Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 zur Unterrichtung eines Drittlands, das die Kommission möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

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13.12.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 447/6 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2014 zur Unterrichtung eines Drittlands, das die Kommission möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird (2014/C 447/09) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   EINLEITUNG (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt. (2) In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. (3) Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung muss die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Mitteilung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Erwägungen machen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, und den betreffenden Ländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. (4) Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung muss die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. (5) Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. (6) Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. (7) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung erhalten hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die die Fischereifahrzeuge der betreffenden Drittländer gebunden sind. (8) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. 2.   VERFAHREN GEGENÜBER DEN SALOMONEN (9) Die Notifizierung der Salomonen als Flaggenstaat wurde gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. Januar 2010 von der Kommission angenommen. (10) Vom 11. bis 14. Februar 2014 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Besuch in den Salomonen durch. (11) Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den für salomonische Fischereifahrzeuge geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von den Salomonen ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der Union zu überprüfen. (12) Der Abschlussbericht über den Besuch wurde den Salomonen am 28. Februar 2014 übersandt. (13) Die vorläufigen Stellungnahmen der Salomonen zu diesem Abschlussbericht gingen am 6. Mai 2014 und am 20. Mai 2014 ein. Eine offizielle Antwort auf die Anmerkungen zum Rechts- und Verwaltungsrahmen wurde am 1. Oktober 2014 und am 6. Oktober 2014 übermittelt. (14) Die Salomonen legten am 28. März 2014 und am 7. Juni 2014 auf Ersuchen der Kommission vom 19. März 2014 weitere Informationen zur Anwendung der Fangbescheinigungsregelung der Union vor. (15) Am 20. Mai 2014 fand ein Treffen zwischen den Salomonen und der Kommission statt. (16) Die Salomonen sind Mitglied der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC). Sie haben das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UNFSA) von 1995 ratifiziert. Sie sind Vertragspartei des Übereinkommens über die Südpazifische Fischereiagentur (2) (FFA) und des Nauru-Abkommens (PNA) über die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung der Fischbestände von gemeinsamem Interesse (3). (17) Um zu bewerten, ob die Salomonen ihren internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 16 genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in Erwägungsgrund 16 angeführten zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) nachkommen, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie. (18) Die Kommission stützte sich zudem auf von der WCPFC veröffentlichte Daten sowie öffentlich zugängliche Informationen. 3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG DER SALOMONEN ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (19) Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Pflichten der Salomonen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien. 3.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung) (20) Was IUU-Schiffe unter der Flagge der Salomonen betrifft, ist anhand der Informationen aus den Listen der RFO festzustellen, dass kein Schiff auf vorläufigen oder endgültigen IUU-Listen geführt wird und es keine Beweise für frühere Fälle von Schiffen unter der Flagge der Salomonen gibt, die es der Kommission erlauben würden, die Leistungen der Salomonen im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung zu beurteilen. (21) Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen die Salomonen ergriffen haben, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in den Salomonen auf den Markt gelangen. (22) Die Kommission gelangte anhand einer Bewertung aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu der Auffassung, dass die Salomonen nicht gewährleisten können, dass in das Land eingeführte oder in salomonischen Betrieben verarbeitete Fischereierzeugnisse nicht aus IUU-Fischerei stammen. Dies ist auf systembedingte Probleme zurückzuführen, aufgrund deren die salomonischen Behörden die Fänge nicht zurückverfolgen können, da es an offiziellen Angaben zu angelandetem, eingeführtem und/oder verarbeitetem Fisch fehlt. Die wesentlichen Elemente, auf die die Kommission ihre Bewertung gestützt hat, sind in den Erwägungsgründen 23 bis 39 zusammengefasst. (23) Die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter salomonischer Gerichtsbarkeit werden im Wesentlichen nicht von Schiffen unter der Flagge der Salomonen durchgeführt, sondern von Schiffen unter fremden Flaggen, die in manchen Fällen die Häfen des Landes nutzen. Im Bericht für die 9. Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC im Jahr 2013 (4) meldeten die Salomonen, dass 2012 insgesamt 434 Schiffe, davon 214 Ringwadenfänger, 200 Langleiner und 20 Angelfänger, in den salomonischen Gewässern tätig waren. Lediglich sechs Ringwadenfänger, zwei Langleiner und zwei Angelfänger fuhren unter salomonischer Flagge. Beim Besuch der Kommission im Februar 2014 bestätigten die Behörden der Salomonen, dass 401 Schiffe der Industriefischerei eine Lizenz für den Fischfang in den salomonischen Gewässern hatten. Der Rückgang fangberechtigter Schiffe im Vergleich zu 2012 ist darauf zurückzuführen, dass weniger Lizenzen für Schiffe vergeben wurden, die im Rahmen von Chartervereinbarungen tätig sind. Dennoch gibt es immer noch 143 Langleiner und zwei Ringwadenfänger, die von fünf ortsansässigen Unternehmen gechartert werden. Allein schon die Anzahl der betroffenen Schiffe zeigt, dass Maßnahmen erforderlich sind, um den Zugang von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei auf den salomonischen Markt zu verhindern. (24) Gemäß dem im November 2013 von den Salomonen vorgelegten Entwurf des Bewirtschaftungs- und Entwicklungsplans für Thunfisch beliefen sich die Fänge in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Salomonen im Jahr 2012 auf 93 000 Tonnen. Dies entspricht etwa der Hälfte der Fänge der Vorjahre (185 000 Tonnen im Jahr 2010 und 177 000 Tonnen im Jahr 2011). (25) Die Thunfischverarbeitungsindustrie in den Salomonen expandiert. Mehrere ausländische Investoren planen in einem Gemeinschaftsunternehmen mit den Salomonen den Bau neuer Anlagen. Deshalb prüfte die Kommission die Tätigkeiten dieses Wirtschaftszweigs und ging der Frage nach, inwieweit dadurch Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf den salomonischen Markt gelangen können. (26) Der internationale Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (5) (FAO-Aktionsplan) enthält Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen, durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Gemäß Nummer 71 des FAO-Aktionsplans sollten die Staaten auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Märkte transparenter zu machen, sodass Fisch oder Fischereierzeugnisse zurückverfolgt werden können. Ebenso enthält der Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO-Verhaltenskodex), insbesondere in Artikel 11, bewährte Verfahren für eine verantwortungsvolle Fischverwendung sowie für einen verantwortungsvollen internationalen Handel. In Artikel 11.1.11 des FAO-Verhaltenskodex (6) werden die Staaten aufgefordert, durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung von Fisch und Fischereierzeugnissen sicherzustellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit vernünftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsverfahren erfolgt. (27) Während ihres Besuchs in den Salomonen im Februar 2014 traf die Kommission mit dem Betreiber eines Thunfischverarbeitungsbetriebs zusammen, dessen Erzeugnisse in die Union ausgeführt werden. (28) Diesem Wirtschaftsbeteiligten zufolge wird sein Betrieb für die Herstellung von gekochten Thunfisch-Rückenfilets oder Thunfisch-Flakes ausschließlich durch Ringwadenfänger unter der Flagge der Salomonen beliefert. Der übrige Fisch wird von Langleinern gefangen und wird vor allem in die USA oder auf den regionalen Markt (Fidschi, Vanuatu, Papua-Neuguinea) ausgeführt. Nach Angaben des Betreibers wird der Verarbeitungsbetrieb nur mit einheimischen Erzeugnissen beliefert, und es werden keine Roherzeugnisse eingeführt. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung der zuständigen Behörden sämtliche in der AWZ der Salomonen getätigten Fänge als von den Salomonen stammende Fänge gelten, unabhängig davon, unter welcher Flagge das Fischereifahrzeug fährt, was den grundlegenden Ursprungsregeln des EU-Rechts (7) zuwiderläuft. Ferner ist deutlich geworden, dass die Behörden der Salomonen keinerlei spezifische Maßnahme ergriffen haben, um die Herkunft der Fischroherzeugnisse zu kontrollieren, und offenbar gibt es keine spezifischen Maßnahmen, durch die der Zugang von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei zu den Salomonen überwacht würde. In dieser Hinsicht besteht die Gefahr, dass Roherzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines anderen Landes, einschließlich Ländern, die gemäß der IUU-Verordnung keine Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, gefangen wurden, ohne angemessene Kontrolle der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse in Verarbeitungsbetriebe in den Salomonen gelangen. (29) Bei ihrem Besuch traf die Kommission auch mit anderen Wirtschaftsbeteiligten zusammen. Die Kommission versuchte, die Grundsätze und politischen Strategien der Betreiber im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der Handelsströme für Fischereierzeugnisse vom Netz bis auf den Teller zu überprüfen. Dabei konnten die Wirtschaftsbeteiligten keine klaren Antworten auf die Fragen nach der Rückverfolgbarkeitskette sowie nach den verkauften und verarbeiteten Mengen geben. Was die an die Verarbeitungsbetriebe in den Salomonen und in anderen Drittländern verkauften Roherzeugnisse betrifft, so verlassen sich die Verarbeitungsbetriebe ausschließlich auf Schätzungen des Gewichts und auf die Rechnungen, die sie von ihren Kunden erhalten, ohne die Erzeugnisse in irgendeiner Weise zu prüfen. Zu keinem Zeitpunkt gibt es eine echte Kontrolle oder Überprüfung. Der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs vergibt für jedes Los Roherzeugnisse bei Erhalt einen Code, doch werden die Erzeugnisse anschließend nicht systematisch während des gesamten Verarbeitungsprozesses verfolgt, sodass keine zuverlässige Verbindung zwischen dem Enderzeugnis und dem zugrunde liegenden Fang hergestellt werden kann. (30) Zudem stellte sich heraus, dass die Kenntnisse der Zollbeamten in den Salomonen sehr rudimentär sind. Die Zollbeamten verlassen sich auf die Erklärungen der Wirtschaftsbeteiligten in der Ausfuhranmeldung, ohne weitere Überprüfung der Mengen und ohne Rückverfolgungssystem, durch das die Übereinstimmung der Sendung mit den Angaben in der Zollanmeldung nachvollzogen werden könnte. Somit verfügen die Behörden über keinerlei Kontrollverfahren für die zur Herstellung von Fischereierzeugnissen verwendeten Ausgangsstoffe und können keine Verbindung zwischen den auf dem salomonischen Markt vorhandenen Roherzeugnissen und den ausgeführten Fischereierzeugnissen herstellen. (31) Hinsichtlich der vorhandenen Systeme zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Salomonen keine systematische Kontrolle der Anlandungen sicherstellen können. Die lokalen Behörden gaben zwar an, dass 100 % der Anlandungen in den beiden zugelassenen Häfen überwacht würden, konnten jedoch nicht nachweisen, wie Inspektoren eingesetzt werden, um diese Überwachung zu gewährleisten. Die Kommission stellte fest, dass in dem Hafen, in dem die meisten Anlandungen erfolgen, lediglich ein Inspektor eingesetzt wird, während die übrigen Inspektoren nach jeder Anlandung in den anderen Hafen fahren (der sich nicht auf der Hauptinsel befindet, auf der die Behörden ihr Verwaltungszentrum und einen Großteil ihrer Ressourcen haben). Die Salomonen räumten ein, dass ihr Kontroll- und Überwachungssystem, d. h. die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen, die Einführung von Anlandeerklärungen und systematische Kontrollen, verbessert und die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden verstärkt werden müssen. (32) Bei einer gründlichen Analyse der Fangbescheinigungen, die von den Behörden der Salomonen für Ausfuhren in die Union validiert wurden, wurde eine Reihe von Mängeln im Validierungsverfahren festgestellt. Während des Besuchs der Kommission im Februar 2014 wurde diese Analyse bestätigt. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Angaben in den Fangbescheinigungen nicht systematisch überprüft werden. Es gibt kein Rückverfolgungssystem, und die in der Fangbescheinigung angegebenen Mengen werden vom betreffenden Wirtschaftsbeteiligten festgelegt. Die zuständigen Behörden müssen sich ausschließlich darauf verlassen. Die Fangbescheinigungen für die Direkteinfuhr von verarbeiteten Erzeugnissen werden systematisch validiert, nachdem die Sendung das Gebiet der Salomonen bereits verlassen hat. Die Salomonen sind nicht in der Lage, diese Erzeugnisse zu prüfen und zurückzuverfolgen, da sie sie nie physisch kontrollieren. (33) Darüber hinaus hat der einzige Validierungsbeamte keinen unmittelbaren Zugang zu Kontrolldaten wie den Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS), Angaben zu Lizenzen oder Logbuchblättern. Soll vor der Validierung eine Überprüfung oder ein Abgleich stattfinden, so muss beim Hauptsitz des Ministeriums für Fischerei und Meeresressourcen angerufen werden, da dort die relevanten Informationen zentral verfügbar sind. Es konnten keine Nachweise für eine solche Überprüfung vorgelegt werden. (34) Die Tatsache, dass die Validierung (abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen) systematisch am selben Tag erfolgt wie die Erklärung des Ausführers, weist darauf hin, dass vorherige Prüfungen und Datenabgleiche begrenzt, wenn nicht sogar inexistent sind. In jedem Fall wurden keine Nachweise für Datenabgleiche vorgelegt. (35) Darüber hinaus wurde im Zusammenhang mit den Fangbescheinigungen eine Reihe von Mängeln festgestellt: Unstimmigkeiten bei der Nummerierung, unzureichende Informationen über die geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, fehlerhafte Angaben zum Fanggebiet sowie erhebliche Unstimmigkeiten bei den Daten, z. B. Validierungsdatum vor der Erklärung des Ausführers oder Datum der Anlandeerklärung vor dem Fangdatum. Derartige grundlegende Fehler untergraben die Glaubwürdigkeit des gesamten Validierungsverfahrens. (36) Die Kommission stellte ferner fest, dass es teilweise keine Angaben zu Anlandungen von Fisch gibt (keine Anlandeerklärungen) und die Salomonen stattdessen Angaben aus Genehmigungen zur Umladung im Hafen nutzen, um die Mengen in den Fangbescheinigungen anzugeben. Ebenso zeigte sich, dass die Betreiber Muster für Fangbescheinigungen verwenden, in denen bereits Angaben zu den Schiffen, den Arten, den Produktcodes usw. vorab eingetragen sind. Es fanden sich Beispiele, bei denen Fangbescheinigungen mit freien Zeilen für Großaugen- oder Gelbflossenthun ohne Angabe der Mengen validiert wurden. Dadurch können die Fangbescheinigungen nach der Validierung manipuliert werden. (37) Darüber hinaus wurden mehrere Beispiele von Fangbescheinigungen gefunden, von denen bei der Einfuhr der Erzeugnisse in die Union verschiedenen Versionen mit unterschiedlichen Mengen vorgelegt wurden. Die Salomonen erklärten, dass sie auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten zusätzliche Fangbescheinigungen für dieselbe Sendung ausstellen, ohne nach dem Grund für den Antrag zu fragen oder die ursprüngliche Bescheinigung zurückzufordern, um betrügerischen Missbrauch auszuschließen. Aufgrund dieser Praxis verbunden mit den anderen festgestellten Mängeln besteht ein erhebliches Risiko, dass die Herkunft von Fisch, der aus IUU-Fischerei stammt oder zumindest nicht für die Ausfuhr in die Union zugelassen ist, verschleiert wird. Insbesondere die Länder in der Region, die keine Fischereierzeugnisse in die Union ausführen dürfen, könnten die Schwachstellen im Validierungssystem der Salomonen ausnutzen, um ihren Fisch auf Umwegen in die Union auszuführen. Auch hier zeigten die Salomonen mangelndes Verständnis und Bewusstsein für die Risiken, die durch die Übererfassung der Mengen durch Zweit- oder Drittausfertigungen von Fangbescheinigungen entstehen. (38) Die Salomonen erkannten alle in den Erwägungsgründen 32 bis 37 dargelegten Mängel bei der Fangbescheinigungsregelung an und erklärten die Unzulänglichkeiten mit der mangelnden Kompetenz der zuständigen Bearbeiter. Sie erklärten, dass sie an der Verbesserung des Verfahrens zur Fangbescheinigung arbeiteten. Hierzu wurde eine Reihe von Standardverfahren entworfen, und die Mitarbeiter werden geschult, um diese umsetzen zu können. Allerdings bezogen sich alle übermittelten Informationen auf künftige Vorhaben ohne greifbare Ergebnisse. Die Kommission bemühte sich zu überprüfen, ob sich das Verfahren zur Validierung von Fangbescheinigungen nach dem Besuch der Kommission im Februar 2014 und nach Einführung von Schutzmaßnahmen durch die Salomonen verbessert hat. Anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen konnte die Kommission jedoch keine Verbesserung feststellen. (39) Angesichts der festgestellten Mängel bei der Rückverfolgbarkeit und der den Salomonen fehlenden Informationen über den angelandeten Fisch können die Salomonen, wie in den Erwägungsgründen 28 bis 37 dargelegt, nicht gewährleisten, dass Fischereierzeugnisse, die in die Salomonen eingeführt oder an Verarbeitungsbetriebe in den Salomonen geliefert werden, nicht aus IUU-Fischerei stammen. Die Möglichkeit, den Zugang von IUU-Erzeugnissen und deren anschließende Ausfuhr zu kontrollieren, wird auch dadurch eingeschränkt, dass die Ursprungsregeln nicht richtig angewendet werden (siehe Erwägungsgrund 28) und dass es an klaren Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen fehlt (siehe Erwägungsgründe 63 bis 68). (40) Deshalb und aufgrund aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen der Salomonen konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass die Salomonen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen als Küsten- und Marktstaat nicht erfüllt haben und nicht verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf ihren Markt gelangen. 3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung) (41) Die Kommission untersuchte, ob die Salomonen wirksam mit der Kommission zusammenarbeiten und auf die von der Kommission an sie gerichteten Ersuchen reagieren, IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen, Rückmeldung hierüber zu geben oder diese weiterzuverfolgen. (42) Die Salomonen, die an der Durchführung der Fangbescheinigungsregelung gemäß der IUU-Verordnung beteiligt sind, zeigen sich zwar in der Regel kooperativ und beantworten die Ersuchen um Auskunft oder Überprüfung, doch die Zuverlässigkeit und Richtigkeit ihrer Antworten wird durch die mangelnde Transparenz und die kaum bzw. gar nicht vorhandene Möglichkeit beeinträchtigt, die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen zu gewährleisten (siehe Abschnitt 3.1). (43) Im Rahmen der Gesamtbewertung, inwieweit die Salomonen ihren Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen- und Küstenstaat nachkommen, prüfte die Kommission auch, ob die Salomonen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei mit anderen Flaggenstaaten zusammenarbeiten. (44) In diesem Zusammenhang wurde bei dem Besuch der Kommission im Februar 2014 festgestellt, dass es den Salomonen an der Bereitschaft fehlt, mit den Flaggenstaaten von Schiffen zusammenzuarbeiten, die im Rahmen verschiedener Fischereiabkommen in Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit tätig sind, da die Salomonen die Flaggenstaaten nicht sys

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.