Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R0340. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV; f) die Prüfbedingungen, sofern unter Buchstabe b nicht hinreichend beschrieben; g) etwaige gleichwertige Modelle, einschließlich der Modellkennungen. Diese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss. Tabelle 11 Technische Parameter des Modells und angegebene Werte für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion Eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Kühlgerätemodells mit Direktverkaufsfunktion: Produktspezifikationen Allgemeine Produktspezifikationen: Parameter Wert Parameter Wert Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a) x,xx Standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a) x,xx Täglicher Energieverbrauch (kWh/24h) x,xxx Umgebungsbedingungen [Set 1/Set 2] M x,x N x,xxx Temperaturkoeffizient (C) x,xx Y x,xx P x,xx Zieltemperatur (Tc) (°C)* x,x Faktor für die Klimaklasse (CC)* x,xx     Weitere Angaben: Die Fundstellen der verwendeten harmonisierten Normen oder anderer angewendeter zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren: gegebenenfalls den Namen und die Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person; eine Liste der gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen: * Nur für Getränkekühler und Speiseeis-Gefriermaschinen. Zusätzliche Produktspezifikationen für Getränkekühler: Parameter Wert Bruttorauminhalt (dm3 oder l) x Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 6) Höchste Temperatur (°C) x Relative Feuchtigkeit (%) x Zusätzliche Produktspezifikationen für Speiseeis-Gefriermaschinen mit [durchsichtigem Deckel/nicht durchsichtigem Deckel]: Parameter Wert Nettorauminhalt (dm3 oder l) x Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 8) Temperaturbereich (°C) minimal x maximal x Bereich der relativen Feuchtigkeit (%) minimal x maximal x Zusätzliche Produktspezifikationen für Verkaufskühlmöbel für Speiseeis Parameter Wert Warenpräsentationsfläche (m2) x,xx Temperaturklasse XY Zusätzliche Produktspezifikationen für Kühlmöbel für Supermärkte Parameter Wert Warenpräsentationsfläche (m2) x,xx Temperaturklasse XY Zusätzliche Produktspezifikationen für gekühlte Verkaufsautomaten: Parameter Wert Temperaturklasse XY Rauminhalt (dm3 oder l) X“ 4. Anhang IX wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte.“ b) In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen“ ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG“. c) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.“ (1)  Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission (1). (2)  Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369. (3)  Nicht vom Lieferanten anzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieses Feldes in der Produktdatenbank automatisch generiert wird. (4)  Verfügt das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion über mehrere Fächer mit unterschiedlichen Betriebstemperaturen, ist der jährliche Energieverbrauch des eingebauten Kühlsystems anzugeben. Werden einzelne Fächer desselben Kühlmöbels mit getrennten Kühlsystemen gekühlt, ist außerdem jeweils der Energieverbrauch der einzelnen Teilsysteme anzugeben, soweit möglich (5)  Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.