Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R0340. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss. Tabelle 7 Technische Parameter des Modells und angegebene Werte für Kühlgeräte Allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Kühlgerätemodells: Produktspezifikationen:   Allgemeine Produktspezifikationen:   Parameter Wert Parameter Wert Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a) x,xx EEI (in %) x,x Standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a) x,xx Kombiparameter x,xx Temperaturanstiegszeit (in h) x,xx Lastfaktor x,x Faktor für den Wärmeverlust durch die Tür x,xxx Klimaklasse [erweiterte gemäßigte/gemäßigte/subtropische/tropische Zone] Art des Heizelements zur Verhinderung der Kondensation [manuelle Aktivierung und Deaktivierung/umgebungsgesteuert/sonstiges/keins] Luftschallemissionen (in dB(A) re 1 pW) x Zusätzliche Produktspezifikationen für Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kühlgeräte: Parameter Wert   Täglicher Energieverbrauch bei 32 °C (in kWh/24h) x,xxx Zusätzliche Produktspezifikationen für geräuscharme Kühlgeräte: Parameter Wert   Täglicher Energieverbrauch bei 25 °C (in kWh/24h) x,xxx Zusätzliche Produktspezifikationen für Weinlagerschränke Parameter Wert Parameter Wert Innenfeuchtigkeit (%) [Bereich] Anzahl der Flaschen X Enthält das Kühlgerät mehrere Fächer desselben Typs, sind die Zeilen für diese Fächer zu wiederholen. Bei Nichtvorhandensein eines bestimmten Fachtyps ist bei den Parameterwerten des Fachs ‚-‘ anzugeben. Fachspezifikationen:   Fachparameter und -werte Fachtyp Zieltemperatur (°C) Rauminhalt des Fachs (in dm3 oder l) Gefriervermögen (in kg/24h) Thermodynamischer Parameter (rc) Nc M c Entfrostungsfaktor (Ac ) Einbaufaktor (Bc ) Speisekammerfach + 17 x,x — 0,35 75 0,12 1,00 x,xx Weinlagerfach + 12 x,x — 0,60 75 0,12 1,00 x,xx Kellerfach + 12 x,x — 0,60 75 0,12 1,00 x,xx Lagerfach für frische Lebensmittel + 4 x,x — 1,00 75 0,12 1,00 x,xx Kaltlagerfach + 2 x,x — 1,10 138 0,12 1,00 x,xx Null-Sterne- oder Eisbereiterfach 0 x,x — 1,20 138 0,15 x,xx x,xx Ein-Stern-Fach – 6 x,x — 1,50 138 0,15 x,xx x,xx Zwei-Sterne-Fach – 12 x,x — 1,80 138 0,15 x,xx x,xx Drei-Sterne-Fach – 18 x,x — 2,10 138 0,15 x,xx x,xx Vier-Sterne-Fach – 18 x,x x,x 2,10 138 0,15 x,xx x,xx Zwei-Sterne-Abteil – 12 x,x — 2,10 138 0,15 x,xx x,xx Fach mit variabler Temperatur X x,x x,xx (für Vier-Sterne-Fächer) oder — x,xx x x,xx x,xx x,xx Die Summe der Rauminhalte der Kaltlagerfächer und der Kühlfächer [in l oder dm3]   x             Die Summe der Rauminhalte der Tiefkühlfächer[l oder dm3]   X“             6. Anhang IX wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte.“ b) In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen“ ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG“. c) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.“ d) Tabelle 8 erhält folgende Fassung: „Tabelle 8 Prüftoleranzen für gemessene Parameter Parameter Prüftoleranzen Gesamtrauminhalt und Rauminhalt des Fachs Der ermittelte Wert (a) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % oder 1 Liter unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist. Gefriervermögen Der ermittelte Wert (a) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % unterschreiten. E32 Der ermittelte Wert (a) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. Jährlicher Energieverbrauch Der ermittelte Wert (a) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. Innenfeuchtigkeit von Weinlagerschränken (%) Der ermittelte Wert (a) darf vom angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % abweichen. Luftschallemissionen Der ermittelte Wert (a) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) re 1 pW überschreiten. Temperaturanstiegszeit Der ermittelte Wert (a) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 15 % unterschreiten. (1)  Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission (1). (2)  Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369. (3)  Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird. (4)  Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369. (a)  Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.“ ANHANG V Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird folgende Nummer 24 angefügt: „24. ‚angegebene Werte‘ bezeichnet die Werte, die der Lieferant für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VI der vorliegenden Verordnung für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.“ 2. In Anhang II erhält der Titel der Tabelle 1 folgende Fassung: „Energieeffizienzklassen von Haushaltsgeschirrspülern“. 3. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Wortlaut eingefügt: „Wird ein Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Anhang VI Tabelle 4 der vorliegenden Verordnung angegeben, so muss der Lieferant den angegebenen Wert für die Berechnungen gemäß diesem Anhang verwenden.“ b) Die Nummern 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „2.   REINIGUNGSLEISTUNGSINDEX Für die Berechnung des Reinigungsleistungsindex (IC) eines Haushaltsgeschirrspülermodells wird die Reinigungsleistung des eco-Programms mit der Reinigungsleistung eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen. Der IC wird wie folgt berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: IC = exp (ln IC) und ln IC = (1/n) × Σn i = 1 ln (CT,i/CR,i) Dabei gilt: CT,i ist die Reinigungsleistung des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i), auf drei Dezimalstellen gerundet; CR,i ist die Reinigungsleistung des Bezugs-Geschirrspülers in einem Probelauf (i), auf drei Dezimalstellen gerundet; n ist die Zahl der Probeläufe. 3.   TROCKNUNGSLEISTUNGSINDEX Für die Berechnung des Trocknungsleistungsindex (ID) eines Haushaltsgeschirrspülermodells wird die Trocknungsleistung des eco-Programms mit der Trocknungsleistung eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen. Der ID wird wie folgt berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: ID = exp (ln ID) und ln ID = (1/n) × Σn i = 1 ln(ID,i) Dabei gilt: ID,i ist der Trocknungsleistungsindex des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i); n ist die Zahl der kombinierten Reinigungs- und Trocknungs-Probeläufe. Der ID,i wird wie folgt berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet: ln ID,i = ln (DT,i/DR,t) Dabei gilt: DT,i ist die durchschnittliche Trocknungsleistung des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i), auf drei Dezimalstellen gerundet; DR,t ist die Vergleichs-Trocknungsleistung des Bezugs-Geschirrspülers, auf drei Dezimalstellen gerundet. 4.   BETRIEBSARTEN MIT GERINGER LEISTUNGSAUFNAHME Soweit zutreffend, wird die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po), im Bereitschaftszustand (Psm) und bei Zeitvorwahl (Pds) gemessen, in W angegeben und auf zwei Dezimalstellen gerundet. Bei der Messung der Leistungsaufnahme in Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme ist Folgendes zu überprüfen und aufzuzeichnen: — Ist die Informationsanzeige aktiviert oder nicht? — Ist die Netzwerkverbindung aktiviert oder nicht?“ 4. In Anhang V erhält Tabelle 3 folgende Fassung: „Tabelle 3 Inhalt, Aufbau und Format des Produktdatenblatts Name oder Handelsmarke des Lieferanten  (1) ,  (3): Anschrift des Lieferanten  (1) ,  (3): Modellkennung  (1): Allgemeine Produktparameter: Parameter Wert Parameter Wert Nennkapazität (2) (ps) x Abmessungen in cm (1) ,  (3) Höhe x Breite x Tiefe x EEI (2) x,x Energieeffizienzklasse (2) [A/B/C/D/E/F/G]  (4) Reinigungsleistungsindex (2) x,xxx Trocknungsleistungsindex (2) x,xxx Energieverbrauch in kWh [pro Betriebszyklus] im eco-Programm bei Kaltwasseranschluss. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab. x,xxx Wasserverbrauch in Litern [pro Betriebszyklus] im eco-Programm. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts und vom Härtegrad des Wassers ab. x,x Programmdauer (2) (h:min) x:xx Typ [Einbaugerät/freistehend] Luftschallemissionen (2) (in dB(A) re 1 pW) x Luftschallemissionsklasse (2) [A/B/C/D] (4) Aus-Zustand (W) (falls zutreffend) x,xx Bereitschaftszustand (W) (falls zutreffend) x,xx Zeitvorwahl (W) (falls zutreffend) x,xx vernetzter Bereitschaftsbetrieb (W) (falls zutreffend) x,xx Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantie  (1) ,  (3): Weitere Angaben  (1) ,  (3): Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission (1) zu finden sind: 5. Anhang VI Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation muss Folgendes umfassen: a) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung geeignete Beschreibung des Modells; b) Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstige angewandte Messnormen; c) besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung des Modells zu treffen sind; d) die Werte der in Tabelle 4 aufgeführten technischen Parameter; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte; e) die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV; f) die Prüfbedingungen, sofern unter Buchstabe b nicht hinreichend beschrieben; g) etwaige gleichwertige Modelle, einschließlich der Modellkennungen. Diese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss. Tabelle 4 Technische Parameter des Modells und angegebene Werte für Haushaltsgeschirrspüler PARAMETER ANGEGEBENER WERT EINHEIT Nennkapazität in Maßgedecken X — Energieverbrauch des eco-Programms (EPEC), auf drei Dezimalstellen gerundet X,XXX kWh/Betriebszyklus Energieverbrauch des Standardprogramms (SPEC), auf drei Dezimalstellen gerundet X,XXX kWh/Betriebszyklus Energieeffizienzindex (EEI) X,X — Wasserverbrauch des eco-Programms (EPEC), auf eine Dezimalstelle gerundet X,X l/Betriebszyklus Reinigungsleistungsindex (IC) X,XXX — Trocknungsleistungsindex (ID) X,XXX — Dauer des eco-Programms (Tt), auf die nächstliegende ganze Minute gerundet X:XX h:min Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) (sofern zutreffend), auf zwei Dezimalstellen gerundet X,XX W Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) (sofern zutreffend), auf zwei Dezimalstellen gerundet X,XX W Werden im Bereitschaftszustand Informationen angezeigt? Ja/Nein — Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Psm) (sofern zutreffend), auf zwei Dezimalstellen gerundet X,XX W Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds) (sofern zutreffend), auf zwei Dezimalstellen gerundet X,XX W Luftschallemissionen X dB(A) re 1 pW“ 6. Anhang IX wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte.“ b) In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen“ ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG“. c) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.“ (1)  Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369. (2)  Angaben für das eco-Programm. (3)  Änderungen dieses Eintrags gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369. (4)  Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird. ANHANG VI Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I Nummer 18 erhält folgende Fassung: „18. ‚angegebene Werte‘ bezeichnet die Werte, die der Lieferant für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VI der vorliegenden Verordnung für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.“ 2. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Wortlaut eingefügt: „Wird ein Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Anhang VI Tabelle 11 der vorliegenden Verordnung angegeben, so muss der Lieferant den angegebenen Wert für die Berechnungen gemäß diesem Anhang verwenden.“ b) In Tabelle 4 Buchstabe a werden die folgenden Zeilen hinzugefügt: „Vertikale und kombinierte Kühlmöbel für Supermärkte M0 ≤ + 4 ≥ – 1 entfällt 1,30 Horizontales Kühlmöbel für Supermärkte M0 ≤ + 4 ≥ – 1 entfällt 1,13“ c) Die erste Fußnote am Ende der Tabelle 4 erhält folgende Fassung: „(*) Bei Verkaufsautomaten für unterschiedliche Temperaturen ist TV der Mittelwert von TV1 (höchste gemessene Warentemperatur im wärmsten Fach) und TV2 (höchste gemessene Warentemperatur im kältesten Fach), auf eine Dezimalstelle gerundet.“ d) Anhang V Tabelle 10 erhält folgende Fassung: „Tabelle 10 Produktdatenblatt Name oder Warenzeichen des Lieferanten  (2) ,  (5): Anschrift des Lieferanten  (2) ,  (5): Modellkennung  (5): Verwendung: Präsentation und Verkauf Art des Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion: [Getränkekühler/Speiseeis-Gefriermaschinen/Verkaufskühlmöbel für Speiseeis/Kühlmöbel für Supermärkte/gekühlte Verkaufsautomaten] Code der Kühlmöbelfamilie gemäß den harmonisierten Normen oder anderen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Verfahren im Einklang mit Anhang IV Zum Beispiel: [HC1/…/HC8], [VC1/…/VC4] Produktspezifische Parameter (Getränkekühler: bitte Felder unter Nummer 1 ausfüllen, Speiseeis-Gefriergeräte: bitte Felder unter Nummer 2 ausfüllen; Verkaufskühlmöbel für Speiseeis: bitte Felder unter Nummer 3 ausfüllen; Kühlmöbel für Supermärkte: bitte Felder unter Nummer 4 ausfüllen; gekühlte Verkaufsautomaten: bitte Felder unter Nummer 5 ausfüllen. Enthält das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion Fächer mit unterschiedlichen Betriebstemperaturen oder ein Fach, das auf unterschiedliche Temperaturen eingestellt werden kann, so sind die Zeilen für jedes Fach bzw. jede Temperatureinstellung zu wiederholen): 1. Getränkekühler: Bruttorauminhalt (dm3 oder l) Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 6) Höchste Temperatur (°C) Relative Feuchtigkeit (%) x x x 2. Speiseeis-Gefriermaschine mit [durchsichtigem Deckel/nicht durchsichtigem Deckel]: Nettorauminhalt (dm3 oder l) Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 8) Temperaturbereich (°C) Bereich der relativen Feuchtigkeit (%) minimal maximal minimal maximal x x x x x 3. Verkaufskühlmöbel für Speiseeis Warenpräsentationsfläche (m2) Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe b) x,xx [G1/G2/G3/L1/L2/L3/S] 4. [Steckerfertiges/Nicht steckerfertiges] [horizontales/vertikales (ausgenommen halbhohes)/halbhohes/kombiniertes] Kühlmöbel für Supermärkte; Containerregal: [ja/nein]: Warenpräsentationsfläche (m2) Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe a) x,xx [Kühlschrank: [M2/H1/H2/M1]/Gefrierschrank: [L1/L2/L3]] 5. Gekühlte Verkaufsautomaten, [gekühlte Dosen- und Flaschenautomaten mit geschlossener Vorderseite, in denen die Waren gestapelt werden/gekühlte Dosen- und Flaschen-, Süßwaren- und Snackautomaten mit Glasfront/gekühlte Automaten mit Glasfront für ausschließlich verderbliche Lebensmittel/gekühlte Automaten mit Glasfront und Bereichen unterschiedlicher Temperaturen für [bitte Art der Lebensmittel eintragen, für die der Automat bestimmt ist]/kombinierte Automaten mit mehreren Automatenkategorien im selben Gehäuse, die mit einem gemeinsamen Kühlsystem betrieben werden, für [bitte Art der Lebensmittel eintragen, für die der Automat bestimmt ist]: Rauminhalt (dm3 oder l) Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe c) x Kategorie [1/2/3/4/6] Allgemeine Produktparameter: Parameter Wert Parameter Wert Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)  (4) x,xx Empfohlene Temperatur(en) für eine optimierte Lebensmittellagerung (in °C) (Diese Einstellungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Temperaturbedingungen gemäß Anhang IV Tabellen 4, 5 bzw. 6 stehen.) x EEI x,x Energieeffizienzklasse [A/B/C/D/E/F/G] (3) Lichtquellenparameter  (1) ,  (2): Art der Lichtquelle [Beleuchtungstechnologie] Energieeffizienzklasse [A/B/C/D/E/F/G] Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantie  (2) ,  (5) Weitere Angaben  (2) ,  (5): Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission (2) zu finden sind: 3. Anhang VI Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation muss Folgendes umfassen: a) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung geeignete Beschreibung des Modells; b) Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstige angewandte Messnormen; c) besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung des Modells zu treffen sind; d) die Werte der in Tabelle 11 aufgeführten technischen Parameter; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte; e) die Angaben und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.