Europäische Union

Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten

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Quellenkennung: 32013D0529. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en vor. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Emissionen“ die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen; b) „Abbau“ den anthropogenen Abbau von Treibhausgasen in der Atmosphäre durch Senken; c) „Aufforstung“ die unmittelbar durch Menschen verursachte Umwandlung einer seit mindestens 50 Jahren unbewaldeten Fläche durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogene Förderung von natürlichen Baumsamenquellen in eine Waldfläche, sofern die Umwandlung nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat; d) „Wiederaufforstung“ jede unmittelbar durch Menschen verursachte Umwandlung einer unbewaldeten Fläche durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogene Förderung von natürlichen Baumsamenquellen in eine Waldfläche, beschränkt auf Flächen, die ursprünglich Waldflächen waren, die jedoch vor dem 1. Januar 1990 entwaldet wurden, soweit die erneute Umwandlung in eine Waldfläche nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat; e) „Entwaldung“ die unmittelbar durch Menschen verursachte Umwandlung einer Waldfläche in eine unbewaldete Fläche, sofern die Umwandlung nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat; f) „Waldbewirtschaftung“ jede Tätigkeit im Rahmen eines waldbaulichen Systems von Verfahren, das auf Wald angewendet wird und Auswirkungen auf die ökologischen, wirtschaftlichen oder sozialen Funktionen des Waldes hat; g) „Ackerbewirtschaftung“ jede Tätigkeit im Rahmen eines flächenbaulichen Systems von Verfahren, das auf Flächen angewandt wird, welche zum Anbau von Anbaufrüchten herangezogen werden sowie auf stillgelegten Flächen oder vorübergehend brach liegenden Flächen; h) „Weidebewirtschaftung“ jede Tätigkeit im Rahmen eines flächenbaulichen Systems von Verfahren, das auf Flächen angewendet wird, welche für die Tierproduktion herangezogen werden und die darauf ausgerichtet ist, Menge und Art des Flächenbewuchses und des Tierbestandes zu kontrollieren oder zu beeinflussen; i) „Wiederbepflanzung“ jede unmittelbar durch Menschen vorgenommene Tätigkeit zur Erhöhung der Kohlenstoffbestände einer Flächeneinheit von mindestens 0,05 ha durch Neubepflanzung, wobei es sich weder um Aufforstung noch um Wiederaufforstung handeln darf; j) „Kohlenstoffbestand“ die Masse an Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher; k) „Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen“ jede Tätigkeit im Rahmen eines Systems zum Trockenlegen oder Wiedervernässen von nach dem 31. Dezember 1989 trockengelegten oder wiedervernässten Flächen, die auf einer Fläche von mindestens 1 ha mit organischem Boden durchgeführt wird, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, für die gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 Konten erstellt und geführt werden, wobei es sich bei der Trockenlegung um die unmittelbar durch Menschen verursachte Senkung des Bodenwasserspiegels und bei der Wiedervernässung um die unmittelbar vom Menschen herbeigeführte gezielte vollständige oder teilweise Umkehrung der Trockenlegung handelt; l) „Quelle“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases in die Atmosphäre freisetzt; m) „Senke“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases aus der Atmosphäre abbaut; n) „Kohlenstoffspeicher“ das gesamte biogeochemische Wirkungsgefüge oder System im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil dieses Wirkungsgefüges oder Systems, in dem Kohlenstoff, ein beliebiger Vorläufer eines kohlenstoffhaltigen Treibhausgases oder ein beliebiges kohlenstoffhaltiges Treibhausgas gespeichert wird; o) „Vorläufer eines Treibhausgases“ eine chemische Verbindung, die an den chemischen Reaktionen beteiligt ist, die eines der Treibhausgase gemäß Artikel 3 Absatz 4 generieren; p) „Holzprodukt“ jedes Produkt der Holzernte, das den Ernteplatz verlassen hat; q) „Wald“ eine Landfläche, die auf der Grundlage der Mindestwerte für die Flächengröße, die Überschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad sowie die potenzielle Baumhöhe im Reifealter am Wachstumsort der Bäume bestimmt wird, und zwar gemäß den Angaben für die einzelnen Mitgliedstaaten in Anhang V. Dazu gehören auch Flächen mit Bäumen, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder Pflanzungen, die noch die in Anhang V genannten Mindestwerte für die Beschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad oder die Mindestbaumhöhe erreichen müssen, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie der Holzernte oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch erwartet werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird; r) „Überschirmung“ den Anteil einer abgegrenzten Fläche, der von der senkrechten Projektion des Umfangs der Baumkronen überdacht ist, ausgedrückt in Prozent; s) „Bestockungsgrad“ die Dichte stehender und wachsender Bäume auf einer bewaldeten Fläche, gemessen nach einer vom Mitgliedstaat vorgegebenen Methode; t) „natürliche Störungen“ alle nicht anthropogenen Ereignisse oder Situationen, die in Wäldern erhebliche Emissionen verursachen und deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat ist objektiv außerstande, die Folgen der Ereignisse oder Situationen unter Emissionsgesichtspunkten selbst nach ihrem Auftreten wesentlich zu begrenzen; u) „Grundbelastung“ den Durchschnittswert der Emissionen, die in einem bestimmten Zeitraum durch natürliche Störungen verursacht werden, unter Ausschluss von statistischen Ausreißern, berechnet gemäß Artikel 9 Absatz 2; v) „Halbwertzeit“ die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte seines Anfangswerts abzubauen; w) „ sofortige Oxidation“ eine Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in Holzprodukten gespeicherten Kohlenstoffs zum Zeitpunkt der Ernte in die Atmosphäre freigesetzt wird; x) „Schadholzaufbereitung“: jede Erntetätigkeit zur Gewinnung von Holz, das zumindest in Teilen noch genutzt werden kann, von aufgrund natürlicher Störungen geschädigten Flächen. (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Begriffsbestimmungen in Absatz 1 zu erlassen, um sicherzustellen, dass diese Begriffsbestimmungen in Einklang mit den Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen stehen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter bzw. daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden. (3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um die darin aufgeführten Werte in Einklang mit den Änderungen von Begriffsbestimmungen hinsichtlich der in Anhang V aufgeführten Aspekte, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter bzw. daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden, zu aktualisieren. Artikel 3 Pflicht zur Erstellung und Führung von LULUCF-Konten (1)   Für jeden in Anhang I aufgeführten Anrechnungszeitraum erstellen und führen die Mitgliedstaaten Konten, in denen alle Emissionen und der gesamte Abbau von Treibhausgasen infolge von in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten in den folgenden Kategorien genau erfasst werden: a) Aufforstung, b) Wiederaufforstung, c) Entwaldung, d) Waldbewirtschaftung. (2)   Für den am 1. Januar 2021 beginnenden Anrechnungszeitraum und danach erstellen und führen die Mitgliedstaaten jährliche Konten, in denen alle Emissionen und der gesamte Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten genau erfasst werden, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden und in die folgenden Kategorien fallen: a) Ackerbewirtschaftung, b) Weidebewirtschaftung. Hinsichtlich der jährlichen Konten für Emissionen und Abbau von Treibhausgasen infolge von Acker- und Weidebewirtschaftung gilt für den Anrechnungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 Folgendes: a) Von 2016 bis 2018 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres über die Systeme, die für die Schätzung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Acker- und Weidebewirtschaftung vorhanden sind bzw. entwickelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls darüber berichten, inwieweit diese Systeme mit den IPCC-Methoden und den UNFCCC-Berichterstattungsvorschriften für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen in Einklang stehen. b) Vor dem 1. Januar 2022 erstellen die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls unter Verwendung der IPCC-Methoden — erste vorläufige und unverbindliche jährliche Schätzungen bezüglich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Ackerbewirtschaftung und Weidebewirtschaftung und übermitteln diese bis zum 15. März jedes Jahres der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten zumindest die Methode befolgen, die in den einschlägigen IPCC-Leitlinien als Ebene 1 beschrieben wird. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, diese Schätzungen zu nutzen, um Hauptkategorien zu ermitteln und länderspezifische Hauptmethoden der Ebenen 2 und 3 zu entwickeln, so dass verlässliche und genaue Schätzungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen möglich werden. c) Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens bis zum 15. März 2022 ihre endgültigen jährlichen Schätzungen für die Verbuchung der Acker- und Weidebewirtschaftung. d) Ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um die in Buchstabe c festgelegte Frist zu verlängern, wenn die endgültigen Schätzungen für die Verbuchung der Acker- und Weidebewirtschaftung innerhalb des in diesem Absatz aufgestellten Zeitrahmens nach vernünftiger Einschätzung aus mindestens einem der folgenden Gründe nicht abgeschlossen werden können: i) Die geforderte Verbuchung kann aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden, die den vorgegebenen Zeitrahmen überschreiten; ii) die Verwirklichung der Verbuchung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, legen der Kommission bis zum 15. Januar 2021 einen begründeten Antrag vor. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung ab dem 15. März 2022 für einen Zeitraum von höchstens drei Kalenderjahren. Ansonsten lehnt sie den Antrag ab und begründet ihre Entscheidung. Die Kommission kann, sofern erforderlich, verlangen, dass innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Ein Antrag auf Befreiung gilt als bewilligt, wenn die Kommission nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt des ursprünglichen Antrags des Mitgliedstaats oder der geforderten zusätzlichen Informationen Einwände erhoben hat. (3)   Für jeden der in Annex I genannten Anrechnungszeiträume können die Mitgliedstaaten auch Konten erstellen und führen, in denen die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen infolge von Wiederbepflanzung sowie Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen genau erfasst werden. (4)   Die Konten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten für die Emissionen und den Abbau der folgenden Treibhausgase: a) Kohlendioxid (CO2), b) Methan (CH4), c) Distickstoffoxid (N2O). (5)   Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten jede der Tätigkeiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 — sofern Konten nach diesem Beschluss erstellt und geführt werden — sobald die Tätigkeit aufgenommen wird bzw. ab dem 1. Januar 2013, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Artikel 4 Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften (1)   Die Mitgliedstaaten weisen in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 Emissionen von Treibhausgasen mit einem Pluszeichen (+) und Abbau von Treibhausgasen mit einem Minuszeichen (–) aus. (2)   Bei der Erstellung und Führung ihrer Konten stellen die Mitgliedstaaten die Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz der einschlägigen Informationen sicher, wenn sie die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten schätzen. (3)   Emissionen und Abbau von Treibhausgasen infolge einer Tätigkeit, die in mehr als eine der Kategorien gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 fällt, werden nur für eine dieser Kategorien angerechnet, um eine doppelte Anrechnung zu vermeiden. (4)   Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten die Landflächen, auf denen eine unter eine der Kategorien gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 fallende Tätigkeit durchgeführt wird. Sie tragen dafür Sorge, dass diese Landflächen in dem Konto für die jeweilige Kategorie identifizierbar sind. (5)   Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 jede Änderung des Kohlenstoffbestands in den folgenden Kohlenstoffspeichern: a) oberirdische Biomasse, b) unterirdische Biomasse, c) Streu, d) Totholz, e) organischer Kohlenstoff im Boden, f) Holzprodukte. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Änderungen der Kohlenstoffbestände in den Kohlenstoffspeichern gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e in ihren Konten nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt. Die Mitgliedstaaten erachten einen Kohlenstoffspeicher nur dann nicht als Quelle, wenn dies auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten nachgewiesen wird. (6)   Die Mitgliedstaaten schließen ihre Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 am Ende jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I ab, indem sie in diesen Konten den Saldo der Gesamtnettoemissionen und des Gesamtnettoabbaus während des jeweiligen Anrechnungszeitraums angeben. (7)   Mindestens solange dieser Beschluss in Kraft ist, führen die Mitgliedstaaten vollständige und genaue Aufzeichnungen über alle Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Beschluss verwenden. (8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dahin gehend zu ändern, dass Anrechnungszeiträume hinzugefügt oder geändert werden, um sicherzustellen, dass diese den relevanten Zeiträumen entsprechen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden, und damit sie mit den Anrechnungszeiträumen in Einklang stehen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Abkommen angenommen wurden und für die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union in anderen Sektoren gelten. Artikel 5 Anrechnung- und Verbuchungsvorschriften für Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung (1)   In Aufforstungs- und Wiederaufforstungskonten verbuchen die Mitgliedstaaten nur Emissionen und Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten, die auf den Flächen durchgeführt werden, die am 31. Dezember 1989 nicht bewaldet waren. Die Mitgliedstaaten können die Emissionen aus Aufforstung und Wiederaufforstung in einem einzigen Konto verbuchen. (2)   Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten die Nettoemissionen und den Nettoabbau infolge von Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten als die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau für jedes einzelne Jahr im jeweiligen Anrechnungszeitraum, und zwar auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten. (3)   Die Mitgliedstaaten führen Konten über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen auf Flächen, die in den Konten gemäß Artikel 4 Absatz 4 als Flächen für Tätigkeiten in den Kategorien der Aufforstung, der Wiederaufforstung und der Entwaldung ausgewiesen wurden, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten auf der betreffenden Fläche nicht länger durchgeführt werden. (4)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Waldfläche, indem er für die Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten dieselbe Raumbewertungseinheit anwendet, die in Anhang V angegeben ist. Artikel 6 Anrechnungsvorschriften für die Waldbewirtschaftung (1)   Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge der Waldbewirtschaftungstätigkeiten, berechnet als Emissionen und Abbau in jedem der Anrechnungszeiträume gemäß Anhang I, abzüglich des Ergebnisses der Multiplikation der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum mit ihrem Referenzwert gemäß Anhang II. (2)   Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 für einen Anrechnungszeitraum negativ aus, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat in seinem Waldbewirtschaftungskonto als Emissionen und Abbau entsprechend maximal 3,5 Prozent seiner Emissionen in seinem Basisjahr oder Basiszeitraum gemäß Anhang VI auf, wie sie der Mitgliedstaat dem UNFCCC in seinem entsprechenden Bericht übermittelt hat, der gemäß den einschlägigen CMP-Beschlüssen über das Basisjahr oder den Basiszeitraum für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls angenommen wurde, wobei Emissionen und Abbau infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 nicht berücksichtigt werden und das Ergebnis mit der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum multipliziert wird. (3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Berechnungsmethoden, die sie für ihre Waldbewirtschaftungskonten anwenden, mit Anhang II des Beschlusses 2/CMP.6 im Einklang stehen und mit den für die Berechnung ihrer Referenzwerte gemäß Anhang II angewandten Berechnungsmethoden mindestens in folgenden Punkten übereinstimmen: a) Kohlenstoffspeicher und Treibhausgase, b) bewirtschaftete Waldfläche, c) Holzprodukte, d) natürliche Störungen. (4)   Spätestens ein Jahr vor Ablauf eines Anrechnungszeitraums übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission überarbeitete Referenzwerte. Diese Referenzwerte sind identisch mit jenen, die in von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls beschlossenen Dokumenten festgelegt sind; in Ermangelung solcher Dokumente berechnen sie sich nach den Verfahren und den Methoden gemäß den einschlägigen Beschlüssen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter bzw. daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden. (5)   Wurden die relevanten Bestimmungen der Beschlüsse 2/CMP.6 oder 2/CMP.7 geändert, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens sechs Monate nach der Annahme dieser Änderungen ihre überarbeiteten Referenzwerte, die diesen Änderungen Rechnung tragen. (6)   Werden verbesserte Methoden im Zusammenhang mit den für die Festlegung der Referenzwerte gemäß Anhang II verwendeten Daten für einen Mitgliedstaat verfügbar, oder stehen einem Mitgliedstaat Daten einer sehr viel besseren Qualität zur Verfügung, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat die entsprechenden technischen Korrekturen vor, um den Auswirkungen der Neuberechnungen in der Anrechnung der Waldbewirtschaftung Rechnung zu tragen. Diese technischen Korrekturen müssen mit den entsprechenden Korrekturen identisch sein, die im Rahmen des UNFCCC-Überprüfungsprozesses in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2/CMP.7 gebilligt wurden. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission diese Korrekturen spätestens im Rahmen seiner Übermittlungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit. (7)   Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 6 geben die Mitgliedstaaten die Menge der durch natürliche Störungen bedingten Jahresemissionen an, die in ihre überarbeiteten Referenzwerte einbezogen wurden, sowie das Verfahren, nach dem diese Menge geschätzt wurde. (8)   Die Kommission überprüft die Informationen zu den überarbeiteten Referenzwerten gemäß den Absätzen 4 und 5 und die technischen Korrekturen gemäß Absatz 6, um sicherzustellen, dass die an das UNFCCC übermittelten Informationen mit denen übereinstimmen, die die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen. (9)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Referenzwerte gemäß Anhang II zu aktualisieren, wenn ein Mitgliedstaat seinen Referenzwert gemäß den Absätzen 4 und 5 ändert und dies im Rahmen der UNFCCC-Verfahren gebilligt worden ist. (10)   Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Waldbewirtschaftungskonten die Auswirkungen etwaiger Änderungen von Anhang II für den gesamten betroffenen Anrechnungszeitraum. Artikel 7 Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Holzprodukte (1)   Jeder Mitgliedstaat verbucht in seinen Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aus Änderungen des Holzproduktespeichers, einschließlich Emissionen aus Holzprodukten, die vor dem 1. Januar 2013 aus seinen Wäldern entfernt wurden. Davon ausgenommen sind Emissionen aus Holzprodukten, die bereits im Rahmen des Kyoto-Protokolls im Zeitraum 2008-2012 auf Basis der sofortigen Oxidation angerechnet wurden. (2)   In den Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 für Holzprodukte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau aus Änderungen des Holzproduktespeichers der nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und der Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang III: a) Papier, b) Holzwerkstoffe, c) Schnittholz. Die Mitgliedstaaten können diese Kategorien um Informationen über Rinde ergänzen, sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner länderspezifische Unterkategorien all dieser Kategorien verwenden. Die Mitgliedstaaten können anstelle der Methoden und Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang III länderspezifische Methoden und Halbwertzeiten verwenden, sofern diese Methoden und Werte auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und die verwendeten Methoden mindestens so detailliert und genau wie die in Anhang III angegebenen Methoden sind. Für ausgeführte Holzprodukte beziehen sich die länderspezifischen Daten auf die länderspezifischen Halbwertzeiten und die Verwendung der Holzprodukte im Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten dürfen keine länderspezifischen Halbwertzeiten für in der Union in Verkehr gebrachte Holzprodukte anwenden, die von den Halbwertzeiten, die die Einfuhrmitgliedstaaten in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 verwenden, abweichen. Aus der Entwaldung stammende Holzprodukte werden auf der Basis einer sofortigen Oxidation angerechnet. (3)   Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 CO2-Emissionen aus Holzprodukten in Abfalldeponien, so erfolgt die Anrechnung auf der Basis einer sofortigen Oxidation. (4)   Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten Emissionen aus Holzprodukten, die zu energetischen Zwecken gewonnen wurden, so stützen sie ihre Berechnungen ebenfalls auf eine sofortige Oxidation. Die Mitgliedstaaten können, ausschließlich zu Informationszwecken, auch Daten darüber vorlegen, welcher Anteil des für energetische Zwecke genutzten Holzes von außerhalb der Union eingeführt wurde und aus welchen Ursprungsländern derartiges Holz stammte. (5)   Eingeführte Holzprodukte werden unabhängig von ihrer Herkunft nicht vom Einfuhrmitgliedstaat verbucht. Die Mitgliedstaaten verbuchen daher Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aus Holzprodukten in ihren Konten nur dann, wenn diese Emissionen und dieser Abbau von Holzprodukten herrühren, die von Flächen stammen, die gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 in ihren Konten erfasst sind. (6)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Angaben in Anhang III an Änderungen in Dokumenten anzupassen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleitet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.