Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3021 der Kommission vom 9. September 2024 in der Sache SA.43260 (2018/C) über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH und Ryanair DAC (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6468)

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et sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten, b) der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden, c) die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung und d) für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt. (161) Auf der Grundlage einer Bewertung durch eine zu diesem Zweck beauftragte Beratungsgesellschaft (33) vereinbarten das Land und FFHG eine Bürgschaftsprämie in Höhe von 2,56 %. Die Beratungsgesellschaft schätzte in ihrer Bewertung zunächst das Stand-Alone-Rating von FFHG anhand des von Moody’s entwickelten Instruments RiskCalc. Ausgehend vom geprüften Jahresabschluss 2012 von FFHG wurde ein Stand-Alone-Rating von […] für einen 1-Jahres-Zeitraum und von […] für einen 5-Jahres-Zeitraum ermittelt. (34) Die von den deutschen Behörden beauftragte Beratungsgesellschaft passte dieses Stand-Alone-Rating aufgrund der vertragsspezifischen Merkmale der Bürgschaft an und gelangte auf diese Weise zu einem geschätzten Rating von […] (was nach der Ratingskala von Standard & Poor’s einem Rating von […] entspricht). (162) Die Kommission äußerte in ihrem Einleitungsbeschluss Zweifel an den Schätzungen der von den deutschen Behörden beauftragten Beratungsgesellschaft. Ihre Bedenken bezogen sich auf die verwendete Methode und die zur Festsetzung der Bürgschaftsprämie herangezogenen Daten. Zudem äußerte der Beschwerdeführer Zweifel an der Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten. (163) Die Kommission wird daher prüfen, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten anwendbar ist und ggf. ob die Bürgschaftsprämie von 2,56 % marktkonform ist. 5.1.1.1.3.1.   Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (164) Die erste Frage ist, ob sich ein privater Wirtschaftsbeteiligter auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Analyse grundsätzlich wie das Land Rheinland-Pfalz hätte verhalten können. Dies setzt voraus, dass es sich bei der betreffenden Tätigkeit um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt und dass ein privater Kapitalgeber a priori eine solche Tätigkeit ausüben würde. 5.1.1.1.3.1.1.   Der Abschluss einer Garantievereinbarung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit (165) Der Gerichtshof hat festgestellt, dass „die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers letztlich davon ab[hängt], ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt“. (35) Im vorliegenden Fall hat der Staat mit Haitec einen Bürgschaftsvertrag zugunsten von FFHG geschlossen. Dieser Bürgschaftsvertrag mit Haitec sowie die Vereinbarung über die Bürgschaftsprämie mit FFHG fallen unter das Zivilrecht, in diesem Fall unter das deutsche Kreditsicherungsrecht. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung handelte der Staat daher nicht in seiner hoheitlichen Funktion, sondern als privater Wirtschaftsbeteiligter. Weder Lufthansa noch die Bundesregierung bestreiten, dass es sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit nicht um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse und damit um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt. 5.1.1.1.3.1.2.   Ein privater Wirtschaftsbeteiligter hätte die in Rede stehende Garantievereinbarung abschließen können. (166) Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die Prüfung, ob ein privater Wirtschaftsbeteiligter eine solche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hätte, weit auszulegen (36). Es wird als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar angesehen, wenn der öffentliche Sektor Kapital bereitstellt, um vorübergehend den Fortbestand eines Unternehmens sicherzustellen, sofern es nach der Umstrukturierung weiterhin rentabel tätig ist (37). Erst wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, der das Kapital zugeführt wird, in Verbindung mit der Lage im betreffenden Wirtschaftszweig keine Aussicht auf eine Verbesserung besteht, kann die Zuführung von zusätzlichem Kapital nicht mehr als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar angesehen werden. Diese Argumentation gilt auch für Garantieprämien zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung (38). (167) Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers versicherte Deutschland der Kommission, dass sich Haitec nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand. Im Übrigen ist die Frage unerheblich, ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich kein anderer privater Kapitalgeber Haitec eine solche Garantie für FFHG gewährt hätte. Entscheidend ist nur, ob die Tätigkeit noch wirtschaftlich tragfähig ist, sodass ein hypothetischer Kapitalgeber eine solche Wahl in Betracht ziehen könnte. Dass FFHG rechtlich verpflichtet war, ein angeblich defizitäres Geschäft mit Ryanair fortzusetzen (was nicht der Fall war), reicht allein nicht aus, um die Bürgschaft des Landes für Haitec als wirtschaftlich nicht tragfähig einzustufen. Wie bereits dargelegt, schließen vorübergehende Defizite die Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht aus, solange langfristig eine nachhaltige Verbesserung erkennbar ist. Im vorliegenden Fall geht aus den von Haitec vorgelegten Informationen hervor, dass die Investitionen von Haitec in die Wartungshalle in Höhe von rund 40 Mio. EUR deutlich höher ausfielen als ursprünglich geplant, was zeigt, dass die Bürgschaft einen wirtschaftlichen Anreizeffekt hatte, der zu einer nachhaltigen Stärkung des Standorts führte und daher wirtschaftlich sinnvoll war. (168) Um beurteilen zu können, ob die in Rede stehende wirtschaftliche Tätigkeit von einem privaten Wirtschaftsbeteiligten ausgeübt worden wäre, ist auch der rechtliche Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit selbst, im vorliegenden Fall der Bürgschaftsvertrag, zu untersuchen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass der Bürgschaftsvertrag schon aufgrund seines Ansatzes unrentabel sein müsste, damit der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht anwendbar ist. Wie oben ausgeführt, sollte die Bürgschaft positive wirtschaftliche Auswirkungen haben, was der Fall war. Doch selbst bei einem hypothetischen Scheitern des Bauvorhabens aufgrund eines der in Erwägungsgrund (19) genannten Umstände war der Bürgschaftsvertrag so ausgestaltet, dass er trotz dieser Umstände wirtschaftlich lukrativ gewesen wäre. So war im Bürgschaftsvertrag für den Bürgschaftsfall vorgesehen, dass das Land Haitec die Bürgschaftssumme nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des Grundstücks zahlen müsste und FFHG nach Abschnitt C Nummer 3 § 8 des Vertrags nicht verpflichtet wäre, Haitec für Aufwendungen aller Art zu entschädigen. Dies bedeutet, dass FFHG im Bürgschaftsfall ein Grundstück samt der darauf errichteten Halle erhalten würde, ohne Haitec die dafür angefallenen Kosten erstatten zu müssen. FFHG würde somit eine Immobilie mit höherem Wert erhalten und könnte diese für andere kommerzielle Zwecke nutzen. Dadurch würde sich wiederum der Wert der Anteile des Landes an FFHG erhöhen. Die Kommission stellt ferner fest, dass FFHG nach der Übertragung der Anteile des Landes an FFHG auf HNA im Jahr 2017 verpflichtet war, im Bürgschaftsfall das Grundstück einschließlich der darauf errichteten Halle an das Land zu übertragen. Daher hätte ein privater Kapitalgeber eine solche wirtschaftliche Tätigkeit ins Auge fassen können. (169) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten Anwendung findet. 5.1.1.1.3.2.   Marktkonformität der Bürgschaftsprämie (170) Die zweite Frage ist, ob die Bürgschaftsprämie von 2,56 % marktkonform ist. (171) Die Kommission hatte folgende Bedenken (39): Erstens wird zur Berechnung der Rendite von Anleihen von Unternehmen mit einem Rating […] und mit 15-jähriger Laufzeit im Rahmen des „Nutzen-Ansatzes“ die Rendite von Anleihen dieser Unternehmen mit 10-jähriger Laufzeit herangezogen und dazu die Differenz zwischen der Rendite deutscher Staatsanleihen mit 15-jähriger Laufzeit und der Rendite deutscher Staatsanleihen mit 10-jähriger Laufzeit hinzugerechnet. Diese Differenz dürfte geringer ausfallen als die entsprechende Differenz bei Unternehmen mit Rating […], da deutsche Staatsanleihen mit AAA ein sehr hohes Rating haben (d. h., bei solch hohen Ratings ist die Differenz zwischen den Renditen der Anleihen verschiedener Laufzeiten im Vergleich zu denen von Unternehmen mit schlechterem Rating nicht groß). Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von [der Beratungsgesellschaft] nach diesem Ansatz veranschlagte Bürgschaftsprämie im Vergleich zur Markt-Benchmark zu niedrig liegen dürfte. Zweitens wirft die Anwendung eines Benchmark-Ansatzes mit CDS-Sätzen, die als Indikatoren für das Kreditausfallrisiko allgemein anerkannt sind, dieselben Bedenken auf. Die CDS-Sätze lassen erkennen, dass eine angemessene Bürgschaftsprämie für ein Unternehmen mit einem Stand-Alone-Rating von […] zwischen 3,10 % und 4,41 % liegen sollte, abhängig davon, ob eine Anpassung aufgrund vertragsspezifischer Merkmale stattgefunden hat oder nicht. Die vereinbarte Bürgschaftsprämie von 2,56 % liegt unterhalb der Untergrenze dieser Bandbreite. Drittens stellte die Kommission fest, dass — selbst wenn alle von Deutschland vorgeschlagenen Ratinganpassungen und […] als Rating von FFHG akzeptiert werden — die auf der Grundlage von CDS-Sätzen ermittelte Bürgschaftsprämie (3,1 %) höher ist als die von den Parteien vereinbarte Prämie von 2,56 %. Diese Argumente warfen Bedenken auf, dass die vereinbarte Bürgschaftsprämie im Vergleich zu den Marktbedingungen für Unternehmen mit dem gleichen Rating wie FFHG zu niedrig sein könnte. (172) Die Auffassung Deutschlands, dass das Land sich zu Recht auf das Fachwissen von [der Beratungsgesellschaft] habe verlassen können und dass die von [der Beratungsgesellschaft] festgesetzte Bürgschaftsprämie nicht nachträglich infrage gestellt werden könne, ist zurückzuweisen. Dies würde bedeuten, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission für die Beihilfenkontrolle durch falsche Beurteilungen nationaler oder privater Beratungsunternehmen umgangen werden könnte. Die Kommission war daher berechtigt, die Berechnungen von [der Beratungsgesellschaft] infrage zu stellen, um zu beurteilen, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorlag. (173) Auch das Argument Deutschlands, die Kommission habe bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt, dass es sich bei der in Rede stehenden Bürgschaft um eine „Vertragserfüllungsbürgschaft“ handle, die dem Land Rheinland-Pfalz einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, der die niedrigere Bürgschaftsprämie ausgleiche, ist für die Berechnung des Marktpreises unerheblich. (174) Lufthansa brachte dagegen vor, dass die auf der Grundlage von CDS-Sätzen ermittelte Bürgschaftsprämie (3,1 %) die falsche Benchmark sei, da die Kommission FFHG fälschlicherweise wie einen „Kreditnehmer“ behandelt habe. (175) Lufthansa zufolge hätte die Bürgschaftsprämie mindestens 7,98 % betragen müssen, was einen Vorteil von 5,42 % ergäbe. Die Mitteilung über Referenzsätze hätte berücksichtigt werden müssen, aber nur um einen Näherungswert für die Berechnung der Bürgschaftsprämie zu bestimmen. Lufthansa macht geltend, dass angesichts der wirtschaftlichen Lage von FFHG tatsächlich kein anderer privater Kapitalgeber einen solchen Vertrag in Betracht gezogen hätte und dass dieses Risikoprofil berücksichtigt werden müsse. (176) Die Kommission weist beide Argumente zurück. Die Kommission war berechtigt, die Mitteilung über Referenzsätze heranzuziehen, anhand der sie FFHG mit dem Rating […] bewertete, was (wie in Erwägungsgrund (171) erläutert) kein hohes Rating ist und sich eben aus der wirtschaftlichen Situation von FFHG ergibt. (177) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Bürgschaftsprämie nicht marktkonform war. (178) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Differenz zwischen der von der Kommission ermittelten marktkonformen erforderlichen Mindestprämie (3,10 %) und der vereinbarten Prämie (2,56 %) einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt (0,54 %). 5.1.1.1.4.   Selektivität (179) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt eine Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe, wenn sie „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt. Die Haitec gegen ein unter dem Marktpreis liegendes Entgelt gewährte Bürgschaft begünstigt nur FFHG als Unternehmen und ist daher selektiv. 5.1.1.1.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (180) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass FFHG bei seinen Bemühungen, EU-Fluggesellschaften zu gewinnen, zumindest potenziell im Wettbewerb mit anderen Flughafenbetreibern in der Union stehe, da es EU-Fluggesellschaften gemäß den Unionsvorschriften für den Luftverkehr freistehe, Luftverkehrsdienstleistungen auf jeder Strecke innerhalb der EU anzubieten. Folglich führe der vorläufig festgestellte wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit der Haitec-Bürgschaft zumindest potenziell zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten (40). (181) Gleichwohl ist zu prüfen, ob die Differenz von 0,54 Prozentpunkten, die einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, eine Beihilfemaßnahme ist, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt ist. (182) Erstens fällt die Bürgschaftsprämie unter Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. (183) Zweitens darf nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. (184) Wenn es sich jedoch wie im vorliegenden Fall um eine Maßnahme in Form einer Garantie handelt, muss nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 das Bruttosubventionsäquivalent berücksichtigt werden und die Erfüllung weiterer spezifischer Voraussetzungen gewährleistet sein. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gilt diese Verordnung nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann (im Folgenden „transparente Beihilfen“). Beihilfen in Form von Garantien stellen nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 transparente De-minimis-Beihilfen dar, wenn zum einen die Garantie pro Unternehmen sich auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und zum anderen der Garantiebetrag 1,5 Mio. EUR bei einer Laufzeit von 5 Jahren bzw. 750 000 EUR bei einer Laufzeit von 10 Jahren nicht überschreitet. Gleichzeitig muss nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährleistet sein, dass sich der Beihilfenbegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch dass er die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. (185) Im vorliegenden Fall wurde in den drei Jahren vor der Gewährung der Bürgschaft weder FFHG noch einem im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 verbundenen Unternehmen eine staatliche Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. FFHG befand sich damals nicht in einem Insolvenzverfahren, und im Gewährungszeitraum waren auch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht gewährleistet. Zudem bestätigte Deutschland, dass die Bürgschaft 80 % des Kaufpreises nicht überschritt. Schließlich wird aus der Differenz von 0,54 Prozentpunkten zwischen der nach Auffassung der Kommission im Hinblick auf die Marktüblichkeit erforderlichen Mindestprämie (3,10 %) und der vereinbarten Prämie (2,56 %) ein jährliches Bruttosubventionsäquivalent von 33 480 EUR errechnet, aus dem sich nach drei Jahren ein Gesamtbetrag von 100 440 EUR ergibt; dieser Betrag liegt deutlich unter dem in der Verordnung festgelegten Höchstbetrag von 200 000 EUR. (186) Somit erfüllt der FFHG durch die Garantie gewährte Vorteil die Voraussetzung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. 5.1.1.1.6.   Schlussfolgerung (187) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 wird die Maßnahme als Maßnahme angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, und ist daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen. 5.1.1.2.   Der „doppelte“ Verkauf eines Grundstücks durch FFHG (188) Hinsichtlich der Ausübung des Rechts von FFHG, vom Verkauf des Grundstücks „Housing“ an das Land Rheinland-Pfalz zurückzutreten, sollte nach Auffassung der Kommission zunächst der einzige Punkt, der im Einleitungsbeschluss Anlass zu Bedenken gab, untersucht werden, d. h., es sollte festgestellt werden, ob das Land Rheinland-Pfalz die Rückübertragung des Grundstücks „Housing“ an FFHG zum Marktwert vorgenommen hat. (189) Erstens bedauert die Kommission, dass entgegen den Bestimmungen des Kaufvertrags von 2014 kein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wurde, als FFHG sein Rücktrittsrecht ausübte. Dieser Umstand ist dem ersten Anschein nach ein Hinweis darauf, dass die Rückübertragung nicht zum Marktwert erfolgte. (190) Stattdessen wurde die Rückübertragung des Grundstücks „Housing“ zu dem Preis vorgenommen, der für den Kaufvertrag von 2014 anhand der Schätzungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich Osteifel-Hunsrück und eines Berichts der SGD Nord ermittelt worden war, d. h. zum Preis von 0 EUR. (191) Zweitens stellt die Kommission fest, dass FFHG einen Monat nach Ausübung seines Rücktrittsrechts eben dieses Grundstück für 1,25 Mio. EUR an den privaten Investor ADC verkaufte, wozu am 6. Juli 2016 ein Vertrag zwischen ADC, FFHG und dem Land Rheinland-Pfalz geschlossen wurde (Erwägungsgrund (25)). (192) Drittens merkt die Kommission an, dass die Unterzeichnung dieses Kaufvertrags (wie in der Mitteilung der Bundesregierung vom 26. Oktober 2017 erläutert) eine Vorgeschichte hatte, in der sowohl FFHG als auch das Land Rheinland-Pfalz eine Rolle spielten (Erwägungsgründe (22) bis (26)). (193) Der Gerichtshof stellte in der Rechtssache Land Burgenland/Kommission fest, dass wenn die öffentliche Hand ein ihr gehörendes Unternehmen im Wege eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens verkaufe, vermutet werden könne, dass der Marktpreis dem höchsten Angebot entspreche, wobei erstens festzustellen sei, ob dieses Angebot verpflichtend und verlässlich sei, und zweitens, ob es nicht gerechtfertigt sei, andere wirtschaftliche Faktoren als den Preis zu berücksichtigen. Unter derartigen Voraussetzungen kann die Kommission nämlich nicht verpflichtet werden, sich zum Zweck der Überprüfung des Marktpreises anderer Mittel, wie etwa unabhängiger Gutachten, zu bedienen (41). (194) Im vorliegenden Fall wusste das Land Rheinland-Pfalz, dass FFHG im Rahmen eines öffentlichen Bieterverfahrens ein Angebot in Höhe von 1,25 Mio. EUR für das Grundstück „Housing“ erhalten hatte, da es dieses Angebot für die Festlegung des Preises für dieses Grundstück in der Privatisierungsvereinbarung mit SYT herangezogen hatte. Als Vertragspartei des Kaufvertrags, den das Land Rheinland-Pfalz, FFHG und ADC am 6. Juli 2016 (einen Monat, nachdem FFHG sein Rücktrittsrecht ausgeübt hatte) geschlossen hatten, wusste das Land Rheinland-Pfalz auch, dass das Grundstück „Housing“ in diesem Vertrag mit 1,25 Mio. EUR bewertet wurde. (195) Da das Land Rheinland-Pfalz es widerspruchslos akzeptierte, dass FFHG sein Rücktrittsrecht ohne Bestellung eines Gutachters für die Schätzung des Marktwerts des Grundstücks „Housing“ ausübte, handelte es nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte auf der Bestellung eines Gutachters, der den Wert des Grundstücks ermittelt hätte, bestanden. Im Einklang mit den in Erwägungsgrund (193) dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung des von ADC im Rahmen des öffentlichen Bieterverfahrens eingereichten Angebots belief sich der Wert, den der Markt für das Grundstück „Housing“ zu zahlen bereit war, damals auf 1,25 Mio. EUR. Das Land war berechtigt, diesen Preis von FFHG als Ausgleich für das Grundstück „Housing“ zu fordern. (196) Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts zu einem Preis von 0 EUR statt 1,25 Mio. EUR FFHG einen Vorteil von 1,25 Mio. EUR verschafft hat. (197) Wie in den Erwägungsgründen 179, 180 und 190 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, sind die anderen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (Unternehmen und wirtschaftliche Tätigkeit, Einsatz staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat, Selektivität, Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels) erfüllt. Dies wurde weder von Deutschland noch von den Beteiligten in ihren Ausführungen bestritten. (198) Folglich handelt es sich bei der Ausübung des Rücktrittsrechts zu einem Preis von 0 EUR statt 1,25 Mio. EUR um eine staatliche Beihilfe von 1,25 Mio. EUR zugunsten von FFHG. 5.1.2.   Potenzielle Beihilfemaßnahmen zugunsten von Ryanair 5.1.2.1.   Die Ausbildungsförderung für Ryanair 5.1.2.1.1.   Der Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit (199) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass Ryanair ein Unternehmen sei und die Ausbildungstätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle (42). (200) Da Deutschland an seinem Standpunkt festhält, die Ausbildungsförderung stelle keine staatliche Beihilfe dar, da es sich um die Ausübung hoheitlicher Befugnisse handle, muss die Kommission die Argumente Deutschlands prüfen. (201) Die Bundesregierung brachte vor, dass eine Maßnahme zur Senkung der Arbeitslosigkeit wie die in Rede stehende Maßnahme eine soziale Komponente habe, die im öffentlichen Interesse liege. Ungeachtet dessen, ob diese Maßnahme unter die Verpflichtung des deutschen Staates, ein Sozialstaat zu sein („Sozialstaatsprinzip“ nach Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes), fällt und somit nach deutschem Recht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstellt, sind die Begriffe „wirtschaftliche Tätigkeit“ und „Ausübung hoheitlicher Befugnisse“ autonome Begriffe des europäischen Beihilferechts und deshalb entsprechend auszulegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Einheit in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt, wenn die in Rede stehende Tätigkeit zu den wesentlichen Staatsaufgaben gehört oder ihrem Wesen, ihrem Ziel oder der für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden ist (43). Wie bereits im Einleitungsbeschluss dargelegt (44) wurde schon früher eine Maßnahme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit als Förderung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und somit als staatliche Beihilfe erachtet. (45) (202) Hinsichtlich der in Rede stehenden Ausbildungsförderung zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit prüfte die Kommission, ob diese nach dem europäischen Beihilferecht als Sozialdienstleistung von allgemeinem Interesse und somit als „Ausübung hoheitlicher Befugnisse“ erachtet werden könnte. Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse gelten jedoch nur dann als „Ausübung hoheitlicher Befugnisse“, wenn sie auf dem Solidaritätsprinzip basieren. Da die Maßnahme mehrere Zahlungen umfasst, gibt es kein System gegenseitiger und doch unabhängiger Beiträge auf der Grundlage einer Mitgliedschaft. Die Maßnahme ist auch nicht Bestandteil des nationalen Bildungswesens in Deutschland. (203) Außerdem liegt die Ausbildungsförderung nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im wirtschaftlichen Interesse von Ryanair. Da Ryanair ein vergüteter Auftrag erteilt wurde, erbringt Ryanair in erster Linie eine übliche kommerzielle Dienstleistung, für die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.