Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 zur Unterrichtung eines Drittlands, das die Kommission möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

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Quellenkennung: 32014D1213(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tematisch mit Informationen zu den Schiffsdaten versorgen. Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass die Salomonen ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des UNFSA) nicht nachkommen, eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände in ihren Gewässern sicherzustellen und damit IUU-Fischerei wirksam und effizient zu verhindern. Die mangelhafte Kooperation steht auch im Widerspruch zu Nummer 40 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten (8), denen zufolge Flaggen- und Küstenstaaten nur dann Fischereiabkommen schließen sollten, wenn beide Seiten der Auffassung sind, dass solche Tätigkeiten die Nachhaltigkeit der lebenden Meeresressourcen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Küstenstaats nicht gefährden. (45) Obwohl Fischereifahrzeuge unter ausländischer Flagge in der Fischereizone der Salomonen Umladungen in erheblichem Umfang vornehmen, arbeitet das Land nicht mit den Flaggenstaaten dieser Schiffe zusammen. Daher sind die Salomonen nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen als Hafenstaat gemäß den Nummern 52 bis 64 des FAO-Aktionsplans nachzukommen. Die Salomonen kommen insbesondere ihren Verpflichtungen als Hafenstaat gegenüber salomonische Häfen nutzenden Schiffen unter ausländischer Flagge nicht nach, da sie in grundlegenden Angelegenheiten wie dem Austausch von Informationen über Anlandungen, Umladungen und Verweigerungen von Hafennutzungen nicht mit anderen Flaggenstaaten zusammenarbeiten. In ihrem Schreiben vom 6. Mai 2014 erklärten die Behörden der Salomonen, dass sie den betreffenden Flaggenstaaten schreiben würden, um die Zusammenarbeit bei der Vervollständigung der Umladedaten, die auf Fangbescheinigungen für Ausfuhren in die Union erforderlich sind, zu stärken, doch wurden bislang keine konkreten Vereinbarungen mit Drittländern über den Austausch von Informationen und Umladedaten geschlossen. (46) Was die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Union bei der Kontrolle der von den Salomonen validierten Fangbescheinigungen betrifft, erhielt das Land Überprüfungsersuchen von drei Mitgliedstaaten der Union. Diese Ersuchen wurden von den zuständigen Behörden bearbeitet und zeitnah beantwortet. Allerdings wurde in den Antworten in der Regel nur die Echtheit der Fangbescheinigung bestätigt, ohne weitere Erklärungen. Vor Ort waren keine Unterlagen zu solchen Überprüfungsersuchen verfügbar. (47) Die Kommission untersuchte, ob die Salomonen wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten getroffen hatten und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt worden waren, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus der IUU-Fischerei zu entziehen. (48) Hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften ergab der Besuch der Kommission, dass es in den Salomonen keine spezifischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der IUU-Fischerei gibt. Diese Unterlassung zeigt, dass die Salomonen keine Flaggenstaatkontrolle über die Fischereifahrzeuge ausüben, wie sie in Artikel 94 des SRÜ gefordert wird. Darüber hinaus entspricht die Leistung der Salomonen hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften nicht der Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, wonach Staaten sicherstellen sollen, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Schiffe ausreichend streng sind, um IUU-Fischerei wirksam zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. (49) In einem 2012 veröffentlichten Prüfungsbericht (9) stellte der Rechnungsprüfer der Salomonen fest, dass das geltende Fischereigesetz überholt ist und die sich aus internationalen, regionalen und subregionalen Abkommen ergebenden Verpflichtungen des Landes nicht abdeckt. Diese Bewertung wurde von den Behörden geteilt, mit denen die Kommission während ihres Besuchs im Februar 2014 zusammentraf. Vor dem Besuch wurde der Entwurf eines neuen Fischereigesetzes vorgelegt. Die in diesem Entwurf enthaltenen Sanktionen sind jedoch nicht ausreichend streng, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von jeglichen Verstößen abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen, wie dies gemäß Artikel 25 Absatz 7 des WCPFC-Übereinkommens (10) gefordert ist. Vor allem beruht die Sanktionsregelung auf einem Strafpunktesystem, für das immer noch keine Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Die Salomonen erkannten an, dass das System, das gar nicht angewendet wurde, veraltet ist, und erklärten, sie würden derzeit eine Überprüfung vornehmen. Am 6. Oktober 2014 wurde ein aktualisierter Entwurf des Fischereigesetzes vorgelegt. Allerdings ist die Situation nach wie vor problematisch, da schwere Verstöße, Strafpunkte, wiederholte Verstöße und die Höhe der Strafen nicht klar definiert sind und deren rechtliche Folgen unklar bleiben. (50) Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der Salomonen ist anzumerken, dass die Salomonen gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (11) als ein Land mit niedriger menschlicher Entwicklung gelten (Platz 143 unter 186 Ländern im Jahr 2013). Dies wird auch durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) bestätigt, in dem die Salomonen in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt sind. Die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellte Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe weist die Salomonen mit Stand 1. Januar 2013 in ihrem Bericht für 2012 (13) als eines der am wenigsten entwickelten Länder aus. Vor diesem Hintergrund können die Einschränkungen der finanziellen und administrativen Kapazitäten der zuständigen Behörden als Faktor betrachtet werden, der die Fähigkeit der Salomonen beeinträchtigt, ihren Verpflichtungen bezüglich der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften nachzukommen. Dennoch ist darauf zu verweisen, dass Defizite bei der Zusammenarbeit und der Durchsetzung von Vorschriften vielmehr auf das Fehlen geeigneter Rechtsvorschriften zur Verfolgung von Verstößen und nicht so sehr auf die vorhandenen Kapazitäten der Salomonen, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, zurückzuführen sind. Dementsprechend stellt die Kommission fest, dass auf der Grundlage der im Rahmen des Kommissionsbesuchs vom Februar 2014 erhaltenen Informationen nicht davon ausgegangen werden kann, dass es den Salomonen an ausreichenden finanziellen Mitteln fehlt, sondern dass es vielmehr an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung ihrer Pflichten als Flaggen-, Küsten-, Hafen- oder Marktstaat erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen mangelt. (51) Darüber hinaus sollte betont werden, dass die Union im Einklang mit den Empfehlungen der Nummern 85 und 86 des FAO-Aktionsplans zu besonderen Bedürfnissen von Entwicklungsländern die Salomonen bei der Umsetzung der IUU-Verordnung durch ein von der Kommission finanziertes spezifisches Programm für technische Hilfe (14) unterstützt hat. (52) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Salomonen konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass die Salomonen ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Küsten- und Marktstaat bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen sind. 3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (53) Die Salomonen haben das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. Sie sind Vertragspartei der WCPFC. Zudem sind die Salomonen Vertragspartei des FFA-Übereinkommens über die Südpazifische Fischereiagentur und des PNA-Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der Fischbestände von gemeinsamem Interesse. (54) Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf den Status der Salomonen als Vertragspartei der WCPFC für zweckdienlich hielt. (55) Ferner hat die Kommission auch alle Informationen analysiert, die sie hinsichtlich der Zusicherung der Salomonen als relevant erachtete, sich an die von der WCPFC verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu halten. (56) Gemäß den von den Salomonen vorgelegten Informationen über den Thunfischfang in ihren Gewässern beliefen sich die in der salomonischen AWZ getätigten Thunfischfänge 2012 auf 3,5 % der Gesamtfänge im westlichen und mittleren Pazifik (15). Dies entspricht einem Rückgang um 50 % im Vergleich zu den Jahren 2010 und 2011. (57) Aus den in Erwägungsgrund 56 angeführten Zahlen ergibt sich, dass die Salomonen umfangreiche Thunfischressourcen bewirtschaften und somit als Küstenstaat die Verantwortung haben, eine verantwortungsvolle und langfristig nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressourcen zu gewährleisten. In den Artikeln 61 bis 64 des SRÜ sowie den Artikeln 7 und 8 des UNFSA ist die Nutzung lebender Ressourcen durch die Küstenstaaten geregelt, die die Aufgabe haben, das Ziel der optimalen Nutzung der lebenden Ressourcen in ihrer AWZ zu fördern, die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Angehörige anderer Staaten, die in ihrer AWZ Fischfang betreiben, zu gewährleisten und mit den an der betreffenden Fischerei beteiligten Staaten und regionalen Organisationen zusammenzuarbeiten. (58) In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass durch den Rechtsrahmen der Salomonen entgegen diesen Verpflichtungen und Empfehlungen kein effizientes und wirksames Management von Schiffen gewährleistet wird, die in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der Salomonen tätig sind. Darüber hinaus weist der Rechtsrahmen keine klaren und transparenten Bestimmungen auf, durch die für alle Arten von Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der Salomonen geltende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festgelegt werden, beziehungsweise falls solche Bestimmungen vorhanden sind, fehlt es an klaren und transparenten Verfahren, um deren Umsetzung sicherzustellen. Diese Aspekte sind in den Erwägungsgründen 59 bis 75 näher erläutert. (59) Ein eindeutiger Beweis für die Unzulänglichkeit des Rechtsrahmens der Salomonen ist die Art und Weise, wie die Salomonen die Thunfischbestände bewirtschaften. Die Salomonen erklärten, dass der bestehende „nationale Thunfischbewirtschaftungs- und -entwicklungsplan der Salomonen“ nur teilweise umgesetzt wurde und daher durch einen neuen Plan ersetzt werden muss. (60) Durch den neuen, der Kommission im November 2013 vorgelegten Entwurf eines Thunfischbewirtschaftungsplans wird der Rechtsrahmen für die Bewirtschaftung der Thunfischbestände geschaffen. Er gilt für alle salomonischen Gewässer ab drei Seemeilen vor der Küste, einschließlich Archipelgewässern. Allerdings werden in diesem Dokument nur allgemeine Grundsätze festgelegt. Während des Besuchs der Kommission im Februar 2014 erklärten sich die Salomonen bereit, den Entwurf zu überarbeiten, um den tatsächlichen Gegebenheiten bei den Fangeinsätzen und -tätigkeiten sowie in der Fischereiwirtschaft Rechnung zu tragen. Die Salomonen erklärten, dass der neue Plan auch subregionale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Lizenzregelungen und -bedingungen, TAC-Begrenzungen, eine gebietsspezifische Bewirtschaftung der Archipelgewässer und der AWZ, Bezugspunkte und Befischungsregeln enthalten würde. (61) Fest steht jedenfalls, dass der bestehende Plan überholt ist und somit gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 61 Absätze 2 bis 5, Artikel 62 Absatz 1 und Artikel 64 des SRÜ verstößt, wonach Ressourcen durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen optimal genutzt werden müssen. (62) Ein weiterer regulatorischer Mangel besteht darin, dass es die Salomonen versäumt haben, für alle Gewässer unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit, einschließlich ihrer Archipelgewässer, klare Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des SRÜ, des UNFSA und der WCPFC zu ergreifen. So wurde im Februar 2014 festgestellt, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften nicht klar und transparent sind (siehe Erwägungsgründe 63 bis 68) und weder auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten erstellt wurden noch mit diesen vereinbar sind (siehe Erwägungsgründe 69 bis 75). (63) Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Salomonen werden als Hoheitsgewässer, Archipelgewässer und AWZ bezeichnet. Gemäß Artikel 3 des WCPFC-Übereinkommens umfasst der Zuständigkeitsbereich der WCPFC grundsätzlich alle Gewässer des Pazifischen Ozeans, einschließlich der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Salomonen. (64) Die Salomonen teilten der Kommission jedoch mit, dass Gewässer unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit (Hoheitsgewässer, Archipelgewässer, AWZ) ihrer Auffassung nach nicht unter das WCPFC-Übereinkommen fielen, obwohl die WCPFC ihren Vertragsparteien die Umsetzung ihrer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen übertragen hat. Hinzu kommt, dass im Rahmen des PNA-Abkommens der Fischereiaufwand durch die für alle AWZ der Vertragsparteien des Abkommens geltende Zuweisung von Schiffstagen begrenzt wird (Schiffstageregelung), die Salomonen diese Beschränkung aber in ihren Hoheits- und Archipelgewässern nicht anwenden. (65) Gemäß den Artikeln 61 bis 64 des SRÜ, den Artikeln 5, 7, 8, 9 und 10 des UNFSA sowie dem allgemeinen Ziel und den einschlägigen Vorschriften des WCPFC-Übereinkommens (insbesondere die Artikel 2, 5, 7 und 8) ist ein Küstenstaat eindeutig verpflichtet, Maßnahmen zu verabschieden, die mit den in der Region und auf Hoher See geltenden Maßnahmen vereinbar sind, um die langfristige Nachhaltigkeit gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände zu gewährleisten und das Ziel ihrer optimalen Nutzung zu fördern. Im FAO-Verhaltenskodex, insbesondere unter den Nummern 7.1, 7.2, 7.3 und 8.1, werden auch bewährte Verfahren im Hinblick auf diese Verpflichtungen empfohlen. (66) In der Fanglizenz werden besondere Bedingungen für in den salomonischen Gewässern tätige Fischereifahrzeuge festgelegt, insbesondere die Fangzeit, die zu befischenden Arten, die Fanggebiete und andere Bedingungen. Die Schiffe unter der Flagge der Salomonen haben Zugang zu Archipelgewässern, wohingegen die im Rahmen von Chartervereinbarungen und bilateralen/multilateralen Abkommen fahrende Flotte den im Rahmen der Schiffstageregelung auf regionaler Ebene geregelten und begrenzten Fischereiaufwand für Ringwadenfänger in der AWZ der Salomonen nutzen können. Bei Langleinern und in den Archipelgewässern tätigen Fischereifahrzeugen würden die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Fanglizenz festgelegt. Bei Angelfängern würden die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Fanglizenz festgelegt. (67) Aufgrund der mangelnden Klarheit und Transparenz der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften sowie der tatsächlichen Nutzung des Fischereiaufwands im Rahmen der Schiffstageregelung in Verbindung mit den zahlreichen bestehenden Regelungen für den Zugang zu den Fischereien (siehe Erwägungsgrund 66) ist eine effiziente Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Salomonen kaum möglich. (68) Somit gelten unter Verstoß gegen die in Erwägungsgrund 65 angeführten Verpflichtungen für die Archipelgewässer der Salomonen keine klaren, transparenten und kompatiblen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften. (69) Gemäß Artikel 61 des SRÜ, den Artikeln 5 und 6 des UNFSA sowie den Artikeln 5 und 6 des WCPFC-Übereinkommens müssen Küstenstaaten die zulässige Fangmenge der lebenden Ressourcen in ihrer AWZ auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips festlegen; Küstenstaaten müssen zudem durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherstellen, dass lebende Ressourcen und Bestände in ihrer AWZ und anderen Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit nicht durch Überfischung gefährdet werden. Im FAO-Verhaltenskodex, insbesondere unter den Nummern 7.3, 7.4 und 7.5, werden auch bewährte Verfahren zur Einhaltung dieser Verpflichtungen empfohlen. (70) Da die Salomonen die Auffassung vertreten, dass die WCPFC-Vorschriften nicht für Gewässer unter ihrer Gerichtsbarkeit gelten, ist nicht ganz klar, welche Daten gesammelt und an die WCPFC gemeldet werden. Dies deckt möglicherweise nicht die Bewertungen aller Fischereigewässer der Salomonen ab. In den Berichten des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC wird regelmäßig auf das Problem fehlender Daten hingewiesen. So vermerkte der wissenschaftliche Ausschuss der WCPFC beispielsweise unter der Nummer 89 des Protokolls seiner 7. Sitzung im Jahr 2011, dass bei manchen Flotten bei der Meldung der Fänge von Echtem Bonito, Gelbflossenthun und Großaugenthun in den Logbuchformularen für Ringwadenfänger einige Unstimmigkeiten auftraten, und empfahl angesichts der für wissenschaftliche Zwecke großen Bedeutung korrekter Daten über die Fangzusammensetzung von Ringwadenfängern, dass dieses Problem an den Technischen Durchführungsausschuss weitergeleitet wird (16). Unter der Nummer 37 wird hervorgehoben, dass hinsichtlich der Fangzusammensetzung bei Ringwadenfängern große Unsicherheit besteht, und die Vertragsparteien werden gedrängt, die Schätzungen der Fangzusammensetzung bei Ringwadenfängern weiter zu verbessern. Auf seiner 8. Sitzung behandelte der wissenschaftliche Ausschuss der WCPFC erneut das Thema fehlender und unstimmiger Daten (17) im Zusammenhang mit Fangmengen und Fangzusammensetzungen, äußerte sich zu Meldepflichten im Rahmen von Chartervereinbarungen und gab Bewirtschaftungsempfehlungen zur Verbesserung ab (18). Zudem wurde das Problem der fehlenden Datenübermittlung beziehungsweise der unzuverlässigen Daten einiger Vertragsparteien angesprochen, von denen einige in Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit der Salomonen tätig sind. (71) Aus den Berichten geht ferner hervor, dass die von der WCPFC geforderte Beobachterpräsenz von 100 % noch nicht erreicht ist und die Salomonen gemäß dem Jahresbericht an den wissenschaftlichen Ausschuss im Jahr 2012 diese Vorgabe noch nicht einhalten (19). (72) Der wissenschaftliche Ausschuss der WCPFC wies auf seiner 7. Sitzung darauf hin, dass im Falle der Beibehaltung der jüngsten Fischereipraktiken für Echten Bonito die Fangraten und Fangmengen zurückgehen dürften, da die Bestände befischt werden, bis der höchstmögliche Dauerertrag erreicht ist. Daher sollten Erhöhungen des Fischereiaufwands überwacht werden (20). (73) Die Salomonen führen in ihren Archipelgewässern keine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC durch und haben nur begrenzt kompatible Maßnahmen ergriffen. Da die Thunfischressourcen zu den weit wandernden und gebietsübergreifenden Arten zählen und es große Thunfischbestände und intensive Fischerei in den Archipelgewässern der Salomonen gibt, die für Thunfischarten ein wichtiges Laichgebiet darstellen, wird jegliche Bemühung zur Erhaltung des Thunfischbestands im Pazifik als Ganzes gefährdet. Somit versäumen es die Salomonen, die Durchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in allen Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit in einer Weise zu gewährleisten, die mit den WCPFC-Anforderungen im Einklang stünde und der Verpflichtung entspräche, sicherzustellen, dass in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Küstenstaats vorkommende Arten nicht durch Überfischung gefährdet werden. (74) Die Kommission bewertete auch jegliches Handeln bzw. Nicht-Handeln der Salomonen, durch das die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigt worden sein könnte. (75) Hierbei enthält weder der geltende Thunfischbewirtschaftungsplan noch der Entwurf des „Thunfischbewirtschaftungs- und -entwicklungsplans der Salomonen“ klare Ziele, um die Zahl der Lizenzen und der zulässigen Gesamtfangmenge zu begrenzen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Fehlen von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch die Salomonen gefährdet. Da es sich bei Thunfisch um einen gebietsübergreifenden und weit wandernden Bestand handelt, müssen im gesamten Migrationsgebiet kohärente und kompatible Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, damit diese wirksam und nachhaltig sind; dies ist auch das allgemeine Ziel des WCPFC-Übereinkommens. (76) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Salomonen konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass die Salomonen ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Regeln, Vorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht nachgekommen sind. 3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (77) Unter Berücksichtigung der Einstufung der Salomonen als ein Land mit niedriger menschlicher Entwicklung bzw. als eines der am wenigsten entwickelten Länder (siehe Erwägungsgrund 50) untersuchte die Kommission, ob die zusammengetragenen Informationen mit den besonderen Sachzwängen der Salomonen als Entwicklungsland in Verbindung stehen. (78) Die Mitteilung der Salomonen als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. Januar 2010 angenommen. Die Salomonen bestätigten, wie in Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung vorgesehen, dass es nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt, an die ihre Fischereifahrzeuge gebunden sind. (79) Obwohl es im Allgemeinen hinsichtlich Kontrolle und Überwachung spezifische Kapazitätslücken geben mag, lässt sich das Fehlen einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften über die internationalen Instrumente zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht durch die spezifischen, aufgrund des Entwicklungsstands der Salomonen bestehenden Sachzwänge rechtfertigen. Zudem können diese Sachzwänge das Versäumnis der Salomonen nicht rechtfertigen, ein Sanktionssystem für Verstöße gegen internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzubauen. (80) Zudem wird darauf verwiesen, dass die Union in den Salomonen bereits ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei (21) finanziert hat und dass sie dem Land derzeit durch ein spezifisches Programm zum Kapazitätsaufbau technische Hilfe bereitstellt. (81) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass der fischereiwirtschaftliche Entwicklungsstatus der Salomonen durch den allgemeinen Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sein könnte. Allerdings kann der Entwicklungsstand des Landes angesichts der Art der festgestellten Defizite, der von der Union geleisteten Unterstützung und der zur Bereinigung der Situation ergriffenen Maßnahmen die im Bereich der Fischereiwirtschaft erbrachte Gesamtleistung der Salomonen als Flaggen- oder Küstenstaat und die unzureichenden Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht umfassend erklären oder rechtfertigen. 4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (82) Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge die Salomonen ihre völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllen und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreifen, sollte dem Land gemäß Artikel 32 de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.