Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission

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Quellenkennung: 32018R0273. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2016 ohne ein Pflanzungsrecht mit Reben bepflanzt wurden, und gerodete widerrechtliche Anpflanzungen (Angabe im Einklang mit den Mitteilungen gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie den Tabellen 3 und 7 in Anhang XIII der genannten Verordnung. (1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 12). ANHANG V BEGLEITDOKUMENTE A.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG EINES BEGLEITDOKUMENTS Die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 werden in Form der Datenelemente in Spalte Nr. 1 der nachstehenden Tabelle vorgelegt. Für die Begleitdokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii werden diese Datenelemente durch die Zahlen und Buchstaben identifiziert, die in den Spalten A und B der Tabellen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt sind (Spalte Nr. 2 der nachstehenden Tabelle). Für die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden diese Datenelemente durch die Zahlen und Buchstaben identifiziert, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 aufgeführt sind (Spalte Nr. 3 der nachstehenden Tabelle). Die Reihenfolge und die Einzelheiten der Datenelemente werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften in Abschnitt B dieses Anhangs festgelegt. 1 2 3 Bezugsnummer: Jede Sendung ist mit einer Bezugsnummer zu versehen, anhand deren sie in den Büchern des Versenders identifiziert werden kann. Bei dieser Nummer handelt es sich je nach Fall um die ARC-Nummer, den MVV-Code oder die dem Begleitdokument (Verwaltungs- oder Handelsdokument) zugeteilte Bezugsnummer des vereinfachten Begleitdokuments. Nr. 1d Nr. 2 Versender: Name und vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl, und gegebenenfalls Verbrauchsteuernummer (System of Exchange of Excise Data (SEED)) des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders Nr. 2 Nr. 1 Versandort: der tatsächliche Ort des Versands, wenn die Waren nicht von der Anschrift des Versenders versandt werden Nr. 3 Nr. 1 Empfänger: Name und vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl, und gegebenenfalls Verbrauchsteuernummer (SEED) des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers Nr. 5 Nr. 4 Lieferort: der tatsächliche Ort der Lieferung, wenn die Waren nicht an die Anschrift des Empfängers geliefert werden Nr. 7 Nr. 7 Zuständige Behörden des Versandorts: Name und Anschrift der Behörde, die für die Kontrolle der Ausstellung des Begleitdokuments am Versandort zuständig ist. Diese Angabe ist nur beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat und bei der Ausfuhr erforderlich Nr. 10 Feld A Beförderer: Name und Anschrift der für die erste Beförderung verantwortlichen Person (falls nicht mit dem Versender identisch) Nr. 15 Nr. 5 Andere Angaben zur Beförderung: a) Art des Transportmittels (LKW, Lieferwagen, Tankwagen, Personenwagen, Waggon, Kesselwagen, Flugzeug, Schiff) b) die Fahrzeugnummer oder bei Schiffen der Name (fakultativ). Bei Wechsel des Transportmittels vermerkt der Beförderer, der das Erzeugnis verlädt, auf der Rückseite des Dokuments — das Datum, an dem die Beförderung beginnt, — die Art des Transportmittels sowie bei Kraftwagen die Fahrzeugnummer und bei Schiffen den Namen, — seinen Vor- und Nachnamen bzw. den Firmennamen sowie seine Postanschrift, einschließlich Postleitzahl. Bei Wechsel des Lieferorts: tatsächlicher Ort der Lieferung. Nr. 16 Nr. 5 KN-Code Nr. 17c Nr. 9 Beschreibung des Erzeugnisses: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere die obligatorischen Angaben. Nr. 17p Nr. 8 Beschreibung der Packstücke: Kennnummern und Anzahl der Packstücke, Anzahl Verpackungen innerhalb der Packstücke. Bei anderen Dokumenten als denjenigen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i kann die Beschreibung auf einem gesonderten Blatt fortgesetzt werden, das den einzelnen Ausfertigungen beigefügt wird. Zu diesem Zweck kann eine Packliste verwendet werden. Nr. 17.1 Nr. 8 Im Falle von Fassware sind anzugeben — bei Wein: der vorhandene Alkoholgehalt, — bei unvergorenen Erzeugnissen: der Refraktometerwert oder die Volumenmasse, — bei in Gärung befindlichen Erzeugnissen: der Gesamtalkoholgehalt, — bei Wein mit einem Restzuckergehalt von mehr als 4 g/l: der vorhandene Alkoholgehalt sowie der Gesamtalkoholgehalt. Nr. 17g und 17o Nr. 8 Fakultative Angaben für die Beförderung von Fassware: Bei Beförderung der Weine gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Fassware muss die Warenbeschreibung die in Artikel 120 der genannten Verordnung aufgeführten fakultativen Angaben enthalten, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen. Nr. 17p Nr. 8 Menge: — bei Fassware die Nettogesamtmenge, — bei abgefüllten Erzeugnissen die Anzahl der verwendeten Behältnisse. Nr. 17d/f und 17.l Nr. 8 Bescheinigungen: Bescheinigung der g.U. oder Bescheinigung der g.g.A. oder Zertifizierungsnachweis des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n): siehe Artikel 11 und 12 Nr. 17l Nr. 14 Kategorie der Weinbauerzeugnisse Nr. 17.2a Nr. 8 Code der Weinbauzone Nr. 17.2b Nr. 8 Behandlung des Weinbauerzeugnisses — Code Nr. 17.2.1a Nr. 8 Zertifikat — Ausfuhrkontrolle falls erforderlich Nr. 18 A Datum, an dem die Beförderung beginnt, sowie, falls der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt, dies vorschreibt, die Abfahrtszeit. Nr. 18 Nr. 15 Sichtvermerk der zuständigen Stelle des Versandorts für andere als die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Dokumente (falls vorgeschrieben) Nr. 18 Nr. 15 B.   ANWEISUNGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG DER BEGLEITDOKUMENTE 1.   Allgemeine Regeln 1.1. Tragen die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i eine ARC-Nummer, die durch das EDV-gestützte System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG zugeteilt wurde, oder einen MVV-Code, der durch ein vom Versandmitgliedstaat eingeführtes Informationssystem gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zugeteilt wurde, so müssen die Angaben gemäß Abschnitt A im verwendeten System enthalten sein. 1.2. Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich müssen in ihrem Kopf das EU-Logo, die Angabe „Europäische Union“, den Namen des Versandmitgliedstaats und ein Zeichen oder Logo zur Identifizierung des Versandmitgliedstaats tragen. Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich können die in Unterabsatz 1 dieser Nummer genannten Angaben tragen. 1.3. Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 müssen leserlich und in unauslöschbaren Zeichen ausgestellt sein. Das Begleitdokument darf weder Radierungen noch Überschreibungen enthalten. Jede vorgeschriebene Kopie eines Dokuments ist mit der Angabe „Kopie“ oder einem gleichwertigen Vermerk zu versehen. 1.4. Zur Begleitung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen von demselben Versender an denselben Empfänger kann dasselbe Dokument verwendet werden: a) für mehrere Partien der gleichen Erzeugniskategorie oder b) für mehrere Partien, die verschiedenen Erzeugniskategorien angehören, bei Erzeugnissen in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss. 1.5. In dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Fall oder im Falle, dass das Begleitdokument von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, ist es nur dann gültig, wenn die Beförderung spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Datum des Sichtvermerks bzw. nach dem Tag der Ausstellung beginnt. 1.6. Werden Erzeugnisse in getrennten Abteilungen desselben Transportbehältnisses befördert oder bei einer Beförderung vermischt, so ist für jede Teilmenge, gleich ob sie getrennt befördert oder in eine Mischung eingebracht wird, ein Begleitdokument auszustellen. In diesem Dokument wird nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten die Verwendung des gemischten Erzeugnisses vermerkt. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Versender oder andere befugte Personen ermächtigen, für die Gesamtmenge des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses nur ein Begleitdokument auszustellen. In diesem Fall legt die zuständige Behörde fest, wie die Kategorie, der Ursprung und die Menge der verschiedenen Beladungen nachzuweisen sind. 2.   Sonderregeln 2.1.   Angaben bezüglich der Beschreibung des Erzeugnisses a) Art des Erzeugnisses Die Art des Erzeugnisses wird unter Verwendung eines in Einklang mit den Unionsvorschriften stehenden Begriffs, der das Erzeugnis am genauesten beschreibt, angegeben, z. B.: Wein mit g.U. oder g.g.A./Wein ohne g.U. oder g.g.A./Rebsortenwein ohne g.U. oder g.g.A./Traubenmost zur Herstellung von Wein mit g.U. oder g.g.A./Jahrgangswein ohne g.U. oder g.g.A. b) Beförderung von Fassware Bei Beförderung von Weinen als Fassware gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Beschreibung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen. c) Alkoholgehalt und Volumenmasse Bei der Beförderung von Fassware oder von Erzeugnissen in nicht etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger: i) der vorhandene Alkoholgehalt des Weins, mit Ausnahme von Jungwein, oder der gesamte Alkoholgehalt des Jungweins und des teilweise gegorenen Traubenmostes ist in Volumenprozenten und Zehntel Volumenprozenten anzugeben; ii) der Refraktometerwert wird nach der von der Union anerkannten Messmethode ermittelt. Er wird als potenzieller Alkoholgehalt in % vol ausgedrückt. Diese Angabe kann durch die Angabe der Volumenmasse, ausgedrückt in Gramm pro Kubikzentimeter, ersetzt werden; iii) die Volumenmasse des frischen, mit Alkohol stummgemachten Traubenmostes ist in Gramm pro Kubikzentimeter und der vorhandene Alkoholgehalt dieses Erzeugnisses ist in Volumenprozenten und Zehntel Volumenprozenten anzugeben; iv) der Zuckergehalt des konzentrierten Traubenmostes, des rektifizierten Traubenmostkonzentrats und des konzentrierten Traubensaftes ist durch den Gesamtzuckergehalt in Gramm pro Liter und pro Kilogramm anzugeben; v) die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts bei Traubentrester und Weintrub ist fakultativ und wird in Liter reinen Alkohols je Dezitonne ausgedrückt. Diese Angaben werden nach den Regeln der Analysemethoden unter Verwendung der von der Union anerkannten Umrechnungstabellen ausgedrückt. d) Toleranzwerte Unbeschadet der Unionsbestimmungen zur Festsetzung der Grenzwerte für bestimmte Weinbauerzeugnisse sind folgende Toleranzwerte zugelassen: i) bei der Angabe des vorhandenen oder des gesamten Alkoholgehalts ein Toleranzwert von ± 0,2 % vol, ii) bei der Angabe der Volumenmasse ein Toleranzwert von 6 Einheiten an der vierten Dezimalstelle (± 0,0006), iii) bei der Angabe des Zuckergehalts ein Toleranzwert von 3 %. e) Andere Angaben für die Beförderung von Fassware: i) Weinbauzone Die Weinbauzone, aus der das beförderte Erzeugnis stammt, wird in Einklang mit den Definitionen in Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch folgende Abkürzungen angegeben: A, B, C I, C II, C III a und C III b. ii) Durchgeführte Behandlungen Die Behandlungen, die das beförderte Erzeugnis erfahren hat, werden unter Verwendung der folgenden, in Klammern wiederzugebenden Zahlen angegeben: 0 Das Erzeugnis hat keine der nachgenannten Behandlungen erfahren. 1 Das Erzeugnis wurde angereichert. 2 Das Erzeugnis wurde gesäuert. 3 Das Erzeugnis wurde entsäuert. 4 Das Erzeugnis wurde gesüßt. 5 Das Erzeugnis hat einen Zusatz von Weinalkohol erhalten. 6 Dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einer anderen geografischen Einheit zugesetzt worden als derjenigen, die in der Beschreibung angegeben wird. 7 Dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einer anderen Rebsorte zugesetzt worden als derjenigen, die in der Beschreibung angegeben wird. 8 Dem Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus einem anderen Jahrgang zugesetzt worden als demjenigen, der in der Beschreibung angegeben wird. 9 Das Erzeugnis wurde unter Verwendung von Eichenholzstücken bereitet. 10 Das Erzeugnis wurde unter Einsatz eines neuen önologischen Verfahrens zu Versuchszwecken bereitet. 11 Der Alkoholgehalt des Erzeugnisses wurde korrigiert. 12 Andere, näher zu erläuternde Behandlungen. Beispiele: a) Bei einem angereicherten Wein aus der Zone B wird angegeben: B (5), b) bei einem gesäuerten Traubenmost aus der Zone C III b wird angegeben: C III b (2). Die Angaben zur Weinbauzone und zu den durchgeführten Behandlungen ergänzen die Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses und sind im gleichen Sichtfeld einzutragen. 2.2.   Angaben zur Nettomenge : a) bei Trauben, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, Traubensaftkonzentrat, Traubentrester und Weintrub in Tonnen oder in Kilogramm, ausgedrückt durch die Symbole „t“ oder „kg“, b) bei anderen Erzeugnissen in Hektolitern oder in Litern, ausgedrückt durch die Symbole „hl“ oder „l“. Bei der Beförderung von Erzeugnissen als Fassware ist für die Mengenangabe eine Toleranz von 1,5 % der Nettogesamtmenge zulässig. C.   SONDERSTEMPEL GEMÄẞ ARTIKEL 10 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE b ZIFFER i 1. Symbol des Mitgliedstaats 2. Örtlich zuständige Behörde 3. Beglaubigung D.   ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 13 ABSATZ 2 Bulgarisch : Изнесено: Декларация за износ № … от [дата] Dänisch : Udførsel: Udførselsangivelse-nr.: … af [dato] Deutsch : Ausgeführt: Ausfuhranmeldung Nr. … vom [Datum] Englisch : Exported: Export declaration No … of [date] Estnisch : Eksporditud: Ekspordideklaratsiooni nr …, … [kuupäev] Finnisch : Viety: Vienti-ilmoitus nro …, … [päiväys] Französisch : Exporté: Déclaration d'exportation no … du [date] Griechisch : Εξαχθέν: Δήλωση εξαγωγής αριθ. … της [ημερομηνία] Italienisch : Esportato: Dichiarazione di esportazione n. … del [data] Kroatisch : Izvezeno: Izvozna deklaracija br. … [datum] Lettisch : Eksportēts: [datums] Eksporta deklarācija Nr. … Litauisch : Eksportuota: Eksporto deklaracija Nr. …, [data] Maltesisch : Esportat: Dikjarazzjoni tal-esportazzjoni nru … ta' [data] Niederländisch : Uitgevoerd: Uitvoeraangifte nr. … van [datum] Polnisch : Wywieziono: Zgłoszenie eksportowe nr … z dnia [data] Portugiesisch : Exportado: Declaração de exportação n.o … de [data] Rumänisch : Exportat: Declarație de export nr. … din [data] Schwedisch : Exporterad: Export deklaration nr … av den [datum] Slowakisch : Vyvezené: Vývozné vyhlásenie č. … zo dňa [dátum] Slowenisch : Izvoženo: Izvozna deklaracija št. … z dne [datum] Spanisch : Exportado: Declaración de exportación no … de [fecha] Tschechisch : Vyvezeno: Vývozní prohlášení č. … ze dne [datum] Ungarisch : Exportálva: Exportnyilatkozat-sz.: …, [dátum] ANHANG VI BESCHEINIGUNG DES URSPRUNGS ODER DER HERKUNFT UND DER EIGENSCHAFTEN DER WEINBAUERZEUGNISSE, DES ERNTEJAHRES ODER DER KELTERTRAUBENSORTE(N), AUS DER/DENEN DIE ERZEUGNISSE HERGESTELLT WERDEN, SOWIE DER G.U. ODER G.G.A. VON WEINEN DER UNION (Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1) TEIL I Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Angaben, die in Feld 17l des Begleitdokuments oder im Handelspapier gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2008/118/EG oder Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einzutragen sind Der/die für die aufgeführten Erzeugnisse zuständige Unterzeichnete bestätigt, dass diese in [Mitgliedstaat oder Europäische Union] hergestellt und abgefüllt wurden, sowie Folgendes: 1. Die Erzeugnisse erfüllen die Anforderungen für die Kennzeichnung und Aufmachung im Hinblick auf: a) die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) bzw. geschützte geografische Angabe (g.g.A.) Nr. […, …], die in dem von der Union gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 eingerichteten „E-Bacchus-Register“ eingetragen ist; b) das Erntejahr gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; c) die Keltertraubensorte(n) („Rebsortenweine“) gemäß den Artikeln 81 und 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; 2. alle Erzeugnisse entsprechen den für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geltenden Unionsvorschriften; 3. die Erzeugnisse wurden nach zugelassenen Methoden und nicht eigens zum Zweck der Ausfuhr hergestellt und 4. die Erzeugnisse sind echt und für den menschlichen Verzehr in der Union geeignet. Unterschrift und Datum Name und Funktion des Erzeugers/Verarbeiters Von der zuständigen Behörde zugeteilter administrativer Referenzcode „ARC-Nummer“ oder „MVV-Code“ TEIL II Sonderbescheinigung für die Ausfuhr gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b A.   MUSTER AUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR WEIN Für Weine, die aus der Europäischen Union nach … ausgeführt werden Diese gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 ausgestellte Mehrzweckbescheinigung dient als Ursprungsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung und Echtheitsbescheinigung Europäische Union 2. Versender: 2a. Identifizierung: A. Ausführer: Aa. Identifizierung: 3. Versandort: A1. Geschäftsräume: 5. Art des Transportmittels: 6. Code: B. Einführer: Ba. Lieferort: 17p. Beschreibung 17df. Menge (Liter) Weitere Angaben 17l Bescheinigung: Der/Die für diese Ausfuhrerzeugnisse zuständige Unterzeichnete bestätigt nachstehende Angaben: Die vorstehend aufgeführten Erzeugnisse wurden in der Europäischen Union/in … hergestellt und abgefüllt. Alle Erzeugnisse entsprechen den für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geltenden Unionsvorschriften. Die Erzeugnisse wurden nach gängigen zugelassenen Methoden und nicht eigens zum Zweck der Ausfuhr hergestellt und die Erzeugnisse sind echt und für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union geeignet. Die vorstehend aufgeführten Erzeugnisse wurden gemäß den EU-Vorschriften hergestellt und abgefüllt als Weine mit ☐ geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) bzw. geschützter geografischer Angabe (g.g.A.), die in dem von der Union gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 eingerichteten „E-Bacchus-Register“ eingetragen ist, ☐ Angabe des Erntejahres gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; ☐ Angabe der Keltertraubensorte(n) („Rebsortenweine“) gemäß den Artikeln 81 und 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Zusätzliche Bescheinigung (fakultativ) Logo des Mitgliedstaats 10. Die Kontrollbehörden bestätigen, dass der Versender der in dieser Bescheinigung beschriebenen Weinbauerzeugnisse von … registriert wurde und [dieser/diesem] angeschlossen ist, mit der Vorgabe, dass alle Weinbauerzeugnisse eingetragen werden und der Aufsicht und Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegen. 18. Unterschrift Datum 18a. Von den zuständigen Behörden zugeteilter einziger administrativer Referenzcode Name und Funktion (Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273) ARC/MVV Der Versender oder sein Vertreter, der die obigen Angaben bestätigt (Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273) B.   AUFLAGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER SONDERBESCHEINIGUNG FÜR DIE AUSFUHR Die Angaben für die Bescheinigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b werden in Form der Datenelemente in Spalte Nr. 1 der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Diese Datenelemente werden durch die Zahlen und Buchstaben in Spalte Nr. 2 der nachstehenden Tabelle identifiziert: 1 2 Versender: Name und vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl Identifizierung: Nummer des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (System for the Exchange of Excise Data (SEED) oder Angabe der Nummer in der Liste oder dem Register gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission. Nr. 2 Versandort: der tatsächliche Ort des Versands, wenn die Waren nicht von der Anschrift des Versenders versandt werden Nr. 3 Ausführer: Name und vollständige Anschrift Nr. A Geschäftsräume: der tatsächliche Ort des Versands, wenn die Waren nicht von der Anschrift des Ausführers versandt werden Nr. A1 Art des Transportmittels: Container, Schiff, Flugzeug, … Nr. 5 Code: Name und Kennzeichen des Transportmittels Nr. 6 Einführer: Name und vollständige Anschrift Nr. B Lieferort: der tatsächliche Ort der Lieferung, wenn die Waren nicht an die Anschrift des Einführers geliefert werden Nr. Ba Logo des Versandmitgliedstaats sowie Name, Anschrift und Kontaktstelle der für die Kontrolle des Versender am Versandort zuständigen Behörde Spezifische Anforderungen (fakultativ): Bestätigung durch die Kontrollbehörden: „Es wurde eine interne Qualitätskontrolle zur Konformitätsbewertung der Erzeugnisse eingeführt.“ Nr. 10 Beschreibung des Erzeugnisses: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere die obligatorischen Angaben. Die Einzelheiten der Beschreibung können — mit Verweis in diesem Feld — in gesonderten Dokumenten angegeben werden. Nr. 17p Menge: — bei Fassware die Nettogesamtmenge, — bei abgefüllten Erzeugnissen die Anzahl der verwendeten Behältnisse Nr. 17d/f Bescheinigung: Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft und der Einhaltung der für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geltenden Unionsvorschriften sowie der Herstellung nach gängigen zugelassenen Methoden (önologische Verfahren, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe); Bescheinigung der g.U. oder g.g.A., des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Zusätzliche Bescheinigung (fakultativ): kann vom Versender in Form der folgenden (fakultativen) Datenelemente hinzugefügt werden: — Mein Unternehmen verfügt über ein Qualitätssicherungssystem. — Die Herstellung und der Verkauf der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.