Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission

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Quellenkennung: 32018R0273. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ologischen Verfahren, Verarbeitungen und Behandlungen sowie den Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken einschließlich des jeweiligen Verweises auf die vom betreffenden Mitgliedstaat gewährte Genehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angeben. (2)   Sofern folgende Behandlungen durchgeführt werden, werden sie gemäß den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in das Register eingetragen, einschließlich entsprechender Verweise auf Mitteilungen an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 30 Absatz 2, sofern dies von den Mitgliedstaaten vorgesehen ist: a) Korrektur des Alkoholgehalts von Wein (Anhang I A Nummer 40 und Anlage 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009) und Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung (Anhang I A Nummer 49 und Anlage 16 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); b) Anreicherung und Süßung (Anhang VIII Teil I Abschnitte A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Artikel 11 und 12 sowie Anhänge I D und II der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); c) Säuerung und Entsäuerung (Anhang VIII Teil I Abschnitte C und D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Artikel 13 und Anhang I A Nummern 12, 13, 46, 48 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); d) Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) (Anhang I A Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); e) Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat (Anhang I A Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); f) Behandlung durch Elektrodialyse oder mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung oder Säuerung durch Behandlung mit Kationenaustauschern (Anhang I A Nummern 20, 36 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); g) Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein (Anhang I A Nummer 34 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); h) Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung (Anhang I A Nummer 38 und Anlage 9 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); i) Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); j) Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren (Anhang I A Nummer 52 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); k) Behandlung mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle (Anhang I A Nummer 53 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); l) Verwendung von Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymeren (Anhang I A Nummer 54 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009); m) Verwendung von Silberchlorid (Anhang I A Nummer 55 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009). (3)   Sofern folgende spezifische Behandlungen stattfinden, werden sie in das Register eingetragen: a) Vermischen und Verschnitt gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009; b) Abfüllung; c) Herstellung von Schaumwein aller Kategorien, von Perlwein und von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure; d) Herstellung von Likörwein; e) Herstellung von konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert; f) Herstellung von Brennwein; g) Verarbeitung zu einem Erzeugnis einer anderen Kategorie, wie etwa aromatisiertem Wein. Bei der Abfüllung ist die Zahl der abgefüllten Behältnisse und deren Fassungsvermögen anzugeben. Artikel 30 Nationale Vorschriften (1)   Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften über die Angaben erlassen, die einzutragen sind für a) Erzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a, die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden; b) bestimmte Erzeugniskategorien gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274; c) bestimmte Behandlungen gemäß Artikel 29. Die Mitgliedstaaten können die Verpflichtung zur Führung getrennter Konten oder zur Anpassung des bestehenden Registers vorsehen. (2)   Unbeschadet der Verpflichtung, jede Maßnahme zur Korrektur des Alkoholgehalts, zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c in das Register einzutragen, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Marktteilnehmer, die die betreffenden Behandlungen in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, diese innerhalb einer bestimmten Frist danach oder im Falle der Anreicherung im Voraus bei ihren zuständigen Behörden oder Einrichtungen melden. Die Meldung gemäß Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich für Weinbauerzeugnisse, für die die zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten systematisch alle Partien analysieren. KAPITEL VI MELDUNGEN Artikel 31 Erzeugungsmeldungen (1)   Erzeuger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei verpflichtet ist, legen den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats jedes Jahr eine Erzeugungsmeldung für ihre Erzeugung in dem betreffenden Weinwirtschaftsjahr in diesem Mitgliedstaat vor. Die Mitgliedstaaten, die eine jährlich aktualisierte Weinbaukartei eingeführt haben, die es ermöglicht, die Verbindung zwischen den Meldepflichtigen, der gemeldeten Erzeugung und den betreffenden Weinbauparzellen herzustellen, können die Erzeuger von der Verpflichtung zu den Angaben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 befreien. In diesem Fall tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Flächenangabe anhand der Daten der Weinbaukartei selbst in die Meldungen ein. (2)   Traubenerzeuger, die einer oder mehreren Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften angehören oder angeschlossen sind und ihre gesamte Erzeugung an Trauben oder Most — vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den Eigenverbrauch — an diese Kellereien bzw. Erzeugergemeinschaften liefern, sind von der Abgabe einer Erzeugungsmeldung freigestellt, sofern diese Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften zur Vorlage einer Erzeugungsmeldung verpflichtet sind. (3)   Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet sind, können Erzeuger mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, die Erzeugungsmeldung gemäß Absatz 1 vorzulegen. In diesem Fall findet Absatz 2 sinngemäß Anwendung. Artikel 32 Bestandsmeldungen (1)   Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler, die in einem Mitgliedstaat, der zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet ist, über Bestände verfügen, legen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats jedes Jahr eine Meldung über ihre Bestände an Wein und Traubenmost mit Stand 31. Juli vor. (2)   Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei verpflichtet sind, können Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, die Bestandsmeldung gemäß Absatz 1 vorzulegen. Artikel 33 Erntemeldungen Die Mitgliedstaaten können alle Traubenerzeuger oder nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einige von ihnen verpflichten, den zuständigen Behörden für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Ernte stattgefunden hat, eine Erntemeldung vorzulegen. Artikel 34 Verarbeitungs- oder Absatzmeldungen (1)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Traubenerzeuger, Erzeuger und Händler von Trauben, Traubensaft und Traubenmost, die vor dem Termin für die Vorlage der Erzeugungs- und Erntemeldungen gemäß den Artikeln 22 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 für die Weinbereitung bestimmte Weinbauerzeugnisse verarbeitet oder vermarktet haben, den zuständigen Behörden für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Verarbeitung oder Vermarktung stattgefunden hat, eine Verarbeitungs- oder Absatzmeldung vorlegen müssen. (2)   Verlangen Mitgliedstaaten von den Traubenerzeugern eine Verarbeitungs- oder Absatzmeldung gemäß Absatz 1, so sind Traubenerzeuger, die einer oder mehreren Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften angehören oder angeschlossen sind und ihre gesamte Erzeugung an Trauben oder Most — vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den Eigenverbrauch — an diese Kellereien bzw. Erzeugergemeinschaften liefern, von der Abgabe einer solchen Meldung freigestellt, sofern diese Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften zur Vorlage einer Verarbeitungs- oder Absatzmeldung gemäß Absatz 1 verpflichtet sind. Artikel 35 Gemeinsame Bestimmungen Die Mitgliedstaaten können umfassendere Informationen in Bezug auf die Weinbaukartei bzw. die Erzeugungs- oder Bestandsmeldungen vorschreiben. Die Mitgliedstaaten können die Marktteilnehmer von der Meldepflicht gemäß den Artikeln 31 und 32 für die Weinwirtschaftsjahre befreien, in denen keine Erzeugung stattgefunden hat oder keine Bestände übrig geblieben sind. KAPITEL VII KONTROLLEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, GEGENSEITIGE AMTSHILFE UND SANKTIONEN ABSCHNITT I KONTROLLEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, KONTAKTSTELLEN UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE Artikel 36 Allgemeine Grundsätze (1)   Die Mitgliedstaaten nehmen Kontrollen vor, soweit sie notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, für die Weinbaukartei, die Begleitdokumente und die Zertifizierung, die Weineinfuhren, das Ein- und Ausgangsregister und die obligatorischen Meldungen sicherzustellen, die für diesen Sektor in Artikel 90 und Titel I Kapitel III und Teil II Titel II Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten sehen ein System von wirksamen und risikobasierten amtlichen Kontrollen vor. (2)   Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung und des Kapitels VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 vorgenommen. Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt sinngemäß für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen. (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten mutatis mutandis für die Kontrolle von Weinbauerzeugnissen mit g.U. oder g.g.A. gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse. Artikel 37 Gemeinsame Kontrollbestimmungen (1)   Die Kontrollen werden in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Erzeugung stattgefunden hat, unbeschadet zufalls- oder risikobasierter Kontrollen im Abgangsmitgliedstaat. Bei stichprobenartigen Kontrollen wird durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sichergestellt, dass sie für das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der erzeugten, vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen. (2)   Die Kontrollen gemäß Absatz 1 bestehen aus Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen. Die Verwaltungskontrollen umfassen gegebenenfalls Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in hinreichend begründeten Fällen oder bei Maßnahmen, für die systematisch Vor-Ort-Kontrollen stattfinden, nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Die Kontrollen werden anhand einer Stichprobe eines geeigneten Prozentsatzes von Erzeugern auf Basis einer Risikoanalyse durchgeführt. Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen nachzuvollziehen. (3)   Bezüglich der Weinbaukartei überprüfen die Mitgliedstaaten bei jedem Winzer und jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, der bzw. die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 31 vorlegen muss, ob die strukturelle Situation, die sich aus dem Dossier des Winzers und dem Produktionsdossier gemäß den Anhängen III und IV ergibt, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die Dossiers werden auf der Grundlage dieser Überprüfung angepasst. (4)   Die Kontrollen von Wein und anderen Weinbauerzeugnissen aus Drittländern werden anhand des Dokuments V I 1 in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Erzeugnisse in das Gebiet der Union gelangen. Artikel 38 Kontrollierte Personen (1)   Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach dieser Verordnung unterzogen werden, dürfen diese in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern. (2)   Marktteilnehmer, bei denen Bedienstete einer zuständigen Behörde Proben entnehmen, a) dürfen die Probenahme in keiner Weise behindern und b) müssen den Bediensteten alle aufgrund dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verlangten Auskünfte erteilen. Artikel 39 Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten Das Europäische Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor führt und aktualisiert fortlaufend auf Unionsebene auf der Grundlage von Daten, die von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten übermittelt werden, eine Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten. Diese Daten werden durch harmonisierte Isotopenanalysen der Ethanol- und Wasserbestandteile von Weinbauerzeugnissen gewonnen und ermöglichen entsprechende Kontrollen während der Vermarktung im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Vorschriften und Verfahren, die in den Artikeln 27, 28 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 festgelegt sind. Artikel 40 Zuständige Behörden und Kontaktstellen Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 37 zuständigen Behörden. Diese Behörden müssen über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügen, damit diese Kontrollen wirksam durchgeführt werden können. Beauftragt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor, so gibt er deren besondere Zuständigkeiten an und koordiniert ihre Tätigkeiten. Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle, die die Verbindungen mit der Kommission, den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und Drittländer wahrnimmt und Ersuchen um Amtshilfe entgegennimmt und weiterleitet. Artikel 41 Befugnisse der Bediensteten Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bediensteten seiner zuständigen Behörden die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Er stellt sicher, dass diese Bediensteten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten der von ihm hierzu ermächtigten anderen Stellen, a) Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Bereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten; b) Zugang zu den Geschäfts- oder Lagerräumen und den Transportmitteln jeder Person erhalten, die Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die im Weinsektor verwendet werden, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert; c) Bestandsaufnahmen von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen erstellen können; d) von den Weinbauerzeugnissen, den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen und den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können; e) in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können; f) einstweilige Maßnahmen bezüglich der Herstellung, Lagerung, Beförderung, Bezeichnung, Aufmachung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen treffen können, wenn ein begründeter Verdacht auf einen schweren Verstoß gegen Unionsrecht besteht, insbesondere bei betrügerischen Vorgängen oder gesundheitlichen Risiken. Artikel 42 Koordinierung der Kontrollen und Zugang zu den Informationen Für die Kontrollen betreffend die anhand der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 durchgeführten Beförderungen haben die gemäß Artikel 40 benannten zuständigen Behörden Zugang zu den im EDV-gestützten System gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG enthaltenen Informationen und zu Informationen über die Verbringungen von Weinbauerzeugnissen, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Kapitel IV der genannten Richtlinie befördert werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben auch Zugang zu den Informationen, die in den Informationssystemen enthalten sind, die für die Kontrolle der Verbringungen anderer als der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Weinbauerzeugnisse eingerichtet wurden. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden. Artikel 43 Amtshilfe (1)   Führt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet Kontrollen durch, so kann sie eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, der direkt oder indirekt betroffen sein könnte, um Auskünfte ersuchen. Eine solche Anfrage erfolgt über die Kontaktstellen gemäß Artikel 40 Absatz 3, und die Amtshilfe wird umgehend geleistet. Die Kommission wird in allen Fällen unterrichtet, in denen die Kontrollen nach Unterabsatz 1 Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland betreffen, deren Vermarktung möglicherweise für andere Mitgliedstaaten von besonderem Belang ist. Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe geeigneten Auskünfte. (2)   Auf begründeten Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte Behörde Kontrollen durch, mit denen sich die angestrebten Ziele gemäß der Beschreibung im Antrag durchsetzen lassen, bzw. veranlasst deren Durchführung. Die ersuchte Behörde verfährt so, als handele sie in eigener Sache. (3)   Im Einvernehmen mit der ersuchten Behörde kann die ersuchende Behörde Bedienstete beauftragen, a) entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Auskünfte über die Anwendung der einschlägigen Vorschriften für Weinbauerzeugnisse der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 oder über die diesbezüglichen Kontrollen einzuholen, einschließlich der Anfertigung von Kopien der Transport- und sonstigen Dokumente oder Auszügen der Ein- und Ausgangsregister, b) oder den nach Absatz 2 beantragten Kontrollen — nach rechtzeitiger Benachrichtigung der ersuchten Behörde vor Beginn der Kontrollen — beizuwohnen. Die Kopien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen nur mit Zustimmung der ersuchten Behörde angefertigt werden. (4)   Die Bediensteten der ersuchten Behörde sind jederzeit für die im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen zuständig. (5)   Die Bediensteten der ersuchenden Behörde a) legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; b) verfügen unbeschadet der Beschränkungen, die der Mitgliedstaat der ersuchten Behörde seinen eigenen Bediensteten bei der Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt, i) über die Zugangsrechte nach Artikel 41 Buchstaben a und b, ii) über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Behörde nach Artikel 41 Buchstaben c und e durchgeführt werden. (6)   Die Kosten für die Entnahme, die Behandlung und den Versand der Proben und für die analytische und organoleptische Prüfung zu Kontrollzwecken trägt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die um die Probenahme ersucht hat. Diese Kosten berechnen sich nach den Sätzen, die in dem Mitgliedstaat gelten, auf dessen Gebiet diese Maßnahmen durchgeführt worden sind. Artikel 44 Beweiskraft Die von den Bediensteten einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Abschnitts getroffenen Feststellungen können von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht werden und haben den gleichen Wert wie Feststellungen der zuständigen nationalen Behörden. Artikel 45 Mitteilung des Verdachts auf Verstöße Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats den begründeten Verdacht hegen oder Kenntnis davon erhalten, dass ein Weinbauerzeugnis gegen die für Weinbauerzeugnisse geltenden einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verstößt oder seine Herstellung oder Vermarktung auf einer Betrugshandlung beruht, so unterrichtet die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats, für den dieser Verstoß gegen die Vorschriften von besonderem Belang und geeignet ist, verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen. Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen oder den Verdacht hegen, dass Weinbauerzeugnisse Gegenstand von Fälschungen waren, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder dass sie gegen Artikel 80 oder Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstoßen, unterrichtet die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich die Kommission und die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kontaktstellen der betroffenen Drittländer über das von der Kommission eingerichtete Informationssystem. ABSCHNITT II SANKTIONEN Artikel 46 Sanktionen und Wiedereinziehung von Kosten bei nicht genehmigten Anpflanzungen Die Mitgliedstaaten belegen Erzeuger, die die Verpflichtung gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllen, mit Geldstrafen. Der Mindestbetrag der Geldstrafe beträgt a) 6 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, rodet; b) 12 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen im ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist rodet; c) 20 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen nach dem ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist rodet. Wird das Jahreseinkommen in dem Gebiet, in dem die betreffenden Rebflächen liegen, auf über 6 000 EUR je Hektar geschätzt, so können die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 vorgesehenen Mindestbeträge proportional zu dem für diese Fläche geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar anheben. Sorgt der Mitgliedstaat auf eigene Kosten dafür, dass die nicht genehmigten Anpflanzungen gerodet werden, so werden die anfallenden Kosten zulasten des Erzeugers gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unter Berücksichtigung der Kosten für Arbeit, Maschineneinsatz und Transport und anderer anfallender Kosten objektiv berechnet. Derartige Kosten werden zu der angewandten Geldstrafe hinzugerechnet. Artikel 47 Sanktionen betreffend Begleitdokumente und Dokumente V I 1 bei Verstoß gegen bestimmte Unionsvorschriften (1)   Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 kann für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Marktteilnehmer ausgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen oder den Verdacht hegen, dass Weinbauerzeugnisse Gegenstand von Fälschungen waren, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder dass sie gegen Artikel 80 oder Artikel 90 der Vero

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.