Europäische Union

Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2012-04-25

Quellenkennung: 32011D1080. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ühren, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen des Projekts auf die Entwicklung sowie auf die Umwelt und die Menschenrechte. Die EIB bewertet die von den Projektträgern bereitgestellten Informationen. Die Überwachungstätigkeit der EIB schließt, soweit dies möglich ist, die Überwachung der Tätigkeit von Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU ein. Die Ergebnisse der Überwachung werden, soweit dies möglich ist, veröffentlicht. (3)  Die EIB unterbreitet der Kommission jährliche Berichte, in denen die erwarteten entwicklungsspezifischen Auswirkungen der während des Jahres finanzierten Maßnahmen bewertet werden. Die Berichte stützen sich auf die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Leistungsindikatoren der EIB. Die Kommission unterbreitet die Entwicklungsberichte der EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 11 und macht sie für die Öffentlichkeit verfügbar, damit interessierte Akteure, einschließlich Zivilgesellschaft und Empfängerländer, ebenfalls in der Lage sind, ihre Standpunkte zu der Angelegenheit darzulegen. Das Europäische Parlament erörtert die Jahresberichte und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen aller interessierten Parteien. (4)  Die in diesem Artikel genannten Anforderungen gelten nur für EIB-Finanzierungen, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach 30. Oktober 2011 gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden. Artikel 8 Zusammenarbeit mit der Kommission und dem EAD (1)  Zur Gewährleistung einer maximalen Synergie zwischen EIB-Finanzierungen und Haushaltsmitteln der Union wird für eine stärkere Kohärenz der EIB-Außenmaßnahmen mit den Zielen der auswärtigen Politik der Union Sorge getragen, insbesondere durch Festlegung der regionalen technischen operativen Leitlinien gemäß Artikel 6 sowie durch einen regelmäßigen, systematischen Dialog und frühzeitigen Informationsaustausch über a) strategische Dokumente der Kommission und/oder gegebenenfalls des EAD, z. B. Strategiepapiere für Länder oder Regionen, Richtprogramme, Aktionspläne und Dokumente im Zusammenhang mit der Heranführung; b) strategische Planungsdokumente und Projektplanungen der EIB; c) sonstige politische und operative Aspekte. (2)  Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, wobei die Rolle der EIB und die Politik der Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden. Artikel 9 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Finanzierungsträgern (1)  Die EIB-Finanzierungen werden zunehmend, sofern dies angemessen ist, in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen oder bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen durchgeführt, um ein Höchstmaß an Synergie, Zusammenarbeit und Effizienz zu erreichen und eine umsichtige und sinnvolle Teilung des Risikos sowie einheitliche Projektauflagen und sektorale Bedingungen zu gewährleisten, mit dem Ziel, eine Verdopplung der Kosten und unnötige Überschneidungen auf ein Minimum zu begrenzen. (2)  Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 wird durch Koordinierungsmaßnahmen erleichtert, insbesondere im Rahmen von Vereinbarungen („memoranda of understanding“) oder gegebenenfalls anderen Mechanismen der regionalen Zusammenarbeit der Union zwischen der Kommission, der EIB und den wichtigsten internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen europäischen Finanzinstitutionen, die in den verschiedenen Regionen tätig sind, wobei die Zuständigkeiten des EAD zu berücksichtigen sind. Artikel 10 Deckung und Bedingungen der EU-Garantie (1)  Bei EIB-Finanzierungen, die mit einem Staat unterzeichnet werden oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Eigentum und/oder unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, sofern für diese sonstigen EIB-Finanzierungen eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Kreditrisikolage des jeweiligen Landes berücksichtigt, deckt die EU-Garantie alle Zahlungen, welche die EIB nicht erhalten hat, obwohl sie ihr zustehen (im Folgenden „Pauschalgarantie“). (2)  Für die Zwecke von Absatz 1 werden das Westjordanland und der Gazastreifen durch die Palästinensische Behörde vertreten und Kosovo ( 6 ) wird durch die Mission der Vereinten Nationen in Kosovo oder durch eine in den regionalen technischen operativen Leitlinien gemäß Artikel 6 bezeichnete Behörde vertreten. (3)  Bei anderen EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten gilt die EU-Garantie für alle Zahlungen, welche die EIB nicht erhalten hat, obwohl sie ihr zustehen, die auf die Realisierung eines der nachstehenden politischen Risiken zurückzuführen sind (im Folgenden „Garantie bei politischen Risiken“): a) Devisentransferstopps, b) Enteignung, c) Krieg und innere Unruhen, d) Vertragsbruch und anschließende Rechtsverweigerung. (4)  Die EIB arbeitet in Abstimmung mit der Kommission eine klare, transparente Mittelzuweisungspolitik aus, auf deren Grundlage in Fällen, in denen sowohl eine Deckung durch die EU-Garantie als auch eine Finanzierung durch die EIB auf eigenes Risiko in Betracht kommt, über die Finanzierungsquelle entschieden wird. (5)  Wird die EU-Garantie in Anspruch genommen, so überträgt die EIB der Union die einschlägigen Rechte gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Vereinbarung. Artikel 11 Jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung (1)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht schließt eine Bewertung der EIB-Finanzierungen auf Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionsebene sowie eine Bewertung des Beitrags dieser Finanzierungen zur Verwirklichung der Ziele der auswärtigen Politik und der strategischen Ziele der Union ein. Der Bericht enthält eine Übersicht über die laufenden Projekte in aggregierter Form. Der Bericht bewertet insbesondere, inwieweit bei den EIB-Finanzierungen den Bestimmungen dieses Beschlusses nachgekommen wird — unter Berücksichtigung der in Artikel 6 genannten regionalen technischen operativen Leitlinien –, und enthält gesonderte Abschnitte zum Mehrwert für die Verwirklichung der politischen Ziele der Union, zur Bewertung der Auswirkungen auf die Entwicklung in aggregierter Form und zu dem Umfang, in dem die EIB bei der Konzeption und der Überwachung der finanzierten Vorhaben die ökologische und soziale Nachhaltigkeit berücksichtigt hat, sowie zur Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen Institutionen, einschließlich Kofinanzierungen. Der Bericht enthält insbesondere eine Aufstellung aller Finanzmittel der Union, die in Kombination mit EIB-Finanzierungen und Mitteln von anderen Geldgebern eingesetzt werden, so dass eine Übersicht über das finanzielle Engagement gegeben wird, das mit den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Finanzierungen verbunden ist. Außerdem enthält er einen spezifischen Abschnitt, der einer detaillierten Bewertung der Maßnahmen gewidmet ist, die die EIB zur Einhaltung von Artikel 1 Absatz 2 ergriffen hat. (2)  Die EIB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission weiterhin alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB im Rahmen der externen Mandate erzielt wurden. (3)  Für die Zwecke von Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses auf Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionsebene und über die Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union vor, unter anderem auch über die Zusammenarbeit mit der Kommission, anderen internationalen Finanzinstitutionen und bilateral tätigen Institutionen, sowie einen Bericht über die Bewertung entwicklungsbezogener Wirkungen gemäß Artikel 7. Alle Absichtserklärungen zwischen der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen oder bilateral tätigen Institutionen im Zusammenhang mit der Durchführung der unter diesen Beschluss fallenden Finanzierungen werden öffentlich gemacht, oder wenn dies nicht möglich ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat als Teil des in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten jährlichen Berichts der Kommission übermittelt. (4)  Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Rechnungslegungsdaten über die einzelnen EIB-Finanzierungen sowie alle zusätzlichen Informationen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Rechnungshofs erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der Finanzierungen. (5)  Für die Zwecke der Rechnungslegung und der in Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die im Rahmen der Pauschalgarantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen zugunsten von Darlehens- oder Garantienehmern, die keine Staaten sind. (6)  Die EIB stellt die Informationen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 auf eigene Kosten zur Verfügung. (7)  Die EIB macht ferner die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen — mit Ausnahme sämtlicher vertraulicher Informationen — in allgemeiner Form öffentlich verfügbar. (8)  Informationen darüber, ob ein Projekt unter die EU-Garantie fällt, sind der „Projektzusammenfassung“ zu entnehmen, die nach der Stufe der Annahme auf der Website der EIB offengelegt wird. (9)  Die EIB nimmt in ihren Jahresbericht eine Bewertung der Funktionsweise der Absichtserklärung mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten auf, soweit diese Absichtserklärung die durch diesen Beschluss erfassten EIB-Finanzierungen betrifft. (10)  Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen gelten gegebenenfalls nur für EIB-Finanzierungen, bei denen ein Antrag auf EIB-Finanzierung nach dem 30. Oktober 2011 gestellt wurde und die nach dem 1. Januar 2012 unterzeichnet werden. Artikel 12 Kooperationsunwillige Staaten Bei ihrer Finanzierungstätigkeit duldet die EIB keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, einschließlich Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Insbesondere nimmt die EIB an keiner Finanzierung teil, die in einem förderfähigen Land über einen kooperationsunwilligen Drittstaat durchgeführt wird, der als solcher von der OECD, der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ und anderen einschlägigen Organisationen ermittelt worden ist. Artikel 13 Rückforderung von Zahlungen der Kommission (1)  Leistet die Kommission Zahlungen im Rahmen der EU-Garantie, ist die EIB für die Beitreibung der entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig. (2)  Die Kommission und die EIB treffen spätestens bis zum Datum des Abschlusses der in Artikel 14 genannten Garantievereinbarung eine Vereinbarung mit näheren Vorschriften und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen. (3)  Im Interesse der Transparenz macht die Kommission auf ihrer Website spezifische Informationen im Zusammenhang mit sämtlichen Rückforderungsfällen im Rahmen der in Artikel 14 genannten Garantievereinbarung öffentlich bekannt, sofern kein Bedarf an Vertraulichkeit besteht. Artikel 14 Garantievereinbarung Die Kommission und die EIB treffen eine Garantievereinbarung, in der die näheren Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der EU-Garantie im Einzelnen festgelegt werden, und unterrichten das Europäische Parlament darüber. Artikel 15 Prüfung durch den Rechnungshof Die EU-Garantie und die in ihrem Rahmen geleisteten Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge, die dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gutzuschreiben sind, werden vom Rechnungshof geprüft. Artikel 16 Überprüfungsklausel Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag für die Einrichtung der EU-Garantie im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens vor. Artikel 17 Abschlussbericht Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Oktober 2014 einen Abschlussbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. Artikel 18 Aufgehobene Rechtsakte Der Beschluss Nr. 633/2009/EG wird aufgehoben. Artikel 19 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ANHANG I REGIONALE HÖCHSTBETRÄGE IM RAHMEN DES ALLGEMEINEN MANDATS A. Heranführungsländer : 9 048 000 000 EUR. B. Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments : 13 548 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge: i) Mittelmeerländer: 9 700 000 000 EUR; ii) Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 3 848 000 000 EUR. C. Asien und Lateinamerika : 3 952 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge: i) Lateinamerika: 2 912 000 000 EUR; ii) Asien (einschließlich Zentralasien): 1 040 000 000 EUR. D. Republik Südafrika : 936 000 000 EUR. Im Rahmen der im allgemeinen Mandat vorgesehenen Gesamtobergrenze können die Leitungsgremien der EIB Mittelumschichtungen innerhalb und zwischen den Regionen von bis zu 10 % der jeweiligen regionalen Obergrenzen beschließen. ANHANG II POTENZIELL FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER A.    Heranführungsländer 1.    Bewerberländer Kroatien, Island, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Türkei; 2.    Potenzielle Bewerberländer Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo ( 7 ), Serbien. B.    Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments 1.    Mittelmeerländer Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen; 2.    Osteuropa, Südkaukasus und Russland Osteuropa: Belarus, Republik Moldau, Ukraine, Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Russland. C.    Asien und Lateinamerika 1.    Lateinamerika Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela; 2.    Asien Asien (außer Zentralasien): Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Brunei, China (einschließlich Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien, Indonesien, Irak, Jemen, Kambodscha, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Taiwan, Thailand, Vietnam; Zentralasien: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan. D.    Südafrika Republik Südafrika. ANHANG III FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER A.    Heranführungsländer 1.    Bewerberländer Island, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Türkei; 2.    Potenzielle Bewerberländer Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo ( 8 ), Serbien. B.    Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments 1.    Mittelmeerländer Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, ►M1  ————— ◄ Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen; 2.    Osteuropa, Südkaukasus und Russland Osteuropa: Republik Moldau, Ukraine, Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Russland. C.    Asien und Lateinamerika 1.    Lateinamerika Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela; 2.    Asien Asien (außer Zentralasien): Bangladesch, Brunei, China (einschließlich Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien, Indonesien, Irak, Jemen, Kambodscha, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Thailand, Vietnam, Zentralasien: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan. D.    Südafrika Republik Südafrika. ANHANG IV REGIONALPOLITISCHER RAHMEN Die EIB-Tätigkeiten in Partnerländern, die am Heranführungsprozess teilnehmen, finden innerhalb des in den Beitrittspartnerschaften und Europäischen Partnerschaften definierten Rahmens statt, die mit Blick auf eine weitere Annäherung an die Union die Prioritäten für die Bewerber und potenziellen Bewerber festlegen und einen Rahmen für die Hilfe der Union vorgeben. Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bildet den politischen Rahmen der Union für die westlichen Balkanländer. Er basiert auf einer sich schrittweise entwickelnden Partnerschaft, bei der die EU Handelszugeständnisse, wirtschaftliche und technische Hilfe und vertragliche Beziehungen im Wege von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen anbietet. Die im Rahmen des IPA gewährte Heranführungshilfe unterstützt Bewerber und potenzielle Bewerber dabei, sich auf die mit einer Mitgliedschaft in der Union verbundenen Verpflichtungen und Herausforderungen vorzubereiten. Die Hilfe untermauert den Reformprozess, einschließlich der Vorbereitung auf eine etwaige künftige Mitgliedschaft. Sie zielt in erster Linie ab auf den Institutionenaufbau, die Anpassung an den Besitzstand der Union, die Vorbereitung auf Politiken und Instrumente der Union und die Förderung von Maßnahmen zur Verwirklichung der wirtschaftlichen Konvergenz. Die EIB-Tätigkeit in Nachbarschaftsländern findet im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik statt, in deren Rahmen die Union den Aufbau besonderer Beziehungen zu Nachbarschaftsländern im Hinblick auf die Schaffung eines Raums des Wohlstands und der guten Nachbarschaft anstrebt, der sich auf die Werte der Union wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Regierungsführung und Einhaltung der Menschenrechte gründet und durch enge, friedliche, auf Zusammenarbeit basierende Beziehungen gekennzeichnet ist, wobei eine leistungsbezogene Differenzierung erfolgt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden gemäß diesem Beschluss gewährte EIB-Finanzierungen auch auf Politiken abzielen, die ein integratives Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern, womit ein Beitrag zur sozialen Stabilität geleistet wird im Einklang mit einem Konzept auf der Grundlage von Anreizen, das die außenpolitischen Ziele der Union, auch in Bezug auf Migrationsfragen, unterstützt. Um diese Ziele zu erreichen, setzen die Union und ihre Partner gemeinsam vereinbarte bilaterale Aktionspläne um, die eine bestimmte Anzahl von Prioritäten festlegen, u. a. zu Fragen der Politik und der Sicherheit, Handels- und Wirtschaftsfragen, Umweltbelangen, sozialen Belangen und Integration der Verkehrs- und Energienetze. Die Union für den Mittelmeerraum, die Unionsstrategie für den Donauraum, die Unionsstrategie für den Ostseeraum, die Östliche Partnerschaft und die Schwarzmeersynergie sind multilaterale und regionale Initiativen, die die Europäische Nachbarschaftspolitik ergänzen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der jeweiligen Gruppe von Nachbarschaftsländern voranbringen sollen, die sich gemeinsamen Herausforderungen gegenübersehen und/oder dasselbe geografische Umfeld haben. Die Union für den Mittelmeerraum soll dem Integrationsprozess Europa-Mittelmeer neue Impulse verleihen, indem die gemeinsame Entwicklung der Volkswirtschaften, der Gesellschaften und der Umwelt der Länder beiderseits des Mittelmeers gefördert wird, und sie fördert eine bessere sozioökonomische, auf Solidarität beruhende regionale Integration, eine nachhaltige Entwicklung und einen nachhaltigen Wissensaufbau, wobei die Notwendigkeit einer stärkeren finanziellen Zusammenarbeit zur Unterstützung regionaler und transnationaler Projekte herausgestellt wird. Die Union für den Mittelmeerraum unterstützt insbesondere die Einrichtung von Schnellverbindungen zur See und zu Land, die Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers, das Solarprogramm für den Mittelmeerraum, die Mittelmeer-Initiative für Unternehmensförderung, den Katastrophenschutz und die Europa-Mittelmeer-Universität. Die Unionsstrategie für die Ostseeregion fördert eine nachhaltige Umwelt und eine optimale wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Ostseeregion. Die Unionsstrategie für den Donauraum unterstützt insbesondere die Entwicklung in den Bereichen Verkehr, Energieverbindungen und Sicherheit, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und die sozioökonomische Entwicklung im Donauraum. Ziel der Östlichen Partnerschaft ist es, die notwendigen Voraussetzungen für eine Beschleunigung des politischen Assoziierungsprozesses und der weiteren wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und ihren östlichen Partnerländern zu schaffen. Die Russische Föderation und die Union arbeiten im Rahmen einer breit angelegten strategischen Partnerschaft zusammen, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik getrennt ist und sich in „gemeinsamen Räumen“ und „Fahrplänen“ manifestiert. Diese werden auf multilateraler Ebene durch die Nördliche Dimension vervollständigt, die einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union, Russland, Norwegen und Island bildet. Die EIB-Tätigkeiten in Lateinamerika finden innerhalb der strategischen Partnerschaft zwischen der EU, Lateinamerika und der Karibik statt. Wie in der Mitteilung der Kommission „Die Europäische Union und Lateinamerika: Global Players und Partner“ vom September 2009 dargelegt, sind die Prioritäten der Union im Bereich der Zusammenarbeit mit Lateinamerika die Förderung der regionalen Integration und die Beseitigung von Armut und sozialer Ungleichheit mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Bei den Maßnahmen zur Verwirklichung dieser politischen Ziele wird dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der lateinamerikanischen Länder Rechnung getragen. In Bereichen von gemeinsamem Interesse für die Union und Lateinamerika, wie Umwelt, Klimawandel, Katastrophenvorsorge, Energie, Wissenschaft, Forschung, Hochschulbildung, Technologie und Innovation, wird der bilaterale Dialog fortgesetzt. Die EIB wird ermutigt, in Asien sowohl in dynamischen, aufstrebenden Volkswirtschafen als auch in weniger wohlhabenden Ländern tätig zu werden. In dieser heterogenen Region arbeitet die Union an der Vertiefung ihrer strategischen Partnerschaften mit China und Indien und die Verhandlungen über neue Partnerschafts- und Freihandelsabkommen mit Ländern in Südostasien machen Fortschritte. Gleichzeitig steht auch weiterhin die Entwicklungszusammenarbeit ganz oben auf der Agenda der Union in Bezug auf Asien; die Entwicklungsstrategie der Union für den asiatischen Raum zielt ab auf die Beseitigung von Armut durch Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums auf breiter Basis, Schaffung eines günstigen Umfelds und günstiger Bedingungen für Handel und Integration in der Region, Stärkung der Governance, Erhöhung der politischen und sozialen Stabilität und Unterstützung der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für 2015. Die entsprechenden Politiken werden gemeinsam umgesetzt, um gemeinsame Herausforderungen anzugehen, wie Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, Sicherheit und Stabilität, Governance und Menschenrechte sowie Verhütung und Bewältigung von Naturkatastrophen und humanitären Katastrophen. Mit der im Juni 2007 vom Europäischen Rat angenommenen Strategie der Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien wurden der regionale und bilaterale Dialog und die Zusammenarbeit der Union mit den zentralasiatischen Ländern in wichtigen Fragen gestärkt, mit denen sich die Region konfrontiert sieht, wie Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Stabilität. Die Umsetzung der Strategie hatte bedeutende Fortschritte in den Bereichen Menschenrechte, Rech

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.