Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3021 der Kommission vom 9. September 2024 in der Sache SA.43260 (2018/C) über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH und Ryanair DAC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6468)

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r einer anderen Luftverkehrsgesellschaft betriebene Strecke oder eine ähnliche Strecke betreffen), wenn sie befristet sind und die Strecke, für welche die Beihilfe gewährt wird, wahrscheinlich rentabel wird, wenn ihre Höhe an die Nettoentwicklung des Fluggastaufkommens geknüpft ist und wenn die Beihilfe transparent und diskriminierungsfrei gewährt und nicht mit anderen Beihilfearten kumuliert wird. (86) (350) Abschließend stellt die Kommission fest, dass im vorliegenden Fall die Vereinbarkeit des Marketingvertrags von 2005 mit dem Binnenmarkt anhand der oben genannten allgemeinen Grundsätze geprüft werden sollte. (351) Die Vereinbarkeit des Marketingvertrags von 2017 mit dem Binnenmarkt sollte auf der Grundlage der Luftverkehrsleitlinien von 2014 geprüft werden, die diesen allgemeinen Grundsätzen ebenfalls Rechnung tragen. Im Einklang mit den Randnummern 138 bis 155 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 müssen Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Beitrag zur Verwirklichung eines genau definierten Ziels von gemeinsamem Interesse, d. h. Erhöhung der Mobilität der Bürger der Union oder Begünstigung der regionalen Entwicklung abgelegener Gebiete, b) Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen, c) Geeignetheit einer staatlichen Beihilfe als politisches Instrument, d) Vorliegen eines Anreizeffekts, e) Angemessenheit des Beihilfebetrags, f) Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel. g) Voraussetzungen hinsichtlich Transparenz, Nichtkumulierbarkeit von Beihilfen und Nichtdiskriminierung, die sich aus den Randnummern 133, 159 und 161 bis 163 der Luftverkehrsleitlinien von 2014 ergeben. (352) Deutschland und Ryanair haben nicht dargelegt, inwiefern mit den Betriebsbeihilfen, die Ryanair durch die Marketingverträge von 2005 und 2017 gewährt wurden, ein Beitrag zur Verwirklichung eines genau definierten Ziels von gemeinsamem Interesse geleistet würde. Die Kommission hat oben (Erwägungsgründe (266) bis 288) das Argument widerlegt, dass das Land die Absicht gehabt habe, den Tourismus oder die wirtschaftliche Entwicklung in der Region zu fördern. (353) Selbst wenn mit dem Erwerb von Marketingdienstleistungen ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt worden wäre (was jedoch nicht der Fall ist), haben Deutschland und Ryanair jedenfalls kein Argument dafür vorgebracht, dass die durch die Marketingverträge von 2005 und 2017 gewährten Beihilfen die übrigen oben genannten Voraussetzungen erfüllen. (354) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Deutschland und Ryanair nicht nachgewiesen haben, dass staatliche Maßnahmen erforderlich waren und dass die Beihilfen zugunsten von Ryanair geeignet waren, die wirtschaftliche Entwicklung in der Region zu fördern. Deutschland und Ryanair haben auch nicht nachgewiesen, dass die Höhe der Beihilfen angemessen war und dass übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel vermieden werden konnten. Und schließlich haben Deutschland und Ryanair nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen der Luftverkehrsleitlinien von 2014 hinsichtlich Transparenz, Nichtkumulierbarkeit von Beihilfen und Nichtdiskriminierung erfüllt waren. (355) Die durch die Marketingverträge von 2005 und 2017 gewährten Beihilfen stellen daher rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen dar. 6.   RÜCKFORDERUNG (356) Nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat sie umzugestalten oder aufzuheben hat (87). Zudem haben die Unionsgerichte konsequent die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, auf die Wiederherstellung der früheren Lage abzielt (88). (357) In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Binnenmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (89). (358) Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 Folgendes vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“. (359) Da sowohl die staatliche Beihilfe zugunsten von FFHG im Rahmen des 2016 erfolgten Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag von 2014 in Bezug auf das Grundstück „Housing“ als auch die Ausbildungsbeihilfen und die Marketingverträge von 2005 und 2017 zugunsten von Ryanair unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurden und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe anzusehen sind, sind sie somit zurückzufordern, um die vor ihrer Gewährung auf dem Binnenmarkt bestehende Lage wiederherzustellen. Der Rückforderungszeitraum erstreckt sich von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die staatlichen Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (360) Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 gelten „[d]ie Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen … für eine Frist von zehn Jahren“, und nach Absatz 2 Satz 1 beginnt „[d]iese Frist … mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird.“ (361) Zu den Ausbildungsbeihilfen zugunsten von Ryanair hat Deutschland erklärt, dass HCM von 2001 bis 2003 insgesamt 1 880 197,11 EUR gewährt wurden. Deutschland legte Nachweise für mindestens zwei Scheckzahlungen in Höhe von 220 427,64 EUR und 639 146,04 EUR an Ryanair über a und o Gettmann vor. Diese Zahlungen wurden am 17. Januar 2003 über das Konto von HCM geleistet. Nach Angaben Deutschlands wurde die Beihilfe vor Ende 2003 vollständig ausgezahlt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfe 2003 gewährt wurde. (362) In Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 heißt es weiter: „Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist.“ (363) Die Mitteilung der Kommission an einen Mitgliedstaat, dass eine Beschwerde eingereicht wurde, ist eine die Frist unterbrechende Maßnahme im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589. (364) Lufthansa hatte am 4. März 2011 eine offizielle Beschwerde eingereicht, die am 18. März 2011 an Deutschland weitergeleitet wurde. Im Rahmen der Prüfung dieser Beschwerde stellte die Kommission spezifische Fragen zu den Ausbildungsbeihilfen, die von Deutschland am 14. Juni 2011 beantwortet wurden. (365) Mit dieser Maßnahme im Jahr 2011 wurde die Frist im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 unterbrochen, sodass die Rückforderung der 2003 gewährten Beihilfen nicht verjährt ist. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (366) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der Bürgschaft des Landes Rheinland-Pfalz für FFHG um eine De-minimis-Beihilfe handelt, die als solche von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellt ist. Die Kommission stellt ferner fest, dass die zwischen FFHG und Ryanair 2013, 2015 und 2016 geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen sowie die Finanzierung einer Crew- und Pilotschule und einer Wartungshalle zugunsten von Ryanair mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang stehen und keine staatliche Beihilfe darstellen. (367) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die folgenden Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat und dass diese Maßnahmen nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, sodass Deutschland die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückfordern muss: a) die staatliche Beihilfe zugunsten von FFHG im Rahmen des 2016 erfolgten Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag von 2014 in Bezug auf das Grundstück „Housing“, b) die Ausbildungsbeihilfen zugunsten von Ryanair, c) die staatlichen Beihilfen zugunsten von Ryanair nach den Marketingverträgen von 2005 und 2017 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die zwischen FFHG und Ryanair 2013, 2015 und 2016 geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen sowie die Finanzierung einer Crew- und Pilotschule und einer Wartungshalle zugunsten von Ryanair, die Deutschland durchgeführt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar (AEUV). Die Bürgschaft des Landes Rheinland-Pfalz für FFHG, die Deutschland durchgeführt hat, ist nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV von der Anmeldepflicht freigestellt, da es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Artikel 2 Die folgenden Maßnahmen, die Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von FFHG und Ryanair rechtswidrig durchgeführt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar: a) die staatliche Beihilfe in Höhe von 1,25 Mio. EUR, die FFHG im Jahr 2016 im Rahmen des 2016 erfolgten Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag von 2014 in Bezug auf das Grundstück „Housing“ gewährt wurde, b) die staatlichen Beihilfen in Höhe von 220 427,64 EUR, 639 146,04 EUR und 680 627,93 EUR, die Ryanair zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen gewährt wurden, c) die staatlichen Beihilfen, die Ryanair nach dem Marketingvertrag von 2005 in den Jahren 2005 bis 2016 in Höhe von insgesamt 11,2 Mio. EUR (zur Aufschlüsselung nach Jahren siehe oben Tabelle 1) und nach dem Marketingvertrag von 2017 in einer von den deutschen Behörden noch zu ermittelnden Höhe (350 000 EUR für 2017 und bis zu 1,2 Mio. EUR für jedes folgende Jahr) gewährt wurden. Artikel 3 (1)   Deutschland fordert die in Artikel 2 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (90) anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe durchgeführt wird. Artikel 5 (1)   Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist, b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen, c) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. (2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die nach diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 veröffentlichen. Falls dieser Beschluss vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Beschlusses einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses einverstanden sind. Der Antrag, in dem die entsprechenden Angaben zu präzisieren sind, ist auf elektronischem Wege an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Stateaidgreffe@ec.europa.eu Brüssel, den 9. September 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 310 vom 13.9.2019, S. 5. (2)  Beschluss der Kommission vom 26. Oktober 2018 in der Sache SA.43260 (2015/FC) — Deutschland — Mutmaßliche staatliche Beihilfen für den Flughafen Frankfurt-Hahn und Ryanair (ABl. C 310 vom 13.9.2019, S. 5). (3)  Nunmehr HAITEC Aircraft Maintenance GmbH. (4)  Das Stationieren eines Flugzeugs an einem Flughafen bedeutet, dass das Flugzeug sich gewöhnlich über Nacht an diesem Flughafen befindet. Das Flugzeug wird also eingesetzt, um verschiedene Flüge von diesem Flughafen aus durchzuführen. (5)  HNA Group war ein chinesisches Konglomerat, das hauptsächlich im Luftverkehr und im Tourismus tätig war. (6)  Beschluss (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/788/oj). (7)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 158. (8)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 186-188. (9)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). (10)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 326-330. (11)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). (12)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 230. (13)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 264-267. (14)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 233-252. (15)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 277-291. (16)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 287-290. (17)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (18)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, ECLI:EU:C:2017:706, Rn. 60. (19)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (20)  Beschluss (EU) 2016/1698 der Kommission vom 20. Februar 2014 über die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen SA.22932 (11/C) (ex NN 37/07) zugunsten des Flughafens Marseille Provence und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (ABl. L 260 vom 27.9.2016, S. 1); Beschluss 2011/60/EU der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 12/08 (ex NN 74/07) — Slowakei — Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava in der Slowakei und Ryanair (ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 24), Erwägungsgrund 114. (21)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Chronopost/Ufex u. a, C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, ECLI:EU:C:2003:388, Rn. 38 und 40. (22)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Rn. 225-228 (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). (23)  Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, ECLI:EU:T:2008:585, Rn. 59. (24)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). (25)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10). (26)  Anteilskaufvertrag mit HNA, Nummer 8.2 Absatz 4. (27)  Deutsche Lufthansa AG/Kommission, Verhandlung vom 9. Juli 2018. (28)   ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1. (29)  Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-77/16, ECLI:EU:T:2018:947. (30)  Beschluss (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/2007) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/789/oj), Erwägungsgrund 494. (31)  Siehe beispielsweise Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission („Tubemeuse“), C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 29; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission („ALFA Romeo“), C-305/89, ECLI:EU:C:1991:142, Rn. 18 und 19; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, ECLI:EU:T:1998:78, Rn. 51; Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, ECLI:EU:T:1999:7, Rn. 104; Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, ECLI:EU:T:2003:57. (32)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (33)  Erwägungsgrund 21. (34)  Nach dem von Moody’s entwickelten Instrument RiskCalc liegt das für FFHG ermittelte Rating bei Zugrundlegung der ungeprüften Abschlüsse für 2012 bei […]. (35)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/Électricité de France (EDF), C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 82 f. (36)  Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, Rn. 107. (37)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission, C-305/89, ECLI:EU:1991:142, Rn. 20: „Bei dem Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muss, muss es sich nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, sondern wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt.“ (38)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission, C-303/88, ECLI:EU:C:1991:136, Rn. 23 und 24. (39)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 154-159. (40)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 161. (41)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, ECLI:EU:C:2013:682, Rn. 94 und 95. (42)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 205-208. (43)  Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 1997, Calì & Figli/Servizi Ecologici Porto di Genova, C-343/95, ECLI:EU:C:1997:160, Rn. 22 und 23. (44)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 207. (45)  Siehe beispielsweise Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.36671 (2013/N) — Schweden — Vocational introduction employment aid for young workers (ABl. C 204 vom 18.7.2013, S. 9). (46)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 2022, Volotea und easyJet Airline/Kommission, C-331/20 P und C-343/20 P, ECLI:EU:C:2022:886, Rn. 111. (47)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 2022, Volotea und easyJet Airline/Kommission, C-331/20 P und C-343/20 P, ECLI:EU:C:2022:886, Rn. 112; siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, C-234/84, ECLI:EU:C:1986:302, Rn. 16, und Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, ECLI:EU:C:2017:706, Rn. 70. (48)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, C-324/90 und C-342/90, ECLI:EU:C:1994:129, Rn. 15. (49)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 2022, Volotea und easyJet Airline/Kommission, C-331/20 P und C-343/20 P, ECLI:EU:C:2022:886, Rn. 113. (50)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41. (51)  Vgl. Beschluss Hahn I, Erwägungsgründe 17 ff. und 182. Als der Marketingvertrag von 2005 geschlossen wurde, waren die wichtigsten Anteilseigner von Fraport das Land Hessen (31,7 %), die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (20,3 %) — ein im Eigentum der Stadt Frankfurt am Main stehendes Unternehmen —, die Bundesrepublik Deutschland (Umtauschanleihe; 6,6 %), Julius Bär Investment Management LLC (5,4 %) und die Deutsche Lufthansa AG (4,95 %). (52)  Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, ECLI:EU:T:2008:585, Rn. 53 bis 61. (53)  Siehe Beschluss (EU) 2020/1671, Erwägungsgrund 178. (54)  Siehe Beschluss (EU) 2020/1671, Erwägungsgrund 178. (55)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post AG, C-399/08, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 41, und Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C-71/09 P, ECLI:EU:C:2011:368, Rn. 92. (56)  Siehe Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2023, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T-79/21, ECLI:EU:T:2023:334, Rn. 167: Zur Kritik der Klägerinnen an der Rechtsgrundlage des Kriteriums des „tatsächlichen Bedarfs“ ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Kommissionsbeschlusses, mit dem das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV festgestellt wird, in erster Linie anhand der objektiven Normen des AEUV zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014, Deutschland/Kommission, T-295/12, nicht veröffentlicht, ECLI:EU:T:2014:675, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung). (57)  Siehe § 1 des Marketingvertrags von 2005 und Anhang 1 des Marketingvertrags von 2017. (58)  Siehe Anhang 1 des Marketingvertrags von 2017. (59)  Siehe Anhang 1 des Marketingvertrags von 2017. (60)  § 2 des Marketingvertrags von 2005. (61)  § 3 des Marketingvertrags von 200

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