Europäische Union

78/823/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. September 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.824 - Sortenschutzrecht - Maissaatgut) (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31978D0823. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lten für das Verhalten der Nungesser KG gegen die BAYWA AG, mit der sie diese daran hinderte, Ausfuhren nach Frankreich vorzunehmen. Die Tatsache, daß das INRA seine ursprüngliche Sortenschutzrechte für Deutschland an Herrn Eisele übertragen hat, wo dieser somit eingetragener Inhaber eines Sortenschutzrechts und Inhaber eines abgeleiteten Rechts wurde, entzieht die Verträge von 1960 und 1965 nicht der Anwendung des Artikels 85. Solange Herr Eisele die betreffenden Sorten nicht selber zuechtet, bleibt er trotz der besagten Eintragung in Deutschland Lizenznehmer. Die Übertragung der ausschließlichen INRA-Sortenschutzrechte an Herrn Eisele stellt vielmehr einen grundlegenden Bestandteil des Vertriebssystems für INRA-Sorten in Deutschland dar, insofern als diese formelle Rechtsposition des Lizenznehmers dazu benutzt werden kann, jede Art von Einfuhren von Originalerzeugnissen zu verhindern und so die Ausschließlichkeit dieses Lizenznehmers sowohl gegenüber dem Lizenzgeber als auch gegenüber Dritten zu stärken; b) die Verpflichtung für das INRA und die genannten Rechtserwerber gemäß Artikel 5 des Vertrages von 1965, auf eine Verhinderung aller Ausfuhren nach Deutschland hinzuwirken. Diese Verpflichtung legt den Umfang der Ausschließlichkeit des Vertriebs fest und beinhaltet für die Beteiligten, und wurde von ihnen auch tatsächlich so angewandt, daß - sie keine Ausfuhren nach Deutschland (Verbot direkter Ausfuhren) vornehmen dürfen und - sie alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um Dritte an der Ausfuhr nach Deutschland zu hindern (Verbot indirekter Ausfuhren). Die Wirkungen dieser Verpflichtungen wurden schon vorstehend in Zusammenhang mit der Ausschließlichkeit geprüft; c) die ebenfalls in Artikel 1 niedergelegte Verpflichtung des Lizenznehmers, kein anderes Saatgut als das der INRA-Sorten zu erzeugen und/oder zu verkaufen, wodurch er als potentieller Anbieter anderer Sorten auf dem deutschen Markt in den Jahren, in denen er diese Verpflichtung eingehalten hat, ausgeschaltet wurde; d) die Verpflichtung für den Lizenznehmer gemäß Artikel 2, das betreffende Saatgut nur an deutsche Betriebe zu liefern, die hinreichende persönliche und sachliche Garantien bieten. Damit bleibt die Wahl der Kriterien zur Bestimmung derartiger Garantien ihm überlassen, womit er über ein Druckmittel verfügt, das ausreicht, um jeden Absatz- oder Einfuhrversuch ohne seine Einwilligung abzuwenden. Da im übrigen jeder Sack Saatgut letztendlich in die Hände eines landwirtschaftlichen Saatgutverbrauchers gelangen soll, für den Artikel 2 nicht gelten kann, ist diese Bestimmung zu Zwecken einer Qualitätskontrolle gar nicht geeignet; e) die Verpflichtung für beide Parteien gemäß Artikel 2, die Wiederverkaufspreise in Deutschland gemeinsam festzusetzen. Diese Bestimmung, die die Handlungsfreiheit des Lizenznehmers in einem für den Wettbewerb entscheidenden Bereich eingeschränkt hätte, ist allerdings, soweit der Kommission bekannt ist, niemals angewandt worden; f) die Verpflichtung des Lizenznehmers gemäß Artikel 3, mindestens zwei Drittel des deutschen Bedarfs aus Frankreich einzuführen und selber nicht mehr als ein Drittel zu erzeugen oder erzeugen zu lassen. Durch diese Verpflichtungen bezueglich Hoechstmengen wurde die Handlungsfreiheit des Lizenznehmers in einem anderen wichtigen Bereich des Wettbewerbs, nämlich seiner Produktionspolitik in den Jahren, in denen sie eingehalten wurde, d. h. bis zum Jahr 1977, ausgeschaltet. B. Vergleich vom 14. November 1973 zwischen L. David KG und Herrn Eisele Die Verpflichtung der Louis David KG, künftig keine Einfuhren mehr nach Deutschland durchzuführen, wodurch ein Wettbewerber auf der Anbieterseite ausgeschaltet und zu den oben (siehe A) beschriebenen Auswirkungen beigetragen wird. Diese Verpflichtung ist um so einschränkender, als es sich um eine Ware handelt, die bereits ordnungsgemäß in Frankreich in den Verkehr gebracht ist, so daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 8. Juni 1971 (Rechtssache 78/70) die Möglichkeit gegeben sein muß, daß sie in der ganzen Gemeinschaft frei vertrieben werden kann. 4. Aufgrund der vorerwähnten Einschränkungen werden die Absatzmärkte aufgeteilt, indem der Handel zwischen Frankreich und Deutschland einem einzigen obligatorischen Zwischenhändler unterliegt. Sie beeinträchtigen spürbar den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und beeinflussen unmittelbar den Warenstrom zwischen diesen Staaten in einer Weise, die der Verwirklichung des Zieles eines einheitlichen Marktes abträglich ist. 5. Das betreffende Saatgut ist in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführt. Es muß daher geprüft werden, ob die hier betroffenen Vereinbarungen unter die Bestimmungen des Artikels 2 der vorgenannten Verordnung Nr. 26 des Rates fallen. Eine Ausnahme nach Artikel 2 liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor, und es kann folglich Artikel 85 Absatz 1 angewandt werden, und zwar aus folgenden Gründen: - Diese Vereinbarungen sind nicht Bestandteil und nicht verlängerter Arm einer nationalen Marktordnung für Maissaatgut. Die einzige Aufgabe der FRASEMA besteht darin, das INRA-Maissaatgut kommerziell auszuwerten ; dieses weist keine solchen Eigentümlichkeiten auf, als daß sein Markt von dem des Maissaatguts im allgemeinen unterschieden werden müsste. Die zwischen der INRA und der FRASEMA abgeschlossene Vereinbarung kann daher nicht als eine nationale Marktordnung für Maissaatgut gewertet werden. Eine solche nationale Marktordnung besteht übrigens weder in Frankreich noch in Deutschland ; vielmehr unterliegt der Markt für Maissaatgut den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 über die gemeinschaftliche Regelung des Marktes für Saatgut (1). - Diese Vereinbarungen tragen nicht dazu bei, die in Artikel 39 des EWG-Vertrags genannten Ziele zu erreichen. Aus der dritten Begründungserwägung der genannten Verordnung Nr. 26 geht hervor, daß diese Freistellung nach Artikel 2 hier nur dann gewährt werden könnte, wenn durch die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags auf diese Vereinbarungen die Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik im Maissaatgutsektor gefährdet würde. Die Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates enthalten, und die vorliegenden Vereinbarungen passen in keiner Weise in den Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung, so daß ein Verbot oder eine Abänderung der Vereinbarungen keinesfalls ihre ordnungsgemässe Ausführung beeinträchtigen könnte. Die Tatsache, daß Herr Kurt Eisele mit Hilfe der Vereinbarungen jeglichen Wettbewerb für INRA-Maissaatgut auf dem deutschen Markt ausschalten konnte, hat - wie schon erwähnt - dazu geführt, daß die Preise für Saatgut in Deutschland lange Zeit höher waren als die in Frankreich. Dieses Ergebnis steht an sich schon - zumindestens was Deutschland betrifft - im Widerspruch zu zwei in Artikel 39 des EWG-Vertrags genannten Zielen : der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Schließlich können die Vereinbarungen durch die Beschränkung der Erzeugung von INRA-Maissaatgut in Deutschland das Ziel der in Artikel 39 vorgesehenen Sicherheit der Versorgung gefährden, da sie in einer nicht zu unterschätzenden Weise die geographische Ausbreitung der Erzeugung in solchen Zonen der Gemeinschaft einschränken, in denen ein Anbau möglich wäre. Gerade durch eine solche Ausbreitung wäre die Gemeinschaft besser vor konjunkturellen Produktionseinbussen geschützt, die sich insbesondere durch lokale klimatische Erscheinungen ergeben können. - Diese Verträge sind weder Vereinbarungen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben noch solche zwischen Vereinigungen landwirtschaftlicher Betriebe oder Zusammenschlüssen dieser Vereinigungen aus einem Mitgliedstaat. 6. Da das vorliegende Verfahren nicht das Material für Anbauexperimente, wissenschaftliche Forschung oder Zuechtungsvorhaben betrifft, kann es die Erfuellung der dem INRA als öffentlichrechtlichem Unternehmen übertragenen Aufgabe nicht beeinträchtigen, unabhängig von der Frage, ob das INRA als Unternehmen im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des EWG-Vertrags gelten kann oder nicht. Seine Aufgaben werden gemäß Dekret der Französischen Republik Nr. 64-54 vom 16. Januar 1964 über das "Institut national de la recherche agronomique (Titel II) wie folgt eng umschrieben ; dabei wird der Absatz von Saatgut zum Zweck einer Kostendeckung im kommerziellen Sinne nicht genannt: Artikel 8: Aufgabe des INRA ist die Organisation, Durchführung und Veröffentlichung aller wissenschaftlichen Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Landwirtschaft, ... insbesondere bezueglich - der Verbesserung und der Entwicklung der Pflanzenerzeugung ... - der Erhaltung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse... - das Institut führt wirtschaftliche und gesellschaftswissenschaftliche Untersuchungen durch, die die Landwirtschaft und ihr Umfeld betreffen. Es prüft, regelt und veröffentlicht die Einzelheiten der Anwendung seiner Forschungsergebnisse... - es beantragt Patente für Erfindungen. 7. Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage bezueglich der Unzweckmässigkeit einer strengen Anwendung der Vertragsvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs und des freien Warenverkehrs wegen der besonderen Eigenschaften von Saatgut und des Schutzinhalts des Sortenschutzrechtes stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht ; denn die betroffenen Saatgutkategorien sind oben klar abgegrenzt worden, womit sich die Kommission eine Stellungnahme und Würdigung bezueglich der für die Forschung bestimmten Saatgutkategorien vorbehält. Diese hier behandelten Erzeugnisse werden unter der Verantwortung des Erzeugers und nur nach Maßgabe öffentlicher Vorschriften in den Verkehr gebracht, die gerade deshalb erlassen wurden, um allen aus ihrer pflanzlichen Natur erwachsenden Risiken zu begegnen. Da ausserdem der Schutz eines Lizenznehmers vor dem Wettbewerb des Lizenzgebers, vor dem anderer Mitlizenznehmer oder Dritter nicht zum spezifischen Gegenstand des Sortenschutzrechtes gehört, kann Artikel 36 des EWG-Vertrags keine Einschränkungen des freien Warenverkehrs mit amtlich zertifiziertem Saatgut rechtfertigen, ganz gleich ob es sich um Einfuhren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen (Artikel 30 des Vertrags) oder um Ausfuhren von einem Mitgliedstaat nach einem anderen (Artikel 34 des Vertrages) handelt. (1)ABl. Nr. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. Schließlich wurde auch die Notwendigkeit einer Beschränkung der Erzeugung auf seiten des Lizenznehmers als Folge der besonderen Natur von Saatgut, etwa wegen ungünstiger klimatischer Bedingungen im Land des Lizenznehmers, nicht nachgewiesen. So konnte die Kommission nicht feststellen, warum die klimatischen Bedingungen in Deutschland für die Erzeugung von 21 000 Doppelzentnern im Jahr 1974 hinreichend günstig waren, nicht jedoch für die Erzeugung der 80 000 Doppelzentner, die die deutsche Landwirtschaft in diesem Jahr insgesamt benötigte. Auch haben weder die Beteiligten nachgewiesen, noch hat die Kommission feststellen können, daß bei den in demselben Jahr von Herrn Bomberault in Deutschland angebotenen INRA-Sorten die Keimfähigkeit oder eine sonstige Eigenschaft aufgrund der besonderen Natur des Erzeugnisses irgendwelche Mängel gezeigt hätten. Es handelte sich vielmehr um vorschriftsmässig von französischen Saatguterzeugern erworbene Partien, die mithin ordnungsgemäß zertifiziert waren und von einem vom französischen Staat zugelassenen Händler angeboten wurden. Jedenfalls kann aus einer für den Verbraucher, und längerfristig auch für den Ruf einer Marke vermeintlich nachteiligen Eigenschaft, die an einer unkontrollierten Stelle in einer Vertriebskette eingetreten ist, keinesfalls die Berechtigung für eine allgemeine Ausnahme von den Artikeln 30 und 34 oder dem Artikel 85 des EWG-Vertrags abgeleitet werden. 8. Das in Anwendung von Artikel 85 des Vertrages durchzuführende Verfahren stellt die durch nationales Gesetz oder die durch die innerstaatliche verfassungsmässige Ordnung verliehenen Rechte weder hinsichtlich ihres Bestandes noch hinsichtlich ihres spezifischen Gegenstands in Frage. Das Ziel des Verfahrens besteht lediglich darin, im Sinne von Artikel 36 des EWG-Vertrags die Ausübung solcher Rechte zu begrenzen und hierdurch mit den Grundsätzen des EWG-Vertrags in Einklang zu bringen. 9. Demnach ist Artikel 85 Absatz 1 anwendbar. III. NICHTANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 kann Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß a) den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, b) diesen Unternehmen Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 1. Im Hinblick auf die Ausschließlichkeit der Lizenz ist folgendes festzustellen: a) Grundsätzlich könnten, wie beim Patent, für die Ausschließlichkeit der Herstellung durch Vermehrung, die einem Lizenznehmer innerhalb des Gemeinsamen Marktes von einem Sortenschutzrechts-Inhaber eingeräumt wird - so geschehen zugunsten von Herrn Eisele seitens des INRA oder der Erwerb von dessen Rechten, die die übrigen in der FRASEMA vereinten Sortenschutzinhaber und Saatguterzeuger sind - alle Voraussetzungen der Freistellung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 als erfuellt angesehen werden. Auch eine Ausschließlichkeit des Vertriebs mit Ausfuhrverbot kann in bestimmten Fällen in den Genuß der Freistellung kommen, namentlich, wenn sie zum Schutz von Klein- oder Mittelbetrieben bei der Erschließung eines neuen Marktes oder bei der Einführung eines neuen Erzeugnisses notwendig erscheint, und parallele Einfuhren nach wie vor möglich sind. b) Im vorliegenden Fall lässt die Kommission die Beurteilung der Herrn K. Eisele eingeräumten Ausschließlichkeit bei der Herstellung durch Vermehrung nach Artikel 85 Absatz 3 dahinstehen, da die zu einer Freistellung erforderlichen Bedingungen jedenfalls für die Ausschließlichkeit des Vertriebs und die darin enthaltenen Ausfuhrverbote aus folgenden Gründen nicht erfuellt sind: - die Voraussetzung der Erschließung eines neuen Marktes oder der Einführung eines neuen Produktes liegt nicht vor; - Herr K. Eisele genießt für das INRA-Saatgut, das er in Deutschland unter seinem ausschließlichen Vertriebsrecht verkauft, einen absoluten Gebietsschutz ; dies war bereits zu dem Zeitpunkt der Fall, als der Vertrieb der INRA-Sorten 200 und 258 anlief und diese Sorten auf dem deutschen Markt eingeführt wurden. Ein solcher absoluter Gebietsschutz hatte zur einzigen und unmittelbaren Folge, daß jede Einfuhr von Originalerzeugnissen, d. h. von INRA-Saatgut aus Frankreich, auf anderen Wegen verhindert wurde, obwohl in Deutschland eine ständige Nachfrage hiernach bestand. - Dies schließt bereits das Vorliegen der ersten Bedingung des Artikels 85 Absatz 3, nämlich das Bestehen einer Verbesserung der Warenversorgung oder -verteilung aus. Ausserdem konnten auf diese Weise die INRA-Sorten während all der Jahre an die Endverbraucher, die deutschen Landwirte, auf einem Preisniveau verkauft werden, das - verglichen mit den Preisen in Frankreich - eine angemessene Beteiligung an dem eventuell entstehenden Gewinn im Sinne der zweiten Bedingung des Artikels 85 Absatz 3, ausschloß. Die Kommission verkennt bei dieser Beurteilung nicht die besonderen Kosten für Werbung, andere Markterschließungsmaßnahmen usw., die einem Lizenznehmer in seinem Vertragsgebiet entstehen können, sei es durch dessen Grösse, sei es durch dessen Neuheit oder sei es aufgrund erheblicher Besonderheiten der Landessprache, örtlicher Gebräuche, öffentlich rechtlicher Vorschriften, des Klimas usw. Solchen Schwierigkeiten können die Beteiligten auch ohne Rückgriff auf mit dem EWG-Vertrag unvereinbare Beschränkungen begegnen. Sie können z.B. - und dies hat die FRASEMA zugunsten der Nungesser KG auch getan - dem Lizenznehmer, der derartige besondere Kosten zu tragen hat, einen Preisvorteil beim Einkauf einräumen. 2. Ein in Lizenzverträgen vereinbartes und tatsächlich befolgtes Verbot der Herstellung oder des Vertriebs konkurrierender Erzeugnisse steht dem technischen Fortschritt insofern entgegen, als es den Lizenznehmer daran hindert, andere, gegebenenfalls bessere Erzeugnisse zu entwickeln oder Lizenzen zu diesem Zweck zu beantragen. Daß Herr Eisele die konkurrierende Sorte LG 11 erzeugt oder verkauft, beweist im vorliegenden Fall, daß ein Wettbewerbsverbot in Saatgutvermehrungs- oder -vertriebsverträgen nicht a priori aus einem technischen, für Saatgut spezifischen Grund nach Artikel 85 Absatz 3 gerechtfertigt ist. Indessen ist zum vorliegenden Fall zu bemerken, daß diese Klausel von den Beteiligten nicht mehr angewandt wird. 3. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, Saatgut nur an Betriebe zu verkaufen, die persönliche oder fachliche Garantien bieten, könnte zu einer Verbesserung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 beitragen, sofern diese Garantien anhand objektiver Kriterien beurteilt werden. Im vorliegenden Fall gibt es solche Kriterien nicht. 4. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, seine Wiederverkaufspreise in Übereinstimmung mit dem Lizenzgeber oder dem Sortenschutzinhaber festzusetzen, und die Verpflichtung, sich danach zu richten, sind grundsätzlich nicht geeignet, sich im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 günstig auszuwirken. Soweit der Kommission bekannt ist, haben die Beteiligten diese Bestimmung jedoch niemals angewandt. 5. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, nicht mehr als als einen bestimmten Teil seines Bedarfs für den Absatz auf eigenem Gebiet zu erzeugen oder erzeugen zu lassen, trägt im vorliegenden Fall nicht zu einer technischen oder wirtschaftlichen Verbesserung bei. Weder haben die Beteiligten nachgewiesen noch hat die Kommission feststellen können, daß es bis 1978 nicht möglich gewesen wäre, in Deutschland unter Bedingungen, mit denen den gemeinschaftlichen Qualitätsnormen genügt werden konnte, mehr als 20 000 oder 25 000 Doppelzentner oder irgend eine andere Menge INRA-Maissaatgut zu erzeugen. 6. Die oben angeführten Beurteilungen können auch nicht durch die von Herrn Eisele vorgebrachten Einwände entkräftet werden, denen zufolge wegen der Benutzung von Scheiben-Sämaschinen hinsichtlich der Kalibrierung höhere Anforderungen für die Lieferungen an die auf seinem Gebiet ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe gestellt werden müssen ; Scheiben-Sämaschinen sind in Deutschland noch vorherrschend, während in Frankreich pneumatische Sämaschinen stärker verbreitet sind. Diese Einwände stehen jedoch im Widerspruch zu folgenden Feststellungen: a) Drei Viertel des aus Frankreich eingeführten und in Deutschland verkauften Maissaatguts werden in der gängigen Kalibrierung und entsprechend den vorgeschriebenen Keimfähigkeits- und Reinheitsnormen geliefert; b) es bestehen keine Schwierigkeiten, bei der schriftlichen oder mündlichen Bestellung die benötigte Kalibrierung und die dazugehörenden Scheiben aufzufordern ; dies gilt insbesondere für kompetente und gut ausgerüstete Großhändler, wie sie sowohl in Deutschland als auch in Frankreich tätig sind; c) auch vor der weiteren Verbreitung der pneumatischen Sämaschinen, die tatsächlich eine bessere Anpassung an die Kalibrierung ermöglichen, sind die Landwirte in Deutschland wie anderswo sehr wohl in der Lage, die entsprechende Scheibe in eine herkömmliche Sämaschine einzusetzen. Aus diesen Gründen ist der Einwand von Herrn Eisele, daß der Alleinverkauf in der jetzt angewandten Form mit Sicherheit die einzige Möglichkeit sei, die ungeordnete Einfuhr von an den deutschen Markt nicht angepasstem Saatgut zu verhindern und daß dadurch eine Verbesserung der Verteilung im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 erreicht würde, nicht begründet. Aus denselben Gründen kann er auch nicht damit gehört werden, daß er als Alleinvertriebsberechtigter nur durch einen absoluten Gebietsschutz in der Lage sei, die befriedigende Verteilung und Pflege des Erzeugnisses und die notwendige fachliche Beratung für den Landwirt zu übernehmen und mittelfristig aufrechtzuerhalten, und daß jede andere Lösung auf Dauer den Ruf der Marke INRA zerstören würde. Im übrigen konnten die Beteiligten im Verlauf der Ermittlungen kein eindeutiges Beispiel für nach Deutschland eingeführtes Saatgut anführen, das den Verbrauchern oder dem Ruf der betreffenden Marke Schaden zugefügt hätte, noch konnte die Kommission ein solches feststellen. 7. Der Vergleich zwischen Herrn K. Eisele und der Louis David KG vom 14. November 1973 und die damit verbundenen Beschränkungen sind nicht geeignet, Verbesserungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 herbeizuführen. 8. Die oben unter I bis D dargestellten Vereinbarungen erfuellen daher nicht die kumulativen Bedingungen des Artikels 85 Absatz 3 und können demnach nicht von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 freigestellt werden. Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 sind die beteiligten Unternehmen gehalten, die in dieser Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Inhalt und Anwendung der nachstehenden Bestimmungen a) des Vertrages vom 14. und 16. Dezember 1960 über die Abtretung der deutschen Sortenschutzrechte des INRA an Herrn K. Eisele, b) des Vertrages über die ausschließliche Vermehrung und den ausschließlichen Vertrieb von Maissaatgut, der am 5. Oktober 1965 zwischen dem INRA und Herrn K. Eisele geschlossen wurde, und c) des Vergleichs vom 14. November 1973 zwischen Herrn K. Eisele und dem Unternehmen Louis David KG zur Unterbindung von Einfuhren und Verkäufen von INRA-Saatgut nach Deutschland ohne Einwilligung des ersteren stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar: a) der Vertrag vom 14. und 16. Dezember 1960 insoweit, wie er Herrn K. Eisele in die Lage versetzt, seine Sortenschutzrechte geltend zu machen, um sich allen Einfuhren von amtlich zertifiziertem Maissaatgut der INRA-Sorten nach Deutschland oder entsprechenden Ausfuhren nach einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu widersetzen; b) der Vertrag vom 5. Oktober 1965 insoweit, wie er folgendes vorsieht: Artikel 1: Die Ausschließlichkeit der vom INRA erteilten Lizenz zur Herstellung durch Vermehrung und zum Vertrieb von amtlich zertifiziertem Maissaatgut, soweit durch ihre Auslegung und Anwendung folgendes bewirkt wird: - die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, das betreffende Saatgut in Deutschland durch andere Lizenznehmer weder erzeugen noch verkaufen zu lassen, - die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, das gleiche Saatgut in Deutschland weder selbst zu erzeugen noch selbst zu verkaufen, - die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, Dritte daran zu hindern, das betreffende Saatgut ohne Einwilligung des Lizenznehmers nach Deutschland zum Zweck der Verwendung oder des Weiterverkaufs einzuführen, - die Geltendmachung seines vertraglichen Alleinvertriebsrechts und seiner eigenen Sortenschutzrechte durch Herrn Eisele zum Zweck der Abwehr jeder Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach Deutschland oder der Verhinderung ihr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.