Europäische Union

2014/391/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4083) Text von Bedeutung für den EWR

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wird auf den Boden der Emissionsprüfkammer gelegt und drei Tage bei 23 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % konditioniert. Die Luftwechselzahl n beträgt 0,5 je Stunde und der Belastungsfaktor L der Prüfkammer ist 0,4 m2/m3 (= wirksame Oberfläche der Probe im Verhältnis zu den Kammermaßen ohne versiegelte Kanten und Rückseite der Probe) gemäß den Normen ISO 16000-9 und ISO 16000-11. Die Probenahme erfolgt 72 ± 2 Stunden nach Beschickung der Kammer für die Dauer einer Stunde mit Tenax-TA-Rohren und DNPH-Kartuschen für die VOC- bzw. Formaldehyd-Bestimmung. VOC-Emissionen werden in Tenax-TA-Adorptionsrohre eingeschlossen und dann gemäß der Norm ISO 16000-6 mittels Thermodesorption GC-MS analysiert. Die Ergebnisse werden halb-quantitativ als Toluoläquivalent ausgedrückt. Alle spezifizierten Einzelbestandteile werden ab einer Konzentrationsgrenze von ≥ 1 μg/m3. erfasst. Der VOC-Gesamtwert ist die Summe aller Bestandteile mit einer Konzentration von ≥ 1μg/m3, die während des Retentionszeitfensters von n-Hexan (C6) (inklusive) zu n-Hexadecan (C16) (inklusive) eluieren. Die Summe aller nachweisbaren Bestandteile, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden, ist die Summe aller dieser Stoffe mit einer Konzentration von ≥ 1 μg/m3. Sollten die Testergebnisse die Normgrenzwerte übersteigen, muss eine stoffspezifische Quantifizierung durchgeführt werden. Formaldehyd kann gemäß der Norm ISO 16000-3 bestimmt werden, indem die Luftprobe auf eine DNPH-Kartusche geleitet und dann mittels HPLC/UV analysiert wird. Eine Prüfung nach der Norm CEN/TS 16516 wird als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen. Hinweis: — Das Kammervolumen muss 0,5 oder 1 m3 betragen. — In einer Prüfkammer von 0,5 m3 wird eine Probe (25 cm × 20 cm × 15 cm) verwendet, die vertikal auf einer 20 cm × 15 cm großen Seite steht. — In einer Prüfkammer von 1 m3 werden zwei Proben (25 cm × 20 cm × 15 cm) verwendet, die vertikal auf einer 20 cm × 15 cm großen Seite stehen. In diesem Fall müssen beide Proben mit einem Abstand von 15 cm in der Prüfkammer platziert werden. 2.3.   Farbstoffe Sollten Farbstoffe verwendet werden, ist Kriterium 5.5 einzuhalten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung des Schaumherstellers, dass diese Farbstoffe nicht verwendet wurden, oder im Falle ihrer Verwendung eine Erklärung einschließlich Nachweisen vorlegen, dass dieses Kriterium eingehalten wird. 2.4.   Gesamtchlorgehalt von Isocyanaten Sollte ein Isomerengemisch von Toluoldiisocyanat (TDI) für die Herstellung des Polyurethanschaums verwendet werden, darf der Gesamtgehalt dieser Isocyanate 0,07 % Massenanteil nicht überschreiten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung des Schaumherstellers, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden, oder die Ergebnisse der Prüfmethode vorlegen, die gemäß ASTM D4661-93 oder einer gleichwertigen Norm durchgeführt wurde. 2.5.   Treibmittel Halogenierte organische Verbindungen dürfen nicht als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Schaumherstellers vorlegen, dass diese Stoffe nicht eingesetzt werden. Kriterium 3. Drähte und Sprungfedern Hinweis: Die folgenden Anforderungen müssen nur eingehalten werden, wenn die Drähte und Sprungfedern mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmachen. 3.1.   Entfetten Zum Entfetten und/oder Reinigen von Drähten und/oder Sprungfedern mit organischen Lösungsmitteln muss ein geschlossenes Reinigungs-/Entfettungssystem verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine entsprechende Erklärung des Herstellers der Drähte und/oder Sprungfedern vorlegen. 3.2.   Galvanisieren Auf die Sprungfedern darf keine galvanische Metallbeschichtung aufgebracht werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine entsprechende Erklärung des Herstellers der Drähte und/oder Sprungfedern vorlegen. Kriterium 4. Kokosfasern Hinweis: Die folgenden Anforderungen müssen nur eingehalten werden, wenn der Kokosfaseranteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmacht. Mit Latex gummierte Kokosfasern müssen die für Latexschaum geltenden Kriterien einhalten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder erklären, dass keine gummierten Kokosfasern verwendet wurden, oder die unter Ziffer 1 für Latexschaum aufgeführten Prüfberichte vorlegen. Kriterium 5. Textilwerkstoffe (Gewebe und Fasern, die als Matratzenbezug und/oder Füllmaterial verwendet werden) Hinweise: (1) Alle Kriterien (5.1 bis 5.11) müssen für den Matratzenbezug (d. h. den Inlettstoff) eingehalten werden. (2) Füllmaterialien (d. h. die Polsterung) müssen die Kriterien 5.1. einhalten. Wird Wolle als Füllmaterial verwendet, sind die Kriterien 5.1, 5.2 und 5.8 einzuhalten. (3) Für Textilwerkstoffe, die mit dem im Beschluss 2014/350/EU der Kommission (2) festgelegten EU-Umweltzeichen versehen sind, gilt automatisch, dass sie die Kriterien 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6, 5.7, 5.8, 5.10 und 5.11 einhalten. Damit Matratzen das EU-Umweltzeichen vergeben werden kann, muss jedoch nachgewiesen werden, dass auch Kriterium 5.9 für den Matratzenbezug eingehalten wird. 5.1.   Allgemeine Anforderungen an gefährliche Stoffe (einschließlich Flammschutzmitteln, Bioziden und Weichmachern) (Anwendbarkeit: alle Textilwerkstoffe) Alle Textilwerkstoffe: Die Kriterien 7 (Flammschutzmittel), 8 (Biozide), 9 (Weichmacher) und 10 (gefährliche Stoffe) müssen von allen Textilwerkstoffen eingehalten werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung für dieses Kriterium einreichen, einschließlich der Nachweise, die in den jeweiligen Kriterien gefordert werden (7, 8, 9 und 10). 5.2.   Für Zubereitungen und Formulierungen verwendete Hilfsstoffe (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern und Füllmaterial aus Wolle) Alle Bezüge: Die folgenden Stoffe dürfen in keiner Zubereitung oder Formulierung eingesetzt werden, die für die Herstellung von Matratzenbezügen verwendet wird. Die Grenzwerte für das Vorliegen von APEO und Alkylphenol auf dem Bezug müssen eingehalten werden. Füllmaterial aus Wolle: APEO und Alkylphenol dürfen in keiner Zubereitung oder Formulierung eingesetzt werden, die für die Herstellung von Füllmaterial aus Wolle verwendet wird, und ihre Grenzwerte im Füllmaterial müssen beachtet werden. Stoff (CAS-Nummer/Abkürzung) Grenzwert (mg/kg) Beurteilungs- und Prüfbedingungen Alkylphenole: 25 (Summe) A — Nonylphenol, Isomergemisch (25154-52-3) — 4-Nonylphenol (104-40-5) — 4-Nonylphenol, verzweigt (84852-15-3) — Octylphenol (27193-28-8) — 4-Octylphenol (1806-26-4) — 4-tert-Octylphenol (140-66-9) Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate     — Polyoxyethyliertes Octylphenol (9002-93-1) — Polyoxyethyliertes Nonylphenol (9016-45-9) — Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol (26027-38-3) Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC) Nicht verwendet B Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC) Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC) Ethylendiamintetraacetat (EDTA) Diethylentriaminpentaacetat (DTPA) 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol 1-Methyl-2-pyrrolidon Nitrilotriessigsäure (NTA) Beurteilung und Prüfung: A. Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse der Prüfung des Endprodukts vorlegt, die mittels Extraktion mit einem Lösungsmittel und anschließender Flüssigkeits-Chromatographie — Massenspektroskopie (LC-MS) durchgeführt wird. B. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lieferanten vorlegen, dass diese Stoffe nicht eingesetzt werden, untermauert durch Sicherheitsdatenblätter für alle Herstellungsschritte. 5.3.   Tenside, Weichmacher und Komplexbildner in Nassbehandlungen (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern) Alle Tenside, Weichmacher und Komplexbildner: Mindestens 95 % Massenanteil der Tenside, Weichmacher und Komplexbildner müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie müssen in aeroben Milieus leicht biologisch abbaubar sein; b) sie müssen inhärent biologisch abbaubar oder in Kläranlagen entfernbar sein. Nichtionische und kationische Tenside: Alle nichtionischen und kationischen Tenside müssen auch in aeroben Milieus leicht biologisch abbaubar sein. Als Bezugspunkt für die biologische Abbaubarkeit sollte die letzte Überarbeitung der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe herangezogen werden. http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen wie Sicherheitsdatenblätter und Erklärungen von Lieferanten vorlegen. Für alle Tenside, Weichmacher und Komplexbildner müssen diese unterstützt werden durch die Ergebnisse der geeigneten OECD- oder ISO Prüfungen für: — leichte biologische Abbaubarkeit: (OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408) — inhärente biologische Abbaubarkeit (ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C) — Eliminierbarkeit (OECD 303A/B, ISO 11733) Für alle nichtionischen und kationischen Tenside müssen diese untermauert werden durch die Ergebnisse der entsprechenden OECD- oder ISO Prüfungen (ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311). 5.4.   Bleichen von Zellstoff, Garnen, Geweben und Endprodukten (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern) Zum Bleichen von Garnen, Geweben und Endprodukten dürfen keine chlorhaltigen Mittel verwendet werden. Dies gilt nicht für die Herstellung von künstlichen Zellulosefasern. Zellstoff, der für die Herstellung künstlicher Zellulosefasern (z. B. Viskose) genutzt wird, muss ohne die Verwendung von Elementarchlor gebleicht werden. Die sich ergebende Gesamtmenge an Chlor und organisch gebundenem Chlor in den veredelten Fasern (OX) darf höchstens 150 ppm betragen und im Abwasser der Zellstoffherstellung (AOX) höchstens 0,170 kg/ADt Zellstoff. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lieferanten vorlegen, dass keine Chlorbleiche eingesetzt wird. Für künstlich hergestellte Zellulosefasern muss der Antragsteller einen Prüfbericht vorlegen, der zeigt, dass entweder die OX- oder die AOX-Anforderung eingehalten wird. Hierfür ist die geeignete Prüfmethode zu wählen: — OX: ISO 11480 (kontrollierte Verbrennung und Mikrocoulometrie) — AOX: ISO 9562 5.5.   Farbstoffe (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern) Für Farbstoffe gelten die folgenden Einschränkungen. Bei der Verwendung von Farbstoffen in Textilwerkstoffen ist auch das Kriterium 10 zu gefährlichen Stoffen zu beachten; folglich finden auch die diesbezüglichen Ausnahmeregelungen Anwendung. Die Ausnahmeregelungen beziehen sich auf den Umgang mit Farbstoffen in der Färberei, auf den Färbeprozess und die Entfernung von Farbstoffen aus dem Abwasser von Färbereien. Stoffgruppe Kriterium Beurteilung und Prüfung: i. Halogenierte Carrier Werden Dispersionsfarbstoffe verwendet, dürfen keine halogenierten Färbebeschleuniger (Carrier) verwendet werden, um Polyester-, Acryl- oder Polyamidfasern oder Gewebe zu färben, die aus diesen Fasern oder aus Polyester- Wollmischungen hergestellt wurden (Beispiele für Carrier sind: 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorphenoxyethanol). A ii. Azofarbstoffe Bei Acryl-, Baumwoll-, Polyamid- und Wollfasern und bei Geweben, die aus diesen Fasern hergestellt werden, dürfen keine Azofarbstoffe verwendet werden, die eines der nachstehenden aromatischen Amine abspalten können, die bekanntermaßen krebserzeugend sind. Der Grenzwert für den Gehalt jedes Arylamid im Endprodukt ist 30 mg/kg. B   Arylamin CAS-Nummer     4-Aminodiphenyl 92-67-1     Benzidin 92-87-5     4-Chlor-o-toluidin 95-69-2     2-Naphtylamin 91-59-8     o-Aminoazotoluol 97-56-3     2-Amino-4-Nitrotoluol 99-55-8     p-Chloranilin 106-47-8     2,4-Diaminoanisol 615-05-4     4,4′-Diaminodiphenylmethan 101-77-9     3,3′-Dichlorbenzidin 91-94-1     3,3′-Dimethoxybenzidin 119-90-4     3,3′-dimethylbenzidine 119-93-7     3,3′-Dimethyl-4,4′-Diaminodiphenylmethan 838-88-0     p-Cresidin 120-71-8     4,4′-Methylen-bis-(2-chloranilin) 101-14-4     4,4′-Oxidianilin 101-80-4     4,4′-Thiodianilin 139-65-1     o-Toluidin 95-53-4     2,4-Diaminotoluol 95-80-7     2,4,5-Trimethylanilin 137-17-7     o-Anisidin (2-Methoxyanilin) 90-04-0     2,4-Xylidin 95-68-1     2,6-Xylidin 87-62-7     4-Aminoazobenzol 60-09-3     Nachstehend befindet sich eine informative Liste über Azofarbstoffe, die sich in Arylamine spalten können.     Dispersionsfarbstoffe, die aromatische Amine abspalten können     Disperse Orange 60 Disperse Yellow 7     Disperse Orange 149 Disperse Yellow 23     Disperse Red 151 Disperse Yellow 56     Disperse Red 221 Disperse Yellow 218     Basische Farbstoffe, die aromatische Amine abspalten können     Basic Brown 4 Basic Red 114     Basic Red 42 Basic Yellow 82     Basic Red 76 Basic Yellow 103     Basic Red 111       Säurefarbstoffe, die aromatische Amine abspalten können     CI Acid Black 29 CI Acid Red 24 CI Acid Red 128     CI Acid Black 94 CI Acid Red 26 CI Acid Red 115     CI Acid Black 131 CI Acid Red 26:1 CI Acid Red 128     CI Acid Black 132 CI Acid Red 26:2 CI Acid Red 135     CI Acid Black 209 CI Acid Red 35 CI Acid Red 148     CI Acid Black 232 CI Acid Red 48 CI Acid Red 150     CI Acid Brown 415 CI Acid Red 73 CI Acid Red 158     CI Acid Orange 17 CI Acid Red 85 CI Acid Red 167     CI Acid Orange 24 CI Acid Red 104 CI Acid Red 170     CI Acid Orange 45 CI Acid Red 114 CI Acid Red 264     CI Acid Red 4 CI Acid Red 115 CI Acid Red 265     CI Acid Red 5 CI Acid Red 116 CI Acid Red 420     CI Acid Red 8 CI Acid Red 119:1 CI Acid Violet 12     Direktfarbstoffe, die aromatische Amine abspalten können     Direct Black 4 Basic Brown 4 Direct Red 13     Direct Black 29 Direct Brown 6 Direct Red 17     Direct Black 38 Direct Brown 25 Direct Red 21     Direct Black 154 Direct Brown 27 Direct Red 24     Direct Blue 1 Direct Brown 31 Direct Red 26     Direct Blue 2 Direct Brown 33 Direct Red 22     Direct Blue 3 Direct Brown 51 Direct Red 28     Direct Blue 6 Direct Brown 59 Direct Red 37     Direct Blue 8 Direct Brown 74 Direct Red 39     Direct Blue 9 Direct Brown 79 Direct Red 44     Direct Blue 10 Direct Brown 95 Direct Red 46     Direct Blue 14 Direct Brown 101 Direct Red 62     Direct Blue 15 Direct Brown 154 Direct Red 67     Direct Blue 21 Direct Brown 222 Direct Red 72     Direct Blue 22 Direct Brown 223 Direct Red 126     Direct Blue 25 Direct Green 1 Direct Red 168     Direct Blue 35 Direct Green 6 Direct Red 216     Direct Blue 76 Direct Green 8 Direct Red 264     Direct Blue 116 Direct Green 8,1 Direct Violet 1     Direct Blue 151 Direct Green 85 Direct Violet 4     Direct Blue 160 Direct Orange 1 Direct Violet 12     Direct Blue 173 Direct Orange 6 Direct Violet 13     Direct Blue 192 Direct Orange 7 Direct Violet 14     Direct Blue 201 Direct Orange 8 Direct Violet 21     Direct Blue 215 Direct Orange 10 Direct Violet 22     Direct Blue 295 Direct Orange 108 Direct Yellow 1     Direct Blue 306 Direct Red 1 Direct Yellow 24     Direct Brown 1 Direct Red 2 Direct Yellow 48     Direct Brown 1:2 Direct Red 7       Direct Brown 2 Direct Red 10     iii. CMR-Farbstoffe Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe dürfen nicht in Fasern oder Geweben verwendet werden. A   Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe CAS-Nummer     C.I. Acid Red 26 3761-53-3     C.I. Basic Red 9 569-61-9     C.I. Basic Violet 14 632-99-5     C.I. Direct Black 38 1937-37-7     C.I. Direct Blue 6 2602-46-2     C.I. Direct Red 28 573-58-0     C.I. Disperse Blue 1 2475-45-8     C.I. Disperse Orange 11 82-28-0     C.I. Disperse Yellow 3 2832-40-8   iv. Potenziell sensibilisierende Farbstoffe Potenziell sensibilisierende Farbstoffe dürfen nicht in Acryl-, Polyamid- und Polyesterfasern und in Geweben verwendet werden, die aus diesen Fasern hergestellt werden. A   Potenziell sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe CAS-Nummer     C.I. Disperse Blue 1 2475-45-8     C.I. Disperse Blue 3 2475-46-9     C.I. Disperse Blue 7 3179-90-6     C.I. Disperse Blue 26 3860-63-7     C.I. Disperse Blue 35 12222-75-2     C.I. Disperse Blue 102 12222-97-8     C.I. Disperse Blue 106 12223-01-7     C.I. Disperse Blue 124 61951-51-7     C.I. Disperse Brown 1 23355-64-8     C.I. Disperse Orange 1 2581-69-3     C.I. Disperse Orange 3 730-40-5     C.I. Disperse Orange 37 12223-33-5     C.I. Disperse Orange 76 13301-61-6     C.I. Disperse Red 1 2872-52-8     C.I. Disperse Red 11 2872-48-2     C.I. Disperse Red 17 3179-89-3     C.I. Disperse Yellow 1 119-15-3     C.I. Disperse Yellow 3 2832-40-8     C.I. Disperse Yellow 9 6373-73-5     C.I. Disperse Yellow 39 12236-29-2     C.I. Disperse Yellow 49 54824-37-2   v. Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen Bei Polyamid- und Wollfasern und bei aus diesen Fasern hergestellten Geweben dürfen keine Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen verwendet werden. A vi. Metallkomplexfarbstoffe Metallkomplexfarbstoffe auf Kupfer-, Chrom- oder Nickelbasis dürfen nur für das Färben von Wolle, Polyamid oder von Mischungen dieser Fasern mit künstlich hergestellten Zellulosefasern verwendet werden (z. B. Viskose). A Beurteilung und Prüfung: A. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lieferanten vorlegen, dass diese Stoffe nicht eingesetzt werden, untermauert durch Sicherheitsdatenblätter. B. Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse der Prüfung des Endprodukts darlegt. Der Gehalt an Azofarbstoffen im Endprodukt muss gemäß den Normen EN 14362-1 und 14362-3 geprüft werden. Der Grenzwert für jedes Arylamin ist 30 mg/kg. (Hinweis: Beim Nachweis von 4-Aminoazobenzol können sich falsch positive Werte ergeben; daher wird eine Bestätigung empfohlen.) 5.6.   Extrahierbare Metalle (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern) Es sind die folgenden Grenzwerte einzuhalten: Metall Grenzwerte (mg/kg) Bezüge für Kinderbettmatratzen Alle sonstigen Produkte Antimon (Sb) 30,0 30,0 Arsen (As) 0,2 1,0 Cadmium (Cd) 0,1 0,1 Chrom (Cr):     — Mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilwerkstoffe 1,0 2,0 — Alle sonstigen Textilwerkstoffe 0,5 1,0 Kobalt (Co)     — Mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilwerkstoffe 1,0 4,0 — Alle sonstigen Textilwerkstoffe 1,0 1,0 Kupfer (Cu) 25,0 50,0 Blei (Pb) 0,2 1,0 Nickel (Ni):     — Mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilwerkstoffe 1,0 1,0 — Alle sonstigen Textilwerkstoffe 0,5 1,0 Quecksilber (Hg) 0,02 0,02 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht über die Ergebnisse der finalen Produktprüfung vorlegen, in dem Messwerte die Einhaltung der Grenzwerte bestätigen. Die Prüfverfahren sind Extraktion gemäß der Norm ISO 105-E04 (Säure-Schweiß-Lösung) und Bestimmung mittels induktiv gekoppelter Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) oder optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES, auch als ICP-AES bezeichnet). 5.7.   Wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern) Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Dazu zählen auch Behandlungen mit per- und polyfluoriertem Kohlenstoff. Fluorfreie Behandlungen müssen leicht biologisch abbaubar sein und dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein. Darüber hinaus müssen sie das Kriterium 10 zu gefährlichen Stoffen erfüllen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lieferanten vorlegen, dass diese Mittel nicht verwendet werden, die von Sicherheitsdatenblättern untermauert wird. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen. 5.8.   Ableitung von Abwasser aus der Nassbehandlung (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern und Füllmaterial aus Wolle) Abwasser muss bei Einleitung in die Umwelt einen chemischen Sauerstoffbedarf von weniger als 20 g/kg produzierter Textilie haben. Diese Anforderung gilt für die Web-, Druck- und Veredelungsverfahren, die für die Herstellung des Produkts/der Produkte verwendet werden. Die Messungen werden bei betriebseigenen Kläranlagen an der Auslaufseite durchgeführt, bei Kläranlagen außerhalb des Standortes an der Zuleitung von den Verarbeitungsanlagen. Wird das Abwasser im Betrieb behandelt und direkt in Oberflächengewässer eingeleitet, so muss es auch die folgenden Anforderungen erfüllen: i) pH-Wert von 6 bis 9 (wenn der pH-Wert des Vorfluters nicht außerhalb dieses Bereichs liegt) ii) Temperatur von weniger als 35 °C (wenn diese Temperatur nicht bereits im Vorfluter überschritten wird) Wird in einer Ausnahmebedingung in Kriterium 10 (a) eine Farbentfernung vorgeschrieben, müssen die folgenden spektralen Absorptionskoeffizienten eingehalten werden: i) 7 m–1 bei 436 nm (gelber Bereich) ii) 5 m–1 bei 525 nm (roter Bereich) iii) 3 m–1 bei 620 nm (blauer Bereich) Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und Prüfberichte vorlegen, wobei er die ISO-Norm 6060 für die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs und die ISO-Norm 7887 für die Bestimmung der Farbe anwenden muss. Er muss die Einhaltung dieses Kriteriums auf der Grundlage monatlicher Mittelwerte für die sechs Monate vor der Antragsstellung aufzeigen und eine Übereinstimmungserklärung vorlegen. Die Daten müssen die Einhaltung durch die Produktionsstätte oder des Kläranlagenbetreibers zeigen, wenn das Abwasser außerhalb des Standorts aufbereitet wird. 5.9.   Mechanische Festigkeit (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern) Matratzenbezüge müssen zufriedenstellende mechanische Eigenschaften aufweisen, die anhand der folgenden Prüfstandards festgelegt werden: Eigenschaft Anforderung Prüfmethode Reißfestigkeit Gewebe ≥ 15 N Vliesstoffe ≥ 20 N Gewirke: nicht anwendbar ISO 13937-2 (Gewebe) ISO 9073-4 (Vliesstoffe) Nahtschiebeverhalten Gewebe ≥ 16 Schussfäden: maximal 6 mm Gewebe < 16 Schussfäden: maximal 10 mm Gewirke und Vliesstoffe: nicht anwendbar ISO 13936-2 (bei einer Belastung von 60 N für alle Gewebe) Zugfestigkeit Gewebe ≥ 350 N Gewirke und Vliesstoffe: nicht anwendbar ISO 13934-1 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte vorlegen, in denen er die Ergebnisse der Prüfungen beschreibt, die er gemäß den Normen ISO 13937-2 oder ISO 9073-4 für die Reißfestigkeit, ISO 13936-2 (bei einer Belastung von 60 N) für das Nahtschiebeverhalten und ISO 13934-1 für die Zugfestigkeit durchgeführt hat. 5.10.   Dauer der flammhemmenden Wirkung (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern) Bezüge, die abgenommen und gewaschen werden können, müssen ihre Funktion nach 50 Wasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C bewahren. Bezüge, bei denen es nicht vorgesehen ist, dass sie abgenommen und gewaschen werden, müssen ihre Funktion nach einer Einweichprüfung bew

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.