Europäische Union

2014/391/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4083) Text von Bedeutung für den EWR

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ahren. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Berichte der Prüfungen vorlegen, die nach folgenden, jeweils anwendbaren Normen durchgeführt wurden: — ISO 6330 in Verbindung mit ISO 12138 für Haushaltswaschzyklen und ISO 10528 für Industriewaschzyklen bei abnehm- und waschbaren Bezügen. — BS 5651 oder einer gleichwertigen Norm für nicht abnehm- und waschbare Bezüge. 5.11.   Änderungen der Abmessungen (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern) Bei Matratzenbezügen, die abgenommen und gewaschen werden können, dürfen sich die Abmessungen nach dem Waschen und Trocknen sowohl unter Haushalts- als auch unter Industriewaschbedingungen und -temperaturen nicht stärker ändern als: — Gewebe: ± 3 % — Vliesstoffe: ± 5 % Dieses Kriterium gilt nicht für Gewebe, die nicht als „waschbar“ gekennzeichnet sind. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Prüfberichte vorlegen, die sich auf die einschlägigen Normen beziehen. Als Prüfmethode wird ISO 6330 in Verbindung mit EN 25077 verwendet. Sofern auf dem Bezug nichts anderes angegeben ist, gelten als Standardbedingungen: Waschen 3A (60 °C), Trocknen C (liegend trocknen) und Bügeln entsprechend der Zusammensetzung des Gewebes. Kriterium 6. Leime und Klebstoffe Leime und Klebstoffe, die organische Lösungsmittel enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Leime und Klebstoffe, die für das Zusammenfügen des Produkts benötigt werden, müssen ebenfalls Kriterium 10 zu gefährlichen Stoffen einhalten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, dass keine Leime und Klebstoffe verwendet werden oder eine Erklärung der Lieferanten mit Nachweisen. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen. Kriterium 7. Flammschutzmittel Die folgenden Flammschutzmittel dürfen dem Produkt, einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil des Produkts nicht absichtlich beigefügt werden: Name CAS-Nummer Abkürzung Decabromdiphenylether 1163-19-5 decaBDE Hexabromocyclododecan 25637-99-4 HBCD/HBCDD Octabromdiphenylether 32536-52-0 octaBDE Pentabromdiphenylether 32534-81-9 pentaBDE Polybromierte Biphenyle 59536-65-1 PBB Kurzkettige Chlorparaffine (C10-C13) 85535-84-8 SCCP Tris(2,3-dibrompropyl)-phosphat 126-72-7 TRIS Tris(2-chlorethyl)phosphat 115-96-8 TCEP Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid 545-55-1 TEPA Die Verwendung jedes Flammschutzmittels muss Kriterium 10 in Bezug auf gefährliche Stoffe einhalten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, dass die aufgeführten Flammschutzmittel in dem Produkt, in einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil des Produkts nicht eingesetzt wurden und er muss die Lieferanten dazu veranlassen, diese Erklärung vorzulegen. Es ist auch eine Liste der Stoffe vorzulegen, die zur Verstärkung der flammhemmenden Eigenschaften hinzugefügt wurden, einschließlich der Konzentrationen und der entsprechenden Gefahrenhinweise und Risikosätze. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen. Kriterium 8. Biozide 8.1.   Herstellung Die Verwendung biozider Wirkstoffe in dem Produkt muss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zulässig sein (Liste verfügbar unter: http://ec.europa.eu/environment/biocides/annexi_and_ia.htm) und muss Kriterium 10 in Bezug auf gefährliche Stoffe einhalten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder Erklärungen vorlegen, dass keine Biozide verwendet werden, oder nachweisen, dass die Verwendung der Biozide gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zulässig ist. Es ist auch eine Liste der Biozidprodukte vorzulegen, die dem Produkt beigefügt wurden, einschließlich der Konzentrationen und der entsprechenden Gefahrenhinweise und Risikosätze. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen. 8.2.   Transport Chlorphenole (ihre Salze und Ester), polychloriertes Biphenyl (PCB), Organozinnverbindungen (einschließlich TBT, TPhT, DBT und DOT) und Dimethylfumarat (DMF) dürfen während des Transports oder der Lagerung des Produkts, eines Erzeugnisses oder homogenen Bestandteils des Produkts nicht verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden, oder gegebenenfalls den Lieferanten zu der Erklärung veranlassen, dass die aufgeführten Stoffe während des Transports oder der Lagerung des Produkts, eines Erzeugnisses oder homogenen Bestandteils des Produkts nicht verwendet wurden. Es ist auch eine Liste der Biozidprodukte vorzulegen, die dem Produkt beigefügt wurden, einschließlich der Konzentrationen und der entsprechenden Gefahrenhinweise und Risikosätze. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen. Kriterium 9. Weichmacher Die folgenden Weichmacher dürfen dem Produkt, einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil des Produkts nicht absichtlich beigefügt werden: Name CAS-Nummer Abkürzung Diisononylphthalat (*3) 28553-12-0 und 68515-48-0 DINP Di-n-octylphthalat 117-84-0 DNOP Di-(2-ethylhexyl)phthalat 117-81-7 DEHP Diisodecylphthalat (*3) 26761-40-0 und 68515-49-1 DIDP Benzylbutylphthalat 85-68-7 BBP Dibutylphthalat 84-74-2 DBP Di-iso-butylphthalat 84-69-5 DIBP Di-C6-8 verzweigte alkylphthalate 71888-89-6 DIHP Di-C7-11-verzweigte alkylphthalate 68515-42-4 DHNUP Di-n-hexylphthalat 84-75-3 DHP Di-(2-methoxyethyl)-phthalat 117-82-8 DMEP Die Summe der verbotenen Weichmacher muss unter 0,10 % Massenanteil liegen. Die Verwendung jedes Weichmachers muss Kriterium 10 in Bezug auf gefährliche Stoffe einhalten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, dass die aufgeführten Stoffe in dem Produkt, einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil des Produkts nicht verwendet wurden, und er muss die Lieferanten dazu veranlassen, diese Erklärung vorzulegen. Zur Bestätigung, dass die aufgeführten Stoffe nicht in dem Produkt verwendet wurden, können Sicherheitsdatenblätter für die Formulierung von Polymeren gefordert werden. Es ist auch eine Liste der Weichmacher vorzulegen, die dem Produkt beigefügt wurden, einschließlich der Konzentrationen und der entsprechenden Gefahrenhinweise und Risikosätze. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen. Es kann eine zusätzliche Prüfung des Gesamtgehalts an Phthalaten gemäß der Norm ISO 14389 gefordert werden, wenn die Qualität der Angaben als unzureichend angesehen wird. Kriterium 10. Verbotene oder begrenzte Stoffe und Gemische a)   Gefährliche Stoffe und Gemische Das EU-Umweltzeichen darf nicht vergeben werden, wenn das Produkt oder darin verwendete Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder ein homogener Bestandteil davon, Stoffe oder Gemische enthält, die nach den Gefahrenhinweisen und R-Sätzen der unten stehenden Tabelle eingestuft sind (in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bzw. der Richtlinie 67/548/EWG (5) des Rates), Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, sofern nicht eine besondere Ausnahme gewährt wurde. Die jeweils neuesten von der Europäischen Union angenommenen Vorschriften für die Einstufung haben Vorrang vor den aufgeführten Gefahreneinstufungen und Risikosätzen. Deshalb muss der Antragsteller sicherstellen, dass alle Einstufungen auf der Grundlage der neuesten Vorschriften zur Einstufung erfolgen. Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Gefahrenhinweise und Risikosätze beziehen sich im Allgemeinen auf Stoffe. Wenn jedoch Angaben zu Stoffen nicht verfügbar sind, finden die Einstufungsregeln für Gemische Anwendung. Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die ihre Gefährlichkeit bei der Verarbeitung verlieren (so dass z. B. ihre Bioverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist oder sie chemischen Veränderungen unterliegen), sind von den vorstehenden Anforderungen ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise modifizierte Polymere und Monomere oder Zusatzstoffe, die mit einer Kunststoffbeschichtung kovalent gebunden werden. Gefahrenhinweis (1) Risikosatz (2) H300 Lebensgefahr bei Verschlucken. R28 H301 Giftig bei Verschlucken. R25 H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. R65 H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt. R27 H311 Giftig bei Hautkontakt. R24 H330 Lebensgefahr bei Einatmen. R23/26 H331 Giftig bei Einatmen. R23 H340 Kann genetische Defekte verursachen. R46 H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. R68 H350 Kann Krebs erzeugen. R45 H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. R49 H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. R40 H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. R60 H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. R61 H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. R60/61/60-61 H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. R60/63 H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. R61/62 H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. R62 H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. R63 H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. R62-63 H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. R64 H370 Schädigt die Organe. R39/23/24/25/26/27/28 H371 Kann die Organe schädigen. R68/20/21/22 H372 Schädigt die Organe. R48/25/24/23 H373 Kann die Organe schädigen. R48/20/21/22 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. R50 H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. R50-53 H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. R51-53 H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. R52-53 H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. R53 EUH059 Die Ozonschicht schädigend. R59 EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. R29 EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. R31 EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. R32 EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen. R39-41 H317 (Gefahrenkategorie 1A): Kann allergische Hautreaktionen verursachen (auslösende Konzentration ≥ 0,1 % Massenanteil) (3) R43 H317 (Gefahrenkategorie 1B): Kann allergische Hautreaktionen verursachen (auslösende Konzentration ≥ 1,0 % Massenanteil) (3) H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen R42 Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 und in Übereinstimmung mit den nachstehend dargelegten Ausnahmevoraussetzungen wird für die folgenden Stoffe eine besondere Ausnahme von den in Kriterium 10 (a) niedergelegten Anforderungen gewährt. Für jeden Stoff müssen alle Voraussetzungen aus der spezifizierten Gefahreneinstufung erfüllt werden. Stoffe/Stoffgruppen Von der Ausnahme betroffene Einstufung Ausnahmevoraussetzungen Antimontrioxid — ATO H351 Antimontrioxid wird als Katalysator in Polyester oder als Synergist im Flammschutz für die Rückenbeschichtung von Textilfertigstoffen verwendet. Bei Emissionen in die Luft am Arbeitsplatz, an dem ATO verwendet wird, muss ein Grenzwert für die berufsbedingte Exposition über acht Stunden von 0,5 mg/m3 eingehalten werden3. Nickel H317, H351, H372 Nickel ist in rostfreiem Stahl enthalten. Farbstoff für das Färben und pigmentfreie Drucken bei Textilwerkstoffen H301, H311, H331, H317, H334 Färbereien und Druckereien müssen staubfreie Farbstoffformulierungen oder automatisches Dosieren und Abgeben der Farbstoffe anwenden, um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren.   H411, H412, H413 Die Verwendung von Reaktiv-, Direkt-, Küpen- und Schwefelfarbstoffen mit diesen Einstufungen muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: — Verwendung von stark bindenden Farbstoffen; — Verwendung von Instrumenten zur Farbangleichung; — Verwendung von Standardarbeitsanweisungen für das Färbeverfahren; — Farbentfernung bei der Abwasserbehandlung (siehe Kriterium 5.8); — Verwendung von Verfahren mit Farblösungen; — Verwendung digitaler Inkjet-Druckverfahren; Färben mit Farblösungen und/oder digitaler Druck werden von diesen Bedingungen ausgenommen. In Textilwerkstoffen genutzter Flammschutz H317 (1B), H373, H411, H412, H413 Das Produkt muss so entwickelt sein, dass es die Brandschutzanforderungen aus den Normen ISO und EN sowie den Beschaffungsstandards und -regelungen der Mitgliedstaaten und des öffentlichen Sektors einhält. Das Produkt muss die Anforderungen an die Haltbarkeit erfüllen (siehe Kriterium 5.10). Optische Aufheller H411, H412, H413 Optische Aufheller dürfen nur als Zusatzstoffe während der Herstellung von Acryl-, Polyamid- und Polyesterfasern verwendet werden. Wasser-, Schmutz- und Fleckimprägniermittel H413 Das Imprägniermittel und seine Abbauprodukte müssen leicht biologisch abbaubar sein und dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein. In Textilwerkstoffen verwendete Hilfsstoffe (einschließlich: Carriern, Verlaufmitteln, Dispergiermitteln, Tensiden, Verdickern, Bindemitteln) H301, H371, H373, H334, H411, H412, H413, EUH070 Die Rezepturen müssen unter Verwendung automatischer Dosiersysteme formuliert werden und die Verfahren müssen Standardarbeitsanweisungen folgen. H311, H331, H317 (1B) Entsprechend eingestufte Hilfsmittelrückstände dürfen im Endprodukt keine höhere Konzentration als 1,0 % Massenanteil aufweisen. Leime und Klebstoffe H304, H341, H362, H371, H373, H400, H410, H411, H412, H413, EUH059, EUH029, EUH031, EUH032, EUH070, H317, H334 Leime und Klebstoffe müssen die in Kriterium 6 niedergelegten Voraussetzungen erfüllen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Materialliste des Produkts einschließlich einer Liste aller Erzeugnisse und homogener Bestandteile des Produkts vorlegen. Der Antragsteller muss prüfen, ob Stoffe und Gemische vorliegen, denen die vorstehend unter dem Kriterium genannten Gefahrenhinweise und Risikosätze zugeordnet werden können. Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen des Kriteriums 10 (a) für das Produkt, jedes Erzeugnis und jeden homogenen Bestandteil des Produkts vorlegen. Der Antragsteller muss die geeigneten Formen der Überprüfung auswählen. Nachstehend sind die wichtigsten Formen der Überprüfung niedergelegt: — Erzeugnisse, die nach einer spezifischen chemischen Formulierung hergestellt werden (z. B. Latex und Polyurethanschaum): Es müssen Sicherheitsdatenblätter für das Enderzeugnis oder für die Stoffe und Gemische vorgelegt werden, die das Enderzeugnis bilden und den Grenzwert von 0,10 % Massenanteil übersteigen. — Homogene Bestandteile und alle zugehörigen Behandlungen oder Verunreinigungen (z. B. Kunststoff und Metallteile): Es müssen Sicherheitsdatenblätter für alle Materialien, aus denen sich dieser Bestandteil des Produkts zusammensetzt, und für die Stoffe und Gemische vorgelegt werden, die bei der Formulierung und Behandlung der im endgültigen Teil verbleibenden Materialien verwendet werden und die den Grenzwert von 0,10 % Massenanteil übersteigen. — Chemische Rezepturen, die verwendet werden, um dem Produkt oder dem Textilbestandteil des Produkts eine spezifische Funktion zu verleihen (z. B. Leime und Klebstoffe, Flammschutzmittel, Biozide, Weichmacher, Farbstoffe): Es müssen Sicherheitsdatenblätter für die Stoffe und Gemische, die für das Zusammenfügen des Endprodukts verwendet werden, oder die Stoffe und Gemische vorgelegt werden, die während der Produktion, des Färbens, des Druckens und der Endbearbeitung verwendet werden und in den Textilbestandteilen verbleiben. Die Erklärung muss die entsprechenden Dokumente umfassen, z. B. von seinen Lieferanten unterzeichnete Erklärungen, dass für die Stoffe, Gemische oder Materialien keine der in der vorstehenden Liste enthaltenen, mit den Gefahrenhinweisen und Risikosätzen im Zusammenhang stehenden Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gilt, insoweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anforderungen abgeleitet werden kann. Die bereitgestellten Angaben müssen sich auf die Formen und Aggregatszustände der Stoffe oder Gemische beziehen, die im Endprodukt verwendet werden. Die nachfolgenden technischen Informationen müssen als Beleg für die Einstufung oder Nichteinstufung für jeden Stoff und jedes Gemisch vorgelegt werden: i) Für Stoffe, die nicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden oder für die es noch keine harmonisierte CLP- Einstufung gibt: Angaben, die die in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen erfüllen; ii) Für Stoffe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden und die die Anforderungen für eine CLP-Einstufung nicht erfüllen: Angaben, die auf dem REACH-Registrierungsdossier basieren und den Status der Nichteinstufung des Stoffes bestätigen.; iii) Für Stoffe, für die keine harmonisierte Einstufung bzw. für die eine Selbsteinstufung vorliegt: Sicherheitsdatenblätter sofern verfügbar. Sind diese nicht verfügbar oder handelt es sich um einen selbst eingestuften Stoff, müssen Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemacht werden; iv) Im Fall von Gemischen: Sicherheitsdatenblätter sofern verfügbar. Sind diese nicht verfügbar, wird eine Berechnung der Einstufung des Gemischs gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgelegt, einschließlich der Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Sicherheitsdatenblätter müssen gemäß den Anweisungen in Anhang II Abschnitte 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt werden (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts). Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit Angaben von Chemielieferanten ergänzt werden. Informationen über die inhärenten Eigenschaften von Stoffen können gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auch durch andere Mittel als Prüfungen gewonnen werden, beispielsweise durch die Verwendung von alternativen Methoden, wie In-vitro-Methoden, Modelle der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder das Stoffgruppen- und Analogiekonzept. Der Austausch der entsprechenden Daten entlang der Lieferkette wird nachdrücklich unterstützt. Liegen für verwendete Stoffe Ausnahmen vor, müssen diese ausgenommenen Stoffe ausdrücklich in der Erklärung identifiziert und Nachweise erbracht werden, die zeigen, wie die Voraussetzungen für Ausnahmen erfüllt werden. b)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Erzeugnis oder einem homogenen Bestandteil eines Produkts in einer Konzentration von über 0,1 % Massenanteil enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt. Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums 10 (b) zusammen mit den zugehörigen Unterlagen vor, z. B. von den Lieferanten der Materialien unterzeichnete Erklärungen und Kopien der betreffenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Grenzwerte für die Konzentration sind in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische anzugeben. Kriterium 11. Emissionen spezifizierter flüchtiger organischer Verbindungen (SVOC, VOC, VVOC) aus den Matratzen Der von Bettmatratzen ausgehende VOC-Gehalt in der Innenluft darf die nachstehend für einen Zeitraum von 7 oder alternativ 28 Tagen aufgeführten Grenzwerte nicht übersteigen. Die Werte werden nach dem Emissionsprüfkammer-Verfahren und unter Bezugnahme auf den Europäischen Referenzraum und unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens, das in der „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ beschrieben ist, errechnet. Die Vorgehensweise wurde von dem AgBB entwickelt. (Die Version von 2012 ist verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/agbb_bewertungsschema_2012.pdf). Stoff Letzter Wert Tag 7 Letzter Wert Tag 28 Formaldehyd < 0,06 mg/m3 < 0,06 mg/m3 Andere Aldehyde < 0,06 mg/m3 < 0,06 mg/m3 VOC (gesamt) < 0,5 mg/m3 < 0,2 mg/m3 SVOCs (gesamt) < 0,1 mg/m3 < 0,04 mg/m3 Alle nachweisbaren Verbindungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden < 0,001 mg/m3 < 0,001 mg/m3 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Prüfkammeranalyse vorlegen, die auf der Norm EN ISO 16000-9 basiert. Die Analyse des Formaldehyds und anderer Aldehyde muss der Norm ISO 16000-3 entsprechen; die Analyse der VOC und SVOC der Norm ISO 16000-6. Eine Prüfung nach der Norm CEN/TS 16516 wird als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen. Die Prüfergebnisse müssen für die flächenspezifische Luftdurchflussrate „q“ = 0,5 m3/m2h errechnet werden, die einem Belastungsfaktor „L“ von 1 m2/m3 und einem Luftwechsel „n“ von 0,5 je Stunde entspricht. In all diesen Fällen bestimmt die Gesamtoberfläche aller Oberflächen (oben, unten und Kanten) der Matratze die Fläche, die für die Berechnung des Belastungsfaktors herangezogen wird. Die Prüfung muss an einer ganzen Matratze durchgeführt werden. Sollte das aus einem Grund nicht möglich sein, kann eines der folgenden alternativen Prüfverfahren verwendet werden: 1. Durchführen der Prüfung an einer repräsentativen Probe der Matratze (d. h. an der Hälfte, einem Viertel oder einem Achtel); Schnittkanten müssen durch geeignete Mittel luftdicht verschlossen werden. Für eine konservative Schätzung der für die ganze Matratze zu erwartenden Konzentrationswerte werden die für die Probe ermittelten Konzentrationen entsprechend dem Volumen hochgerechnet (d. h. die Emissionen werden mit dem Faktor 2, 4 oder 8 multipliziert); 2. Durchführen der Prüfung für jeden einzelnen Bestandteil der Matratze. Für eine konservative Schätzung der für die ganze Matratze zu erwartenden Konzentrationswerte müssen die Emissionen der einzelnen Bestandteile unter Anwendung der Gleichung CM = Σ ωi Ci; zusammengefasst werden: — „CM “ (μg·m–3) sind die Gesamtemissionen der ganzen Matratze; — „Ci “ (μg·m–3·kgi –1) sind die Emissionen je Masseneinheit jedes Bestandteils „i“ der Matratze; — „ωi “(kgi) sind die Emissionen je Masseneinheit jedes Bestandteils „i“ der Matratze. Die Emissionen aller Bestandteile der Matratze werden addiert, ohne Adsorptions- oder Barrierewirkungen zu berücksichtigen (ungünstigster Fall). Kriterium 12. Technische Leistungsfähigkeit 12.1.   Qualität Die Matratze muss so gestaltet sein, dass ein Qualitätsprodukt in Verkehr gebracht wird, das den Bedürfnissen der Verbraucher Rechnung trägt. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er den gewählten Ansatz und die Maßnahmen beschreibt, die er ergriffen hat, um die Qualität des Produkts, die Einhaltung der spezifischen Gebrauchseigenschaften und die Beach

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.