78/823/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. September 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.824 - Sortenschutzrecht - Maissaatgut) (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 286 vom 12/10/1978 S. 0023 - 0037
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. September 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.824 - Sortenschutzrecht - Maissaatgut) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) (78/823/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2, 3 und 4, im Hinblick auf die Anmeldung eines am 5. Oktober 1965 zwischen Herrn Kurt Eisele, Saatguthändler in Darmstadt (Deutschland) und dem Institut national de Recherche agronomique (INRA), Paris, geschlossenen Lizenzvertrags über die Vermehrung und den Vertrieb von Maissaatgut, die am 1. November 1965 gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 durch Herrn Kurt Eisele vorgenommen wurde, im Hinblick auf die Beschwerde, die von Herrn Robert Bomberault, Saatguthändler in Argent-sur-Sauldre (Cher/Frankreich) am 20. Februar 1974 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gegen den Vertrag Eisele/INRA vom 5. Oktober 1965 eingereicht wurde, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2) der Kommission am 11. März 1977, im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, die am 7. Dezember 1977 gemäß Artikel 10 der Verordnung 17 eingeholt wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: I. TATBESTAND A. Die Erzeugnisse 1. Bei den betreffenden Erzeugnissen handelt es sich um Maissaatgut bestimmter nachstehend definierter Kategorien, für die das INRA in Frankreich und Deutschland Sortenschutz und die Eintragung in die nationale Sortenschutzrolle der amtlich zur Zertifizierung und zum Handel zugelassenen Sorten erhalten hat oder wird. Diese Sorten sind gegenwärtig unter folgender Bezeichnung in den Sortenschutzrollen der beiden Länder eingetragen: - INRA 200 (in Frankreich) bzw. INRAFRÜH (in Deutschland) - INRA 258 (in Frankreich) bzw. INRAKORN (in Deutschland) - INRA 190 (in Frankreich) bzw. INRÄXPRESS (in Deutschland). Gemäß einer Vereinbarung vom 14. und 16. Dezember 1960 zwischen dem INRA und Herrn K. Eisele hat letzterer diese Sorten unter seinem Namen in Deutschland eintragen lassen, wo er in Übereinstimmung mit den dort geltenden Vorschriften die Rechte und Pflichten des Sortenschutzinhabers und des Verantwortlichen für die Erhaltungszuechtung wahrnimmt. Bei den von dem vorliegenden Verfahren betroffenen Saatgutkategorien handelt es sich hinsichtlich aller Sorten um solche, die üblicherweise zu dem Zweck in den Handel gebracht werden, um entweder sofort oder nach ihrer Vermehrung zur Erzielung ausreichender Mengen von den Landwirten für die jährliche Aussaat verwendet zu werden. Unter Bezugnahme auf die (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1) können diese Kategorien wie folgt gekennzeichnet werden: - amtlich zertifiziertes Saatgut im Sinne der vorgenannten Richtlinie, deren Artikel 3 den allgemeinen Grundsatz für die vorherige, obligatorische Anerkennung von für den Verkehr bestimmtem Saatgut enthält; - nicht amtlich zertifiziertes, aber dennoch ausnahmsweise als "Saatgut" in den Verkehr gebrachtes Saatgut aufgrund der in Artikel 3 Absatz 4 der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen, die derartige Verkäufe ohne Anerkennung in bestimmten Fällen ermöglichen. Das vorliegende Verfahren erstreckt sich somit nicht auf Saatgut, das nicht für den eigentlichen Verkehr zum Zweck des Grossanbaus, sondern für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke oder für Zuechtungsvorhaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstaben b) und c) der vorgenannten Richtlinie bestimmt ist. 2. Die wirtschaftliche Bedeutung des Maissaatguts hängt von dem für den Verbrauch bestimmten Mais ab, von dem in der EWG jährlich etwa 250 Millionen Doppelzentner in Form von Körner- oder Futtermais verwendet werden. Mais ist gegenwärtig aufgrund seiner Rentabilität in seinen zwei wichtigsten Verwendungsbereichen, nämlich in der Industrie und vor allem als Viehfutter anderen Getreidesorten (Weizen, Gerste, Hafer usw.) überlegen, deren Marktanteil entsprechend gesunken ist, obwohl sie in technischer Hinsicht an die Stelle von Mais treten könnten. Innerhalb von 20 Jahren sind der durchschnittliche Ertrag in der EWG von 23 auf 50 Doppelzentner je Hektar (100 dz auf guten Böden) und die für den Maisanbau gewonnenen Flächen von 500 000 auf 4 000 000 oder 5 000 000 ha je nach Jahren gestiegen, wovon ein Viertel auf den Anbau von Futtermais entfällt. Die Produktion von Maissaatgut in der Gemeinschaft passt sich immer mehr der Nachfrage nach dem Fertigerzeugnis an und schwankt jährlich zwischen 1 000 000 und 1 500 000 Doppelzentnern, was einem Umsatz von 200 bis 300 Millionen RE (2) auf der Einzelhandelsstufe gleichkommt. 30 bis 35 kg Saatgut sind für 1 Hektar Aussaat notwendig. Bei den gegenwärtigen Preisen zahlt der Landwirt, der das Saatgut für die Aussaat verwendet, also der "landwirtschaftliche Saatgutverbraucher", 1,5 bis 3 RE je kg, und sein Ernteerlös hängt vom Anbauertrag und von dem für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzten gemeinschaftlichen Richtpreis ab (3). Über drei Viertel des jährlich in der EWG verwendeten Maissaatguts werden in Frankreich angebaut. Italien und - in geringerem Umfang - die Bundesrepublik Deutschland teilen sich in den Rest. Der Handel mit Drittländern ist relativ gering. 3. Die für die landwirtschaftlichen Saatgutverbraucher bestimmte Massenproduktion von Maissaatgut wird von den Unternehmen der Saatguterzeugung durchgeführt, die hierzu das von den Sortenschutzinhabern gelieferte Ausgangsmaterial (Erbträger, Basissaatgut) vermehren. Durch Zuchtauswahl versuchen die Sortenschutzinhaber neue Verbindungen zwischen bereits bestehenden Sorten herzustellen, sichern die Beständigkeit der neuen Merkmale und zuechten somit neue Sorten, die sie in die Sortenschutzrolle eintragen lassen. In der Praxis besteht das gesamte den landwirtschaftlichen Saatgutverbrauchern verkaufte Maissaatgut aus Saatgut hybrider Sorten, die sich aus aufeinanderfolgenden Kreuzungen zwischen zwei oder mehreren anderen Sorten ergeben haben und in Frankreich als "hybrides commerciaux" bezeichnet werden. Gerade durch die systematische Anpassung des Maises an die gemässigten Klimazonen und durch die Entwicklung von Frühsorten konnten seine Anbauflächen ausgeweitet und die Erträge verbessert werden. Die französische Sortenschutzrolle enthält gegenwärtig mehr als 100 Maissorten, die damit in Frankreich und seit der Veröffentlichung eines Gemeinsamen Sortenkatalogs (4) auch in den übrigen Mitgliedstaaten für den Vertrieb zugelassen sind. Indessen werden wie bei allen in Großkulturen angebauten Getreidesorten zwei Drittel bis drei Viertel der jährlichen Aussaat in jedem Mitgliedstaat von höchstens 4 bis 5 erfolgreichen Sorten bestritten : von 1958/59 bis 1971/72 waren es die beiden Frühmaissorten INRAKORN und INRAFRÜH. Die Schutzrechte an all diesen, für den Vertrieb zugelassenen Sorten gehören etwa 10 der wichtigsten in Frankreich tätigen Sortenschutzinhaber, darunter das INRA. Sie verfügen ausserdem über Sortenschutzrechte an den meisten anderen Getreidearten. Abgesehen vom INRA sind diese Sortenschutzinhaber gleichzeitig Saatguterzeuger ; damit befinden sie sich an entscheidender Stelle in der Kette der Produktion von fast der gesamten von der Landwirtschaft in der Gemeinschaft verbrauchten Menge an "zertifiziertem Saatgut". Sie vergeben jedes Jahr einen mehr oder minder grossen Teil des Anbaus dieser Produktion in Unterauftrag an Tausende kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Saatgutvermehrer, die über die notwendigen Anbauflächen oder die unterschiedlichen (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66 ; geändert durch die Richtlinie 78/387/EWG der Kommission vom 18. April 1978, ABl. Nr. L 113 vom 25.4.1978, S. 13. (2)Den in der vorliegenden Entscheidung enthaltenen Schätzungen und Zahlenvergleichen liegen die jährlichen durchschnittlichen Umrechnungssätze der verschiedenen nationalen Währungen in EUR zugrunde, der bis 1977 vom Statistischen Amt der Gemeinschaft verwendeten Rechnungseinheit. Diese Sätze sind im Monatsbulletin der Allgemeinen Statistik "EUROSTAT" des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften unter der Rubrik "FINANCES" veröffentlicht (vgl. beispielsweise Bulletin EUROSTAT vom Februar 1977, S. 168). (3)Ende des Wirtschaftsjahres 1976/77 betrug dieser Richtpreis 15,2 RE (annähernd 53 DM bzw. 86 ffrs) je Doppelzentner. Bei einem Durchschnittsertrag von 40 Doppelzentnern je Hektar müssten demnach die theoretischen Durchschnittskosten der Aussaat 10 bis 15 % des landwirtschaftlichen Erlöses ausmachen. (4)Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 4. Gesamtausgabe (ABl. Nr. C 48 vom 20.2. 1978). klimatischen Voraussetzungen verfügen. Die Saatguterzeuger im strengen Sinne kaufen anschließend diesen Betrieben die gesamte Saatguternte ab und konzentrieren sie bei sich ; sie bereiten sie selbst auf und bringen das "zertifizierte Saatgut" unter Beachtung der einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften in den Verkehr. B. Gemeinschaftliche und nationale Vorschriften 1. Im Hinblick auf die besondere Natur von Saatgut im allgemeinen sowie mit Rücksicht auf seine bedeutsame Rolle für das landwirtschaftliche Erwerbsleben wurde auf Gemeinschaftsebene eine Reihe von Vorschriften erlassen, um eine ausgefeilte Kontrolle der Produktionsbedingungen zu gewährleisten und Mindestnormen für alle bestimmenden Merkmale der Qualität, insbesondere der Reinheit und der Keimfähigkeit, einzuführen (1). Diese Regelungen sollen den landwirtschaftlichen Saatgutverbrauchern auf Gemeinschaftsebene die Gewähr bieten, daß jedes in der EWG in den Verkehr gebrachte Saatgut ein hochwertiges Erzeugnis, nämlich ein Saatgut mit besten genetischen Eigenschaften und bester Keimqualität, und in allen Regionen identisch ist. Bevor eine neue Sorte in den Handel gelangen darf, muß sie in die nationale Sortenschutzrolle oder in den Gemeinsamen Sortenkatalog eingetragen werden. Hierfür gelten strenge Voraussetzungen : die Sorte muß unterscheidbar, homogen und in ihren Hauptmerkmalen beständig sein und im Vergleich zu den bereits eingetragenen Sorten Gebrauchswert haben. Die Saatguterzeuger sind für die Saatguterzeugung verantwortlich und führen Vermehrung sowie Aufbereitung (2) nach den für die Zertifizierung der Saatgutpartien vorgesehenen Vorschriften durch oder lassen diese durchführen. Die Saatgutpartien können erst verkauft werden, nachdem sie zertifiziert worden sind. Hierdurch wird bestätigt, daß eine Saatgutpartie nach Feldbesichtigung durch die Anerkennungsstelle und Untersuchung von Proben durch die amtlichen Prüflabors hinsichtlich der Sortenidentität und -reinheit, der technischen Reinheit der Keimung und anderer Kriterien mit den EWG-Normen übereinstimmt. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in einem Untersuchungsbericht der nationalen amtlichen Prüflabors festgehalten und den Anerkennungsstellen übermittelt. Diese bringen auf jedem Sack ein Etikett mit einer Reihe von Angaben an, die es erlauben, die Herkunft der Partie und damit die Wege, auf denen sie evtl. exportiert wurde, festzustellen. Ausserdem trägt es ein Datum, aus dem der Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, ob die Gefahr besteht, daß das Erzeugnis inzwischen von den vorgenannten Normen abweicht oder ob umgekehrt die letzten Untersuchungen erst so kurz zurückliegen, daß er hierin ganz sicher gehen kann. Auf Anforderung des Käufers wird jeder Partie neben anderen Unterlagen ihr Untersuchungsbericht auf dem Transport beigefügt. Die Keimqualitäten werden in diesem Bericht quantitativ als "Keimfähigkeit" wiedergegeben, die anhand einer Probe das genaue Verhältnis des aufgegangenen Samens zu den ausgesäten Samenkörnem bestimmt. Die "Triebkraft" hingegen bezeichnet lediglich eine wahrscheinliche, jedoch nicht meßbare Fähigkeit, ein ungünstiges Klima zu ertragen (3). Aufgrund der vorerwähnten Richtlinie des Rates ist die gemeinschaftliche Mindestnorm für die Keimfähigkeit von Maissaatgut auf 90 % reines (siehe B 1 oben) Saatgut festgesetzt (4). Tatsächlich besteht bei den Erzeugern von Maissaatgut allgemein das Bestreben, möglichst hochwertige Partien zu liefern. Insbesondere lag die von der Kommission für die letzten 10 Jahre ermittelte Keimfähigkeit der INRA-Maissaatgutpartien, die von der Gesamtheit der französischen Saatguterzeuger stammten, stets bei über 90 % und meist über 95 %. In den von den französischen Erzeugern oder für ihre Rechnung mit Herrn Eisele geschlossenen Kauf- und Lieferverträgen konnte die Kommission weder hinsichtlich der Keimung noch hinsichtlich der Kalibrierung irgendwelche besonderen Anforderungen feststellen, die kostenmässig von Bedeutung gewesen wären. Sie konnte auch bei einem Vergleich der amtlichen Untersuchungsberichte sämtlicher nach Deutschland ausgeführter Partien mit denen der in demselben Zeitraum in Frankreich verkauften Partien keinen Unterschied in den Kalibrierungs- oder Keimungsstatistiken feststellen. Diese Überwachungsvorschriften werden schließlich in einigen Mitgliedstaaten, so in Frankreich, noch durch die Ausstellung einer Gewerbekarte an jeden Sortenschutzinhaber, jeden Saatguterzeuger und auch jeden Saatguthändler - dies trifft damit auf Herrn Robert Bomberault zu - ergänzt. Die Karte ermächtigt ihn zur Ausübung seiner Tätigkeit aufgrund der amtlichen Bescheinigung seiner fachlichen Kompetenz, seiner gewerblichen Ausstattung und seiner persönlichen Zuverlässigkeit im Rahmen seiner beruflichen Funktion. 2. Auf nationaler Ebene wurden Vorschriften erlassen, um die Rechte der Sortenzuechter an den von ihnen entwickelten Sorten anzuerkennen und zu schützen. Hierbei handelt es sich insbesondere um - das deutsche Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 und seine Änderung vom 9. Dezember 1974, - das französische Gesetz Nr. 70-489 vom 11. Juni 1970 über den Sortenschutz. Fünf weitere Mitgliedstaaten verfügen über ähnliche Rechtsvorschriften (Dänemark, Vereinigtes Königreich, Belgien, Italien, Niederlande), während es in (1)Vorerwähnte Richtlinie 66/402/EWG. (2)Im wesentlichen Reinigung, chemische Behandlung und Kalibrierung. (3)Es gilt die Regel, daß oberhalb einer bestimmten Keimfähigkeit deren Zunahme zu einer überproportionalen Zunahme der Triebkraft und folglich der Zahl der tatsächlich aufgegangenen Saatkörner führt. Diese Besonderheiten des Keimverhaltens sind aber für die Erzeugung von Futtermais, auf den etwa 80 % der gesamten deutschen Produktion entfallen, uninteressant. (4)Vorerwähnte Richtlinie 66/402/EWG ; für die manchmal als Werbeargument benutzte "Triebkraft" wurde keine Norm aufgestellt. den beiden übrigen Mitgliedstaaten (Irland, Luxemburg) keine oder noch keine derartigen Regelungen gibt. Diese Gesetze wurden in Übereinstimmung mit dem am 2. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zum Schutz der Pflanzenzuechtungen, das die Grundlagen für die heute in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften geschaffen hat, erlassen oder diesem angepasst. Dank der schrittweisen Anwendung der vorgenannten Gemeinschaftsrichtlinien über den Verkehr mit Saatgut und des Gemeinsamen Sortenkatalogs in allen Mitgliedstaaten kann der Zuechter für jede neue von ihm entwikkelte Sorte, für die objektiv definierte Qualitätsmerkmale nachgewiesen werden, ein Schutzrecht erhalten. Aus der Gesamtheit dieser Regelungen ergibt sich unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen eine Reihe von wettbewerbspolitischen Auswirkungen. 3. Diese Auswirkungen sind die folgenden: - Nach dem deutschen Sortenschutzgesetz bewirkt der Sortenschutz, daß allein der Sortenschutzinhaber befugt ist, Vermehrungsgut seiner Sorten herzustellen und im Inland zu vertreiben. Diese Ausschließlichkeit erstreckt sich ausdrücklich auf Ausfuhren nach Ländern, in denen es keinen gleichwertigen Schutz gibt (§ 15 Sortenschutzgesetz); - nach dem in Frankreich geltenden Gesetz ist allein der Sortenschutzinhaber befugt, die gesamte oder einen Teil der Pflanze oder alle Fortpflanzungsbzw. Vermehrungselemente der Sorte, deren Rechte er hat, zu erzeugen, im Hoheitsgebiet einzuführen, zu verkaufen oder feilzubieten (Artikel 3 des Gesetzes Nr. 70-489). Die Auslegung dieser Gesetze sowie die von der Praxis (Privatverträge, Berufsverbände, landwirtschaftliche Organisationen des öffentlichen Rechts, Behörden und ihnen unterstellte staatliche Prüfstellen), namentlich von einigen nationalen Gerichten, aus ihnen gezogenen Folgerungen haben zu einer Situation geführt, die allmählich für alle Pflanzarten gilt. Jedwede Erzeugung, jedweder Vertrieb oder jede Einfuhr, auch zwischen zwei Mitgliedstaaten, sei es durch einen Lizenznehmer oder einen Dritten, unterliegen der vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung des Sortenschutzinhabers bzw. des Erwerbers seiner Rechte. Dieses Genehmigungserfordernis gilt für jedes Saatgut, und zwar auch für solches, das unmittelbar, d. h. durch einmalige Verwendung, zur Erzeugung von Konsumgetreide bestimmt ist. Für die gewerbsmässige Verwertung der geschützten Sorten mit Hilfe dieser neuen gesetzlichen Grundlagen bedienen sich die Sortenschutzinhaber neuerdings entsprechender Vertragsformen, wie der gegenseitigen Vertretung oder der vertikalen Lizenzvergabe, mit denen sie Erzeugung und Vertrieb sämtlicher Generationen und Kategorien von Saatgut und von Setzlingen der betreffenden Saatgutsorten ihrer Kontrolle unterwerfen. Insbesondere hängt der gesamte Handel zwischen den Mitgliedstaaten von ihrer vorherigen, ausdrücklichen Einwilligung ab. Damit sieht sich allmählich eine ganze, seit jeher spezialisierte Berufsgruppe, die für die Markttransparenz entscheidend war, vom Markt verdrängt : Es handelt sich dabei um die selbständigen Händler (1), die für eigene Rechnung, und die Zwischenmakler, die für fremde Rechnung tätig sind. 4. Speziell bei Maissaatgut kann man davon ausgehen, daß nunmehr alle wichtigen in den nationalen Schutzrollen eingetragenen Sorten geschützt sind. In der Regel verwertet jeder private Sortenschutzinhaber seine Sorten im eigenen Lande selber, d. h. er erzeugt, vermehrt und vertreibt das "zertifizierte Saatgut", während er in den anderen Ländern für diese Verwertung einen ausschließlichen Lizenznehmer hat. Da es somit zwischen den Mitgliedstaaten keinen Handel mit diesen Sorten gibt, er sei denn, unter der Kontrolle der Sortenschutzinhaber und ihrer Lizenznehmer, gibt es auf der Handelsstufe keinen Wettbewerb. Die Sorten des INRA werden von allen in Frankreich tätigen privaten Erzeugern gemeinsam verwertet, und zwar unter obligatorischer Einschaltung einer gemeinsamen Einrichtung (gegenwärtig die FRASEMA), die die Erzeugung und die Bestellungen unter ihnen aufteilt. Aufgrund der Handelsspannen der letzten Jahre ist es den grössten dieser privaten Sortenschutzinhaber gelungen, alle Stufen der Produktion und des Vertriebs der von ihnen verwerteten Sorten unter ihre Kontrolle zu bringen oder sich anzugliedern. Diese Entwicklung ist im internationalen Rahmen mit dem kürzlich erfolgten Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen durch die Unternehmen SANDOZ, CIBA-GEIGY, SHELL und anderen Gruppen am Kapital grosser amerikanischer Sortenschutzinhaber und somit ihrer Agenturen und Tochtergesellschaften in Europa einhergegangen. Dies ist ein Beweis für die Bedeutung, die die diversifizierten internationalen Grossunternehmen diesem Sektor in Zukunft beimessen. C. Die Beteiligten 1. Das INRA ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Aufgabe insbesondere die Verbesserung und Entwicklung der Pflanzenerzeugung ist. In diesem Zusammenhang sind seine Forschungs- und Aufklärungsarbeiten für die Entwicklung des Maisanbaus in ganz Europa richtungweisend gewesen. Gerade die Entwicklung der Sorten INRAKORN und INRAFRÜH ermöglichte ab 1957/58 den sprunghaften Anstieg der Erträge um 25 %. Zwischen 1958/59 und 1973/74 wurden drei Viertel der Frühaussaat von Mais in der Gemeinschaft mit INRA-Sorten oder mit aus dem INRA hervorgegangenen Sorten bestritten. Das INRA ist als öffentlich-rechtliche Einrichtung nicht befugt, seine Sorten selbst gewerbsmässig zu verwerten. Mit dieser Verwertung hat es gegen Entgelt die privaten Sortenschutzinhaber und Saatguterzeuger in Frankreich beauftragt, die sich zu diesem Zweck in einer Handelsgesellschaft zusammengeschlossen haben : bis (1)darunter einige landwirtschaftliche Genossenschaften. 1973 war dies die "Société des semences de base de maïs (SSBM)" in Paris. Durch eine Übereinkunft vom 13. August 1973 hat das INRA dann der Aktiengesellschaft "Française des semences de maïs (FRASEMA)" in Paris eine ausschließliche gebührenpflichtige Lizenz zur gewerbsmässigen Verwertung seiner Sorten in allen Ländern erteilt und sie in diesem Zusammenhang auch mit der Ausführung seiner früheren Verträge beauftragt. In dieser Vereinbarung, die für sämtliche INRA-Sorten, einschließlich der Erbträger, gilt, erteilt das INRA der FRASEMA unter anderem das ausschließliche Recht zur Ein- und Ausfuhr und verpflichtet sich, Wiedereinfuhren nach Frankreich zu unterbinden. Auf dieser Grundlage ist die FRASEMA damit an die Stelle des INRA getreten, was dessen vertragliche Beziehungen zu Herrn Eisele betrifft. Die vorliegende Entscheidung betrifft jedoch nicht diese Übereinkunft, die bei der Kommission nicht angemeldet wurde und gegebenenfalls in einem späteren Verfahren auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft wird. 2. Die FRASEMA wurde am 18. Juni 1973 gegründet. Ihre Aufgabe besteht darin, die Saatgutproduktion der INRA-Sorten zu programmieren und hierfür einen Verteilungsplan für ihre Aktionäre aufzustellen. Ausserdem führt sie für das "Basissaatgut" des INRA Erzeugung und Vertrieb und für das "zertifizierte Saatgut" des INRA die grenzueberschreitenden Käufe und Verkäufe durch. FRASEMA liegt gegenwärtig in den Händen von 18 Aktionären, die fast die Gesamtheit des in der französischen Landwirtschaft verwendeten "zertifizierten Saatguts" sämtlicher Sorten liefern. Die vier Hauptaktionäre (Coopérative LIMAGRAIN in Chappes, Coopérative CACBA in Pau, Établissement RAGT in Rodez, SICA France - Maïs in Toulouse) verfügen insgesamt über mehr als 60 % und acht andere Gesellschafter über jeweils weniger als 2 % des Kapitals. LIMAGRAIN, die allein die Hälfte der französischen Produktion besorgt, ist Inhaber der gegenwärtig am meisten verkauften Sorte, nämlich der konkurrierenden LG 11, die übrigens aus INRA-Erbträgern hervorgegangen ist und 1973 in die amtliche französische Sortenschutzrolle aufgenommen wurde. Sie machte 1975 ein gutes Drittel des Verbrauchs in der Gruppe der Frühsorten aus. Nachdem LIMAGRAIN innerhalb von zwei Jahren nacheinander die Kontrolle über das grösste französische Vertriebsunternehmen (Établissement Genest in Lyon) und ihren Hauptwettbewerber im Produktionssektor (Établissement Hodée in Corné/Maine-et-Loire) übernommen hatte, stieg ihr Umsatz 1975 auf fast 40 Millionen RE. Alle grossen Gesellschafter der FRASEMA stellen ausserdem Saatgut aufgrund von Lizenzen der grossen nordamerikanischen Sorteninhaber her (Pioneer, Dekalb, Funks, Cargill, Northrup King und Asgrow), die auf diese Weise jeweils über 1 bis 10 % des Gesamtmarktes der Mitgliedstaaten verfügen. Hierbei handelt es sich jedoch um Sorten, die seit 1958 - und dies gilt auch heute noch - von den INRA-Sorten oder von aus INRA-Sorten hervorgegangenen Erzeugnissen am Markt weit überfluegelt wurden. 3. Herr K. Eisele, Sortenschutzinhaber und Saatguthändler in Darmstadt, hatte mit dem INRA am 5. Oktober 1965 eine Vereinbarung geschlossen, die ihm das ausschließliche Recht zur Herstellung und zum Vertrieb der INRA-Sorten in Deutschland einräumte. Er hat dieses ausschließliche Recht in die Nungesser KG in Darnstadt eingebracht, deren einziger Komplementär und Hauptgesellschafter er selber ist. Diese Gesellschaft trat somit in die Rechte von Herrn Eisele hinsichtlich seiner Vertragsbeziehungen mit dem INRA und der FRASEMA ein, mit Ausnahme der Eintragung der Sorten beim Bundessortenamt, die im Namen von Herrn Eisele vorgenommen werden. Demgemäß wickelt die Nungesser KG die Handelsgeschäfte im Rahmen des Vertrages vom 5. Oktober 1965 ab. 4. Die Nungesser KG ist ein Unternehmen, das allgemein Saatgut herstellt und vertreibt. Bis 1973/74 entfielen etwa 20 % ihres Gesamtabsatzes in Deutschland auf die betreffenden INRA-Sorten. Dies entsprach 1974 einem Betrag von 13 Millionen DM bei einem Gesamtumsatz von insgesamt 64 Millionen DM. Bei Maissaatgut machte das von der Nungesser KG von 1960 bis 1972 verkaufte INRA-Saatgut jährlich etwa 50 bis 70 % des deutschen Marktes aus ; im Wirtschaftsjahr 1973/74 betrug dieser Anteil immer noch fast 40 %. Dieser Anteil hat sich ab 1974/75 verringert. Da Herr K. Eisele jedoch in der Zwischenzeit auch ausschließlicher Lizenznehmer von LIMAGRAIN für Deutschland geworden war, vertrieb die Nungesser KG sowohl die INRA-Sorten als auch die Sorte LG 11 und hielt somit ihren Gesamtanteil am deutschen Markt für Maissaatgut bei über 25 %. 5. Die Louis David KG in Meisenheim/Glan (Deutschland) ist ein mittleres Familienunternehmen, das seit jeher mit Saatgut aller Arten, einschließlich Mais, handelt und hierbei insbesondere Import-Export-geschäfte betreibt. D. Die Vereinbarungen 1. Der Inhalt der in dieser Angelegenheit betroffenen Vereinbarungen stellt sich insbesondere im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags wie folgt dar: 1.1. Der am 14. und 16. Dezember 1960 zwischen dem INRA und Herrn Kurt Eisele geschlossene Vertrag: Artikel 1 Herr Eisele ist beauftragt, das INRA beim Bundessortenamt zur Eintragung seiner Maissorten zu vertreten... Artikel 4 Herr Eisele verpflichtet sich, das INRA über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vermarktung der betreffenden Sorten in Deutschland zu unterrichten. Herr Eisele hat aufgrund dieses Vertrages die vom INRA entwickelten Maissorten auf seinen Namen beim Bundessortenamt eintragen lassen und ist demgemäß in Deutschland Inhaber der Schutzrechte an diesen Sorten geworden. 1.2. Der am 5. Oktober 1965 zwischen dem INRA und Herrn Kurt Eisele geschlossene Vertrag: Artikel 1 Das INRA räumt Herrn Eisele das ausschließliche Recht zur Durchführung des Vertriebs seiner Sorten in Deutschland ein ...; Herr Eisele ist verpflichtet, sich seinerseits nicht mit der Durchführung des Vertriebs anderer Maissorten als der INRA-Sorten zu befassen. Artikel 2 Herr Eisele verpflichtet sich, allen deutschen Unternehmen, die hinreichende sachliche und persönliche Garantien bieten, Saatgut zu liefern. Die Preise für diese Unternehmen, einschließlich der landwirtschaftlichen Genossenschaften, werden in Abstimmung mit dem INRA festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser Preise ist der Abgabepreis der französischen Exporteure zu berücksichtigen ... Artikel 3 Herr Eisele ist verpflichtet, mindestens zwei Drittel des für den deutschen Markt benötigten Saatguts durch obligatorische Einschaltung der mit der Zentralisierung und Koordinierung der Ausfuhren beauftragten französischen Einrichtung (zuerst die SSBM, später die FRASEMA) aus Frankreich einzuführen. Die darüber hinaus erforderlichen Mengen, d. h. höchstens ein Drittel des Bedarfs, kann er gegen Entrichtung einer Gebühr selber herstellen oder unter seiner Verantwortung herstellen lassen. Artikel 4 Herr Eisele verpflichtet sich, die Schutzrechte des INRA an den betreffenden Sorten zu wahren und insbesondere gegen Verletzungshandlungen vorzugehen. Er kann die international angemeldete Marke "INRA" benutzen und hat alle Vollmachten, die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Artikel 5 Das INRA verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß die geplante Einrichtung alle notwendigen Maßnahmen trifft, um Ausfuhren der INRA-Maissorten nach Deutschland ausserhalb der Regelung mit Herrn Eisele zu verhindern. 1.3. Der am 14. November 1973 zwischen Herrn K. Eisele und der Louis David KG vor dem Landgericht Bad Kreuznach geschlossene Vergleich (2.0 174/73): Artikel 1 Louis David verpflichtet sich, ohne Genehmigung von Herrn Eisele kein Saatgut der Sorte INRA 258/INRAKORN, das er aus Frankreich eingeführt hat, zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen. Artikel 2 Louis David verpflichtet sich, Herrn Eisele 4 000 DM als Schadenersatz für die ohne dessen Einwilligung vorgenommenen Einfuhren zu zahlen. Artikel 3 Louis David verpflichtet sich, die Verfahrenskosten zu tragen. 2. Diese Vereinbarungen haben sich in ihrer Anwendung unter den Beteiligten wie folgt ausgewirkt : Neben dem deutschen Lizenznehmer haben weder die FRASEMA noch eines ihrer Mitglieder in Deutschland Saatgut, einschließlich "zertifiziertes Saatgut" der INRA-Sorten, vermehrt, verkauft oder eingeführt. Für die Betroffenen ist diese ständige Zurückhaltung eine Frage des Herrn Eisele für Deutschland eingeräumten Ausschließlichkeitsrechts. Entgegen dem Vertrag vom 5. Oktober 1965 wurden die Verkaufspreise in Deutschland stets ohne Einschaltung des INRA festgesetzt. Zwischen drei Viertel und zwei Drittel des von der Nungesser KG in Deutschland verkauften INRA-Saatguts wurden jährlich aus Frankreich in Partien eingeführt, die vom französischen "Service officiel de contrôle" zertifiziert waren : 1973 waren es 50 000 von 60 000 Doppelzentnern, 1974 60 000 von 80 000 Doppelzentnern. Die Restmenge des in Deutschland von der Nungesser KG verkauften Saatguts wurde vom Lizenznehmer, Herrn Eisele, an Ort und Stelle hergestellt, der das erforderliche Basissaatgut von der FRASEMA ankaufte und die für den Absatz des "zertifizierten Saatguts" vorgesehenen, vertraglich vereinbarten Gebühren zahlte. Demgegenüber muß festgehalten werden, daß im Wirtschaftsjahr 1977/78 das in Deutschland erzeugte Saatgut fast dem gesamten deutschen Absatz der Nungesser KG von INRA-Sorten entsprach. Herr Eisele hat bis zum Wirtschaftsjahr 1973/74, als er ohne Widerspruch des INRA auch mit dem Vertrieb der Sorte LG 11 begann, keine anderen als die INRA-Maissorten in Deutschland hergestellt oder verkauft. Bezueglich der Ausfuhren hatte das INRA der Kommission in einer Antwort auf ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 mitgeteilt, daß etwaige Einschränkungen in seinen Verträgen nur die Erbträger, keineswegs aber das "zertifizierte Saatgut" beträfen. Demgegenüber wurde unter anderem noch am 29. Dezember 1975 vom "Bureau de gestion des variétés" des INRA unter dem Briefkopf des Landwirtschaftsministeriums in Paris und mit der Unterschrift des Herrn P. Bezot ein Schreiben an die FRASEMA gerichtet, in dem über "die Art und Weise, wie bestimmte Geschäfte zum Verkauf von INRA-Mais im Ausland abgewickelt wurden" Klage geführt und unterschiedslos angeordnet wurde: "Einfuhren oder Ausfuhren der Sorte... dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Sortenschutzinhabers keinesfalls durchgeführt werden... Die Nichtbefolgung dieser Klausel kann jederzeit ersatzlos zum Entzug der Verwertungslizenz durch den Sortenschutzinhaber führen... Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Mitglieder der FRASEMA an ihre Verpflichtung erinnerten, vor jedem Verkauf von INRA-Saatmais an das Ausland die Genehmigung des INRA oder seines ausschließlichen Beauftragten, nämlich der FRASEMA, einzuholen." (1) 3. Gegenüber Dritten haben sich die genannten Vereinbarungen in ihrer Anwendung wie folgt ausgewirkt : Die Einfuhr oder der Wiederverkauf in Deutschland durch Dritte wurde unter Berufung auf das Ausschließlichkeitsrecht von Herrn Eisele unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung und gerichtlicher Klagen nach Maßgabe des Sortenschutzgesetztes vom 20. Mai 1968 sowohl durch die FRASEMA als auch durch den deutschen Lizenznehmer rigoros unterbunden. So wurde zum Beispiel die Louis David KG zu dem gerichtlichen Vergleich vom 14. November 1973 gedrängt, aufgrund dessen sie 4 000 DM Schadenersatz zahlen musste, da sie ohne Einwilligung von Herrn Eisele 15 Tonnen "zertifiziertes Saatgut" der INRA-Sorten aus Frankreich eingeführt und in Deutschland wiederverkauft hatte. In gleicher Weise wurde dem Unternehmen Robert Bomberault in Argent/Sauldre, nachdem es in der vom Alfred-Strothe-Verlag in Hannover herausgegebenen Fachzeitschrift "Ernährungsdienst" (Ausgabe vom 19. Februar 1974) erstmalig ein Angebot über zertifiziertes und ordnungsgemäß in Frankreich, bei der FRASEMA angehörenden Saatguterzeugern erworbenes INRA-Saatgut veröffentlicht hatte, die Veröffentlichung ähnlicher Anzeigen verweigert. Diese Weigerung war auf den Druck zurückzuführen, den Herr Eisele und die FRASEMA auf den Verleger unter Berufung auf das deutsche Sortenschutzgesetz und das Herrn Eisele eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ausübten, sowie auf die Androhung gerichtlicher Schritte bei wiederholter Veröffentlichung dieser Anzeige. Denselben Druck übte die FRASEMA im übrigen durch mehrere Fernschreiben vom 20., 21. und 22. Februar 1974 unter Berufung auf das vertragliche Ausschließlichkeitsrecht des deutschen Lizenznehmers sowie auf das französische Gesetz vom 11. Juni 1970 auf Herrn Bomberault aus, um ihn von Ausfuhren nach Deutschland abzuhalten. Schließlich ließ Herr Eisele am 23. Februar in derselben Zeitschrift eine allgemeine Warnung vor unbefugten Einfuhren von INRA-Saatgut, auch aus anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes, veröffentlichen. Einige Tage später zogen mehrere deutsche Unternehmen, die an einem Angebot von Herrn Bomberault interessiert gewesen waren, durch Fernschreiben ihre Bestellung aus Angst vor gerichtlichen Schritten zurück. Selbst nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission vom 3. November 1976 hat die Nungesser KG weiterhin verlangt, daß die Ausfuhren von Saatgut der INRA-Sorten von Deutschland nach Frankreich ausschließlich über sie aufgrund der vorgenannten, mit dem INRA geschlossenen Lizenzverträge abgewickelt werden. So hat die Nungesser KG auf eine Anfrage der BAYWA AG in München vom 4. April 1977, die um eine Zustimmung zu einer Ausfuhr von INRA-Saatgut nach Frankreich nachsuchte, mit dieser erst am 19. April Kontakt aufgenommen, um ihre Antwort mitzuteilen. In diesem Geschäftszweig, wo die Geschäfte schnellstens und oft in einigen Stunden abgewickelt werden, schließt eine derartige Frist naturgemäß jede Möglichkeit eines Abschlusses aus. 4. Unter diesen Umständen hat der ausschließliche Lizenznehmer in Deutschland einen absoluten Gebietsschutz. Dies hat dazu geführt, daß er unter anderem von den deutschen Landwirten wesentlich höhere Preise verlangen kann, als dies für völlig identisches und unter denselben Bedingungen der Behandlung, Kalibrierung und Verpackung angebotenes Saatgut in Frankreich möglich wäre. Berücksichtigt man ausschließlich die durchschnittlichen Kilopreise ohne Mehrwertsteuer auf ein und derselben Vertriebsstufe zu verschiedenen signifikanten Zeitpunkten, so lagen die Verkaufspreise für "zertifiziertes Saatgut" INRAKORN (INRA 258) der französischen Erzeuger an die Nungesser KG (frei Kehl) geringfügig (gemäß Aussagen der FRASEMA um 10 bis 12 %) unter den von ihnen berechneten Abgabepreisen an die französischen Großhändler : Für die Aussaat im Frühjahr beliefen sich die von den französischen Großhändlern gezahlten Preise 1972 auf 2,60 ffrs, 1973 auf 2,55 ffrs, 1974 auf 2,75 ffrs und 1975 auf 3,00 ffrs. Die durchschnittlichen Wiederverkaufspreise der landwirtschaftlichen Genossenschaften und der lokalen Einzelhändler an die Landwirte für dasselbe Saatgut betrugen in den vier Jahren jeweils 3,00 - 3,00 - 3,10 und 4,00 ffrs (2). Nach den von der Nungesser KG und den Großhändlern veröffentlichten Preislisten sowie den der Kommission von Herrn Eisele selbst mitgeteilten Erklärungen der Genossenschaften und lokalen Handelsbetriebe lagen die durchschnittlichen Wiederverkaufspreise auf der Einzelhandelsstufe in Deutschland nicht unter 2,70 DM im Jahr 1972, 2,80 DM im Jahr 1973, 2,85 DM im Jahr 1974 und 2,90 DM im Jahr 1975. Die Preise differierten also im Frühjahr 1974, als Herr Bomberault seinen Ausfuhrversuch unternahm und die Beschwerde erhob, auf den einander gegenüberliegenden Ufern des Rheins zwischen (1)Übersetzung aus dem Französischen. (2)Beispielsweise hat das Straßburger Tochterunternehmen der Nungesser KG in den Monaten April und Mai 1974 drei Rechnungen erstellt, in denen die Einheitspreise von 3,00, 2,80 bzw. 3,20 ffrs pro kg eingesetzt wurden. Es handelt sich hier um Preise für Verkäufe an Einzelhändler oder örtliche Genossenschaften. Diese Preise liegen leicht über dem französischen Durchschnittspreis. 3,10 ffrs und 2,85 DM, was einer Differenz von 70 % gleichkommt. Aus diesem Grund besteht für Deutschland jedes Jahr eine starke potentielle Nachfrage nach Saatgut von französischen Händlern. Allein für das von Herrn Eisele 1974 abgesetzte INRA-Maissaatgut (nach seinen Erklärungen 80 000 Doppelzentner) hatten die Landwirtschaft und letztlich der deutsche Verbraucher mehrere Millionen Rechnungseinheiten für die zusätzlich entstandenen Handelsspannen aufzubringen, wenn man zum Vergleich die Situation nimmt, die auf einem einheitlichen Markt zwischen Mitgliedstaaten eigentlich hätte herrschen können. E. Die von der FRASEMA und von Herrn Eisele vorgebrachten Hauptargumente 1. Saatgut ist im Anhang II zum EWG-Vertrag aufgeführt. In gewisser Hinsicht könnte für das Vertragssystem INRA-FRASEMA-Nungesser Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates (1) betreffend die Vereinbarungen über die Produktion der in Anhang II genannten Erzeugnisse oder den Handel mit diesen Erzeugnissen, die Bestandteil einer nationalen Marktorganisation oder die zur Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele erforderlich sind, geltend gemacht werden. Unter diesem Blickwinkel seien insbesondere die FRASEMA und die Nungesser KG der verlängerte gewerbliche Arm einer landwirtschaftlichen Tätigkeit (der Vermehrung) und ihre notwendige Voraussetzung (durch den Vertrieb). Diese Tätigkeiten und der Gesellschaftszweck der FRASEMA stimmten im wesentlichen mit den Zielen des Artikels 39 des EWG-Vertrags bezueglich der Produktivität, der Lebenshaltung, der Stabilisierung der Märkte, der Sicherung der Versorgung und der angemessenen Preise für den Verbraucher überein. Aus diesen Gründen sei Artikel 85 gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 im vorliegenden Fall nicht anwendbar. 2. Die FRASEMA sei eine Einrichtung, die im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des EWG-Vertrags mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sei und hierzu vom INRA beauftragt wurde, das selbst eine nationale Einrichtung des öffentlichen Rechts ist und dem Landwirtschaftsministerium untersteht. Eine rigorose Anwendung der Wettbewerbsregeln und der Vorschriften über den freien Warenverkehr auf deren Tätigkeiten müsse ausgeschlossen werden, weil dies der Erfuellung ihrer Aufgabe entgegenstehen würde. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Kommission die meisten qualitativen und quantitativen Klauseln verbieten sollte, mit deren Hilfe allein die Qualität des Saatguts, die Stabilität des Marktes und folglich der grösste Nutzen für den Verbraucher sowohl in Frankreich als auch in Deutschland gewährleistet werden können. 3. Das Sortenschutzrecht sei ein besonderes Recht, und Saatgut dürfe bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht mit einem industriellen Erzeugnis gleichgestellt werden. Ein solches laufe nicht Gefahr, daß seine Eigenschaften durch den Ort oder die Bedingungen seiner Herstellung oder seines Vertriebs beeinträchtigt werden. Dagegen sei Saatgut kein eigentliches "Erzeugnis" ; für die Erhaltung sämtlicher Merkmale eines solchen lebenden Organismus seien Beschränkungen im Vertrieb notwendig und dies von seiner "Erzeugung" im engeren Sinne bis zu seiner Endverwendung durch landwirtschaftliche Saatgutverbraucher. Andernfalls wäre der Sortenschutzinhaber nicht vor der Unzulänglichkeit eines unkontrollierten Gliedes der Vertriebskette geschützt, wodurch ein Qualitätsabfall - zum Beispiel bei der Triebkraft oder bei der Kalibrierung - mit der Gefahr einer Beeinträchtigung des Rufs seiner Marke und einer rechtlichen Inanspruchnahm seiner selbst oder seines Vertreters heraufbeschworen werden könnte. Dieselben Erwägungen könnten auch eine Beschränkung der Erzeugung seitens des Lizenznehmers selbst notwendig machen, insbesondere aus klimatischen Gründen, was speziell für den Maisanbau in Deutschland gelte. 4. Ein Abweichen von der strengen Anwendung des Artikels 85 sei bereits gemäß Artikel 36 des EWG-Vertrags aus zwingenden Gründen des Pflanzenschutzes gerechtfertigt. Ausserdem hätten der Gerichtshof und die Kommission selbst auf dem Gebiet der nationalen gewerblichen Schutzrechte anerkannt, daß die Aufrechterhaltung dieser Rechte mit der Errichtung eines einheitlichen Marktes vereinbar ist, selbst wenn ihr Schutz zu einem Verbot oder einer Einschränkung der Ein- oder Ausfuhr führen müsse. Eine solche Vereinbarkeit liegt vor, wenn die Beschränkungen für die Wahrung der Rechte, die den spezifischen Gegenstand des zu sichernden gewerblichen Schutzrechts bilden, notwendig sind. Im vorliegenden Fall, wo es um den Sortenschutz geht, werde das Recht des Sortenschutzinhabers durch das Inverkehrbringen von INRA-Saatgut durch den Lizenznehmer in Deutschland ebensowenig wie durch das Inverkehrbringen in diesem Land ohne dessen Zustimmung erschöpft. Die auf das Saatgut verwendete ständige Sorgfalt sowie die ständigen Kontrollen sind hierfür ein ausreichender Grund. 5. Die in den vorliegenden Vereinbarungen als wettbewerbsbeschränkend beurteilten Klauseln beruhten auf dem deutschen und auf dem französischen Sortenschutzgesetz von 1968 bzw. 1970, die ihrerseits auf das Internationale Übereinkommen von 1961 zurückgehen. Daher könnten diese Vereinbarungen von der Kommission nicht im Rahmen des Artikels 85 in Frage gestellt werden. Hoechstens sei ein Angriff gegen diese nationalen Gesetze in einem Verfahren nach Artikel 169 des EWG-Vertrags wegen Nichterfuellung vertraglicher Verpflichtungen seitens der Mitgliedstaaten möglich. Dem vorliegenden Verfahren stehe überdies auch Artikel 14 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entgegen, weil es in das Eigentum (1)ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62 ; Verordnung zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen. als einem Grundrecht eingreife. Es stehe schließlich im Widerspruch zum Übereinkommen von Luxemburg (Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent vom 15. Dezember 1975), das in Artikel 43 Absätze 1 und 2 die Möglichkeit vorsieht, eine vertragliche Gebietslizenz mit ausschließlichen Charakter zu vereinbaren. II. ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 1. Das INRA, die FRASEMA, die Nungesser KG und die Louis David KG sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85. Dasselbe gilt für Herrn K. Eisele, denn er ist Saatguthändler und Inhaber der INRA-Sorten, die er durch Einfuhr, Vermehrung und Verkauf gewerblich in den Verkehr bringt. Die unter I bis D aufgeführten Verträge sind somit Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. 2. Diese Vereinbarungen bezwecken und bewirken aufgrund ihrer nachstehend aufgeführten Bestimmungen sowie der Auslegung und Anwendung, die sie erfahren haben, eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Angesichts des bedeutenden Marktanteils, den das Saatgut der geschützten INRA-Sorten seit 20 Jahren innehat, wirken sich die aus diesen Vereinbarungen resultierenden Einschränkungen vor allem auf den deutschen und den französischen Markt für Maissaatgut spürbar aus. 3. Es liegen folgende Einschränkungen vor: A. Vertrag vom 14. und 16. Dezember 1960 und Vertrag vom 5. Oktober 1965 zwischen dem INRA und Herrn Eisele a) Die Ausschließlichkeit der Herrn Eisele in Artikel 1 des Vertrages von 1965 gewährten Lizenz, soweit diese von den Beteiligten wie folgt ausgelegt und angewandt wird: - als Verpflichtung für das INRA oder die Erwerber seiner Rechte (die FRASEMA und die französischen Erzeuger als ihre Gesellschafter), die INRA-Sorten in Deutschland nicht durch andere Unternehmen erzeugen oder verwenden zu lassen, und als Verpflichtung, in diesem Gebiet diese Sorten weder selber zu erzeugen noch zu verwenden; - als Verpflichtung für das INRA und die genannten Rechtserwerber, andere Unternehmen nicht zum Vertrieb dieser Sorten in Deutschland zu ermächtigen, und als Verpflichtung, diese Sorten in Deutschland nicht selber zu vertreiben. Der wettbewerbsbeschränkende Charakter dieser Verpflichtungen liegt darin, daß der Lizenzgeber durch die Übertragung seiner Sortenschutzrechte in einem bestimmten Gebiet an ein einziges Unternehmen sich für die Gesamtdauer des Vertrages der Möglichkeit beraubt, in diesem Gebiet eine Lizenz an andere Unternehmen zu gewähren, wodurch diese als konkurrierende Anbieter in diesem Gebiet ausgeschaltet werden, selbst wenn sie die Bereitschaft, die Fähigkeit und die Mittel dazu haben. Ausserdem schaltet sich der Lizenzgeber, dadurch, daß er sich verpflichtet, im Lizenzgebiet diese Sorten weder selber herzustellen noch zu verkaufen, selbst aus und schaltet auch die FRASEMA und deren Mitglieder als Anbieter in diesem Gebiet aus. Diese Verpflichtungen, die die Ausübung eines Sortenschutzrechts durch seinen Inhaber einschränken, gehören nicht zum spezifischen Gegenstand dieses Rechts; - als Verpflichtung für das INRA und die genannten Rechtserwerber, Dritte daran zu hindern, die INRA-Sorten auszuführen, um sie in Deutschland zu verkaufen oder weiter zu verwenden; - die entsprechend dem Vertrag vom 14. und 16. Dezember 1960 erfolgte Geltendmachung seiner Sortenschutzrechte durch Herrn Eisele, um sich jeglicher Einfuhr nach Deutschland oder jeglicher Ausfuhr dieser Sorten durch Dritte in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu widersetzen. Die Unmöglichkeit für Dritte, ohne Einwilligung des INRA oder von Herrn Eisele das erwähnte Saatgut aus anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes nach Deutschland ein- oder von hier nach dort auszuführen, bewirkt eine Aufteilung der Absatzmärkte und nimmt den landwirtschaftlichen Saatgutverbrauchern in Deutschland jede echte Verhandlungsmöglichkeit, da sie das Saatgut von vornherein nur durch einen einzigen Anbieter erreicht. Der Druck, der auf Herrn Bomberault dahingehend ausgeuebt wurde, um ihn durch den Hinweis auf die vertragliche Ausschließlichkeit des deutschen Lizenznehmers und auf das französische Gesetz vom 11. Juni 1970 zu veranlassen, keine Ausfuhren nach Deutschland zu tätigen, sowie die Maßnahmen von Herrn Eisele gegen die Louis David KG und gegen den Alfred-Strothe-Verlag waren in dieser Hinsicht besonders wettbewerbsbeschränkend. Die gleichen Erwägungen gelten für das Verhalten der Nungesser KG gegen die BAYWA AG, mit der sie diese daran hinderte, Ausfuhren nach Frankreich vorzunehmen. Die Tatsache, daß das INRA seine ursprüngliche Sortenschutzrechte für Deutschland an Herrn Eisele übertragen hat, wo dieser somit eingetragener Inhaber eines Sortenschutzrechts und Inhaber eines abgeleiteten Rechts wurde, entzieht die Verträge von 1960 und 1965 nicht der Anwendung des Artikels 85. Solange Herr Eisele die betreffenden Sorten nicht selber zuechtet, bleibt er trotz der besagten Eintragung in Deutschland Lizenznehmer. Die Übertragung der ausschließlichen INRA-Sortenschutzrechte an Herrn Eisele stellt vielmehr einen grundlegenden Bestandteil des Vertriebssystems für INRA-Sorten in Deutschland dar, insofern als diese formelle Rechtsposition des Lizenznehmers dazu benutzt werden kann, jede Art von Einfuhren von Originalerzeugnissen zu verhindern und so die Ausschließlichkeit dieses Lizenznehmers sowohl gegenüber dem Lizenzgeber als auch gegenüber Dritten zu stärken; b) die Verpflichtung für das INRA und die genannten Rechtserwerber gemäß Artikel 5 des Vertrages von 1965, auf eine Verhinderung aller Ausfuhren nach Deutschland hinzuwirken. Diese Verpflichtung legt den Umfang der Ausschließlichkeit des Vertriebs fest und beinhaltet für die Beteiligten, und wurde von ihnen auch tatsächlich so angewandt, daß - sie keine Ausfuhren nach Deutschland (Verbot direkter Ausfuhren) vornehmen dürfen und - sie alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um Dritte an der Ausfuhr nach Deutschland zu hindern (Verbot indirekter Ausfuhren). Die Wirkungen dieser Verpflichtungen wurden schon vorstehend in Zusammenhang mit der Ausschließlichkeit geprüft; c) die ebenfalls in Artikel 1 niedergelegte Verpflichtung des Lizenznehmers, kein anderes Saatgut als das der INRA-Sorten zu erzeugen und/oder zu verkaufen, wodurch er als potentieller Anbieter anderer Sorten auf dem deutschen Markt in den Jahren, in denen er diese Verpflichtung eingehalten hat, ausgeschaltet wurde; d) die Verpflichtung für den Lizenznehmer gemäß Artikel 2, das betreffende Saatgut nur an deutsche Betriebe zu liefern, die hinreichende persönliche und sachliche Garantien bieten. Damit bleibt die Wahl der Kriterien zur Bestimmung derartiger Garantien ihm überlassen, womit er über ein Druckmittel verfügt, das ausreicht, um jeden Absatz- oder Einfuhrversuch ohne seine Einwilligung abzuwenden. Da im übrigen jeder Sack Saatgut letztendlich in die Hände eines landwirtschaftlichen Saatgutverbrauchers gelangen soll, für den Artikel 2 nicht gelten kann, ist diese Bestimmung zu Zwecken einer Qualitätskontrolle gar nicht geeignet; e) die Verpflichtung für beide Parteien gemäß Artikel 2, die Wiederverkaufspreise in Deutschland gemeinsam festzusetzen. Diese Bestimmung, die die Handlungsfreiheit des Lizenznehmers in einem für den Wettbewerb entscheidenden Bereich eingeschränkt hätte, ist allerdings, soweit der Kommission bekannt ist, niemals angewandt worden; f) die Verpflichtung des Lizenznehmers gemäß Artikel 3, mindestens zwei Drittel des deutschen Bedarfs aus Frankreich einzuführen und selber nicht mehr als ein Drittel zu erzeugen oder erzeugen zu lassen. Durch diese Verpflichtungen bezueglich Hoechstmengen wurde die Handlungsfreiheit des Lizenznehmers in einem anderen wichtigen Bereich des Wettbewerbs, nämlich seiner Produktionspolitik in den Jahren, in denen sie eingehalten wurde, d. h. bis zum Jahr 1977, ausgeschaltet. B. Vergleich vom 14. November 1973 zwischen L. David KG und Herrn Eisele Die Verpflichtung der Louis David KG, künftig keine Einfuhren mehr nach Deutschland durchzuführen, wodurch ein Wettbewerber auf der Anbieterseite ausgeschaltet und zu den oben (siehe A) beschriebenen Auswirkungen beigetragen wird. Diese Verpflichtung ist um so einschränkender, als es sich um eine Ware handelt, die bereits ordnungsgemäß in Frankreich in den Verkehr gebracht ist, so daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 8. Juni 1971 (Rechtssache 78/70) die Möglichkeit gegeben sein muß, daß sie in der ganzen Gemeinschaft frei vertrieben werden kann. 4. Aufgrund der vorerwähnten Einschränkungen werden die Absatzmärkte aufgeteilt, indem der Handel zwischen Frankreich und Deutschland einem einzigen obligatorischen Zwischenhändler unterliegt. Sie beeinträchtigen spürbar den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und beeinflussen unmittelbar den Warenstrom zwischen diesen Staaten in einer Weise, die der Verwirklichung des Zieles eines einheitlichen Marktes abträglich ist. 5. Das betreffende Saatgut ist in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführt. Es muß daher geprüft werden, ob die hier betroffenen Vereinbarungen unter die Bestimmungen des Artikels 2 der vorgenannten Verordnung Nr. 26 des Rates fallen. Eine Ausnahme nach Artikel 2 liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor, und es kann folglich Artikel 85 Absatz 1 angewandt werden, und zwar aus folgenden Gründen: - Diese Vereinbarungen sind nicht Bestandteil und nicht verlängerter Arm einer nationalen Marktordnung für Maissaatgut. Die einzige Aufgabe der FRASEMA besteht darin, das INRA-Maissaatgut kommerziell auszuwerten ; dieses weist keine solchen Eigentümlichkeiten auf, als daß sein Markt von dem des Maissaatguts im allgemeinen unterschieden werden müsste. Die zwischen der INRA und der FRASEMA abgeschlossene Vereinbarung kann daher nicht als eine nationale Marktordnung für Maissaatgut gewertet werden. Eine solche nationale Marktordnung besteht übrigens weder in Frankreich noch in Deutschland ; vielmehr unterliegt der Markt für Maissaatgut den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 über die gemeinschaftliche Regelung des Marktes für Saatgut (1). - Diese Vereinbarungen tragen nicht dazu bei, die in Artikel 39 des EWG-Vertrags genannten Ziele zu erreichen. Aus der dritten Begründungserwägung der genannten Verordnung Nr. 26 geht hervor, daß diese Freistellung nach Artikel 2 hier nur dann gewährt werden könnte, wenn durch die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags auf diese Vereinbarungen die Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik im Maissaatgutsektor gefährdet würde. Die Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates enthalten, und die vorliegenden Vereinbarungen passen in keiner Weise in den Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung, so daß ein Verbot oder eine Abänderung der Vereinbarungen keinesfalls ihre ordnungsgemässe Ausführung beeinträchtigen könnte. Die Tatsache, daß Herr Kurt Eisele mit Hilfe der Vereinbarungen jeglichen Wettbewerb für INRA-Maissaatgut auf dem deutschen Markt ausschalten konnte, hat - wie schon erwähnt - dazu geführt, daß die Preise für Saatgut in Deutschland lange Zeit höher waren als die in Frankreich. Dieses Ergebnis steht an sich schon - zumindestens was Deutschland betrifft - im Widerspruch zu zwei in Artikel 39 des EWG-Vertrags genannten Zielen : der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Schließlich können die Vereinbarungen durch die Beschränkung der Erzeugung von INRA-Maissaatgut in Deutschland das Ziel der in Artikel 39 vorgesehenen Sicherheit der Versorgung gefährden, da sie in einer nicht zu unterschätzenden Weise die geographische Ausbreitung der Erzeugung in solchen Zonen der Gemeinschaft einschränken, in denen ein Anbau möglich wäre. Gerade durch eine solche Ausbreitung wäre die Gemeinschaft besser vor konjunkturellen Produktionseinbussen geschützt, die sich insbesondere durch lokale klimatische Erscheinungen ergeben können. - Diese Verträge sind weder Vereinbarungen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben noch solche zwischen Vereinigungen landwirtschaftlicher Betriebe oder Zusammenschlüssen dieser Vereinigungen aus einem Mitgliedstaat. 6. Da das vorliegende Verfahren nicht das Material für Anbauexperimente, wissenschaftliche Forschung oder Zuechtungsvorhaben betrifft, kann es die Erfuellung der dem INRA als öffentlichrechtlichem Unternehmen übertragenen Aufgabe nicht beeinträchtigen, unabhängig von der Frage, ob das INRA als Unternehmen im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des EWG-Vertrags gelten kann oder nicht. Seine Aufgaben werden gemäß Dekret der Französischen Republik Nr. 64-54 vom 16. Januar 1964 über das "Institut national de la recherche agronomique (Titel II) wie folgt eng umschrieben ; dabei wird der Absatz von Saatgut zum Zweck einer Kostendeckung im kommerziellen Sinne nicht genannt: Artikel 8: Aufgabe des INRA ist die Organisation, Durchführung und Veröffentlichung aller wissenschaftlichen Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Landwirtschaft, ... insbesondere bezueglich - der Verbesserung und der Entwicklung der Pflanzenerzeugung ... - der Erhaltung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse... - das Institut führt wirtschaftliche und gesellschaftswissenschaftliche Untersuchungen durch, die die Landwirtschaft und ihr Umfeld betreffen. Es prüft, regelt und veröffentlicht die Einzelheiten der Anwendung seiner Forschungsergebnisse... - es beantragt Patente für Erfindungen. 7. Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage bezueglich der Unzweckmässigkeit einer strengen Anwendung der Vertragsvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs und des freien Warenverkehrs wegen der besonderen Eigenschaften von Saatgut und des Schutzinhalts des Sortenschutzrechtes stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht ; denn die betroffenen Saatgutkategorien sind oben klar abgegrenzt worden, womit sich die Kommission eine Stellungnahme und Würdigung bezueglich der für die Forschung bestimmten Saatgutkategorien vorbehält. Diese hier behandelten Erzeugnisse werden unter der Verantwortung des Erzeugers und nur nach Maßgabe öffentlicher Vorschriften in den Verkehr gebracht, die gerade deshalb erlassen wurden, um allen aus ihrer pflanzlichen Natur erwachsenden Risiken zu begegnen. Da ausserdem der Schutz eines Lizenznehmers vor dem Wettbewerb des Lizenzgebers, vor dem anderer Mitlizenznehmer oder Dritter nicht zum spezifischen Gegenstand des Sortenschutzrechtes gehört, kann Artikel 36 des EWG-Vertrags keine Einschränkungen des freien Warenverkehrs mit amtlich zertifiziertem Saatgut rechtfertigen, ganz gleich ob es sich um Einfuhren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen (Artikel 30 des Vertrags) oder um Ausfuhren von einem Mitgliedstaat nach einem anderen (Artikel 34 des Vertrages) handelt. (1)ABl. Nr. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. Schließlich wurde auch die Notwendigkeit einer Beschränkung der Erzeugung auf seiten des Lizenznehmers als Folge der besonderen Natur von Saatgut, etwa wegen ungünstiger klimatischer Bedingungen im Land des Lizenznehmers, nicht nachgewiesen. So konnte die Kommission nicht feststellen, warum die klimatischen Bedingungen in Deutschland für die Erzeugung von 21 000 Doppelzentnern im Jahr 1974 hinreichend günstig waren, nicht jedoch für die Erzeugung der 80 000 Doppelzentner, die die deutsche Landwirtschaft in diesem Jahr insgesamt benötigte. Auch haben weder die Beteiligten nachgewiesen, noch hat die Kommission feststellen können, daß bei den in demselben Jahr von Herrn Bomberault in Deutschland angebotenen INRA-Sorten die Keimfähigkeit oder eine sonstige Eigenschaft aufgrund der besonderen Natur des Erzeugnisses irgendwelche Mängel gezeigt hätten. Es handelte sich vielmehr um vorschriftsmässig von französischen Saatguterzeugern erworbene Partien, die mithin ordnungsgemäß zertifiziert waren und von einem vom französischen Staat zugelassenen Händler angeboten wurden. Jedenfalls kann aus einer für den Verbraucher, und längerfristig auch für den Ruf einer Marke vermeintlich nachteiligen Eigenschaft, die an einer unkontrollierten Stelle in einer Vertriebskette eingetreten ist, keinesfalls die Berechtigung für eine allgemeine Ausnahme von den Artikeln 30 und 34 oder dem Artikel 85 des EWG-Vertrags abgeleitet werden. 8. Das in Anwendung von Artikel 85 des Vertrages durchzuführende Verfahren stellt die durch nationales Gesetz oder die durch die innerstaatliche verfassungsmässige Ordnung verliehenen Rechte weder hinsichtlich ihres Bestandes noch hinsichtlich ihres spezifischen Gegenstands in Frage. Das Ziel des Verfahrens besteht lediglich darin, im Sinne von Artikel 36 des EWG-Vertrags die Ausübung solcher Rechte zu begrenzen und hierdurch mit den Grundsätzen des EWG-Vertrags in Einklang zu bringen. 9. Demnach ist Artikel 85 Absatz 1 anwendbar. III. NICHTANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 kann Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß a) den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, b) diesen Unternehmen Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 1. Im Hinblick auf die Ausschließlichkeit der Lizenz ist folgendes festzustellen: a) Grundsätzlich könnten, wie beim Patent, für die Ausschließlichkeit der Herstellung durch Vermehrung, die einem Lizenznehmer innerhalb des Gemeinsamen Marktes von einem Sortenschutzrechts-Inhaber eingeräumt wird - so geschehen zugunsten von Herrn Eisele seitens des INRA oder der Erwerb von dessen Rechten, die die übrigen in der FRASEMA vereinten Sortenschutzinhaber und Saatguterzeuger sind - alle Voraussetzungen der Freistellung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 als erfuellt angesehen werden. Auch eine Ausschließlichkeit des Vertriebs mit Ausfuhrverbot kann in bestimmten Fällen in den Genuß der Freistellung kommen, namentlich, wenn sie zum Schutz von Klein- oder Mittelbetrieben bei der Erschließung eines neuen Marktes oder bei der Einführung eines neuen Erzeugnisses notwendig erscheint, und parallele Einfuhren nach wie vor möglich sind. b) Im vorliegenden Fall lässt die Kommission die Beurteilung der Herrn K. Eisele eingeräumten Ausschließlichkeit bei der Herstellung durch Vermehrung nach Artikel 85 Absatz 3 dahinstehen, da die zu einer Freistellung erforderlichen Bedingungen jedenfalls für die Ausschließlichkeit des Vertriebs und die darin enthaltenen Ausfuhrverbote aus folgenden Gründen nicht erfuellt sind: - die Voraussetzung der Erschließung eines neuen Marktes oder der Einführung eines neuen Produktes liegt nicht vor; - Herr K. Eisele genießt für das INRA-Saatgut, das er in Deutschland unter seinem ausschließlichen Vertriebsrecht verkauft, einen absoluten Gebietsschutz ; dies war bereits zu dem Zeitpunkt der Fall, als der Vertrieb der INRA-Sorten 200 und 258 anlief und diese Sorten auf dem deutschen Markt eingeführt wurden. Ein solcher absoluter Gebietsschutz hatte zur einzigen und unmittelbaren Folge, daß jede Einfuhr von Originalerzeugnissen, d. h. von INRA-Saatgut aus Frankreich, auf anderen Wegen verhindert wurde, obwohl in Deutschland eine ständige Nachfrage hiernach bestand. - Dies schließt bereits das Vorliegen der ersten Bedingung des Artikels 85 Absatz 3, nämlich das Bestehen einer Verbesserung der Warenversorgung oder -verteilung aus. Ausserdem konnten auf diese Weise die INRA-Sorten während all der Jahre an die Endverbraucher, die deutschen Landwirte, auf einem Preisniveau verkauft werden, das - verglichen mit den Preisen in Frankreich - eine angemessene Beteiligung an dem eventuell entstehenden Gewinn im Sinne der zweiten Bedingung des Artikels 85 Absatz 3, ausschloß. Die Kommission verkennt bei dieser Beurteilung nicht die besonderen Kosten für Werbung, andere Markterschließungsmaßnahmen usw., die einem Lizenznehmer in seinem Vertragsgebiet entstehen können, sei es durch dessen Grösse, sei es durch dessen Neuheit oder sei es aufgrund erheblicher Besonderheiten der Landessprache, örtlicher Gebräuche, öffentlich rechtlicher Vorschriften, des Klimas usw. Solchen Schwierigkeiten können die Beteiligten auch ohne Rückgriff auf mit dem EWG-Vertrag unvereinbare Beschränkungen begegnen. Sie können z.B. - und dies hat die FRASEMA zugunsten der Nungesser KG auch getan - dem Lizenznehmer, der derartige besondere Kosten zu tragen hat, einen Preisvorteil beim Einkauf einräumen. 2. Ein in Lizenzverträgen vereinbartes und tatsächlich befolgtes Verbot der Herstellung oder des Vertriebs konkurrierender Erzeugnisse steht dem technischen Fortschritt insofern entgegen, als es den Lizenznehmer daran hindert, andere, gegebenenfalls bessere Erzeugnisse zu entwickeln oder Lizenzen zu diesem Zweck zu beantragen. Daß Herr Eisele die konkurrierende Sorte LG 11 erzeugt oder verkauft, beweist im vorliegenden Fall, daß ein Wettbewerbsverbot in Saatgutvermehrungs- oder -vertriebsverträgen nicht a priori aus einem technischen, für Saatgut spezifischen Grund nach Artikel 85 Absatz 3 gerechtfertigt ist. Indessen ist zum vorliegenden Fall zu bemerken, daß diese Klausel von den Beteiligten nicht mehr angewandt wird. 3. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, Saatgut nur an Betriebe zu verkaufen, die persönliche oder fachliche Garantien bieten, könnte zu einer Verbesserung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 beitragen, sofern diese Garantien anhand objektiver Kriterien beurteilt werden. Im vorliegenden Fall gibt es solche Kriterien nicht. 4. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, seine Wiederverkaufspreise in Übereinstimmung mit dem Lizenzgeber oder dem Sortenschutzinhaber festzusetzen, und die Verpflichtung, sich danach zu richten, sind grundsätzlich nicht geeignet, sich im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 günstig auszuwirken. Soweit der Kommission bekannt ist, haben die Beteiligten diese Bestimmung jedoch niemals angewandt. 5. Die Verpflichtung des Lizenznehmers, nicht mehr als als einen bestimmten Teil seines Bedarfs für den Absatz auf eigenem Gebiet zu erzeugen oder erzeugen zu lassen, trägt im vorliegenden Fall nicht zu einer technischen oder wirtschaftlichen Verbesserung bei. Weder haben die Beteiligten nachgewiesen noch hat die Kommission feststellen können, daß es bis 1978 nicht möglich gewesen wäre, in Deutschland unter Bedingungen, mit denen den gemeinschaftlichen Qualitätsnormen genügt werden konnte, mehr als 20 000 oder 25 000 Doppelzentner oder irgend eine andere Menge INRA-Maissaatgut zu erzeugen. 6. Die oben angeführten Beurteilungen können auch nicht durch die von Herrn Eisele vorgebrachten Einwände entkräftet werden, denen zufolge wegen der Benutzung von Scheiben-Sämaschinen hinsichtlich der Kalibrierung höhere Anforderungen für die Lieferungen an die auf seinem Gebiet ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe gestellt werden müssen ; Scheiben-Sämaschinen sind in Deutschland noch vorherrschend, während in Frankreich pneumatische Sämaschinen stärker verbreitet sind. Diese Einwände stehen jedoch im Widerspruch zu folgenden Feststellungen: a) Drei Viertel des aus Frankreich eingeführten und in Deutschland verkauften Maissaatguts werden in der gängigen Kalibrierung und entsprechend den vorgeschriebenen Keimfähigkeits- und Reinheitsnormen geliefert; b) es bestehen keine Schwierigkeiten, bei der schriftlichen oder mündlichen Bestellung die benötigte Kalibrierung und die dazugehörenden Scheiben aufzufordern ; dies gilt insbesondere für kompetente und gut ausgerüstete Großhändler, wie sie sowohl in Deutschland als auch in Frankreich tätig sind; c) auch vor der weiteren Verbreitung der pneumatischen Sämaschinen, die tatsächlich eine bessere Anpassung an die Kalibrierung ermöglichen, sind die Landwirte in Deutschland wie anderswo sehr wohl in der Lage, die entsprechende Scheibe in eine herkömmliche Sämaschine einzusetzen. Aus diesen Gründen ist der Einwand von Herrn Eisele, daß der Alleinverkauf in der jetzt angewandten Form mit Sicherheit die einzige Möglichkeit sei, die ungeordnete Einfuhr von an den deutschen Markt nicht angepasstem Saatgut zu verhindern und daß dadurch eine Verbesserung der Verteilung im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 erreicht würde, nicht begründet. Aus denselben Gründen kann er auch nicht damit gehört werden, daß er als Alleinvertriebsberechtigter nur durch einen absoluten Gebietsschutz in der Lage sei, die befriedigende Verteilung und Pflege des Erzeugnisses und die notwendige fachliche Beratung für den Landwirt zu übernehmen und mittelfristig aufrechtzuerhalten, und daß jede andere Lösung auf Dauer den Ruf der Marke INRA zerstören würde. Im übrigen konnten die Beteiligten im Verlauf der Ermittlungen kein eindeutiges Beispiel für nach Deutschland eingeführtes Saatgut anführen, das den Verbrauchern oder dem Ruf der betreffenden Marke Schaden zugefügt hätte, noch konnte die Kommission ein solches feststellen. 7. Der Vergleich zwischen Herrn K. Eisele und der Louis David KG vom 14. November 1973 und die damit verbundenen Beschränkungen sind nicht geeignet, Verbesserungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 herbeizuführen. 8. Die oben unter I bis D dargestellten Vereinbarungen erfuellen daher nicht die kumulativen Bedingungen des Artikels 85 Absatz 3 und können demnach nicht von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 freigestellt werden. Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 sind die beteiligten Unternehmen gehalten, die in dieser Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Inhalt und Anwendung der nachstehenden Bestimmungen a) des Vertrages vom 14. und 16. Dezember 1960 über die Abtretung der deutschen Sortenschutzrechte des INRA an Herrn K. Eisele, b) des Vertrages über die ausschließliche Vermehrung und den ausschließlichen Vertrieb von Maissaatgut, der am 5. Oktober 1965 zwischen dem INRA und Herrn K. Eisele geschlossen wurde, und c) des Vergleichs vom 14. November 1973 zwischen Herrn K. Eisele und dem Unternehmen Louis David KG zur Unterbindung von Einfuhren und Verkäufen von INRA-Saatgut nach Deutschland ohne Einwilligung des ersteren stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar: a) der Vertrag vom 14. und 16. Dezember 1960 insoweit, wie er Herrn K. Eisele in die Lage versetzt, seine Sortenschutzrechte geltend zu machen, um sich allen Einfuhren von amtlich zertifiziertem Maissaatgut der INRA-Sorten nach Deutschland oder entsprechenden Ausfuhren nach einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu widersetzen; b) der Vertrag vom 5. Oktober 1965 insoweit, wie er folgendes vorsieht: Artikel 1: Die Ausschließlichkeit der vom INRA erteilten Lizenz zur Herstellung durch Vermehrung und zum Vertrieb von amtlich zertifiziertem Maissaatgut, soweit durch ihre Auslegung und Anwendung folgendes bewirkt wird: - die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, das betreffende Saatgut in Deutschland durch andere Lizenznehmer weder erzeugen noch verkaufen zu lassen, - die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, das gleiche Saatgut in Deutschland weder selbst zu erzeugen noch selbst zu verkaufen, - die Verpflichtung des INRA oder der Erwerber seiner Rechte, Dritte daran zu hindern, das betreffende Saatgut ohne Einwilligung des Lizenznehmers nach Deutschland zum Zweck der Verwendung oder des Weiterverkaufs einzuführen, - die Geltendmachung seines vertraglichen Alleinvertriebsrechts und seiner eigenen Sortenschutzrechte durch Herrn Eisele zum Zweck der Abwehr jeder Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach Deutschland oder der Verhinderung ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat, Artikel 1: die Verpflichtung des Lizenznehmers, während der Geltungsdauer der Lizenz keine mit denen des INRA konkurrierenden Maissorten herzustellen oder zu vertreiben, Artikel 2: die Verpflichtung des Lizenznehmers, die betreffenden Erzeugnisse nur an bestimmte Wiederverkäufer zu liefern, Artikel 3: die Verpflichtung des Lizenznehmers, nicht mehr als ein Drittel des Saatguts, das zur Deckung des Bedarfs seines Gebiets erforderlich ist, zu erzeugen und den übrigen Bedarf durch Einfuhren aus Frankreich zu decken, Artikel 5: die Verpflichtung des INRA, alle Ausfuhren seiner Sorten nach Deutschland zu verhindern, soweit diese Verpflichtung amtlich zertifiziertes Saatgut betrifft; c) der Vergleich vom 14. November 1973 insoweit, wie er folgendes vorsieht: Artikel 1: die Verpflichtung der Louis David KG, Saatgut der Sorten INRA ohne Einwilligung des deutschen Lizenznehmers in Deutschland nicht mehr zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen. Artikel 2 Die von Herrn Kurt Eisele beantragte Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags wird versagt. Artikel 3 Die Beteiligten, das INRA, die FRASEMA, Herr K. Eisele und die L.C. Nungesser KG, sind gehalten, die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandungen unverzueglich abzustellen. Sie sind insbesondere verpflichtet, unverzueglich von jeder rechtlichen und tatsächlichen Maßnahme Abstand zu nehmen, die eine Verhinderung oder Erschwerung der Ein- oder Ausfuhr von amtlich zertifiziertem Saatgut zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bezweckt oder bewirkt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. Institut national de la recherche agronomique (INRA) 149, rü de Grenelle F - 75341 Paris; 2. Société anonyme Française des Semences de Maïs (FRASEMA) 15, rü du Louvre F - 75001 Paris; 3. Herrn Kurt Eisele Bismarckstrasse 59 D - 6100 Darmstadt; 4. L.C. Nungesser KG Postfach 1 10846 D - 6100 Darmstadt 11; 5. Firma Louis David KG Postfach27 D - 6554 Meisenheim / Glan Brüssel, den 21. September 1978 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission