetzt wurden und als rechtswidrige und mit den Rechtsvorschriften unvereinbare Beihilfe anzusehen sind, diese zurückgefordert werden, damit die Lage, die auf dem Markt vor ihrer Gewährung bestand, wiederhergestellt wird. Die Rückforderung betrifft den Zeitraum, der mit dem Zeitpunkt beginnt, als Arfea der Vorteil erwuchs, das heißt, als die Beihilfe ihr zur Verfügung gestellt wurde (d. h. am 7. Februar 2014), und mit der tatsächlichen Rückzahlung endet; die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1 299 594 EUR, die die Italienische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von Arfea rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Die Italienische Republik fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe von der Empfängerin zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die vom 7. Februar 2014 bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (32) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommision (33) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Die Italienische Republik stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Die Italienische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Die Italienische Republik übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Die Italienische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Italienische Republik unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt die Italienische Republik ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Juni 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 219 vom 3.7.2015, S. 12. (2)  Vgl. Fußnote1. (3)   Legge 10 aprile 1981, n. 151 Legge quadro per l'ordinamento, la ristrutturazione ed il potenziamento dei trasporti pubblici locali. Istituzione del Fondo nazionale per il ripiano dei disavanzi di esercizio e per gli investimenti nel settore (GU n. 113 del 24.4.1981), zugänglich unter: http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:1981-04-10;151. (4)   Legge regionale 23 luglio 1982, n. 16. Interventi finanziari della Regione nel settore del trasporto pubblico di persone (B.U. 28 luglio 1982, n. 30), zugänglich unter: http://arianna.consiglioregionale.piemonte.it/base/leggi/l1982016.html. (5)  Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1). (6)   Sentenza n. 5043 vom 28. August 2006. (7)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans/Regierungspräsidium Magdeburg, EU:C:2003:415. (8)  Siehe den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). (9)  Punkt 2 des Anhangs legt fest: „Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre. Für die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts geht die zuständige Behörde nach dem folgenden Modell vor: — Kosten, die in Verbindung mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder einem Paket gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen, die von einer oder mehreren zuständigen Behörden auferlegt wurden und die in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag und/oder in einer allgemeinen Vorschrift enthalten sind, — abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) betrieben wird, — abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten oder aller anderen Einnahmen, die in Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung(en) erzielt werden, — zuzüglich eines angemessenen Gewinns, ergeben den finanziellen Nettoeffekt.“ (10)  Der Rahmenbeschluss von 1984 legte die jeweilige Höhe der „Standardkosten“ von Bus- und Straßenbahndienstleistungen für die Stadt Turin und für andere Gemeinden im Piemont fest und unterschied weiterhin zwischen Flachland- und Gebirgsstrecken. Artikel 1 führt näher aus, dass die Standardkosten auf der Basis der Kriterien vorsichtiger und strenger Betriebsführung festgelegt wurden, wobei die Qualität der erbrachten Dienstleistung und die geographischen Bedingungen ebenfalls berücksichtigt wurden. Nach Artikel 4 stellte der Betrag, der sich aus der Anwendung der Standardkosten auf die vom Dienstleistungserbringer zurückgelegte Kilometerzahl ergibt, die pro Jahr höchstens zulässige Höhe von Beiträgen aus öffentlichen Mitteln dar, es sei denn, die tatsächlichen Kosten, die dem Dienstleistungserbringer entstanden, lägen unter den Standardkosten. Sollte dies der Fall sein, wären die Beiträge aus öffentlichen Mitteln auf der Basis der tatsächlichen Kosten des Dienstleistungserbringers zu gewähren. (11)  Rechtssache C-527/12, Kommission/Deutschland, EU:C:2014:2193, Rn. 56 und die zitierte Rechtsprechung. Siehe auch Rechtssache C-119/05, Lucchini, EU:C:2007:434, Rn. 59. (12)  Rechtssache T-17/02, Fred Olsen, Slg. 2005, II-2031, Rn. 216; Rechtssache T-289/03, BUPA und andere/Kommission, Slg. 2008, II-81, Rn. 166-169 und 172. (13)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans/Regierungspräsidium Magdeburg, EU:C:2003:415, Rn. 91. (14)  Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd, EU:T:2004:76, Rn. 77, 78 und 79. (15)  Rechtssache T-15/14, Simet SpA/Kommission, Rn. 163. (16)  Rechtssache T-15/14, Simet SpA/Kommission, Rn. 159. (17)  Urteil 156/77, Kommission/Belgien, EU:C:1978:180, Rn. 10. (18)  Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1). (19)  C-303/13 P, Kommission/Andersen, Rn. 55. (20)  Zum Beispiel zivilrechtliches Delikt oder ungerechtfertigte Bereicherung. (21)  Verbundene Rechtssachen 106 bis 120/87, Asteris und andere/Griechenland und EWG, EU:C:1988:457. (22)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2004 über niederländische Beihilfen für Akzo-Nobel zur Minimierung der Chlortransporte (Beihilfe N 304/2003), zusammenfassende Bekanntmachung im ABl. C 81 vom 2.4.2005, S. 4; siehe auch Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über niederländische Beihilfen zur Betriebsverlagerung des Autodemontagebetriebs Steenbergen (Beihilfe N 575/2005), zusammenfassende Bekanntmachung im ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 1. (23)  Rechtssache C-119/05, Lucchini, EU:C:2007:434, Rn. 59. (24)  Siehe ebenda, Rn. 61. (25)  Rechtssache T-15/14, Simet SpA/Kommission, Rn. 102-103. (26)  Schlussanträge vom 28. April 2005 in den Verbundenen Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Atzori, EU:C:2005:256, Rn. 198. (27)  Rechtssache T-15/14, Simet SpA/Kommission, Rn. 102-103. Siehe auch die Rechtsprechung des Gerichts (EuG) zu den Entschädigungsbestimmungen für die Rückforderung staatlicher Beihilfen: Rechtssache T-384/08, Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou/Kommission, EU:T:2011:650, und Rechtssache T-565/08, Corsica Ferries/Kommission, EU:T:2012:415, Rn. 23, 114 und 120 bis 131. Siehe auch entsprechend Rechtssache C-111/10, Kommission/Rat, EU:C:2013:785, Rn. 44. (28)  Siehe Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Rn. 13. (29)  Siehe Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Rn. 75. (30)  Siehe Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Rn. 64 und 65. (31)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (32)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (33)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommision vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.