Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3021 der Kommission vom 9. September 2024 in der Sache SA.43260 (2018/C) über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH und Ryanair DAC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6468)

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derselben Art wie die von einer öffentlichen Einrichtung an eine Fluggesellschaft geleisteten Zahlungen für die Einführung oder Aufrechterhaltung von Luftverkehrsdienstleistungen an einem gegebenen Flughafen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung der Region, in welcher sich der Flughafen befindet. Dies ist eine allgemein zu beobachtende Praxis öffentlicher Einrichtungen, die für die wirtschaftliche Entwicklung einer Region verantwortlich sind, doch einem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, dessen Vorgehen durch Rentabilitätsaussichten bestimmt wird, liegt ein solches Vorgehen fern. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht anwendbar ist. (258) Somit ist der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf den Abschluss der Marketingverträge von 2005 und 2017 durch das Land Rheinland-Pfalz mit Ryanair nicht anwendbar, weil das Land Rheinland-Pfalz nicht als Wirtschaftsbeteiligter davon profitierte, sondern Gemeinwohlziele verfolgt hat. (259) Schließlich stellt die Kommission fest, dass eine Maßnahme dann nicht als Vorteil angesehen wird, wenn die staatliche Maßnahme einen Ausgleich darstellt, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, wenn diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (55). Im vorliegenden Fall hat Deutschland jedoch nicht vorgebracht, dass Ryanair mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut wurde. 5.1.2.3.3.3.   Ergänzend: Bestimmung des Ryanair gewährten Vorteils (260) Die Feststellung, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht auf die Marketingverträge anwendbar ist, genügt um festzustellen, dass die Zahlungen, die Ryanair erhalten hat, einen Vorteil für Ryanair darstellen. (261) Der Vollständigkeit halber hat die Kommission, um festzustellen, ob ein Vorteil für Ryanair vorläge, wenn der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die Marketingverträge anwendbar wäre (was nicht der Fall ist), alle relevanten Umstände des Falles im Einklang mit der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe geprüft. So können außergewöhnliche Umstände vorliegen, unter denen der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen durch eine Behörde möglicherweise nicht als den Marktbedingungen entsprechend anzusehen ist, obwohl er zu Marktpreisen erfolgte, insbesondere, wenn der Erwerb der in Rede stehenden Dienstleistung nicht dem tatsächlichen Bedarf der Behörde entspricht (56). (262) Die Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils für Ryanair in diesem alternativen Szenario hängt in erster Linie davon ab, ob das Land Rheinland-Pfalz tatsächlich einen Bedarf an Marketingdienstleistungen von Ryanair hatte, um sein Gemeinwohlziel — Werbung für das Land Rheinland-Pfalz — zu erreichen. (263) Die von Deutschland und von Ryanair vorgebrachte Behauptung, das Land Rheinland-Pfalz habe Marketingdienstleistungen von Ryanair zu Marktpreisen bezogen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist hier, ob ein tatsächlicher Bedarf an diesen Dienstleistungen bestand. Die Kommission wird daher weder auf das Gutachten eines externen Sachverständigen zur Marktkonformität des Preises noch auf das System eingehen, das eingerichtet wurde, um die geltend gemachte fortlaufende Marktkonformität der Umsetzung der Marketingvereinbarung zu überwachen. (264) Die Kommission prüft, ob die Marketingverträge geschlossen wurden, um echte Marketingdienstleistungen zu erwerben, oder ob der wahre Zweck dieser Verträge darin bestand, Ryanair als Gegenleistung für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten am Flughafen Frankfurt-Hahn eine Beihilfe zu gewähren. 5.1.2.3.3.3.1.   Der Erwerb von Marketingdienstleistungen diente nur dazu, die Zahlungen an Ryanair zu rechtfertigen, die die Fluggesellschaft am Flughafen Frankfurt-Hahn halten sollten. (265) Aus den nachstehend dargelegten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Erwerb von Marketingdienstleistungen nur als Rechtfertigung für die Zahlungen an Ryanair diente, die geleistet wurden, um Ryanair am Flughafen Frankfurt-Hahn zu halten; selbst wenn die Marketingdienstleistungen eine gewisse Marketingwirkung gehabt hätten (was nicht der Fall ist), war dies nicht der Hauptzweck der Verträge, die vielmehr als verschleierte Subventionen zu betrachten sind; die finanziellen Vorteile des Marketingeffekts kamen dem Land Rheinland-Pfalz nicht zugute. —   Das Land Rheinland-Pfalz hatte nicht wirklich die Absicht, für die Region zu werben (266) Deutschland bestreitet die im Einleitungsbeschluss vertretene Auffassung der Kommission, dass die Marketingverträge nicht auf Werbung für die Region abzielten. Die deutschen Behörden machen geltend, dass die Beweislast für diese Annahme bei der Kommission liegt. Die Kommission stimmt dem nicht zu. Sie hat im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass die Marketingverträge dem ersten Anschein nach darauf abzielten, sicherzustellen, dass Ryanair den Flughafen Frankfurt-Hahn mit einer bestimmten Frequenz anfliegt. Dann war es an Deutschland nachzuweisen, dass das Land Rheinland-Pfalz in Wirklichkeit echte Marketingdienstleistungen erworben hat. (267) Aus den nachstehenden Gründen bestätigt die Kommission auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen die vorläufige Beurteilung des Einleitungsbeschlusses. (268) Erstens zeigt sich die fehlende Absicht des Landes Rheinland-Pfalz, für die Region zu werben, durch die Umstände, unter denen der Marketingvertrag geschlossen wurde. (269) Das Land Rheinland-Pfalz hatte ein wirtschaftspolitisches Interesse daran, Ryanair am Flughafen Frankfurt-Hahn zu halten. In den Jahren 2001 bis 2003 gewährte das Land Rheinland-Pfalz Ryanair Beihilfen für die Durchführung der Ausbildung von Piloten und Besatzungsmitgliedern (Erwägungsgründe (199) bis (220)). Deutschland argumentierte in Bezug auf diese Maßnahmen, dass der Flughafen Frankfurt-Hahn ein wichtiger Arbeitgeber sei, durch den die Arbeitslosigkeit in der Region Frankfurt-Hahn gesenkt werden könne. (270) Darüber hinaus war die Wettbewerbsfähigkeit des Flughafens Frankfurt-Hahn im Passagiersegment gegenüber den nahe gelegenen Flughäfen in hohem Maße von Ryanair abhängig. Aufgrund seiner geografischen Lage ist der Flughafen Frankfurt-Hahn mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der nächstgelegenen Stadt aus nicht so leicht zu erreichen wie z. B. die Flughäfen Köln-Bonn, Frankfurt am Main oder Straßburg, die jeweils über eine direkte Zuganbindung verfügen. Frankfurt-Hahn ist für Fluggäste vor allem wegen der angebotenen Billigflüge attraktiv. Der Flughafen war daher stark darauf angewiesen, dass Ryanair den Flughafen weiterhin bedient und Billigtarife anbietet. (271) Zweitens kann die Kommission nicht nachvollziehen, warum das Land Rheinland-Pfalz versuchte, für die Region als Reiseziel zu werben, indem es einen erheblichen Teil seines Marketingbudgets in die Marketingdienstleistungen einer einzigen Fluggesellschaft investierte — nach Angaben von Lufthansa, denen Deutschland in diesem Punkt nicht widersprochen hat, handelte es sich dabei um 30 bis 50 % des Marketingbudgets von Rheinland-Pfalz. (272) Das Land Rheinland-Pfalz kann mit verschiedenen Verkehrsmitteln (Pkw, Zug und Bus) erreicht werden. Aufgrund der geografischen Lage des Flughafens ist er am einfachsten mit Pkw oder Bus zu erreichen. Für Touristen ist es nicht besonders attraktiv, ein Auto zu mieten, um an das nächstgelegene Reiseziel zu gelangen (Fahrzeit von etwa einer Stunde nach Trier oder Koblenz). Dies deutet darauf hin, dass der Flughafen stärker darauf ausgerichtet ist, dass Fluggäste aus dem Land Rheinland-Pfalz zu einem Reiseziel gelangen können. Nach Angaben Deutschlands wurde in einer Studie von Dornier Consulting festgestellt, dass [75-80] % des Fluggastaufkommens auf abgehenden Verkehr entfiel, was bedeutet, dass bei der großen Mehrheit der Fluggäste von Ryanair am Flughafen Frankfurt-Hahn dieser Flughafen der Ausgangspunkt ihrer Reise war. Dies deutet darauf hin, dass die Förderung von Strecken von/zu diesem Flughafen eher den Tourismus an anderen Orten fördern wird. (273) Deutschland hat sich auch nicht zu der Annahme von Ryanair geäußert, das Land habe die Marketingdienstleistungen von Ryanair als Markenportfolio genutzt. Daher kann diese nachträgliche Annahme von Ryanair nicht aufrechterhalten werden. (274) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die wichtigste erwartete Wirkung und das Ziel dieser Verträge für Rheinland-Pfalz nicht darin bestanden, Marketingdienstleistungen zu erwerben, um für die Region Rheinland-Pfalz zu werben, sondern darin, Ryanairs Luftverkehrsdienste vom und zum Flughafen Frankfurt-Hahn finanziell zu unterstützen. —   Ausrichtung auf den Flugbetrieb von Ryanair anstelle einer Ausrichtung auf Marketingdienstleistungen (275) Die vom Land Rheinland-Pfalz auf der Grundlage der Marketingverträge erworbenen Dienstleistungen bestehen aus Links auf der Website von Ryanair zum Tourismusangebot des Landes Rheinland-Pfalz (57), Retargeting-Werbung unter Verwendung der von Besuchern der Ryanair-Website erfassten Daten (58), einer Platzierung von Rheinland-Pfalz auf der Facebook-Seite und dem Blog von Ryanair (59), zwei Seiten Werbung im Bordmagazin von Ryanair (60) und einer Pressekampagne zugunsten der rheinland-pfälzischen Tourismuswirtschaft (61). Diese Medienkanäle zielen im Wesentlichen auf (potenzielle) Ryanair-Kunden und noch nicht einmal auf alle Ryanair-Kunden ab. So sieht der Marketingvertrag von 2017 beispielsweise lediglich die Platzierung des Reiseziels Rheinland-Pfalz auf den Ryanair-Homepages im Vereinigten Königreich, Irland und Italien vor, auf denen in diesem Zusammenhang explizit auf die Flugverbindungen von Ryanair nach London-Stansted, Edinburgh, Newquay bzw. Rom hingewiesen wird. Somit scheinen die von Ryanair auf der Grundlage der Marketingverträge von 2005 und 2017 erbrachten begrenzten Marketingdienstleistungen — insbesondere die Anzeigen, die nur auf den zu den betreffenden Reisezielen gehörenden Teilen der Ryanair-Websites gezeigt wurden — weniger auf Werbung für das Gebiet Rheinland-Pfalz abzuzielen als vor allem auf Werbung für die Luftverkehrsdienste Ryanairs von/nach Rheinland-Pfalz. (276) Die Kommission bestreitet nicht die Behauptung von Ryanair, dass das Marketing auf ihrer Website Kunden tatsächlich dazu veranlassen könnte, einen Flug nach Rheinland-Pfalz zu buchen. Es könnte sein, dass die Besucher der Websites, wie Ryanair in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss geltend macht, nachdem sie eine Anzeige gesehen haben, auf derselben Website sofort ein Flugticket kaufen oder umgekehrt nach Buchung eines Flugtickets eine Anzeige zum Reiseziel sehen, was die Wahl ihres Ziels für die nächste Reise beeinflussen könnte. (277) Wie oben (Erwägungsgrund (275)) erläutert, ist entscheidend, dass die Marketingdienstleistungen von Ryanair speziell auf die Personen ausgerichtet sind, die bereits beschlossen haben, die Website von Ryanair zu besuchen. Dazu kann es, wie Ryanair selbst ausgeführt hat, beim Kauf eines Flugtickets kommen, d. h., es betrifft üblicherweise Personen, die bereits Kunden von Ryanair sind. Daher ist dies ist ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Marketingdienstleistungen nicht darauf ausgerichtet waren, für die Region im Allgemeinen zu werben (was auch nicht bewirkt wurde), sondern vielmehr darauf, für die von Ryanair angebotenen Luftverkehrsdienstleistungen zum Flughafen Frankfurt-Hahn zu werben. (278) Ferner enthalten beide Marketingverträge präzise Zusagen von Ryanair in Bezug auf Luftverkehrsdienstleistungen (Stationierung einer bestimmten Anzahl von Flugzeugen am Flughafen Frankfurt-Hahn gemäß Marketingvertrag von 2005 und Beförderung einer bestimmten Anzahl von Fahrgästen pro Jahr gemäß Marketingvertrag von 2017). Eine Einrichtung, die nur am Erwerb von Marketingdienstleistungen interessiert ist, hätte kein Interesse daran, in den Verträgen zur Formalisierung dieses Erwerbs dem Erbringer der Marketingdienstleistungen auf den Luftverkehr bezogene Pflichten aufzuerlegen. Das Vorhandensein dieser Pflichten in den Verträgen über Marketingdienstleistungen impliziert de facto, dass Ryanair über die Marketingzahlungen des Landes Rheinland-Pfalz für das Angebot von Luftverkehrsdiensten ab/zum Flughafen Frankfurt-Hahn vergütet wird. —   Ausrichtung auf Ryanair anstelle einer Ausrichtung auf einen beliebigen Anbieter von allgemeinen Online-Marketingdienstleistungen (279) Die Werbung im Bordmagazin von Ryanair ist auf eine beschränkte Gruppe potenzieller Reisender ausgerichtet, nämlich auf diejenigen, die die Dienstleistungen von Ryanair bereits in Anspruch nehmen. Die Touristen, die Ryanair erreichen wollte, sind nicht die wichtigste Kundengruppe, die sich für Tourismus im Land Rheinland-Pfalz interessiert. Das Land Rheinland-Pfalz kann mit verschiedenen Verkehrsmitteln (Pkw, Zug und Bus) erreicht werden. Dieser Widerspruch legt nahe, dass das Land Rheinland-Pfalz nicht wirklich die Absicht hatte, durch den Abschluss der Marketingverträge mit Ryanair den Tourismus zu fördern. (280) Die Marketingdienstleistungen haben vor allem Ryanair genutzt und weniger dazu beigetragen, für das Land Rheinland-Pfalz und seine Umgebung zu werben. Die von Ryanair erbrachten Marketingdienstleistungen waren nicht geeignet, das Land Rheinland-Pfalz und dessen Umland wirksam zu bewerben, weshalb die Wahl von Ryanair aus wirtschaftlichen Gründen nicht hinreichend gerechtfertigt ist. Die Marketingdienstleistungen von Ryanair zeigten nicht die behauptete Wirkung und waren, wenn sie eine Wirkung hatten, vor allem für Ryanair von Vorteil. (281) Wie oben ausgeführt, bezweifelt die Kommission, dass die mit Ryanair geschlossenen Marketingverträge für das Land positive Auswirkungen hatten. Angenommen diese Marketingkampagnen hätten Kunden von Ryanair dazu veranlasst, Flüge nach Rheinland-Pfalz zu buchen, dann wäre das in erster Linie für Ryanair von Vorteil und das Ergebnis seiner Bemühungen gewesen, für seine Dienste zu werben; diese Bemühungen hätte Ryanair von sich aus unternehmen können. (282) Die Kommission stellte im Montpellier-Beschluss fest, dass Ryanair seine Auslastungsziele mithilfe seiner Preispolitik (im Folgenden „Yield Management“) erreicht. Das Yield Management von Ryanair soll potenzielle Kunden von Ryanair dazu veranlassen, ein bestimmtes Reiseziel zu dem für Ryanair idealen Preis zu wählen. Mit dem Ziel, die Erträge von Ryanair zu maximieren und den europäischen Markt zu erobern, besteht ein wesentlicher Bestandteil des Yield Managements von Ryanair darin, den Höchstpreis zu finden, den der Passagier für sein Flugticket zu zahlen bereit ist, und gleichzeitig eine optimale Auslastung des Flugzeugs sicherzustellen (62). Für Ryanair lässt sich ein großer Unterschied zwischen den Preisen in der Hauptsaison und in der Nebensaison feststellen. Dies impliziert, dass Ryanair an Passagieren in der Hauptsaison mehr verdient als an Passagieren, die in der Nebensaison reisen. (283) Auch die Förderung von Reisezielen, die es Ryanair ermöglichen, einen Hauptsaisonpreis zu erzielen, liegt im Interesse von Ryanair. Wenn die Marketingkampagne Auswirkungen hat, kommen diese deshalb Ryanair unmittelbar zugute. (284) Darüber hinaus kann jegliche Marketingmaßnahme dazu beitragen, Passagiere anzuziehen, die der Preis allein nicht überzeugt hätte oder die nicht mit Ryanair nach Rheinland-Pfalz gereist wären, wenn sie nicht durch die Marketingmaßnahme erreicht worden wären. Die Anziehung von Passagieren über Marketingmaßnahmen senkt somit den Druck auf Ryanair, Fluggäste ausschließlich über die Preispolitik anzuziehen, um seine Auslastungsziele zu erreichen. 5.1.2.3.3.3.2.   In anderen Sachen beobachtete Praxis von Ryanair (285) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Nutzung von Marketingverträgen zur Rechtfertigung von Zahlungen an Ryanair mit dem Ziel, Ryanair an einem bestimmten Regionalflughafen zu halten, keineswegs neu ist. Insbesondere das förmliche Prüfverfahren der Kommission in der Sache SA.33961 zum Flughafen Nîmes ergab, dass Ryanair in einer Situation, in der die Auslastung der Flüge auf einer bestimmten Strecke deutlich gesunken war, Druck auf die betreffenden öffentlichen Einrichtungen ausübte, zusätzliche Marketingdienstleistungen zu erwerben, indem es die Einstellung des Betriebs auf dieser Strecke bei Ausbleiben einer einmaligen Aufstockung des finanziellen Beitrags androhte (63). Im Hinblick auf den Flughafen Altenburg-Nobitz hatte die Kommission im förmlichen Prüfverfahren in der Beihilfesache SA.26500 (64) festgestellt, dass Ryanair, nachdem der Betreiber des Flughafens die Zahlung einer von Ryanair geforderten Summe als Marketinggebühren für den Sommerflugplan 2011 abgelehnt hatte, die Tätigkeiten an dem Flughafen im März 2011 einstellte (65). Zuletzt vertrat die Kommission in der den Flughafen Montpellier betreffenden Beihilfesache SA.47867 (66) die Auffassung, dass die Marketingverträge mit einer örtlichen Vereinigung versteckte Subventionen zur Förderung der Flugrouten von Ryanair enthielten. Diese Schlussfolgerung wurde später vom Gericht bestätigt (67). 5.1.2.3.3.3.3.   Ergänzend: Schlussfolgerung bezüglich des Ryanair gewährten Vorteils (286) Die Kommission schließt aus den oben genannten Nachweisen, dass der Erwerb der Marketingdienstleistungen von Ryanair durch das Land Rheinland-Pfalz lediglich die Zahlungen an Ryanair für dessen Flugbetrieb rechtfertigt, aber dem Land Rheinland-Pfalz in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsbeteiligter keinen finanziellen Gewinn verschafft und damit nicht wirklich Dienstleistungen zur Förderung des Tourismus erworben werden sollten. Auch aus diesem Grund verschafften die Marketingverträge von 2005 und 2017 Ryanair einen Vorteil. 5.1.2.3.4.   Selektivität (287) Die Marketingverträge wurden nach individuellen Verhandlungen mit Ryanair abgeschlossen und darüber hinaus — nach Kenntnisstand der Kommission — ohne vorherige öffentliche Ausschreibung. Folglich wäre ein wirtschaftlicher Vorteil im Zusammenhang mit diesen Verträgen selektiv (68). 5.1.2.3.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (288) Da Fluggesellschaften im Handel innerhalb der Union miteinander konkurrieren und Ryanair eine in der gesamten Union tätige Fluggesellschaft ist, geht die Kommission vorläufig davon aus, dass ein etwaiger wirtschaftlicher Vorteil im Zusammenhang mit den gegenständlichen Maßnahmen geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen. 5.1.2.3.6.   Schlussfolgerung (289) Die Kommission stellt fest, dass die gegenständlichen Marketingverträge eine staatliche Beihilfe zugunsten von Ryanair im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 5.1.2.4.   Die 2013, 2015 und 2016 zwischen FFHG und Ryanair geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen (290) In Bezug auf die Flughafendienstleistungsverträge zwischen FFHG und Ryanair von 2013, 2015 und 2016 hält es die Kommission für angezeigt, ihre Prüfung mit der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten zu beginnen, um zu ermitteln, ob Ryanair durch die 2013, 2015 und 2016 geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen ein Vorteil gewährt wurde. (291) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verhältnis zwischen Ryanair und dem Flughafen vor dem Abschluss dieser Verträge in den Verträgen über Flughafendienstleistungen von 2002 und 2005 geregelt war. In Bezug auf letztere stellte die Kommission im Beschluss Hahn I fest, dass sie dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entsprachen und daher keine staatliche Beihilfe darstellten. (292) Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die von Ryanair auf der Grundlage der Flughafendienstleistungsverträge von 2013 und 2015 gezahlten Flughafenentgelte den Flughafenentgelten entsprechen, die in der allgemeinen Flughafenentgeltordnung für Frankfurt-Hahn enthalten sind. Die Kommission hat die allgemeinen Entgeltordnungen der Jahre 2002 und 2006 im Beschluss Hahn I geprüft und kam dabei zu dem Schluss, dass diese keine staatliche Beihilfe darstellten. (293) Der Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2002 sollte ursprünglich bis zum 13. Februar 2017 laufen, wobei eine Option zur Verlängerung bis zum 13. Februar 2022 vorgesehen war, und der Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005 sollte ursprünglich bis 2027 laufen. (294) Daher sind die 2013, 2015 und 2016 geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen ausgehend von diesem Basisszenario zu beurteilen, da Ryanair grundsätzlich berechtigt war, den Betrieb am Flughafen Frankfurt-Hahn auf der Grundlage der mit FFHG in den Flughafendienstleistungsverträgen von 2002 und 2005 vereinbarten marktkonformen Bedingungen bis 2022 bzw. 2027 fortzusetzen. Solange die nachfolgenden Verträge über Flughafendienstleistungen lediglich den bestehenden Verträgen (den Flughafendienstleistungsverträgen von 2002 und 2005) entsprechen, die normalerweise weiter gelten würden, ändert sich die wirtschaftliche Lage von Ryanair und FFHG durch den Abschluss der Flughafendienstleistungsverträge von 2013, 2015 und 2016 nicht. 5.1.2.4.1.   Das Side Letter Agreement von 2013 (295) Das Side Letter Agreement von 2013 ist eine Zusatzvereinbarung zum Standardvertrag über Bodenverkehrsdienste. Wie Deutschland und Ryanair in ihren Stellungnahmen nach dem Einleitungsbeschluss betont haben, weicht das Side Letter Agreement von 2013 nicht von der Flughafenentgeltordnung ab, sondern bestätigt deren Anwendbarkeit und passt lediglich die für Ryanair geltenden Bodenabfertigungsvorschriften an die allgemeinen Entwicklungen in der Luftfahrtbranche an. (296) Da die zuvor geltenden Vorschriften durch das Side Letter Agreement von 2013 nicht wesentlich geändert werden und mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang stehen (wie von der Kommission in ihrem Beschluss Hahn I festgestellt), kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Side Letter Agreement von 2013 Ryanair keinen Vorteil verschafft und daher keine staatliche Beihilfe darstellt. 5.1.2.4.2.   Die Annotation von 2015 (297) Wie in Erwägungsgrund (41) dargelegt, verlängert die Annotation von 2015 das Side Letter Agreement von 2013 um drei Jahre bis 2017. Darüber hinaus enthält sie Änderungen hinsichtlich der Bereitstellung eines Vorfeld-/Wartungsfahrzeugs und der Bereitstellung von Büroräumen und von Lagerräumen für Ersatzteile. (298) Die bloße Bereitstellung eines Vorfeld-/Wartungsfahrzeugs sowie von Büro- und Lagerräumen geht nicht über eine kommerzielle Geste gegenüber dem Hauptkunden des Flughafens hinaus. Dies ist nicht geeignet, die Feststellung der Kommission im Beschluss Hahn I zu ändern, wonach die Zahlungen von Ryanair an FFHG für Flughafendienstleistungen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar sind. (299) Da die zuvor geltenden Vorschriften durch die Annotation von 2015 nicht wesentlich geändert werden und mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang stehen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Annotation von 2015 Ryanair keinen Vorteil verschafft und daher keine staatliche Beihilfe darstellt. 5.1.2.4.3.   Der Side Letter Nr. 2 von 2016 (300) Der Side Letter Nr. 2 von 2016 enthält zwei Änderungen in Bezug auf die von Ryanair zu zahlenden Flughafenentgelte: a) ab [..] Fluggästen pro Jahr gilt ein ermäßigtes Flughafenentgelt von […] EUR pro Fluggast (zuvor galt di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.