Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3021 der Kommission vom 9. September 2024 in der Sache SA.43260 (2018/C) über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH und Ryanair DAC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6468)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/3021 9.12.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/3021 DER KOMMISSION vom 9. September 2024 in der Sache SA.43260 (2018/C) über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH und Ryanair DAC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6468) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Die Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden „Lufthansa“ oder der „Beschwerdeführer“) reichte am 3. November 2015 eine Beschwerde bei der Kommission ein, der zufolge Deutschland gewisse Maßnahmen durchgeführt habe, die mutmaßlich staatliche Beihilfen des Landes Rheinland-Pfalz zugunsten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH (im Folgenden „FFHG“), die den Flughafen Frankfurt-Hahn betreibt, und zugunsten von Ryanair DAC (im Folgenden „Ryanair“) für dessen Tätigkeiten am Flughafen Frankfurt-Hahn darstellten. (2) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 informierte die Kommission Deutschland über ihren Beschluss, wegen bestimmter Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (2) (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Deutschland nahm zu dem Einleitungsbeschluss am 5. Februar 2019 Stellung. (3) Mit der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses am 13. September 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union forderte die Kommission die Beteiligten auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. (4) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Beteiligten ein: am 3. Juli 2019 von Lufthansa, am 25. Oktober 2019 von Ryanair und am 31. Oktober 2019 von FFHG. (5) Mit Schreiben vom 15. November 2021, vom 15. Dezember 2021 und vom 28. März 2024 übermittelte Deutschland der Kommission zusätzliche Informationen. Zwischen 2019 und 2023 legte Lufthansa weitere schriftliche Informationen vor. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN 2.1.   Empfänger der Maßnahmen (6) Die Empfänger der Maßnahmen sind FFHG und Ryanair. 2.1.1.   FFHG (7) Wie im Einleitungsbeschluss (in den Erwägungsgründen 13 und 14) beschrieben liegt der Flughafen Frankfurt-Hahn im deutschen Bundesland Rheinland-Pfalz, rund 120 km westlich von Frankfurt am Main. Bis 1992 war der Flughafen Frankfurt-Hahn ein US-Militärflughafen. Danach wurde er in einen Zivilflughafen für die Beförderung von Fluggästen und Luftfracht umgewandelt. Der Flughafen Frankfurt-Hahn besitzt eine Betriebsgenehmigung für den Betrieb an 24 Stunden am Tag und sieben Tagen in der Woche. (8) Der Flughafen Frankfurt-Hahn wird von dem 2001 gegründeten Unternehmen FFHG betrieben. Zunächst hielt Flughafen Frankfurt/Main GmbH (im Folgenden „Fraport“) die Mehrheit der Anteile an FFHG, während das Land Rheinland-Pfalz als Minderheitsgesellschafter beteiligt war. Im Januar 2005 wurde das Land Hessen ebenfalls Minderheitsgesellschafter. (9) Von Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 waren die Anteilseigner von FFHG somit Fraport (65 %), das Land Rheinland-Pfalz (17,5 %) und das Land Hessen (17,5 %). (10) Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 erlangte das Land Rheinland-Pfalz durch Erwerb der 65%igen Kontrollbeteiligung von Fraport die Kontrolle über FFHG. Nach dieser Übernahme waren die beiden verbleibenden Anteilseigner von FFHG das Land Rheinland-Pfalz (82,5 %) und das Land Hessen (17,5 %). (11) Am 1. März 2017 unterzeichnete das Land Rheinland-Pfalz einen Vertrag über den Verkauf seiner Anteile, der am 9. August 2017 abgeschlossen wurde, wonach das Land seine 82,5%ige Beteiligung an FFHG an die HNA Airport Group GmbH, eine Konzerngesellschaft des weltweit tätigen chinesischen Konzerns HNA (im Folgenden „HNA Group“) veräußerte. Der verbleibende Anteil an FFHG von 17,5 % wird weiterhin vom Land Hessen gehalten. (12) FFHG meldete im Oktober 2021 Insolvenz an. (13) Wie im Einleitungsbeschluss (in den Erwägungsgründen 15 bis 17) erläutert, besteht der Passagierverkehr vom Flughafen Frankfurt-Hahn hauptsächlich aus Billigflügen. Was die Personenbeförderung angeht, ist Ryanair die wichtigste am Flughafen Frankfurt-Hahn tätige Fluggesellschaft. (14) Im Zeitraum 1998-2007 stieg das Fluggastaufkommen am Flughafen Frankfurt-Hahn von rund 39 000 auf etwas über 4 Millionen Fluggäste pro Jahr. Im Zeitraum 2007-2019 ging der Passagierverkehr allmählich auf 1,5 Millionen Fluggäste pro Jahr zurück. (15) Neben den Passagierflügen wird der Flughafen Frankfurt-Hahn auch für Frachtflüge genutzt. 2019 wurden am Flughafen Frankfurt-Hahn rund 171 000 Tonnen Luftfracht umgeschlagen. Im Spitzenjahr 2011 waren es rund 286 000 Tonnen. 2.1.2.   Ryanair (16) Ryanair ist eine irische Billigfluggesellschaft, die im Jahr 1984 gegründet wurde. 2019 beförderte Ryanair rund 142 Millionen Fluggäste und bediente über 200 Flughäfen. 2.2.   Die streitigen Maßnahmen 2.2.1.   Maßnahmen zugunsten von FFHG 2.2.1.1.   Die Bürgschaft des Landes Rheinland-Pfalz für FFHG (17) Nach Angaben Deutschlands beschloss das 2008 gegründete Flugzeugswartungsunternehmen Haitec AG (im Folgenden „Haitec“) (3) im Jahr 2013, sich am Flughafen Frankfurt-Hahn niederzulassen, um Flugzeugwartungsdienstleistungen auf einer dauerhafteren Grundlage zu erbringen und insbesondere um sein Angebot am Flughafen auf die Wartung größerer Luftfahrzeuge auszudehnen. Zu diesem Zweck erwarb Haitec am 20. Dezember 2013 Grundstücke im Wert von ca. 7,7 Mio. EUR von FFHG, um darauf eine größere Wartungshalle zu errichten. Die Halle wurde im Herbst 2016 fertiggestellt, wobei Haitec mit rund 40 Mio. EUR einen weit höheren Betrag als ursprünglich geplant in den Bau investierte. (18) In der letzten Phase der Verhandlungen über den Grundstückskaufvertrag zwischen FFHG und Haitec forderte Haitec die Aufnahme eines vertraglichen Rücktrittsrechts, welches durch eine Bürgschaft des Landes Rheinland-Pfalz abzusichern war. (19) Dieses Rücktrittsrecht sieht vor, dass Haitec in einem Zeitraum von rund 15 Jahren (d. h. bis zum 31. Dezember 2028) vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn einer der drei nachstehenden Umstände eintreten sollte: a) Verlust der Betriebslizenz für den Flughafen Frankfurt-Hahn durch FFHG oder dessen Rechtsnachfolger; b) Vollständige Einstellung des Betriebs des Flughafens Frankfurt-Hahn; c) Insolvenz von FFHG, wobei der Flughafenbetrieb nicht von einem anderen Marktteilnehmer fortgeführt wird. (20) Falls Haitec sein Rücktrittsrecht ausübt, muss es die Grundstücke FFHG zurückübereignen und hat Anspruch auf Rückzahlung von 80 % des Kaufpreises, was einem Betrag von 6,2 Mio. EUR entspricht. Angesichts der Tatsache, dass es unter allen drei in Erwägungsgrund (19) genannten Rücktrittsfällen sehr unwahrscheinlich wäre, dass FFHG in der Lage wäre, einen Betrag in Höhe von 6,2 Mio. EUR an Haitec zurückzuzahlen, verlangte Haitec eine Sicherheit für die etwaige Rückzahlung seiner Forderung. Daraufhin erhielt Haitec am 20. Februar 2014 eine Bürgschaftserklärung des Landes Rheinland-Pfalz, in welcher sich das Land verpflichtete, 6,2 Mio. EUR an Haitec zu zahlen, falls das Unternehmen aufgrund eines der in Erwägungsgrund (19) genannten Umstände vom Grundstückskaufvertrag zurücktreten sollte. (21) Die deutschen Behörden erklärten, dass FFHG für die Bereitstellung der Bürgschaft eine Prämie in Höhe von 2,56 % pro Jahr auf den Bürgschaftsbetrag von 6,2 Mio. EUR an das Land Rheinland-Pfalz zahlt. Die Höhe der Bürgschaftsprämie wurde von [der Beratungsgesellschaft] ermittelt. [Die Beratungsgesellschaft] verwendete das von Moody’s entwickelte Instrument RiskCalc und stufte das Stand-Alone-Rating von FFHG ausgehend vom geprüften Jahresabschluss 2012 des Flughafens auf […] für einen 1-Jahres-Zeitraum und auf […] für einen 5-Jahres-Zeitraum ein. Auf dieser Grundlage schätzte [die Beratungsgesellschaft] eine Bandbreite marktkonformer jährlicher Bürgschaftsprämien zwischen 1,51 % und 2,56 %. FFHG und das Land Rheinland-Pfalz verwendeten die obere Grenze der geschätzten Bandbreite und vereinbarten eine Bürgschaftsprämie in Höhe von 2,56 % pro Jahr (rund 158 000 EUR). Der Bürgschaftsvertrag sieht keine Anpassungen der Bürgschaftsprämie vor. 2.2.1.2.   Der „doppelte“ Verkauf eines Grundstücks durch FFHG (22) Im November 2014 erhielt FFHG [10-25] Mio. EUR für eine Immobilientransaktion, in deren Rahmen FFHG zwei Grundstücke, das Grundstück „Campus“ und das Grundstück „Housing“ an das Land Rheinland-Pfalz verkaufte (im Folgenden „Kaufvertrag von 2014“). FFHG behielt sich in Bezug auf das Grundstück „Housing“ ein Rücktrittsrecht von dem Kaufvertrag von 2014 vor. In dem Kaufvertrag von 2014 war vorgesehen, dass der Verkaufspreis im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts auf Grundlage eines neuen Gutachtens festgelegt werden sollte. Im Zusammenhang mit dieser Immobilientransaktion schuf das Land Rheinland-Pfalz im Landesbetrieb Liegenschaft- und Baubetreuung 29 neue Stellen, die in erster Linie (aber nicht ausschließlich) mit Personen besetzt wurden, die vorher bei FFHG beschäftigt waren. Die Kommission kam im Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, dass die Transaktion im Rahmen des Kaufvertrags von 2014 zum Marktwert erfolgt war. Dieser Schlussfolgerung liegt ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich Osteifel-Hunsrück zugrunde, das vom Land Rheinland-Pfalz in Auftrag gegeben und durch einen Bericht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (im Folgenden „SGD Nord“) ergänzt wurde. (23) 2015 initiierte FFHG ein offenes Bieterverfahren zum Verkauf des Grundstücks „Housing“. ADC Airport Harbour Investment GmbH (im Folgenden „ADC“) reichte ein Angebot in Höhe von 1,25 Mio. EUR ein. (24) Anschließend eröffnete das Land Rheinland-Pfalz das Privatisierungsverfahren für den Flughafen Frankfurt-Hahn. Der erfolgreiche Bieter Shanghai Yiquian Trading Co. Ltd. (im Folgenden „SYT“) reichte ein Angebot ein, das die Grundstücke „Campus“ und „Housing“ umfasste. Das Land Rheinland-Pfalz ging davon aus, dass das Angebot von ADC den Marktpreis widerspiegelte, und legte den Preis für dieses Grundstück im Privatisierungsvertrag mit SYT mit 1,25 Mio. EUR fest. Der Privatisierungsvertrag mit SYT wurde am 2. Juni 2016 abgeschlossen. Damit das Land Rheinland-Pfalz die beiden Grundstücke „Campus“ und „Housing“ zusammen an SYT im Rahmen der Privatisierung übertragen konnte, war vorgesehen, dass FFHG auf sein Recht verzichten würde, von dem Kaufvertrag von 2014 mit dem Land Rheinland-Pfalz zurückzutreten. SYT versäumte jedoch, am 10. Juni 2016 den Preis laut Privatisierungsvertrag zu zahlen, woraufhin das Land Rheinland-Pfalz am 6. Juli 2016 von seinem Recht Gebrauch machte, vom Verkauf an SYT zurückzutreten. (25) Am 6. Juni 2016 übte FFHG sein Rücktrittsrecht in Bezug auf den Kaufvertrag von 2014 aus. Die Ausübung des Rücktrittsrechts wurde am 6. Juli 2016 notariell beurkundet. FFHG leistete gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz für die Ausübung des Rücktrittsrechts in Bezug auf das Grundstück „Housing“ keine Ausgleichszahlung. Deutschland begründet dies damit, dass der Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich Osteifel-Hunsrück in seinem Gutachten aus dem Jahr 2014, ergänzt durch den Bericht der SGD Nord, in Bezug auf den Kaufvertrag von 2014 zu dem Schluss gekommen sei, dass die Kosten für den Abriss der Gebäude auf dem Grundstück „Housing“ (ehemalige Militärgebäude) und die nachfolgende Sanierung des Grundstücks höher wären als der Wert des Grundstücks nach Abschluss dieser Arbeiten. In dem Gutachten wird die Möglichkeit eines negativen Marktwerts ausgeschlossen, weshalb der Marktwert des Grundstücks „Housing“ auf 0 EUR angesetzt wurde. FFHG verkaufte das Grundstück „Housing“ für 1,25 Mio. EUR mit Vertrag vom 6. Juli 2016 an ADC. Dieser Vertrag umfasste nicht nur den Verkauf des Grundstücks „Housing“ von FFHG an ADC, sondern auch den Verkauf des Grundstücks „Campus“ vom Land Rheinland-Pfalz an ADC; somit gibt es drei Vertragsparteien: ADC, FFHG und das Land Rheinland-Pfalz. (26) Im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgründe 184-189) äußerte die Kommission Zweifel daran, ob FFHG ohne Ausgleichszahlung das Rücktrittsrecht gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz in Bezug auf das Grundstück „Housing“ zum Marktwert ausgeübt hatte, weil Deutschland keine Bewertung des Grundstückswertes zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts vorgelegt hat, obwohl in dem Kaufvertrag von 2014 vorgesehen war, dass der Verkaufspreis im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts auf Grundlage eines neuen Gutachtens festgelegt werden sollte. 2.2.2.   Maßnahmen zugunsten von Ryanair 2.2.2.1.   Marketingunterstützung für Ryanair Marketingvertrag von 2005 (27) Am 4. November 2005 schlossen das Land Rheinland-Pfalz und Ryanair einen Marketingvertrag, der bis Ende 2016 gültig war (im Folgenden der „Marketingvertrag von 2005“). Der Vertrag wurde vom Land alleine, unabhängig von FFHG, geschlossen, und FFHG war kein Vertragspartner. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Marketingvertrags hielt das Land nur 17,5 % der Anteile an FFHG, während 65 % der Anteile Fraport gehörten, d. h. einer nicht vom Land Rheinland-Pfalz kontrollierten Gesellschaft. (28) Es wurde vereinbart, dass die Finanzmittel, die das Land Ryanair über den Marketingvertrag von 2005 zur Verfügung stellte, für von Ryanair durchgeführte Marketing- und Verkaufsaktivitäten genutzt werden, die der gemeinsamen touristischen Vermarktung des Landes Rheinland-Pfalz und von Ryanair zugutekommen (Erwägungsgrund 90 des Einleitungsbeschlusses). Die Zahlungen an Ryanair sollten auf der Grundlage der Rechnungen für derartige Werbemaßnahmen zugunsten des Tourismusstandortes Rheinland-Pfalz erfolgen. Zur Umsetzung dieser Marketingaktivitäten entwickelte Ryanair ein „Marketingkonzept“. (29) Im Rahmen des Marketingvertrags von 2005 erwarb das Land von Ryanair i) Links zu rheinland-pfälzischen Tourismusangeboten auf Ryanair-Websites (§ 1 des Marketingvertrags), ii) zwei Seiten im Bordmagazin von Ryanair (§ 2 des Marketingvertrags) und iii) eine Pressekampagne zugunsten der Tourismusindustrie des Landes (§ 3 des Marketingvertrags). In Bezug auf die Pressekampagne sieht der Vertrag vor, in welchem Wert Ryanair Werbeflächen von Dritten für die Jahre 2006 bis 2010 kaufen muss (von 160 000 EUR im Jahr 2006 bis [400 000-500 000] EUR in den Jahren 2009 und 2010). (30) Der Marketingvertrag von 2005 sieht auch Zahlungen des Landes Rheinland-Pfalz an Ryanair vor, die gemäß § 7 des Vertrags mindestens 50 % unter den Preisen liegen müssen, die Ryanair anderen Kunden für Online-Marketingdienstleistungen in Rechnung stellt. Ferner sieht § 9 des Marketingvertrags vor, dass Ryanair sich verpflichtet, eine gewisse Anzahl an Flugzeugen am Flughafen Frankfurt-Hahn zu stationieren (4), wobei sich die Anzahl dieser Flugzeuge während der Vertragsdauer (gemäß den Angaben in der Anlage zum Vertrag) ändert, da die in dem Vertrag festgelegten Marketingmaßnahmen nur dann wirksam sind, wenn mehr einreisende Touristen in die Region befördert werden. Wenn Ryanair nicht die vereinbarte Anzahl von Flugzeugen am Flughafen Frankfurt-Hahn stationiert, hat das Land Rheinland-Pfalz das Recht, den Marketingvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. (31) In der nachstehenden Tabelle sind die gemäß dem Marketingvertrag von 2005 pro Jahr von Rheinland-Pfalz an Ryanair zu leistenden Zahlungen sowie die Anzahl der Ryanair-Flugzeuge, zu deren Stationierung am Flughafen Frankfurt-Hahn sich Ryanair in den einzelnen Jahren verpflichtet, aufgeführt: Tabelle 1 Marketingvertrag von 2005 — vom Land Rheinland-Pfalz zu entrichtende Beträge und Anzahl der Ryanair-Flugzeuge, die am Flughafen Frankfurt-Hahn zu stationieren sind Jahr Anzahl der am Flughafen Frankfurt-Hahn zu stationierenden Flugzeuge Zahlung des Landes Rheinland-Pfalz an Ryanair (EUR) 2006 8 [0 -2 Mio.] 2007 10 [0 -2 Mio.] 2008 12 [0 -2 Mio.] 2009 14 [0 -2 Mio.] 2010 16 [0 -2 Mio.] 2011 17 [0 -2 Mio.] 2012 18 [0 -2 Mio.] 2013 18 [0 -2 Mio.] 2014 18 [0 -2 Mio.] 2015 18 [0 -2 Mio.] 2016 18 [0 -2 Mio.] (32) Abgesehen von einem Überblick über die Preise, die von verschiedenen Websites für Werbekampagnen verrechnet werden, legte Deutschland keine von Rheinland-Pfalz durchgeführte detaillierte Ex-ante-Bewertung des Marketingvertrags von 2005 vor, welche nachweisen würde, dass der Vertrag marktkonform war. Marketingvertrag von 2017 (33) Nach der Veräußerung seiner FFHG-Anteile an HNA Group (5) im März 2017 schloss das Land Rheinland-Pfalz am 20. Oktober 2017 einen weiteren Marketingvertrag („Collaborative Campaign Agreement“, im Folgenden „Marketingvertrag von 2017“) mit Ryanair ab. Dieser Vertrag trat am 1. Oktober 2017 in Kraft und wurde für die Dauer von maximal fünf Jahren abgeschlossen. Das Land behielt sich das Recht vor, diesen Vertrag aufgrund möglicher Haushaltsbeschränkungen frühestens zum 31. Dezember 2018 zu beenden. (34) Der neue Vertrag sah jährliche Marketingzahlungen des Landes Rheinland-Pfalz an Ryanair grundsätzlich in Höhe von 1,2 Mio. EUR pro Jahr vor. Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 wurde die anteilige Zahlung auf 350 000 EUR festgesetzt; für 2018 wurde ein zusätzlicher Betrag in Höhe von maximal 200 000 EUR vorgesehen (d. h. insgesamt 1,4 Mio. EUR für 2018), sofern eine entsprechende Übertragung nicht ausgeschöpfter Mittel, die für das Jahr 2017 vorgesehen waren, in Übereinstimmung mit den anwendbaren Haushaltsvorschriften des Landes erfolgt wäre. (35) Die Vertragsparteien vereinbarten, eine detaillierte Marketingkampagne und deren Wert jährlich festzulegen. Die jährliche Zahlung sollte sich auf maximal 1,2 Mio. EUR belaufen. (36) Für die Dauer des Vertrags verpflichtete sich Ryanair, mindestens [100 000-200 000] Fluggäste pro Jahr zum Flughafen Frankfurt-Hahn zu fliegen, die mindestens eine Nacht in Rheinland-Pfalz übernachten würden (im Folgenden „Flugtouristen“). Sollten weniger als [100 000-200 000] Flugtouristen erreicht werden, wäre keine Zahlung zu leisten. Sollten mehr als [100 000-200 000], aber weniger als [100 000-200 000] Flugtouristen erreicht werden, wären lediglich […] % von 1,2 Mio. EUR zu entrichten. (37) Außerdem sah der Plan für die Kampagne 2018 Maßnahmen vor, die den Tourismusstandort Rheinland-Pfalz über soziale Medien, die Customer-Relationship-Management-Datenbank von Ryanair und über Websites sowie zielgerichtete Werbung bekannt machen und seine Bekanntheit steigern sollten. Ferner war eine umfassende Marketingkampagne im Wert von [0-1,2 Mio.] EUR geplant, bei der sowohl auf traditionelle Medienkanäle als auch auf stark zielgerichtete digitale Medien zurückgegriffen werden sollte. (38) Deutschland legt dar, dass der Marketingvertrag von 2017 nach der Privatisierung des Flughafens Frankfurt-Hahn abgeschlossen wurde und dass die Vertragsparteien als marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsbeteiligte gehandelt hätten, die sich an die Marktbedingungen für den Abschluss eines Marketingvertrags hielten. Nach Angaben Deutschlands basierte die Entscheidung des Landes Rheinland-Pfalz, den Marketingvertrag mit Ryanair abzuschließen, auf einer von einem unabhängigen Gutachters durchgeführten Vergleichsstudie, wonach Ryanair das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für die vom Land gewünschten Marketingdienstleistungen anbot. Abgesehen von der Vergleichsstudie legte Deutschland keine von Rheinland-Pfalz durchgeführte detaillierte Ex-ante-Bewertung des Marketingvertrags vor, die zeigen würde, dass dieser dem üblichen Geschäftsgebaren entsprach und dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten Rechnung trug. 2.2.2.2.   Die 2013, 2015 und 2016 zwischen FFHG und Ryanair geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen (39) FFHG und Ryanair haben eine Reihe von Verträgen geschlossen, in denen die finanziellen Bedingungen festgelegt sind, unter denen Ryanair am Flughafen Frankfurt-Hahn tätig ist. Im Beschluss (EU) 2016/788 der Kommission (6) (im Folgenden „Beschluss Hahn I“) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verträge über Flughafendienstleistungen zwischen FFHG und Ryanair von 2002 (im Folgenden „Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2002“) und 2005 (im Folgenden „Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005“) dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entsprachen und folglich keine staatliche Beihilfe darstellten. Der Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2002 sollte ursprünglich bis zum 13. Februar 2017 laufen, wobei eine Option zur Verlängerung bis zum 13. Februar 2022 vorgesehen war, und der Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005 sollte ursprünglich bis 2027 laufen. (40) Am 27. März 2013 wurde jedoch eine Zusatzvereinbarung (im Folgenden „Side Letter Agreement von 2013“ oder „Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2013“) für eine Dauer von drei Jahren (2013 bis 2016) zwischen FFHG und Ryanair geschlossen. Dem Side Letter Agreement von 2013 ist zu entnehmen, dass es alle vorherigen Vereinbarungen betreffend die Durchführung von Passagierflügen ab dem und zum Flughafen Frankfurt-Hahn zusammenfasst und ersetzt. Deutschland hat keine Bewertung des Side Letter Agreement von 2013 nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vorgelegt. Das Side Letter Agreement von 2013 ist eine Zusatzvereinbarung zu dem Standardvertrag über Bodenverkehrsdienste am Flughafen Frankfurt-Hahn. Es sind darin keine Abweichungen von der Flughafenentgeltordnung vorgesehen, vielmehr wird deren Anwendbarkeit bestätigt. Die für Ryanair geltenden Vorschriften über Bodenverkehrsdienste werden den allgemeinen Entwicklungen in der Luftfahrtindustrie angepasst. (41) Am 8. März 2015 wurde das Side Letter Agreement von 2013 durch eine Annotation zum Vertrag über Bodenverkehrsdienste in der Anlage zum Side Letter Agreement von 2013 (im Folgenden „Annotation von 2015“ oder „Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2015“) in den folgenden Punkten geändert: a) Verlängerung des Side Letter Agreement von 2013 bis zum 31. März 2017, b) Bereitstellung eines Vorfeld-/Wartungsfahrzeuges für Ryanair und c) Bereitstellung von Büroräumen und Lagerräumen für Ersatzteile für Ryanair. Deutschland stellte klar, dass die in Erwägungsgrund 109 des Einleitungsbeschlusses genannte Marketingunterstützung in Höhe von rund 100 000 EUR für jede neu eröffnete Strecke vom/zum Flughafen Frankfurt-Hahn bereits in der Vereinbarung mit Ryanair aus dem Jahr 2002 enthalten war. Die Bundesregierung hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass im Rahmen der Annotation von 2015 jedenfalls keine Marketingunterstützung für eine neue Strecke gewährt wurde. (42) Am 8./9. September 2016 schlossen FFHG und Ryanair eine weitere Vereinbarung mit einer Laufzeit von fünf Jahren, die vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022 galt. Diese Vereinbarung wurde in Form einer Zusatzvereinbarung zum Side Letter Agreement von 2013 geschlossen (im Folgenden „Side Letter Nr. 2 von 2016“ oder „Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2016“). Der Side Letter Nr. 2 von 2016, in dem in erster Linie festgelegt wird, welche Flughafenentgelte unter welchen Umständen zu entrichten sind, sieht bestimmte Änderungen am Side Letter Agreement von 2013 vor und ersetzt die Annotation von 2015. (43) Deutschland zufolge werden das Side Letter Agreement von 2013 und die Annotation von 2015 mit dem Side Letter Nr. 2 von 2016 nur in zwei Punkten geändert: a) Das Flughafenentgelt von […] 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.