Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R0340. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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quellen, die speziell für die Nutzung in Produkten im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) 2019/2023, (EU) 2019/2022, (EU) Nr. 932/2012 und (EU) 2019/2019 der Kommission ausgelegt wurden und ausschließlich dafür vermarktet werden, sind von den Anforderungen des Anhangs VI Nummer 1 Buchstabe e Punkte 7b, 7c und 7d ausgenommen.“ 4. Anhang V wird wie folgt geändert: a) Tabelle 3 erhält folgende Fassung: „Tabelle 3 Produktdatenblatt Name oder Handelsmarke des Lieferanten  (1) ,  (5): Anschrift des Lieferanten  (1) ,  (5): Modellkennung  (5): Lichtquellentyp: Verwendete Beleuchtungstechnologie: [HL/LFL T5 HE/LFL T5 HO/CFLni/sonstige FL/HPS/MH/sonstige HID/LED/OLED/gemischt/Sonstige] Ungebündeltes oder gebündeltes Licht: [NDLS/DLS] Sockeltyp (oder sonstige elektrische Schnittstelle) [Freitext]     Netzspannung/Nicht direkt an die Netzspannung angeschlossen: [MLS/NMLS] Vernetzte Lichtquelle (CLS): [ja/nein] Farblich abstimmbare Lichtquelle: [ja/nein] Hülle: [keine Hülle/zweite Hülle/matte Hülle] Lichtquelle mit hoher Leuchtdichte: [ja/nein]     Blendschutzschild: [ja/nein] Dimmbar: [ja/nur mit bestimmten Dimmern/nein] Produktparameter Parameter Wert Parameter Wert Allgemeine Produktparameter: Energieverbrauch im Ein-Zustand (kWh/1 000 h), auf die nächstliegende ganze Zahl aufgerundet x Energieeffizienzklasse [A/B/C/D/E/F/G]  (2) Nutzlichtstrom (Φuse) mit der Angabe, ob sich der Wert auf den Lichtstrom in einer Kugel (360°), in einem breiten Kegel (120°) oder in einem schmalen Kegel (90°) bezieht x in [Kugel/breitem Kegel/schmalem Kegel] ähnliche Farbtemperatur, gerundet auf die nächstliegenden 100 K, oder Spanne der einstellbaren ähnlichen Farbtemperaturen, gerundet auf die nächstliegenden 100 K [x/x…x/x oder x (oder x…)] Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pon) in W x,x Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psb) in W, auf zwei Dezimalstellen gerundet x,xx Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Pnet) in W, auf zwei Dezimalstellen gerundet x,xx Farbwiedergabeindex, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, oder Spanne der einstellbaren CRI-Werte [x/x…x] Äußere Abmessungen (1) ,  (5) ggf. ohne separates Betriebsgerät, Beleuchtungssteuerungsteile und Nicht-Beleuchtungsteile Höhe x Spektrale Strahlungsverteilung im Bereich 250 nm bis 800 nm bei Volllast [Graph] Breite x Tiefe x Angabe, ob äquivalente Leistungsaufnahme (3) [ja/-] Falls ja, Wert der äquivalenten Leistungsaufnahme (W) x     Farbwertanteile (x und y) 0,xxx 0,xxx Parameter für Lichtquellen mit gebündeltem Licht: Spitzenlichtstärke (cd) x Halbwertswinkel in Grad oder Spanne der einstellbaren Halbwertswinkel [x/x…x] Parameter für LED- und OLED-Lichtquellen: Wert des R9-Farbwiedergabeindex x Lebensdauerfaktor x,xx Lichtstromerhalt x,xx     Parameter für LED- und OLED-Netzspannungslichtquellen: Verschiebungsfaktor (cos φ1) x,xx Farbkonsistenz in MacAdam-Ellipsen x Angabe, ob eine LED-Lichtquelle eine Leuchtstofflichtquelle ohne eingebautes Vorschaltgerät mit einer bestimmten Leistungsaufnahme ersetzt [ja/-] (4) Falls ja, Wert der ersetzten Leistung (W) x Flimmer-Messgröße (Pst LM) x,x Messgröße für Stroboskop-Effekte (SVM) x,x b) Tabelle 7 erhält folgende Fassung: „Tabelle 7 Äquivalenzangaben für Lichtquellen mit ungebündeltem Licht Lichtstrom der Lichtquelle Φ (lm) Angegebene äquivalente Leistungsaufnahme einer Inkandeszenz-Lichtquelle (W) 136 15 249 25 470 40 806 60 1 055 75 1 521 100 2 452 150 3 452 200“ 5. Anhang VI wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die angegebenen Werte der folgenden technischen Parameter; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte: (1) Nutzlichtstrom (Φuse) in lm; (2) Farbwiedergabeindex (CRI); (3) Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pon) in W; (4) Halbwertswinkel in Grad bei Lichtquellen mit gebündeltem Licht (DLS); (4a) Spitzenlichtstärke in cd bei Lichtquellen mit gebündeltem Licht (DLS); (5) ähnliche Farbtemperatur (CCT) in K; (6) Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psb) in W, auch wenn sie Null beträgt; (7) Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Pnet) in W für vernetzte Lichtquellen (CLS); (7a) Wert des R9-Farbwiedergabeindex für LED- und OLED-Lichtquellen; (7b) Lebensdauerfaktor für LED- und OLED-Lichtquellen; (7c) Lichtstromerhalt für LED- und OLED-Lichtquellen; (7d) Richtwert der L70B50-Lebensdauer für LED- und OLED-Lichtquellen; (8) Verschiebungsfaktor (cos φ1) für LED- und OLED-Netzspannungslichtquellen; (9) Farbkonsistenz in Stufen der MacAdam-Ellipse für LED- und OLED-Lichtquellen; (10) Luminance-HLLS in cd/mm2 (nur bei HLLS); (11) Flimmer-Messgröße (PstLM) für LED- und OLED-Lichtquellen; (12) Messgröße für Stroboskop-Effekte (SVM) für LED- und OLED-Lichtquellen; (13) nur bei CTLS: spektraler Farbanteil für die folgenden Farben und die bunttongleiche Wellenlänge innerhalb des gegebenen Bereichs: Farbe Bereich der bunttongleichen Wellenlänge Blau 440 nm-490 nm Grün 520 nm-570 nm Rot 610 nm-670 nm“; b) Folgende Nummer 2 wird angefügt: „2. Die unter Nummer 1 aufgeführten Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.“ 6. Anhang IX wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte. Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.“ b) In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen“ ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG“. c) Nummer 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen zehn Exemplare des Lichtquellenmodells gemäß Nummer 2 Buchstabe c. Die Prüftoleranzen sind in Tabelle 9 festgelegt.“ d) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a, b oder c genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.“ e) Tabelle 9 erhält folgende Fassung: „Tabelle 9 Prüftoleranzen Parameter Stichprobenumfang Prüftoleranzen Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Volllast Pon [W]:     Pon ≤ 2 W 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,20 W übersteigen. 2 W < Pon ≤ 5 W 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % übersteigen. 5 W < Pon ≤ 25 W 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % übersteigen. 25 W < Pon ≤ 100 W 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % übersteigen. 100 W < Pon 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2,5 % übersteigen. Verschiebungsfaktor [0-1] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 Einheiten unterschreiten. Nutzlichtstrom Φuse [lm] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand Psb und Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb Pnet [W] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen. CRI und R9 [0-100] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2,0 Einheiten unterschreiten. Flimmern [Pst LM] und Stroboskop-Effekt [SVM] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 überschreiten; ist der angegebene Wert größer als 1,0, darf der ermittelte Wert den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Farbkonsistenz [Stufen der MacAdam-Ellipse] 10 Die ermittelte Anzahl der Stufen darf die angegebene Anzahl der Stufen nicht überschreiten. Der Mittelpunkt der MacAdam-Ellipse muss dem vom Lieferanten angegebenen Mittelpunkt mit einer Toleranz von 0,005 Einheiten entsprechen. Halbwertswinkel (Grad) 10 Der ermittelte Wert darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 25 % abweichen. Gesamt-Netzspannungslichtausbeute ηTM [lm/W] 10 Der ermittelte Wert (Quotient) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten. Lichtstromerhalt (für LED und OLED) 10 Der ermittelte XLMF% der Stichprobe darf XLMF, MIN% nach Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2020  (2) der Kommission nicht unterschreiten. Lebensdauerfaktor (für LED und OLED) 10 Mindestens neun Lichtquellen der Prüfstichprobe müssen nach Abschluss der Prüfung gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2020 funktionsfähig sein. Spektraler Farbanteil [%] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten. Ähnliche Farbtemperatur [K] 10 Der ermittelte Wert darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % abweichen. Spitzenlichtstärke [cd] 10 Der ermittelte Wert darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 25 % abweichen. Bei länglichen Lichtquellen, die in der Länge anpassbar, aber sehr lang sind, wie z. B. LED-Streifen oder -Ketten, verwenden die Marktaufsichtsbehörden bei der Nachprüfung Lichtquellen mit einer Länge von 50 cm oder, wenn die Lichtquelle nicht auf diese Länge angepasst werden kann, Lichtquellen mit einer Länge, die 50 cm am nächsten kommt. Der Lieferant der Lichtquelle gibt an, welches Betriebsgerät sich für diese Länge eignet. Bei der Prüfung, ob es sich bei einem Produkt um eine Lichtquelle handelt, vergleichen die Marktaufsichtsbehörden die gemessenen Werte der Farbwertanteile (x und y), des Lichtstroms, der Lichtstromdichte und des Farbwiedergabeindex direkt mit den Grenzwerten, die in der Begriffsbestimmung für Lichtquellen des Artikels 2 genannt werden, ohne dabei Toleranzen anzuwenden. Erfüllt eines der zehn Exemplare der Stichprobe die in dieser Begriffsbestimmung genannten Bedingungen, so gilt das Modell als Lichtquelle. Lichtquellen, die es dem Endnutzer ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbe, die ähnliche Farbtemperatur, das Spektrum und/oder den Halbwertswinkel des emittierten Lichts manuell oder automatisch, direkt oder aus der Ferne zu steuern, werden mit der Referenzeinstellung geprüft.“ (1)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).“;‘ (1)  Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369. (2)  Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird. (3)   ‚-‘: nicht anwendbar; ‚ja‘: Eine Angabe zur äquivalenten Leistungsaufnahme eines ersetzten Lichtquellentyps darf nur in folgenden Fällen erfolgen: — Bei Lichtquellen mit gebündeltem Licht muss die Art der Lichtquelle in Tabelle 4 aufgeführt sein, und der Lichtstrom der Lichtquelle in einem Kegel mit einem Öffnungswinkel von 90 ° (Φ90°) darf nicht geringer sein als der entsprechende Referenzlichtstrom in Tabelle 4. Der Referenzlichtstrom wird mit dem Korrekturfaktor aus Tabelle 5 multipliziert. Bei LED-Lichtquellen wird er außerdem mit dem Korrekturfaktor aus Tabelle 6 multipliziert. — Bei Lichtquellen mit ungebündeltem Licht muss die angegebene Leistungsaufnahme einer Inkandeszenz-Lichtquelle (in Watt, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet) dem in Tabelle 7 angegebenen Wert für den jeweiligen Lichtstrom der Lichtquelle entsprechen. Zwischenwerte sowohl für den Lichtstrom als auch für die angegebene äquivalente Leistungsaufnahme der Lichtquelle (in Watt, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet) sind durch lineare Interpolation zwischen benachbarten Werten zu ermitteln. (4)   ‚-‘: nicht anwendbar; ‚ja‘: Angabe, dass eine LED-Lichtquelle eine Leuchtstofflichtquelle ohne eingebautes Vorschaltgerät mit einer bestimmten Leistungsaufnahme ersetzt. Diese Angabe darf nur dann erfolgen, wenn — die Lichtstärke in beliebiger Richtung um die Röhrenachse um nicht mehr als 25 % von der durchschnittlichen Lichtstärke um die Röhre abweicht und — der Lichtstrom der LED-Lichtquelle nicht geringer ist als der Lichtstrom der Leuchtstofflichtquelle mit der angegebenen Leistungsaufnahme. Der Lichtstrom der Leuchtstofflichtquelle ist durch Multiplikation der angegebenen Leistungsaufnahme mit dem in Tabelle 8 aufgeführten Wert der Mindestlichtausbeute für die Leuchtstofflichtquelle zu berechnen; und — die Leistungsaufnahme der LED-Lichtquelle nicht höher ist als die Leistungsaufnahme der Leuchtstofflichtquelle, die sie der Angabe zufolge ersetzt. Die technische Dokumentation muss die technischen Daten enthalten, die diesen Angaben zugrunde liegen. (5)  Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.“ (2)  Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (siehe Seite 209 dieses Amtsblatts). ANHANG IV Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird folgende Nummer 42 angefügt: „42. ‚angegebene Werte‘ bezeichnet die Werte, die der Lieferant für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VI der vorliegenden Verordnung für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.“ 2. In Anhang II erhält Tabelle 1 folgende Fassung: „Tabelle 1 Energieeffizienzklassen von Kühlgeräten Energieeffizienzklasse Energieeffizienzindex (EEI) A EEI ≤ 41 B 41 < EEI ≤ 51 C 51 < EEI ≤ 64 D 64 < EEI ≤ 80 E 80 < EEI ≤ 100 F 100 < EEI ≤ 125 G EEI > 125“ 3. Anhang IV Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Wortlaut eingefügt: „Wird ein Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Anhang VI Tabelle 7 der vorliegenden Verordnung angegeben, so muss der Lieferant den angegebenen Wert für die Berechnungen gemäß diesem Anhang verwenden.“ b) Die Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung: „h) das Gefriervermögen eines Fachs, ausgedrückt in kg/24h und auf eine Dezimalstelle gerundet, wird wie folgt berechnet: 24 × das Gewicht der leichten Beladung dieses Fachs, geteilt durch die Gefrierzeit, die nötig ist, um bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C die Temperatur der leichten Beladung von 25 °C auf – 18 °C zu senken; i) bei 4-Sterne-Fächern muss die Gefrierzeit, die nötig ist, um bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C die Temperatur der leichten Beladung von 25 °C auf – 18 °C zu senken, so sein, dass das daraus resultierende Gefriervermögen der Anforderung in Anhang I Nummer 4 entspricht;“; c) Folgender Buchstabe k wird angefügt: „k) das Gewicht der leichten Beladung jedes 4-Sterne-Fachs beträgt: — 3,5 kg/100 l des Rauminhalts des geprüften 4-Sterne-Fachs, auf die nächstliegenden 0,5 kg aufgerundet; und — 2 kg bei einem 4-Sterne-Fach mit einem Rauminhalt, bei dem 3,5 kg/100 l zu einem Wert unter 2 kg führen würde; falls das Kühlgerät eine Kombination von 3- und 4-Sterne-Fächern umfasst, wird die Summe der Gewichte der leichten Beladung so erhöht, dass die Summe der Gewichte der leichten Beladung aller 4-Sterne-Fächern folgenden Werten entspricht: — 3,5 kg/100 l des Gesamtrauminhalts aller 4- und 3-Sterne-Fächer, auf die nächstliegenden 0,5 kg aufgerundet; und — 2 kg bei einem Gesamtrauminhalt aller 4- und 3-Sterne-Fächern, bei dem 3,5 kg/100 l zu einem Wert unter 2 kg führen würde.“ 4. In Anhang V erhält Tabelle 6 folgende Fassung: „Tabelle 6 Produktdatenblatt Name oder Handelsmarke des Lieferanten  (2) ,  (4): Anschrift des Lieferanten  (2) ,  (4): Modellkennung  (4): Art des Kühlgeräts: Geräuscharmes Gerät: [ja/nein] Bauart: [Einbaugerät/freistehend] Weinlagerschrank: [ja/nein] Anderes Kühlgerät: [ja/nein] Allgemeine Produktparameter: Parameter Wert Parameter Wert Gesamtabmessungen (in Millimeter)  (2) ,  (4) Höhe x Gesamtrauminhalt (in dm3 oder l) x Breite x Tiefe x EEI x Energieeffizienzklasse [A/B/C/D/E/F/G]  (3) Luftschallemissionen (in dB(A) re 1 pW) x Luftschallemissionsklasse [A/B/C/D]  (4) Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a) x Klimaklasse: [erweiterte gemäßigte/gemäßigte/subtropische/tropische Zone] Mindestumgebungstemperatur (in °C), für die das Kühlgerät geeignet ist xc Höchstumgebungstemperatur (in °C), für die das Kühlgerät geeignet ist x (3) Winterschaltung [ja/nein]   Fachparameter: Fachtyp Fachparameter und -werte Rauminhalt des Fachs (in dm3 oder l) Empfohlene Temperatureinstellung für eine optimierte Lebensmittellagerung (in °C) Diese Einstellungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Lagerbedingungen nach Anhang IV Tabelle 3 stehen Gefriervermögen (in kg/24h) Entfrostungsart (automatische Entfrostung = A, manuelle Entfrostung = M) Speisekammerfach [ja/nein] x,x x — [A/M] Weinlagerfach [ja/nein] x,x x — [A/M] Kellerfach [ja/nein] x,x x — [A/M] Lagerfach für frische Lebensmittel [ja/nein] x,x x — [A/M] Kaltlagerfach [ja/nein] x,x x — [A/M] Null-Sterne- oder Eisbereiterfach [ja/nein] x,x x — [A/M] Ein-Stern-Fach [ja/nein] x,x x — [A/M] Zwei-Sterne-Fach [ja/nein] x,x x — [A/M] Drei-Sterne-Fach [ja/nein] x,x x — [A/M] Vier-Sterne-Fach [ja/nein] x,x x x,x [A/M] Zwei-Sterne-Abteil [ja/nein] x,x x — [A/M] Fach mit variabler Temperatur Fachtypen x,x x x,xx (für Vier-Sterne-Fächer) oder — [A/M] Für Vier-Sterne-Fächer Schnelleinfrierfunktion [ja/nein] Für Weinlagerschränke: Anzahl der Standardweinflaschen x Lichtquellenparameter  (1) ,  (2): Art der Lichtquelle [Beleuchtungstechnologie] Energieeffizienzklasse [A/B/C/D/E/F/G] Mindestlaufzeit der vom Hersteller angebotenen Garantie  (2) ,  (4): Weitere Angaben  (2) ,  (4): Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission (2) zu finden sind: 5. Anhang VI Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation muss Folgendes umfassen: a) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung geeignete Beschreibung des Modells; b) Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstige angewandte Messnormen; c) besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung des Modells zu treffen sind; d) die Werte der in Tabelle 7 aufgeführten technischen Parameter; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte; e) die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV; f) die Prüfbedingungen, sofern unter Buchstabe b nicht hinreichend beschrieben; g) etwaige gleichwertige Modelle, einschließlich der Modellkennungen. Di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.