Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0273. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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oben genannten Erzeugnisse sind in der EU gemäß den EU- und nationalen Rechtsvorschriften zugelassen. — Proben der Erzeugnisse werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und in amtlich anerkannten Laboratorien untersucht. — Einer von Dritten angefertigten Analyse zufolge beträgt die kumulierte Radioaktivität von Cäsium 134 und 137 für diese Erzeugnisse [nicht mehr als] … Bq/kg (siehe beigefügte Unterlagen, Prüfberichte). — Sonstige Bescheinigung Nr. 17l Unterschrift, Name und Funktion des Unterzeichners und Datum der Unterzeichnung Nr. 18 Bezugsnummer: Jede Bescheinigung ist mit einer Bezugsnummer zu versehen, anhand deren sie in den Büchern des Versenders identifiziert werden kann. Bei dieser Nummer handelt es sich je nach Fall um die ARC-Nummer oder den MVV-Code, die bzw. der dem Begleitdokument (Verwaltungs- oder Handelsdokument) zugeteilt wurde. Nr. 18a ANHANG VII ANFORDERUNGEN AN DAS DOKUMENT V I 1 UND DIE TEILDOKUMENTE V I 2 TEIL I Muster des Dokuments V I 1 gemäß Artikel 22 1. Ausführer (Name und Anschrift) AUSSTELLENDES DRITTLAND: V I 1 Laufende Nummer DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR VON WEIN, TRAUBENSAFT ODER TRAUBENMOST IN DIE EUROPÄISCHE UNION 2. Empfänger (Name und Anschrift) 3. Sichtvermerk der Zollstelle (amtlichen Eintragungen der EU vorbehalten) 4. Beförderungsmittel und Beförderungsdetails 5. Abladeort (falls nicht mit 2 identisch) 6. Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses 7. Menge in l/hl/kg (1) 8. Anzahl der Behältnisse 9. BESCHEINIGUNG Das oben genannte Erzeugnis ist ☐/ist nicht ☐ (2) zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt. Es entspricht den Begriffsbestimmungen oder Weinbauerzeugniskategorien der EU und war Gegenstand von önologischen Verfahren, die ☐ von der OIV empfohlen und veröffentlicht sind/☐ von der EU zugelassen sind (2). Zuständige Einrichtung (Name und vollständige Anschrift): Ausstellungsort und Datum: Stempel: Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters: 10. ANALYSEBULLETIN (Beschreibung der analytischen Eigenschaften des vorgenannten Erzeugnisses) BEI TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFT — Volumenmasse: BEI WEIN UND TEILWEISE GEGORENEM TRAUBENSAFT — Gesamtalkoholgehalt: — vorhandener Alkoholgehalt: BEI ALLEN ERZEUGNISSEN — Gesamttrockenmasse: — Gesamtschwefeldioxid: — Gesamtsäuregehalt: — flüchtige Säure: — Zitronensäure: Name und vollständige Anschrift der benannten Einrichtung oder Dienststelle (Laboratorium): Stempel: Ort und Datum: Unterschrift, Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters: Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten) Menge 11. Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments 12. Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument) 13. Stempel der zuständigen Behörde Vorhanden       Abgeschrieben Vorhanden       Abgeschrieben Vorhanden       Abgeschrieben Vorhanden       Abgeschrieben 14. Sonstige Angaben TEIL II Muster des Teildokuments V I 2 gemäß Artikel 22 EUROPÄISCHE UNION AUSSTELLENDER MITGLIEDSTAAT: 1. Absender (Name und Anschrift) V I 2 Laufende Nummer TEILDOKUMENT EINES DOKUMENTS FÜR DIE EINFUHR VON WEIN, TRAUBENSAFT ODER TRAUBENMOST IN DIE EUROPÄISCHE UNION 2. Empfänger (Name und Anschrift) 3. Teildokument von Dokument V I 1 4. Teildokument von Dokument V I 2 Nummer Nummer ausgestellt in (Name des Drittlandes): bestätigt von (vollständiger Name und Anschrift der Zollstelle in der Union): am: am: 5. Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses 6. Menge in l/hl/kg (3) 7. Anzahl der Behältnisse 8. ERKLÄRUNG DES ABSENDERS (4) Das vorstehend beschriebene Erzeugnis ist Gegenstand ☐ des in Feld Nr. 3 genannten Dokuments V I 1/☐ des in Feld Nr. 4 genannten Teildokuments, bestehend aus: ☐ einer BESCHEINIGUNG, die angibt, dass das vorgenannte Erzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch ☐ bestimmt/☐ nicht bestimmt ist, den Begriffsbestimmungen oder Weinbauerzeugniskategorien der Union entspricht und Gegenstand von önologischen Verfahren (4) war, die ☐ von der OIV empfohlen und veröffentlicht sind/☐ von der Union zugelassen sind. ☐ einem ANALYSEBULLETIN, das angibt, dass das Erzeugnis folgende analytische Eigenschaften aufweist: BEI TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFT — Volumenmasse: BEI WEIN UND TEILWEISE GEGORENEM TRAUBENSAFT — Gesamtalkoholgehalt: — vorhandener Alkoholgehalt: BEI ALLEN ERZEUGNISSEN — Gesamttrockenmasse: — Gesamtschwefeldioxid: — Gesamtsäuregehalt: — flüchtige Säure: — Zitronensäure: ☐ einem VERMERK (4) der zuständigen Stelle, der bescheinigt, dass — der in diesem Dokument genannte Wein im Weinbaugebiet … erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslands die in Feld Nr. 5 genannte geografische Angabe zuerkannt worden ist; — der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des Weinbaus stammt. Unterschrift: 9. VERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit dieser Erklärung wird bestätigt Ausstellungsort und Datum: Unterschrift: Stempel: Zollstelle (Name und vollständige Anschrift): Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten) Menge 10. Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments 11. Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument) 12. Stempel der zuständigen Behörde Vorhanden       Abgeschrieben Vorhanden       Abgeschrieben Vorhanden       Abgeschrieben Vorhanden       Abgeschrieben 13. Sonstige Angaben TEIL III Anweisungen für das Ausfüllen des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2 Das Dokument V I 1 und die Teildokumente V I 2 sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich oder mit gleichwertigen technischen Mitteln, die von einer amtlichen Stelle anerkannt wurden, auszufüllen. Handschriftliche Teildokumente sind mit Tinte und in Druckbuchstaben auszufüllen. Eintragungen dürfen weder unkenntlich gemacht noch überschrieben werden. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede derartige Änderung muss durch Unterschrift desjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von der zuständigen Stelle, dem benannten Laboratorium oder der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden. A.   Druck des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2 1. Die Drucke haben ein Format von etwa 210 × 297 mm. 2. Die Dokumente oder Teildokumente werden in einer der Amtssprachen der Union gedruckt. Bei den Teildokumenten V I 2 wird die Sprache von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bestimmt, in dem die Teildokumente mit einem Sichtvermerk versehen werden. B.   Ausfüllen des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2 Die Dokumente oder Teildokumente werden in der Sprache ausgefüllt, in der sie gedruckt sind. Jedes Dokument oder Teildokument erhält eine laufende Nummer, die a) im Fall von Dokument V I 1 von der zuständigen Stelle, die den Teil „Bescheinigung“ unterzeichnet, zugeteilt wird; b) bei den Teildokumenten V I 2 von der Zollstelle, die sie bestätigt, zugeteilt wird. C.   Inhalt Feld 1 : Ausführer: vollständiger Name und Anschrift in dem betreffenden Drittland Feld 2 : Empfänger: vollständiger Name und Anschrift in der EU Feld 4 : (Dokument V I 1) Beförderungsmittel und Angaben zur Beförderung: — Bezieht sich nur auf die Beförderung bis zum Eintrittsort in die EU — Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.), Name des Schiffes usw. Feld 6 : (Feld 5 bei V I 2) Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses: — Handelsbezeichnung (die Angaben auf dem Etikett wie Name des Erzeugers und Weinbaugebiet, Markenname usw.), — Name des Ursprungslandes, — geografische Angabe, soweit eine solche für den Wein gilt, — tatsächlicher Alkoholgehalt, — Farbe des Erzeugnisses (nur „rot“, „rosé“ oder „weiß“), — Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code). TEIL IV Liste der Drittländer gemäß Artikel 21 Buchstabe b, Artikel 26 und Artikel 27 A. Liste der Drittländer gemäß Artikel 21 Buchstabe b: — Australien — Chile B. Liste der Drittländer gemäß Artikel 26: — Australien — Chile — Vereinigte Staaten von Amerika C. Liste der Drittländer gemäß Artikel 27: —. (1)  Nichtzutreffendes streichen. (2)  Entsprechendes Kästchen ankreuzen. (3)  Nichtzutreffendes streichen. (4)  Entsprechendes Kästchen ankreuzen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.