Europäische Union

2014/391/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4083) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0391. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

25.6.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 184/18 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4083) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/391/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sieht vor, dass nach Produktgruppen spezifische Kriterien für EU-Umweltzeichen erstellt werden. (3) Mit der Entscheidung 2009/598/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Bettmatratzen festgelegt, die bis zum 30. Juni 2014 gültig sind. (4) Um den Stand der Technik auf dem Markt dieser Produktgruppe besser widerzuspiegeln und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, erscheint es angemessen, den Geltungsbereich dieser Produktgruppe zu ändern und einen überarbeiteten Satz Umweltkriterien festzulegen. (5) Die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses gelten. Mit diesen Kriterien soll erreicht werden, dass Material verwendet wird, das unter Zugrundelegung einer Lebenszyklusanalyse auf nachhaltigere Weise produziert wurde, dass die Verwendung gefährlicher Verbindungen begrenzt wird, dass die Mengen gefährlicher Rückstände und die von Bettmatratzen ausgehende Luftverschmutzung in Innenräumen begrenzt werden und dass ein dauerhaftes Qualitätsprodukt gefördert wird, das einfach zu reparieren und zu zerlegen ist. (6) Die Entscheidung 2009/598/EG sollte daher durch diesen Beschluss ersetzt werden. (7) Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Bettmatratzen auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2009/598/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Produktgruppe „Bettmatratzen“ umfasst Produkte, die aus einem mit Material gefüllten Überzug aus festem Stoff bestehen und auf ein Bettgestell gelegt werden können oder die für die Nutzung ohne Bettgestell entworfen wurden und als Unterlage zum Schlafen oder Ruhen in Innenräumen dienen. (2)   Hölzerne oder gepolsterte Bettauflagen, aufblasbare Matratzen und Wassermatratzen sowie gemäß Richtlinie 93/42/EWG des Rates (3) klassifizierte Matratzen sind ausgenommen. Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Kinderbettmatratze“ eine Matratze, die kürzer als 1 400 mm ist; 2. „eliminierbarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (OECD 303A/B, ISO 11733) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 80 % des gelösten organischen Kohlenstoffs führt; 3. „inhärent biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt; 4. „leicht biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt; 5. „halbflüchtige organische Verbindung (SVOC)“ alle organischen Verbindungen, die — bei Messung mithilfe einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht, — in einer Gaschromatografiesäule zwischen n-Hexadecan (zwei Peaks) und vor n-Docosan (ein Peak) eluieren und deren Siedepunkt höher als etwa 287 °C ist; 6. „sehr flüchtige organische Verbindung (VVOC)“ alle organischen Verbindungen, die — bei Messung mithilfe einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht, — in einer Gaschromatografiesäule vor n-Hexan eluieren und deren Siedepunkt niedriger als etwa 68 °C ist; 7. „flüchtige organische Verbindungen (VOC)“ alle organischen Verbindungen, die — bei Messung mithilfe einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht, — in einer Gaschromatografiesäule zwischen n-Hexan (ein Peak) und n-Hexadecan (ein Peak) eluieren und deren Siedepunkt zwischen etwa 68 °C und 287 °C liegt. Artikel 3 Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe „Bettmatratzen“ im Sinne der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen. Artikel 4 Die Kriterien für die Produktgruppe „Bettmatratzen“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses. Artikel 5 Zu Verwaltungswecken erhalten „Bettmatratzen“ den Produktgruppenschlüssel „014“. Artikel 6 Die Entscheidung 2009/598/EG wird aufgehoben. Artikel 7 (1)   Wurde das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Bettmatratzen“ vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so wird der Antrag abweichend von Artikel 6 nach den Bestimmungen der Entscheidung 2009/598/EG beurteilt. (2)   Wird das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Bettmatratzen“ innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/598/EG oder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. Jeder Antrag wird nach den ihm zugrunde liegenden Kriterien beurteilt. (3)   Wird das EU-Umweltzeichen nach den Kriterien der Entscheidung 2009/598/EG vergeben, so darf dieses Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Juni 2014 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. (2)  Entscheidung 2009/598/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 65). (3)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1). ANHANG RAHMENBEDINGUNGEN Beurteilungs- und Prüfanforderungen Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter den einzelnen Kriterien angegeben. Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise solche Prüfverfahren an, die gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert sind, sowie Überprüfungen, die von nach EN 45011 oder einer gleichwertigen internationalen Norm akkreditierten Stellen durchgeführt werden. Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen. Als Voraussetzung muss das Produkt allen einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes (der Länder) entsprechen, in dem (in denen) das Produkt in Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt dieser Anforderung entspricht. EU-UMWELTZEICHENKRITERIEN Kriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen: 1. Latexschaum 2. Polyurethanschaum (PUR) 3. Drähte und Sprungfedern 4. Kokosfasern 5. Textilwerkstoffe (Gewebe und Fasern, die als Matratzenbezug und/oder Füllmaterial verwendet werden) 6. Leime und Klebstoffe 7. Flammschutzmittel 8. Biozide 9. Weichmacher 10. Verbotene oder begrenzte Stoffe und Gemische 11. Emissionen spezifizierter flüchtiger organischer Verbindungen (SVOC, VOC, VVOC) aus den Matratzen 12. Technische Leistungsfähigkeit 13. Zerlegbarkeit und Verwertung von Werkstoffen 14. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen 15. Zusätzliche Informationen für Verbraucher Die Kriterien des Umweltzeichens reflektieren die Produkte mit den besten Umweltleistungen auf dem Bettmatratzenmarkt. Chemische Produkte und die Freisetzung von Schadstoffen sind zwar Teil des Produktionsprozesses, doch sind gefährliche Stoffe verboten oder auf das notwendige Minimum reduziert, wenn anders eine angemessene Funktion und strikte Qualitäts- und Sicherheitsstandards der Matratzen nicht eingehalten werden könnten. Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn die Umweltbelastung auf andere Lebenszyklusphasen oder Auswirkungen verlagert würde, können Ausnahmeregelungen für spezifische Stoffe bzw. Stoffgruppen gewährt werden. Dies gilt nur, wenn keine praktikablen Alternativen auf dem Markt vorliegen. Kriterium 1. Latexschaum Hinweis: Die folgenden Anforderungen müssen nur eingehalten werden, wenn der Latexschaumanteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmacht. 1.1.   Begrenzte Stoffe Die Konzentration der nachstehend aufgeführten Stoffe im Latexschaum darf folgende Werte nicht überschreiten: Stoffgruppe Stoff Grenzwert (ppm) Beurteilungs- und Prüfbedingungen Chlorphenole mono- und dichlorierte Phenole (Salze und Ester) 1 A andere Chlorphenole 0,1 A Schwermetalle As (Arsen) 0,5 B Cd (Cadmium) 0,1 B Co (Kobalt) 0,5 B Cr (Chrom), gesamt 1 B Cu (Kupfer) 2 B Hg (Quecksilber) 0,02 B Ni (Nickel) 1 B Pb (Blei) 0,5 B Sb (Antimon) 0,5 B Pestizide (*1) Aldrin 0,04 C o,p'-DDE 0,04 C p,p'-DDE 0,04 C o,p'-DDD 0,04 C p,p'-DDD 0,04 C o,p'-DDT 0,04 C p,p'-DDT 0,04 C Diazinon 0,04 C Dichlorfenthion 0,04 C Dichlorvos 0,04 C Dieldrin 0,04 C   Endrin 0,04 C Heptachlor 0,04 C Heptachlorepoxid 0,04 C Hexachlorbenzol 0,04 C Hexachlorcyclohexan 0,04 C α-Hexachlorcyclohexan 0,04 C β-Hexachlorcyclohexan 0,04 C γ-Hexachlorcyclohexan (Lindan) 0,04 C δ-Hexachlorcyclohexan 0,04 C Malathion 0,04 C Methoxychlor 0,04 C Mirex 0,04 C Ethyl-Parathion 0,04 C Methyl-Parathion 0,04 C Andere spezifische, Beschränkungen unterworfene Stoffe Butadien 1 D Beurteilung und Prüfung: A. Für Chlorphenole muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Eine Probemenge von 5 g wird gemahlen und die Chlorphenole als Phenol (PCP), Natriumsalz (SPP) oder Ester extrahiert. Die Extrakte werden mittels Gaschromatografie (GC) analysiert. Der Nachweis erfolgt mit dem Massenspektrometer oder dem Elektroneneinfangdetektor (ECD). B. Für Schwermetalle muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Gemahlenes Probenmaterial wird in Übereinstimmung mit DIN 38414-S4 oder einer gleichwertigen Norm im Verhältnis 1:10 eluiert. Das resultierende Eluat wird mit einem 0,45-μm-Membranfilter filtriert (gegebenenfalls durch Druckfiltration). Die erhaltene Lösung wird mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES) auch bekannt als Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder mittels Atom-Absorptionsspektrometrie unter Verwendung einer Hydrid- oder Kaltdampftechnik auf den Gehalt von Schwermetallen untersucht. C. Für Pestizide muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Eine Probemenge von 2 g wird in einem Ultraschallbad mit einem Hexan/Dichlormethan-Gemisch (85/15) extrahiert. Der Extrakt wird durch Ausschütteln mit Acetonitril gereinigt oder durch Adsorptionschromatographie über Florisil. Messung und Quantifizierung werden mittels Gaschromatografie mit Elektroneneinfangdetektion bestimmt oder mit gekoppelter Gaschromatografie/Massenspektrometrie. Die Pestizidprüfung ist für Latexschaum vorgeschrieben, der mindestens 20 % Naturlatex enthält. D. Für Butadien muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Nach dem Mahlen und Wiegen des Latexschaums erfolgt eine Headspace-Probenahme. Der Butadiengehalt wird mittels Gaschromatografie bestimmt. Der Nachweis erfolgt mit Flammenionisationsdetektor. 1.2.   Emissionen spezifizierter flüchtiger organischer Verbindungen (SVOC, VOC, VVOC) Die Raumkonzentration der nachstehenden Stoffe, die mittels der Prüfkammermethode berechnet wird, darf nach einem Zeitraum von 24 Stunden die folgenden Werte nicht überschreiten. Stoff Grenzwert (mg/m3) 1,1,1-Trichlorethan 0,2 4-Phenylcyclohexen 0,02 Schwefelkohlenstoff 0,02 Formaldehyd 0,005 Nitrosamine (*2) 0,0005 Styrol 0,01 Tetrachlorethylen 0,15 Toluol 0,1 Trichlorethylen 0,05 Vinylchlorid 0,0001 Vinylcyclohexen 0,002 Aromatische Kohlenwasserstoffe (gesamt) 0,3 VOC (gesamt) 0,5 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Es wird eine Prüfkammeranalyse in Übereinstimmung mit der Norm ISO 16000-9 durchgeführt. Die verpackte Probe muss bei Zimmertemperatur mindestens 24 Stunden gelagert werden. Nach diesem Zeitraum wird die Probe ausgepackt und sofort in die Versuchskammer überführt. Die Probe wird so in einen Probenhalter eingesetzt, dass sie von allen Seiten von Luft umströmt wird. Die Klimafaktoren werden gemäß ISO 16000-9 angepasst. Zum Erhalt vergleichbarer Prüfergebnisse muss die flächenspezifische Luftdurchflussrate (q = n/l) 1 betragen. Die Luftwechselzahl muss zwischen 0,5 und 1 liegen. Die Luftprobenahme wird 24 ± 1 Stunden nach der Beschickung der Kammer für die Dauer einer Stunde mittels DNPH-Kartuschen für die Bestimmung von Formaldehyd und anderen Aldehyden und mittels Tenax-Rohr für die Bestimmung anderer flüchtiger organischer Verbindungen durchgeführt. Die Probenahme für andere Verbindungen kann länger dauern, muss jedoch vor Ablauf von 30 Stunden abgeschlossen sein. Bei der Bestimmung von Formaldehyd und anderen Aldehyden muss die Norm ISO 16000-3 eingehalten werden. Sofern nicht anders angegeben, muss bei der Bestimmung anderer flüchtiger organischer Verbindungen die Norm ISO 16000-6 eingehalten werden. Eine Prüfung nach der Norm CEN/TS 16516 wird als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen. Die Bestimmung von Nitrosaminen erfolgt in Übereinstimmung mit der BGI 505-23 Methode (ehemals: ZH 1/120.23) oder einem gleichwertigen Verfahren mittels Gaschromatografie in Verbindung mit einem TEA-Detektor (GC-TEA). 1.3.   Farbstoffe Sollten Farbstoffe verwendet werden, ist Kriterium 5.5 einzuhalten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung des Schaumherstellers, dass Farbstoffe nicht verwendet wurden, oder im Falle ihrer Verwendung eine Erklärung mit Nachweisen vorlegen, die die Einhaltung dieses Kriteriums belegen. Kriterium 2. Polyurethanschaum (PUR) Hinweis: Die folgenden Anforderungen müssen nur eingehalten werden, wenn der Polyurethanschaumanteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmacht. 2.1.   Begrenzte Stoffe Die Konzentration der nachstehend aufgeführten Substanzen im Polyurethanschaum darf folgende Werte nicht überschreiten: Stoffgruppe Stoff (Abkürzung, CAS-Nummer, Elementsymbol) Grenzwert Beurteilungs- und Prüfbedingungen Biozide Stoffe, die gemäß Kriterium 8.1 Beschränkungen unterworfen sind Nicht absichtlich beigefügt A Schwermetalle As (Arsen) 0,2 ppm B Cd (Cadmium) 0,1 ppm B Co (Kobalt) 0,5 ppm B Cr (Chrom), gesamt 1,0 ppm B Cr VI (Chrom VI) 0,01 ppm B Cu (Kupfer) 2,0 ppm B Hg (Quecksilber) 0,02 ppm B Ni (Nickel) 1,0 ppm B Pb (Blei) 0,2 ppm B Sb (Antimon) 0,5 ppm B Se (Selen) 0,5 ppm B Weichmacher Diisononylphthalat (DINP, 28553-12-0) 0,01 % Massenanteil (Summe) C Dinoctylphthalat (DNOP (DNOP, 117-84-0)     Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP, 117-81-7) Diisodecylphthalat (DIDP, 26761-40-0) Benzylbutylphthalat (BBP, 85-68-7) Dibutylphthalat (DBP, 84-74-2) Phthalate Nicht absichtlich beigefügt A TDA und MDA 2,4-Toluoldiamin (2,4-TDA, 95-80-7) 5,0 ppm D 4,4'-Diaminodiphenylmethan 5,0 ppm D (4,4'-MDA, 101-77-9)     Zinnorganische Verbindungen Tributylzinn (TBT) 50 ppb E Dibutylzinn (DBT) 100 ppb E Monobutylzinn (MBT) 100 ppb E Tetrabutylzinn (TeBT) — — Monooctylzinn (MOT) — — Dioctylzinn (DOT) — — Tricyclohexylzinn (TcyT) — — Triphenylzinn (TPhT) — — Summe 500 ppb E Andere spezifische Stoffe, die begrenzt sind Chlorierte und bromierte Dioxine oder Furane Nicht absichtlich beigefügt A Chlorierte Kohlenwasserstoffe (1,1,2,2-Tetrachlorethan, Pentachlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1-Dichlorethen) Nicht absichtlich beigefügt A   Chlorierte Phenole (PCP, TeCP, 87-86-5) Nicht absichtlich beigefügt A Hexachlorcyclohexan (58-89-9) Nicht absichtlich beigefügt A Monomethyldibrom-diphenylmethan (99688-47-8) Nicht absichtlich beigefügt A Monomethyl-dichlor-diphenylmethan (81161-70-8) Nicht absichtlich beigefügt A Nitrite Nicht absichtlich beigefügt A Polybromierte Biphenyle (PBB, 59536-65-1) Nicht absichtlich beigefügt A Pentabromdiphenylether (PeBDE, 32534-81-9) Nicht absichtlich beigefügt A Octabromdiphenylether (OctaBDE, 32536-52-0) Nicht absichtlich beigefügt A Polychlorierte Biphenyle (PCB, 1336-36-3) Nicht absichtlich beigefügt A Polychlorierte Terphenyle (PCT, 61788-33-8) Nicht absichtlich beigefügt A Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat (TRIS, 126-72-7) Nicht absichtlich beigefügt A Trimethylphosphat (512-56-1) Nicht absichtlich beigefügt A Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA, 545-55-1) Nicht absichtlich beigefügt A Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP, 115-96-8) Nicht absichtlich beigefügt A Dimethylmethylphosphonat (DMMP, 756-79-6) Nicht absichtlich beigefügt A Beurteilung und Prüfung: A. Für Biozide, Phthalate und andere spezifische, Beschränkungen unterworfene Stoffe muss der Antragsteller eine Erklärung vorlegen, die durch Erklärungen der Schaumhersteller bestätigt wird und die besagt, dass die oben aufgeführten Stoffe der Formulierung des Schaums nicht absichtlich beigefügt wurden. B. Für Schwermetalle muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Gemahlenes Probenmaterial wird in Übereinstimmung mit DIN 38414-S4 oder einer gleichwertigen Norm im Verhältnis 1:10 eluiert. Das resultierende Eluat wird mit einem 0,45-μm-Membranfilter filtriert (gegebenenfalls durch Druckfiltration). Die erhaltene Lösung wird mittels Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES oder IPC-OES) oder mittels Atom-Absorptionsspektrometrie unter Verwendung einer Hydrid- oder Kaltdampftechnik auf den Gehalt von Schwermetallen untersucht. C. Für die Gesamtmenge an Weichmachern muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Bei der Probe handelt es sich um eine zusammengesetzte Probe bestehend aus sechs Teilen, die unterhalb der Oberfläche jeder Probe (bis maximal 2 cm zur Oberfläche) entnommen werden. Die Extraktion erfolgt mittels Dichlormethan unter Anwendung validierter Methoden. Dann folgt die Analyse mittels Gaschromatografie — Massenspektrometrie (GC/MS) oder Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC/UV). D. Für TDA und MDA muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Bei der Probe handelt es sich um eine zusammengesetzte Probe bestehend aus sechs Teilen, die unterhalb der Oberfläche jeder Probe (bis maximal 2 cm zur Oberfläche) entnommen werden. Die Extraktion erfolgt mittels einer 1 %igen wässrigen Essigsäurelösung. Es sind vier wiederholte Extraktionen derselben Schaumprobe durchzuführen, wobei für das Verhältnis Gewicht zu Volumen jeweils das Verhältnis 1:5 beizubehalten ist. Die Extrakte werden zusammengeführt und bis zu einem bekannten Volumen aufgefüllt, filtriert und mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC/UV) oder HPLC-MS analysiert. Wird eine HPLC/UV durchgeführt und eine Interferenz vermutet, wird eine erneute Prüfung mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie — Massenspektrometrie (HPLC-MS) durchgeführt. E. Für zinnorganische Verbindungen muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Bei der Probe handelt es sich um eine zusammengeführte Probe bestehend aus sechs Teilen, die unterhalb der Oberfläche jeder Probe (bis maximal 2 cm zur Oberfläche) entnommen werden. Die Extraktion wird 1 Stunde lang in einem Ultraschallbad bei Raumtemperatur durchgeführt. Das Extraktionsmittel ist ein Gemisch, das sich wie folgt zusammensetzt: 1 750 ml Methanol + 300 ml Essigsäure + 250 ml Puffer (pH 4,5). Der Puffer ist eine Lösung aus 164 g Natriumacetat in 1 200 ml Wasser und 165 ml Essigsäure, die bis zu einem Volumen von 2 000 ml mit Wasser verdünnt wird. Nach der Extraktion erfolgt die Derivatisierung der Alkylzinne durch Hinzufügen einer Lösung aus Natriumtetraethylborat in Tetrahydrofuran (THF). Das Derivat wird mit n-Hexan extrahiert und die Probe durchläuft ein zweites Extraktionsverfahren. Beide Hexan-Extrakte werden zusammengeführt und weiter für die Bestimmung der zinnorganischen Verbindungen mittels Gaschromatografie mit massenspektrometrischer Detektion im SIM-Modus verwendet. 2.2.   Emissionen spezifizierter flüchtiger organischer Verbindungen (SVOC, VOC, VVOC) Die Raumkonzentration der nachstehenden Stoffe, die mittels der Prüfkammermethode berechnet wird, darf nach einem Zeitraum von 72 Stunden die folgenden Werte nicht überschreiten. Stoff (CAS-Nummer) Grenzwert (mg/m3) Formaldehyd (50-00-0) 0,005 Toluol (108-88-3) 0,1 Styrol (100-42-5) 0,005 Jede nachweisbare Verbindung, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft wird (1) 0,005 Summe aller nachweisbaren Verbindungen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden 0,04 Aromatische Kohlenwasserstoffe 0,5 VOC (gesamt) 0,5 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Die Schaumprobe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.