Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission

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Quellenkennung: 32018R0273. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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on Teildokumenten V I 2 für die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollte den Behörden der Mitgliedstaaten gestattet sein, solche Teildokumente nach von ihnen festzulegenden Verfahren elektronisch auszustellen. (32) Gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind natürliche oder juristische Personen, die Weinbauerzeugnisse besitzen, verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen. Für bestimmte Marktteilnehmer, deren Bestände oder Verkaufsmengen unter bestimmten Schwellenwerten liegen oder die ihre Erzeugnisse nur in ihren Räumlichkeiten verkaufen, würde das Führen eines Registers eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Sie sollten daher von dieser Auflage befreit werden. Für Transparenz- und Kontrollzwecke sollten die Mitgliedstaaten eine Liste der Marktteilnehmer führen, die zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters verpflichtet sind. Auch sollte im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit und Überwachung der Verbringungen und Bestände von Weinbauerzeugnissen festgelegt werden, dass für jedes Unternehmen ein gesondertes Register erforderlich ist sowie auf welche Weise es zu führen ist und welche Vorgänge in dem Register zu erfassen sind. (33) In dieser Verordnung sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, die für alle Marktteilnehmer gelten. Zur Erleichterung der Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten jedoch in der Lage sein, ergänzende Vorschriften über Angaben, die für bestimmte Erzeugnisse oder Behandlungen im Register aufzuführen sind, festzulegen und die Marktteilnehmer zu verpflichten, bestimmte in das Register einzutragende Behandlungen zu melden. Angesichts des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands, den diese Meldungen für bestimmte Marktteilnehmer verursachen können, ist es jedoch gerechtfertigt, die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, solche Meldungen vorzuschreiben, einzuschränken. (34) Um die Erfassung von Marktinformationsdaten für die Überwachung und Verwaltung des Marktes zu erleichtern und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten Bestimmungen festgelegt werden, wonach Erzeugungs- und Bestandsmeldungen von den betreffenden Marktteilnehmern mit Sitz in Mitgliedstaaten, die zur Führung einer Weinbaukartei verpflichtet sind, zu übermitteln sind. Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer Weinbaukartei verpflichtet sind, sollten jedoch die Möglichkeit haben, solche Meldungen zu verlangen. Um die Duplizierung von Daten zu vermeiden, sollten Mitgliedstaaten, die eine Weinbaukartei mit jährlich aktualisierten Angaben über die Rebflächen der einzelnen Winzer eingeführt haben, Marktteilnehmer von der Auflage befreien können, die Fläche in den Erzeugungsmeldungen anzugeben. (35) Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Marktverwaltung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, zusätzliche Daten über die Erzeugung von Trauben und Traubenmost für die Weinbereitung zu erheben. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Erntemeldungen vorzuschreiben. (36) Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Marktverwaltung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, Daten über Vorgänge zu erheben, die zwischen dem tatsächlichen Erntedatum und den Terminen für die Vorlage der Erzeugungs- und Erntemeldungen stattfinden und die Verarbeitung oder Vermarktung der geernteten Trauben und des daraus gewonnenen Traubenmostes oder -saftes betreffen. (37) Im Hinblick auf eine bessere Transparenz und Marktverwaltung sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, umfassendere Informationen anzufordern. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, Marktteilnehmer ohne Erzeugung oder Bestände von der Meldepflicht zu befreien. (38) Für die Zwecke von Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollten einheitliche Vorschriften für die Kontrollen festgelegt werden, die im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt durchzuführen sind. Daher sollten die Behörden, die für die Überwachung der Lagerung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen zuständig sind, über die erforderlichen Instrumente verfügen, um wirksame Kontrollen nach unionsweit einheitlichen Vorschriften hinsichtlich des Produktionspotenzials, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente, der Zertifizierung und des Ein- und Ausgangsregisters durchführen zu können. (39) Um die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und der Entnahme von Proben der Trauben und Weinbauerzeugnisse zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Betroffenen die Kontrollen nicht behindern dürfen und die Probenahmen erleichtern und die gemäß dieser Verordnung geforderten Informationen liefern müssen. (40) Um den Mitgliedstaaten wirksame Instrumente zur Begrenzung des Risikos von betrügerischen Weinmanipulationen an die Hand zu geben, wurde die in Artikel 89 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehene Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten bei dem der Gemeinsamen Forschungsstelle angehörenden Europäischen Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor eingerichtet und wird von diesem verwaltet. Durch die Anwendung von Referenzmethoden der Isotopenanalyse lässt sich die Anreicherung von Weinbauerzeugnissen besser kontrollieren oder der Zusatz von Wasser zu diesen Erzeugnissen nachweisen. Zusammen mit anderen Analysetechniken lässt sich mithilfe der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten die Konformität von Weinbauerzeugnissen mit den Angaben über Ursprung und Rebsorte überprüfen. Zu diesem Zweck sollten Vorschriften für die Anwendung von Referenzmethoden der Isotopenanalyse und für die Führung und Aktualisierung der Datenbank für Analysewerte festgelegt werden. (41) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Kontrollen im Weinsektor zuständigen Behörden wirksam arbeiten. Zu diesem Zweck sollten die Kontrollmaßnahmen zwischen den zuständigen Behörden koordiniert werden, wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Behörden für die Kontrollen im Weinsektor zuständig sind, und die Mitgliedstaaten sollten eine einzige Einrichtung benennen, die die Kontakte zu den anderen Mitgliedstaaten und zur Kommission wahrnimmt. (42) Zur Erleichterung der Kontrollen in der gesamten Union sollten die Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen treffen, damit die Bediensteten der zuständigen Behörden über angemessene Ermittlungsbefugnisse verfügen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. (43) Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit von Weinbauerzeugnissen und die Einhaltung der Unionsvorschriften im Weinsektor müssen die Koordinierung der Kontrollen und der Zugang zu Informationen für die zuständigen Behörden im Weinsektor gewährleistet werden. Um diesem Koordinierungsbedarf vollständig zu genügen, sollten die verschiedenen an den Kontrollen von verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnissen beteiligten Behörden Zugang zu den Informationen über die erfolgten Verbringungen dieser Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 2008/118/EG und der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 erhalten. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, dem mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingeführten EDV-gestützten System zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Rechnung zu tragen. (44) Die wechselseitige Abhängigkeit auf dem Weinmarkt und beim Handel zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden, die für Kontrollen zuständig sind. Im Interesse der wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen im Weinsektor sollten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können. Zu diesem Zweck sollten die Vorschriften für Amtshilfeersuchen festgelegt werden. Um die Abrechnung der Kosten für die Entnahme und den Versand der Proben, die analytischen und organoleptischen Prüfungen und die Bestellung eines Sachverständigen zu vereinfachen, sollte nach dem Grundsatz verfahren werden, dass diese Kosten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats getragen werden, der die Probenahme oder die Bestellung des Sachverständigen veranlasst hat. (45) Um die Wirksamkeit der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, sollte die vorliegende Verordnung eine Bestimmung über die Beweiskraft der Feststellungen enthalten, die bei Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat gemacht werden, in dem die Überprüfung vorgenommen wurde. (46) Um eine wirksame Betrugsbekämpfung zu ermöglichen, schwerwiegende Betrugsrisiken zu verhindern und bei dem Verdacht oder der Feststellung, dass Weinbauerzeugnisse nicht den Unionsvorschriften entsprechen, geeignete Maßnahmen treffen zu können, sollten die Kontaktstellen der betreffenden Mitgliedstaaten in der Lage sein, einander über derartige Fälle zu unterrichten. Zu diesem Zweck sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme verwenden. (47) Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sieht für Verstöße gegen Förderkriterien, Auflagen und andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, Verwaltungssanktionen vor. Gemäß Artikel 71 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind für nicht genehmigte Anpflanzungen Sanktionen vorzusehen. Um die abschreckende Wirkung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten diese Sanktionen nach dem Handelswert der auf den betreffenden Rebflächen erzeugten Weine staffeln können. Der Mindestwert dieser Sanktionen sollte dem durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar Rebfläche in der Union entsprechen, berechnet als Bruttogewinnspanne je Hektar Rebfläche. Ausgehend von diesem Mindestwert sollte abhängig vom Zeitpunkt des Verstoßes eine Staffelung der Sanktionen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit erhalten, gegen Erzeuger in einem bestimmten Gebiet höhere Mindestsanktionen zu verhängen, wenn der auf Unionsebene festgesetzte Mindestwert unter dem geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar der betreffenden Fläche liegt. Eine solche Anhebung des Mindestsanktionswertes sollte zu dem geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar des Gebiets, in dem die nicht genehmigte Rebfläche liegt, in einem angemessenen Verhältnis stehen. (48) Im Hinblick auf einen raschen und wirksamen Schutz der Verbraucher ist entscheidend, dass die Möglichkeit vorgesehen wird, die Verwendung der Begleitdokumente und Zertifizierungsverfahren für Marktteilnehmer auszusetzen, die nachgewiesenermaßen oder vermutlich gegen die Unionsvorschriften für die Erzeugung oder Beförderung von Weinbauerzeugnissen oder über die Anwendung vereinfachter Regelungen oder elektronischer Verfahren für Einfuhren verstoßen haben, wenn ein Betrug vorliegt oder ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht. (49) Zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung und einer ordnungsgemäßen Überwachung des Weinmarktes sollten Sanktionen mit abschreckender Wirkung vorgesehen werden, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung von Schwere und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes in den Fällen anzuwenden sind, in denen die Verpflichtungen zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters, zur Abgabe von Meldungen oder Mitteilungspflichten nicht eingehalten werden. (50) Um eine faire Behandlung der Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollten Bestimmungen für die Fälle offensichtlicher Irrtümer und außergewöhnlicher Umstände festgelegt werden. (51) Gemäß Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften über die obligatorischen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu erlassen. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, Art und Typ der mitzuteilenden Informationen und die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen festzulegen. (52) Um die Kontrolle der von Drittländern ausgestellten Dokumente für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen zu erleichtern, sollte die Kommission eine Liste der von Drittländern angemeldeten zuständigen Behörden, benannten Einrichtungen oder Dienststellen und ermächtigten Weinerzeuger, die solche Dokumente ausstellen können, erstellen und veröffentlichen. Zur Erleichterung der Kommunikation und Amtshilfeersuchen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission einerseits und Drittländern andererseits sollte die Kommission auch die in jedem Drittland benannte Kontaktstelle, die die Verbindungen mit der Kommission und den Mitgliedstaaten wahrnimmt, veröffentlichen. (53) Zur Gewährleistung der Qualität der Weinbauerzeugnisse sollten Bestimmungen für die Umsetzung des Verbots des vollständigen Auspressens von Weintrauben festgelegt werden. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Verbots erfordert eine angemessene Überwachung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung und ihrer endgültigen Verwendung. Zu diesem Zweck sollten Vorschriften über die Mindestmenge Alkohol, die nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, sowie über die Bedingungen festgelegt werden, die für die unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführende obligatorische Beseitigung von Nebenerzeugnissen im Besitz von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen gelten. Da diese Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Weinbereitung stehen, sollten sie zusammen mit den önologischen Verfahren und geltenden Einschränkungen für die Weinerzeugung in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufgeführt werden. Die genannte Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden. (54) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009, die durch die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 ersetzt werden, gestrichen werden. Aus demselben Grund sollten die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und die Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 aufgehoben werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf a) das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, b) die Weinbaukartei, c) anerkannte Begleitdokumente, Zertifizierungen und Vorschriften für Weineinfuhren, d) die Ein- und Ausgangsregister, e) obligatorische Meldungen, f) Kontrollen und die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, g) zuständige Behörden und gegenseitige Amtshilfe, h) Sanktionen, i) Mitteilungen und die Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)   „Winzer“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Union im Sinne des Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche besitzt, wenn der Ertrag dieser Fläche zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder die Fläche unter die Ausnahmen für Versuchs- und Edelreiserflächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fällt; b)   „Weinbauerzeugnisse“: die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme von Weinessig der KN-Codes 2209 00 11 und 2209 00 19; c)   „Weinbauparzelle“: landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder unter die Ausnahmen für Versuchs- und Edelreiserflächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fällt; d)   „aufgegebene Rebfläche“: mit Reben bepflanzte Fläche, die seit mehr als fünf Weinwirtschaftsjahren nicht mehr regelmäßigen Kulturmaßnahmen zur Gewinnung eines vermarktungsfähigen Erzeugnisses unterzogen wird, unbeschadet von den Mitgliedstaaten festgelegter Sonderfälle, und durch deren Rodung der Erzeuger nicht länger Anspruch auf eine Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat; e)   „Traubenerzeuger“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die die Trauben einer Rebfläche erntet, um sie für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen durch Dritte zu vermarkten oder um sie zu kommerziellen Zwecken im eigenen Betrieb zu Weinbauerzeugnissen zu verarbeiten oder sie auf eigene Rechnung verarbeiten zu lassen; f)   „Verarbeiter“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, durch die oder auf deren Rechnung Wein zu Weinen, Likörweinen, Schaumweinen und Perlweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweinen oder aromatischen Qualitätsschaumweinen verarbeitet wird; g)   „Einzelhändler“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die gewerbsmäßig Wein und Traubenmost in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen, die Keller und Einrichtungen für die Lagerung bzw. Abfüllung von erheblichen Weinmengen benutzen oder als ambulante Händler Fassware verkaufen; h)   „Abfüllung“: das Einfüllen von Wein als Enderzeugnis in Behältnisse mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger zu gewerblichen Zwecken; i)   „Abfüller“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt; j)   „Händler“: eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, ausgenommen private Verbraucher oder Einzelhändler, die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse vorrätig hält oder am Handel mit diesen Erzeugnissen beteiligt ist und die Erzeugnisse gegebenenfalls auch in Flaschen abfüllt, mit Ausnahme von Brennereien; k)   „Weinwirtschaftsjahr“: das Wirtschaftsjahr für den Weinsektor gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. (2)   Für die Zwecke der Kapitel IV bis VIII dieser Verordnung, mit Ausnahme des Artikels 47, und der Kapitel IV bis VII der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission bezeichnet der Begriff „Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die selbst zu gewerblichen Zwecken frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein zu Wein oder Most verarbeitet oder auf eigene Rechnung verarbeiten lässt. (3)   Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 bezeichnet der Begriff „Kleinerzeuger“ Erzeuger, die — auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren — durchschnittlich weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr erzeugen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, von der Definition der „Kleinerzeuger“ diejenigen Erzeuger auszuschließen, die frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein zum Zweck der Weinbereitung ankaufen. KAPITEL II GENEHMIGUNGSSYSTEM FÜR REBPFLANZUNGEN Artikel 3 Vom Genehmigungssystem für Rebpflanzen ausgenommene Flächen (1)   Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der genannten Verordnung, die die einschlägigen Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erfüllen. (2)   Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist den zuständigen Behörden vorab mitzuteilen. Die Mitteilung muss alle relevanten Informationen über diese Flächen und den Zeitraum enthalten, in dem der Versuch bzw. die Edelreisererzeugung stattfindet. Verlängerungen dieser Zeiträume sind den zuständigen Behörden ebenfalls mitzuteilen. Wird davon ausgegangen, dass kein Marktstörungsrisiko besteht, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die während der Zeiträume gemäß Unterabsatz 1 auf diesen Flächen erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können. Nach Ablauf dieser Zeiträume a) wird dem Erzeuger für die betreffende Fläche eine Genehmigung gemäß Artikel 64 oder 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt, damit die auf dieser Fläche erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können, oder b) rodet der Erzeuger diese Fläche auf eigene Kosten gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmte Flächen, die im Anschluss an die Gewährung neuer Pflanzungsrechte vor dem 1. Januar 2016 bepflanzt wurden, müssen auch nach diesem Datum alle Bedingungen für die Nutzung derartiger Rechte weiterhin erfüllen, d. h. bis zum Ablauf des Zeitraums für den Versuch oder für die Edelreisererzeugung, für den bzw. die sie gewährt wurden. Nach Ablauf dieser Zeiträume geltend die Vorschriften der Unterabsätze 1 und 2. (3)   Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Winzers bestimmt sind, ist an folgende Bedingungen gebunden: a) Die Fläche darf 0,1 ha nicht überschreiten; b) der betreffende Winzer erzeugt weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken. Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten bestimmte nicht gewerbliche Organisationen als dem Haushalt des Winzers gleichwertig ansehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Pflanzungen gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilt werden müssen. (4)   Erzeuger, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts eine bestimmte Rebfläche verloren haben, haben Anspruch auf die Bepflanzung einer neuen Fläche, sofern diese neu bepflanzte Fläche 105 % der verloren gegangenen reinen Rebfläche nicht überschreitet. Die neu bepflanzte Fläche wird im Weinbauregister eingetragen. (5)   Die Rodung von Flächen, für die die Ausnahme gemäß den Absätzen 2 und 3 gewährt wurde, berechtigt nicht zu einer Wiederbepflanzungsgenehmigung im Sinne von Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Eine solche Genehmigung wird jedoch erteilt bei Rodung von Flächen, die im Rahmen der Ausnahme gemäß Absatz 4 neu bepflanzt wurden. Artikel 4 Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen (1)   Soweit die Mitgliedstaaten das Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.