Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission

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Quellenkennung: 32018R0273. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s der Dokumente gemäß den Artikeln 26 und 27; b) Name und Anschrift der Stelle des Drittlands, die das Dokument gemäß Buchstabe a ausgestellt oder die Genehmigung zur Ausstellung durch einen Erzeuger erteilt hat; c) das Datum, an dem das Dokument gemäß Buchstabe a ausgestellt wurde. Der Marktteilnehmer muss in der Lage sein, das Dokument V I 1, ein gleichwertiges Dokument gemäß Artikel 26 oder 27 oder das Teildokument V I 2 gemäß Artikel 22 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit auf Verlangen vorzulegen. (2)   Für die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Union, die ursprünglich in ein Drittland oder ein Gebiet gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG ausgeführt worden sind, enthält das Begleitdokument folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Behörden, diese Angaben abzurufen: a) den Verweis auf das für die ursprüngliche Versendung ausgestellte Begleitdokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung oder b) die Verweise auf sonstige vom Einführer vorgelegte Nachweise, die von der zuständigen Behörde bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union für den Ursprungsnachweis als ausreichend erachtet werden. (3)   Im Falle der Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG oder eines vom Abgangsmitgliedstaat eingeführten Informationssystems müssen die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels in dem verwendeten System enthalten sein. Artikel 16 Verweigerung der Annahme durch den Empfänger Verweigert der Empfänger die Annahme eines mit einem Begleitdokument beförderten Erzeugnisses teilweise oder vollständig, so bringt er auf der Rückseite des Begleitdokuments den Vermerk „Annahme verweigert“ an, trägt das Datum ein und unterzeichnet; gegebenenfalls vermerkt er die zurückgewiesene Menge in Litern oder Kilogramm. In diesem Fall kann das Erzeugnis mit demselben Begleitdokument an den Versender zurückgesandt oder bis zur Ausstellung eines neuen Begleitdokuments für die Rücksendung vom Beförderer eingelagert werden. Artikel 17 Beglaubigung eines Begleitdokuments im Falle eines schweren Verstoßes (1)   Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie den begründeten Verdacht, dass ein Versender ein Weinbauerzeugnis, das hinsichtlich seiner Erzeugungsbedingungen oder seiner Zusammensetzung nicht den Unionsvorschriften oder den dazu erlassenen nationalen Vorschriften entspricht, oder ein Weinbauerzeugnis, bei dem ein schwerer Verstoß in Bezug auf die Begleitdokumente begangen wurde, befördert oder befördert hat, kann sie verlangen, dass der Versender ein neues Begleitdokument ausstellt und den Sichtvermerk der zuständigen Stelle beantragt. Wird dieser Sichtvermerk erteilt, so kann er mit Auflagen für die weitere Verwendung des Erzeugnisses oder mit einem Verkaufsverbot für das Erzeugnis verbunden werden. Er ist mit einem Stempelabdruck, der Unterschrift eines Bediensteten der zuständigen Behörde sowie dem Datum zu versehen. (2)   Die in Absatz 1 genannte Behörde unterrichtet die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen innerhalb der Union gelten die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe oder die Meldung des Verdachts auf einen Verstoß gemäß Artikel 43 bzw. 45. Artikel 18 Maßnahmen bei nicht als schwerer Verstoß geltenden Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Begleitdokumente (1)   Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine Beförderung, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, ohne ein solches Begleitdokument oder mit einem Begleitdokument durchgeführt wird, das fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, und zwar durch Berichtigung der sachlichen Fehler oder durch Ausstellung eines neuen Dokuments. Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde versieht die in Anwendung dieser Vorschrift berichtigten oder neu ausgestellten Dokumente mit ihrem Stempel. Die Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten dürfen die betreffende Beförderung nur um die hierzu unbedingt erforderliche Zeit verzögern. Bei wiederholt durch ein und denselben Versender begangenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet die Behörde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen innerhalb der Union gelten die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe oder die Meldung des Verdachts auf einen Verstoß gemäß Artikel 43 bzw. 45. (2)   Ist die Behebung der Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht möglich, so verbietet die in dem Unterabsatz genannte Behörde den Weitertransport. Sie unterrichtet den Versender darüber und über die eingeleiteten Folgemaßnahmen. Diese Maßnahmen können ein Verkaufsverbot des Erzeugnisses einschließen. Artikel 19 Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse In einem Fall höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse im Verlauf der Beförderung, der zur Aufteilung oder zum vollständigen oder teilweisen Verlust der Sendung führt, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, bittet der Beförderer die dem Ort des unvorhergesehenen Ereignisses oder des Falls höherer Gewalt nächstgelegene zuständige Behörde, eine Tatbestandsaufnahme vorzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Weiterbeförderung zu treffen. ABSCHNITT II BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ABFERTIGUNG VON EINGEFÜHRTEN WEINBAUERZEUGNISSEN ZUM FREIEN VERKEHR Artikel 20 Konformitätsbescheinigung für eingeführte Weinbauerzeugnisse (1)   Das Begleitdokument für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen umfasst die Bescheinigung und das Analysebulletin gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und besteht aus einem einzigen Dokument (im Folgenden „Dokument V I 1“). Der Teil „Analysebulletin“ des Dokuments V I 1 braucht jedoch nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Erzeugnisse nicht für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt sind. Für die betreffenden Drittländer sind die zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 diejenigen, die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung genannt sind. (2)   Das Dokument V I 1 wird gemäß den Artikeln 22 bis 25 ausgestellt und verwendet und gilt als Bescheinigung dafür, dass das eingeführte Erzeugnis a) die Eigenschaften eines Weinbauerzeugnisses gemäß dem Unionsrecht oder im Einklang mit einem geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland aufweist; b) aus Trauben eines bestimmten Erntejahres gewonnen wurde oder für die Herstellung die angegebene(n) Keltertraubensorte(n) verwendet wurden; c) gegebenenfalls der Spezifikation einer geografischen Angabe im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht. Artikel 21 Ausnahmen Abweichend von Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die folgenden Ausnahmen: a) ein Dokument V I 1 ist nicht erforderlich für i) Erzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen beförderte Gesamtmenge 100 Liter nicht übersteigt; ii) Wein und Traubensaft im Übersiedlungsgut von Privatpersonen, die im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verlegen; iii) Wein in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, bis zu 30 Litern je Sendung; iv) Wein, Traubenmost und Traubensaft, die im persönlichen Gepäck von Reisenden im Sinne von Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates mitgeführt werden, bis zu 30 Litern je Reisendem; v) Wein und Traubensaft, die für Ausstellungen im Sinne von Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 bestimmt sind, sofern die Erzeugnisse in Behältnissen bis zu zwei Litern abgefüllt sind, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind; vi) Wein, Traubenmost und Traubensaft in anderen Behältnissen als denen gemäß Ziffer v, die zu wissenschaftlichen und technischen Versuchszwecken eingeführt werden, bis zu 100 Litern; vii) Wein und Traubensaft, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen eingeführt werden; viii) Wein und Traubensaft als Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr; ix) Wein und Traubensaft mit Ursprung und Abfüllung in der Union, die in ein Drittland ausgeführt worden sind und in das Zollgebiet der Union zurückverbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden; b) sofern der Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 60 Litern und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss abgefüllt ist und aus einem in der Liste in Anhang VII Teil IV Abschnitt A aufgeführten Land stammt, das besondere Garantien bietet, die von der Union akzeptiert wurden, sind in den Teil „Analysebulletin“ des Dokuments V I 1 nur die folgenden Angaben einzutragen: i) Vorhandener Alkoholgehalt, ii) Gesamtsäuregehalt, iii) Gesamtschwefeldioxidgehalt. Artikel 22 Vorschriften für die Ausstellung des Dokuments V I 1 und des Teildokuments V I 2 (1)   Das Dokument V I 1 wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang VII Teil I nach den in dem Anhang festgelegten technischen Vorschriften ausgestellt. Es wird von einem Bediensteten einer zuständigen Stelle und einem Bediensteten einer benannten Einrichtung oder Dienststelle, die in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführt ist, unterzeichnet. Das Original und eine Kopie des Dokuments V I 1 begleiten das Erzeugnis. Nach dem Muster in Anhang VII Teil II kann ein Auszug (im Folgenden „Teildokument V I 2“) ausgestellt werden, der die Angaben des Dokuments V I 1 oder — falls ein Teildokument V I 2 vorgelegt wurde — dieses Teildokuments V I 2 enthält und den Sichtvermerk einer Zollstelle in der Union trägt. Das Original und zwei Kopien des Teildokuments V I 2 begleiten das Erzeugnis. (2)   Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 werden mit einer laufenden Nummer versehen, die für die Dokumente V I 1 von der zuständigen Einrichtung, deren Bediensteter das Dokument unterzeichnet, und für die Teildokumente V I 2 von der Zollstelle, die den Sichtvermerk anbringt, zugeteilt wird. Artikel 23 Verwendung des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2 Bei der Abfertigung einer Partie zum zollrechtlich freien Verkehr werden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Abfertigung erfolgt, das Original und die Kopie des betreffenden Dokuments V I 1 oder das Original und die Kopien des Teildokuments V I 2 ausgehändigt, wobei wie folgt vorzugehen ist: a) Die Zollbehörden unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder auf der Rückseite des Originals und der Kopien des Teildokuments V I 2, händigen dem Verfügungsberechtigten das Original des Dokuments V I 1 oder das Original und eine Kopie des Teildokuments V I 2 wieder aus und bewahren eine Kopie des Dokuments V I 1 oder des Teildokuments V I 2 mindestens fünf Jahre lang auf; b) wird eine Partie vor ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr weiterversandt, so händigt der neue Versender den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die betreffende Partie befindet, das Dokument V I 1 bzw. das Teildokument V I 2 für diese Partie oder — wenn für die Partie zunächst ein Teildokument V I 2 und anschließend ein weiteres Teildokument V I 2 ausgestellt wurde — diese beiden Teildokumente V I 2 aus. Wird ein Teildokument V I 2 zusammen mit dem Dokument V I 1 eingereicht, so überprüfen die Zollbehörden, ob die Angaben im Dokument V I 1 mit den Angaben im Teildokument V I 2 übereinstimmen. Wird ein anschließend ausgestelltes Teildokument V I 2 zusammen mit dem vorhergehenden Teildokument V I 2 eingereicht, so überprüfen die Zollbehörden, ob die Angaben in dem vorhergehenden Teildokument V I 2 mit den Angaben im anschließend ausgestellten Teildokument V I 2 übereinstimmen, das sie mit einem Sichtvermerk versehen und das somit als dem vorhergehenden Teildokument V I 2 gleichwertig gilt. Die Zollbehörden unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2. Die Zollbehörden geben dem neuen Versender das Original des Dokuments V I 1 und aller Teildokumente V I 2 zurück und bewahren die Kopien mindestens fünf Jahre lang auf. Wird ein Erzeugnis in ein Drittland wiederausgeführt, so braucht jedoch kein Teildokument V I 2 ausgefüllt zu werden; c) wird eine Partie vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr geteilt, so händigt der Verfügungsberechtigte den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die aufzuteilende Partie befindet, das Original und die Kopie des Dokuments V I 1 bzw. des vorhergehenden Teildokuments V I 2 für diese Partie sowie für jede neue Partie das Original und zwei Kopien eines anschließend ausgestellten Teildokuments V I 2 aus. Die Zollbehörden überprüfen, ob die Angaben im Dokument V I 1 oder im vorhergehenden Teildokument V I 2 mit den Angaben in dem für jede neue Partie anschließend ausgestellten Teildokument V I 2 übereinstimmen. Bei Übereinstimmung versehen die Zollbehörden Letzteres mit einem Sichtvermerk, das somit als dem vorhergehenden Teildokument V I 2 gleichwertig gilt, und unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2. Sie geben dem Verfügungsberechtigten das Original des anschließend ausgestellten Teildokuments V I 2 zusammen mit dem Original des Dokuments V I 1 oder des vorhergehenden Teildokuments V I 2 zurück und bewahren mindestens fünf Jahre lang eine Kopie dieser Dokumente auf. Artikel 24 Verwendung des Dokuments V I 1 bei indirekter Einfuhr Falls ein Wein aus einem Drittland, in dessen Hoheitsgebiet er erzeugt wurde (im Folgenden „Ursprungsland“), vor der Ausfuhr in die Union in ein anderes Drittland (im Folgenden „Ausfuhrland“) ausgeführt wurde, ist das Dokument V I 1 für den betreffenden Wein ohne zusätzliche Analysen des Weins für die Einfuhr in die Union gültig, wenn es von den zuständigen Einrichtungen des Ausfuhrlandes auf der Grundlage eines von den zuständigen Einrichtungen des Ursprungslandes erteilten Dokuments V I 1 oder gleichwertigen Dokuments ausgestellt worden ist, sofern der Wein a) im Ursprungsland abgefüllt und etikettiert wurde und unverändert geblieben ist oder b) als Fassware aus dem Ursprungsland ausgeführt und im Ausfuhrland abgefüllt und etikettiert wurde, ohne anschließend einer anderen Behandlung unterzogen zu werden. Die zuständige Einrichtung des Ausfuhrlandes muss auf dem Dokument V I 1 bescheinigen, dass es sich um einen Wein im Sinne von Absatz 1 handelt, der die dort genannten Bedingungen erfüllt. Das Original oder eine beglaubigte Kopie des Dokuments V I 1 oder des gleichwertigen Dokuments des Ursprungslandes ist dem Dokument V I 1 des Ausfuhrlandes beizufügen. Zuständige Einrichtungen der Drittländer im Sinne dieses Artikels sind diejenigen, die in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführt sind. Artikel 25 Sondervorschriften für die Zertifizierung bestimmter Weine (1)   Bei Likörwein und Brennwein werden Dokumente V I 1 nur dann als gültig anerkannt, wenn eine in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführte zuständige Einrichtung in Feld 14 folgenden Vermerk eingetragen hat: „Es wird bescheinigt, dass der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden ist.“ (2)   Mit dem Dokument V I 1 kann bescheinigt werden, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem TRIPS-Übereinkommen, den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht. In diesem Fall wird in Feld 14 folgender Vermerk eingetragen: „Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein in dem betreffenden Weinbaugebiet erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslands die in Feld 6 angegebene geografische Angabe zuerkannt worden ist.“ (3)   Die Bescheinigung in Feld 14 gemäß den Absätzen 1 und 2 wird durch folgende Angaben ergänzt: a) Name und vollständige Anschrift der zuständigen Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat; b) Unterschrift eines Bediensteten der zuständigen Stelle; c) Stempel der zuständigen Stelle. Artikel 26 Vereinfachtes Verfahren (1)   Dokumente V I 1, die von Weinerzeugern in den in Anhang VII Teil IV Abschnitt B aufgeführten Drittländern ausgestellt wurden, die besondere, von der Union akzeptierte Garantien bieten, gelten als Dokumente V I 1, die von den zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 für die betreffenden Drittländer ausgestellt wurden, sofern die Erzeuger von den zuständigen Einrichtungen dieser Drittländer eine Einzelgenehmigung erhalten haben und der Kontrolle dieser Einrichtungen unterliegen. (2)   Die gemäß Absatz 1 ermächtigten Erzeuger verwenden V I 1-Dokumente, in die sie insbesondere Folgendes eintragen: a) in Feld 1 ihren Namen und ihre Anschrift sowie ihre Registriernummer im Drittland gemäß Anhang VII Teil IV Abschnitt B; b) in Feld 9 Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung des Drittlands, die die Genehmigung erteilt hat; c) in Feld 10 mindestens die in Artikel 21 Buchstabe b vorgesehenen Angaben. Die Erzeuger unterzeichnen an den hierfür vorgesehenen Stellen in den Feldern 9 und 10, nachdem sie die Worte „Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters“ gestrichen haben. Das Anbringen von Stempeln und die Angabe von Name und Anschrift der benannten Einrichtung oder Dienststelle sind nicht erforderlich. Artikel 27 Elektronisches Dokument (1)   Für die Einfuhr in die Union von Weinbauerzeugnissen aus Drittländern, die über ein Kontrollsystem verfügen, das von der Union gemäß Unterabsatz 2 als dem durch die Unionsvorschriften für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert wird, kann das Dokument V I 1 durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden. Ein Kontrollsystem in einem Drittland kann als dem von der Union für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert werden, wenn es zumindest folgende Bedingungen erfüllt: a) Es bietet ausreichende Garantien in Bezug auf die Art, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlandes erzeugten oder gehandelten Weinbauerzeugnisse; b) es gewährleistet Zugang zu den im verwendeten elektronischen System geführten Daten in Bezug auf die Registrierung und die Identifizierung von Markteilnehmern, zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen; c) es gewährleistet die Möglichkeit, die Daten gemäß Buchstabe b im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit zu prüfen. Drittländer, die über ein von der Union gemäß Unterabsatz 2 als gleichwertig akzeptiertes Kontrollsystem verfügen, werden in das Verzeichnis von Anhang VII Teil IV Abschnitt C aufgenommen. (2)   Das elektronische Dokument gemäß Absatz 1 enthält zumindest die für die Ausstellung des Dokuments V I 1 erforderlichen Angaben und einen einzigen administrativen Referenzcode, der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes oder unter deren Aufsicht zugeteilt wird. Dieser Code ist in den für die Einfuhr in das Zollgebiet der Union erforderlichen Handelspapieren anzugeben. (3)   Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt werden, gewährt das Ausfuhrdrittland Zugang zum elektronischen Dokument oder zu den für seine Ausstellung erforderlichen Angaben. Ist kein Zugang zu den betreffenden elektronischen Systemen verfügbar, können die Daten auch als Papierdokument angefordert werden. (4)   Für die Erteilung und Verwendung der Teildokumente V I 2 gemäß Artikel 22 Absatz 1 können auch EDV-gestützte Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Der Inhalt eines elektronischen Teildokuments V I 2 muss mit dem Inhalt des Papierdokuments übereinstimmen. KAPITEL V EIN- UND AUSGANGSREGISTER Artikel 28 Führung des Ein- und Ausgangsregisters (1)   Abweichend von Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Bestände jederzeit anhand von für die Finanzbuchhaltung verwendeten Geschäftsunterlagen kontrolliert werden können, sind zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters (in diesem Kapitel im Folgenden das „Register“) nicht verpflichtet: a) Marktteilnehmer, die ausschließlich Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, vorrätig halten oder zum Verkauf anbieten, sofern die Gesamtmenge bei konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert, 5 Liter oder 5 Kilogramm und bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter nicht überschreitet; b) Marktteilnehmer, die Getränke nur für den Konsum an Ort und Stelle verkaufen. (2)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Händler, die keine Erzeugnisse vorrätig halten, zur Führung des Registers verpflichtet sind, und können in diesem Fall die Vorschriften und Verfahren festlegen. (3)   Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der zur Führung des Registers verpflichteten Marktteilnehmer. Derartige Listen und Register, die bereits für andere Zwecke erstellt wurden, können auch für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden. (4)   Das Register wird für jedes Unternehmen einzeln geführt. Gehören unmittelbar an den Endverbraucher verkaufende Einzelhändler ein und demselben Unternehmen an und werden sie von einem oder mehreren Zentrallagern desselben Unternehmens beliefert, so ist jedes dieser Zentrallager unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a verpflichtet, das Register für die von ihm gelieferten Erzeugnisse zu führen. Lieferungen an Einzelhandelsgeschäfte werden im Register als Ausgänge verbucht. (5)   Das Register wird an den Orten geführt, an denen die Erzeugnisse gelagert sind. Sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Bestände jederzeit an den Orten, an denen die Erzeugnisse gelagert werden, anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, können die zuständigen Behörden jedoch genehmigen, dass die Führung des Registers a) am Sitz des Unternehmens erfolgt, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Lagerstätten desselben Unternehmens in derselben lokalen Verwaltungseinheit oder in unmittelbar benachbarten lokalen Verwaltungseinheiten gelagert werden; b) einem spezialisierten Unternehmen übertragen wird. Artikel 29 In das Register einzutragende Behandlungsarten (1)   Zur Führung des Registers verpflichtete Marktteilnehmer müssen die von ihnen im Einklang mit den Anforderungen und önologischen Verfahren gemäß Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Anhängen I A und I D der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angewendeten ön

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.