Europäische Union

2014/391/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4083) Text von Bedeutung für den EWR

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tung der Anforderung des thermohygrometrischen Wohlbefindens sicherzustellen. Die folgenden Aspekte sollten berücksichtigt werden: Forschung und Entwicklung, Auswahl des Materials, interne Prüf- und Überprüfungsverfahren für den Nachweis der Einhaltung der Gebrauchseigenschaften und die Beachtung der Anforderung des thermohygrometrischen Wohlbefindens. 12.2.   Haltbarkeit Matratzen müssen die folgenden Gebrauchseigenschaften aufweisen: — Abnahme der Höhe < 15 % — Abnahme der Festigkeit: < 20 % Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse beschreibt, die er unter Einhaltung der Prüfmethode EN 1957 erhalten hat. Die Abnahme der Höhe und der Festigkeit entspricht der Differenz zwischen den ersten durchgeführten Messungen (100 Zyklen) und den Messergebnissen bei Abschluss der Haltbarkeitsprüfung (30 000 Zyklen). 12.3.   Gewährleistung Den Gewährleistungsunterlagen muss eine Liste mit Empfehlungen über die Nutzung, Pflege und Entsorgung der Matratze beigefügt werden. Für die Matratze muss eine Gewährleistung für die Dauer von mindestens zehn Jahren erteilt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für Kinderbettmatratzen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Unterlagen vorlegen, die die Umsetzung der Gewährleistungsbestimmungen nachweisen. Kriterium 13. Zerlegbarkeit und Verwertung von Werkstoffen Der Hersteller muss den Nachweis erbringen, dass die Matratze für die folgenden Zwecke zerlegt werden kann. — Durchführung von Reparaturen und Ersatz verschlissener Teile, — Aufrüstung älterer oder veralteter Teile, — Trennung der Teile und Materialien für ihre potenzielle Wiederverwertung. Beurteilung und Prüfung: Dem Antrag muss ein Bericht beigefügt werden, der das Zerlegen der Matratze und die mögliche Entsorgung jedes Teils beschreibt. Die folgenden Maßnahmen könnten beispielsweise das Zerlegen der Matratze vereinfachen: vorzugsweise Nähen statt der Verwendung von Klebstoff; Verwendung abnehmbarer Bezüge; Verwendung jeweils nur eines einzigen, recyclingfähigen Materials für jeden homogenen Teil. Kriterium 14. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Das EU-Umweltzeichen kann sowohl auf der Verpackung als auch auf dem Produkt angebracht werden. Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten: — „Qualitativ hochwertiges und langlebiges Produkt“ — „Reduzierter Schadstoffgehalt“ — „Reduzierte Innenraum-Luftverschmutzung“ Darüber hinaus ist es mit folgendem Text zu versehen: „Weitere Angaben zu den Gründen für die Vergabe der EU-Umweltzeichens an dieses Produkt finden Sie unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/“ Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung und einen visuellen Nachweis vorlegen. Kriterium 15. Zusätzliche Informationen für Verbraucher Der Antragsteller muss den Verbrauchern in schriftlicher oder audiovisueller Form eine Liste mit Empfehlungen bereitstellen, wie die Matratze genutzt, gepflegt und entsorgt wird. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung und einen visuellen Nachweis vorlegen. (*1)  Nur für Schaum aus mindestens 20 % Massenanteil Naturlatex, (*2)  N-Nitrosodimethylamin (NDMA), N-Nitrosodiethylamin (NDEA), N-Nitrosomethylethylamin (NMEA), N-Nitrosodi-i-propylamin (NDiPA), N-Nitrosodi-n-propylamin (NDPA), N-Nitroso-di-n-butylamin (NDBA), N-Nitrosopyrrolidin (NPYR), N-Nitrosopiperidin (NPIP), N-Nitrosomorpholin (NMOR). (1)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (2)  Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 45). (3)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1). (*3)  nur für Kinderbettmatratzen (4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). (5)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1). (1)  Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. (2)  Gemäß Richtlinie 67/548/EWG und Richtlinien 2006/121/EG und 1999/45/EG. (3)  Gemäß Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.