Europäische Union

78/823/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. September 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.824 - Sortenschutzrecht - Maissaatgut) (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31978D0823. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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handelt es sich jedoch um Sorten, die seit 1958 - und dies gilt auch heute noch - von den INRA-Sorten oder von aus INRA-Sorten hervorgegangenen Erzeugnissen am Markt weit überfluegelt wurden. 3. Herr K. Eisele, Sortenschutzinhaber und Saatguthändler in Darmstadt, hatte mit dem INRA am 5. Oktober 1965 eine Vereinbarung geschlossen, die ihm das ausschließliche Recht zur Herstellung und zum Vertrieb der INRA-Sorten in Deutschland einräumte. Er hat dieses ausschließliche Recht in die Nungesser KG in Darnstadt eingebracht, deren einziger Komplementär und Hauptgesellschafter er selber ist. Diese Gesellschaft trat somit in die Rechte von Herrn Eisele hinsichtlich seiner Vertragsbeziehungen mit dem INRA und der FRASEMA ein, mit Ausnahme der Eintragung der Sorten beim Bundessortenamt, die im Namen von Herrn Eisele vorgenommen werden. Demgemäß wickelt die Nungesser KG die Handelsgeschäfte im Rahmen des Vertrages vom 5. Oktober 1965 ab. 4. Die Nungesser KG ist ein Unternehmen, das allgemein Saatgut herstellt und vertreibt. Bis 1973/74 entfielen etwa 20 % ihres Gesamtabsatzes in Deutschland auf die betreffenden INRA-Sorten. Dies entsprach 1974 einem Betrag von 13 Millionen DM bei einem Gesamtumsatz von insgesamt 64 Millionen DM. Bei Maissaatgut machte das von der Nungesser KG von 1960 bis 1972 verkaufte INRA-Saatgut jährlich etwa 50 bis 70 % des deutschen Marktes aus ; im Wirtschaftsjahr 1973/74 betrug dieser Anteil immer noch fast 40 %. Dieser Anteil hat sich ab 1974/75 verringert. Da Herr K. Eisele jedoch in der Zwischenzeit auch ausschließlicher Lizenznehmer von LIMAGRAIN für Deutschland geworden war, vertrieb die Nungesser KG sowohl die INRA-Sorten als auch die Sorte LG 11 und hielt somit ihren Gesamtanteil am deutschen Markt für Maissaatgut bei über 25 %. 5. Die Louis David KG in Meisenheim/Glan (Deutschland) ist ein mittleres Familienunternehmen, das seit jeher mit Saatgut aller Arten, einschließlich Mais, handelt und hierbei insbesondere Import-Export-geschäfte betreibt. D. Die Vereinbarungen 1. Der Inhalt der in dieser Angelegenheit betroffenen Vereinbarungen stellt sich insbesondere im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags wie folgt dar: 1.1. Der am 14. und 16. Dezember 1960 zwischen dem INRA und Herrn Kurt Eisele geschlossene Vertrag: Artikel 1 Herr Eisele ist beauftragt, das INRA beim Bundessortenamt zur Eintragung seiner Maissorten zu vertreten... Artikel 4 Herr Eisele verpflichtet sich, das INRA über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vermarktung der betreffenden Sorten in Deutschland zu unterrichten. Herr Eisele hat aufgrund dieses Vertrages die vom INRA entwickelten Maissorten auf seinen Namen beim Bundessortenamt eintragen lassen und ist demgemäß in Deutschland Inhaber der Schutzrechte an diesen Sorten geworden. 1.2. Der am 5. Oktober 1965 zwischen dem INRA und Herrn Kurt Eisele geschlossene Vertrag: Artikel 1 Das INRA räumt Herrn Eisele das ausschließliche Recht zur Durchführung des Vertriebs seiner Sorten in Deutschland ein ...; Herr Eisele ist verpflichtet, sich seinerseits nicht mit der Durchführung des Vertriebs anderer Maissorten als der INRA-Sorten zu befassen. Artikel 2 Herr Eisele verpflichtet sich, allen deutschen Unternehmen, die hinreichende sachliche und persönliche Garantien bieten, Saatgut zu liefern. Die Preise für diese Unternehmen, einschließlich der landwirtschaftlichen Genossenschaften, werden in Abstimmung mit dem INRA festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser Preise ist der Abgabepreis der französischen Exporteure zu berücksichtigen ... Artikel 3 Herr Eisele ist verpflichtet, mindestens zwei Drittel des für den deutschen Markt benötigten Saatguts durch obligatorische Einschaltung der mit der Zentralisierung und Koordinierung der Ausfuhren beauftragten französischen Einrichtung (zuerst die SSBM, später die FRASEMA) aus Frankreich einzuführen. Die darüber hinaus erforderlichen Mengen, d. h. höchstens ein Drittel des Bedarfs, kann er gegen Entrichtung einer Gebühr selber herstellen oder unter seiner Verantwortung herstellen lassen. Artikel 4 Herr Eisele verpflichtet sich, die Schutzrechte des INRA an den betreffenden Sorten zu wahren und insbesondere gegen Verletzungshandlungen vorzugehen. Er kann die international angemeldete Marke "INRA" benutzen und hat alle Vollmachten, die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Artikel 5 Das INRA verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß die geplante Einrichtung alle notwendigen Maßnahmen trifft, um Ausfuhren der INRA-Maissorten nach Deutschland ausserhalb der Regelung mit Herrn Eisele zu verhindern. 1.3. Der am 14. November 1973 zwischen Herrn K. Eisele und der Louis David KG vor dem Landgericht Bad Kreuznach geschlossene Vergleich (2.0 174/73): Artikel 1 Louis David verpflichtet sich, ohne Genehmigung von Herrn Eisele kein Saatgut der Sorte INRA 258/INRAKORN, das er aus Frankreich eingeführt hat, zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen. Artikel 2 Louis David verpflichtet sich, Herrn Eisele 4 000 DM als Schadenersatz für die ohne dessen Einwilligung vorgenommenen Einfuhren zu zahlen. Artikel 3 Louis David verpflichtet sich, die Verfahrenskosten zu tragen. 2. Diese Vereinbarungen haben sich in ihrer Anwendung unter den Beteiligten wie folgt ausgewirkt : Neben dem deutschen Lizenznehmer haben weder die FRASEMA noch eines ihrer Mitglieder in Deutschland Saatgut, einschließlich "zertifiziertes Saatgut" der INRA-Sorten, vermehrt, verkauft oder eingeführt. Für die Betroffenen ist diese ständige Zurückhaltung eine Frage des Herrn Eisele für Deutschland eingeräumten Ausschließlichkeitsrechts. Entgegen dem Vertrag vom 5. Oktober 1965 wurden die Verkaufspreise in Deutschland stets ohne Einschaltung des INRA festgesetzt. Zwischen drei Viertel und zwei Drittel des von der Nungesser KG in Deutschland verkauften INRA-Saatguts wurden jährlich aus Frankreich in Partien eingeführt, die vom französischen "Service officiel de contrôle" zertifiziert waren : 1973 waren es 50 000 von 60 000 Doppelzentnern, 1974 60 000 von 80 000 Doppelzentnern. Die Restmenge des in Deutschland von der Nungesser KG verkauften Saatguts wurde vom Lizenznehmer, Herrn Eisele, an Ort und Stelle hergestellt, der das erforderliche Basissaatgut von der FRASEMA ankaufte und die für den Absatz des "zertifizierten Saatguts" vorgesehenen, vertraglich vereinbarten Gebühren zahlte. Demgegenüber muß festgehalten werden, daß im Wirtschaftsjahr 1977/78 das in Deutschland erzeugte Saatgut fast dem gesamten deutschen Absatz der Nungesser KG von INRA-Sorten entsprach. Herr Eisele hat bis zum Wirtschaftsjahr 1973/74, als er ohne Widerspruch des INRA auch mit dem Vertrieb der Sorte LG 11 begann, keine anderen als die INRA-Maissorten in Deutschland hergestellt oder verkauft. Bezueglich der Ausfuhren hatte das INRA der Kommission in einer Antwort auf ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 mitgeteilt, daß etwaige Einschränkungen in seinen Verträgen nur die Erbträger, keineswegs aber das "zertifizierte Saatgut" beträfen. Demgegenüber wurde unter anderem noch am 29. Dezember 1975 vom "Bureau de gestion des variétés" des INRA unter dem Briefkopf des Landwirtschaftsministeriums in Paris und mit der Unterschrift des Herrn P. Bezot ein Schreiben an die FRASEMA gerichtet, in dem über "die Art und Weise, wie bestimmte Geschäfte zum Verkauf von INRA-Mais im Ausland abgewickelt wurden" Klage geführt und unterschiedslos angeordnet wurde: "Einfuhren oder Ausfuhren der Sorte... dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Sortenschutzinhabers keinesfalls durchgeführt werden... Die Nichtbefolgung dieser Klausel kann jederzeit ersatzlos zum Entzug der Verwertungslizenz durch den Sortenschutzinhaber führen... Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Mitglieder der FRASEMA an ihre Verpflichtung erinnerten, vor jedem Verkauf von INRA-Saatmais an das Ausland die Genehmigung des INRA oder seines ausschließlichen Beauftragten, nämlich der FRASEMA, einzuholen." (1) 3. Gegenüber Dritten haben sich die genannten Vereinbarungen in ihrer Anwendung wie folgt ausgewirkt : Die Einfuhr oder der Wiederverkauf in Deutschland durch Dritte wurde unter Berufung auf das Ausschließlichkeitsrecht von Herrn Eisele unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung und gerichtlicher Klagen nach Maßgabe des Sortenschutzgesetztes vom 20. Mai 1968 sowohl durch die FRASEMA als auch durch den deutschen Lizenznehmer rigoros unterbunden. So wurde zum Beispiel die Louis David KG zu dem gerichtlichen Vergleich vom 14. November 1973 gedrängt, aufgrund dessen sie 4 000 DM Schadenersatz zahlen musste, da sie ohne Einwilligung von Herrn Eisele 15 Tonnen "zertifiziertes Saatgut" der INRA-Sorten aus Frankreich eingeführt und in Deutschland wiederverkauft hatte. In gleicher Weise wurde dem Unternehmen Robert Bomberault in Argent/Sauldre, nachdem es in der vom Alfred-Strothe-Verlag in Hannover herausgegebenen Fachzeitschrift "Ernährungsdienst" (Ausgabe vom 19. Februar 1974) erstmalig ein Angebot über zertifiziertes und ordnungsgemäß in Frankreich, bei der FRASEMA angehörenden Saatguterzeugern erworbenes INRA-Saatgut veröffentlicht hatte, die Veröffentlichung ähnlicher Anzeigen verweigert. Diese Weigerung war auf den Druck zurückzuführen, den Herr Eisele und die FRASEMA auf den Verleger unter Berufung auf das deutsche Sortenschutzgesetz und das Herrn Eisele eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ausübten, sowie auf die Androhung gerichtlicher Schritte bei wiederholter Veröffentlichung dieser Anzeige. Denselben Druck übte die FRASEMA im übrigen durch mehrere Fernschreiben vom 20., 21. und 22. Februar 1974 unter Berufung auf das vertragliche Ausschließlichkeitsrecht des deutschen Lizenznehmers sowie auf das französische Gesetz vom 11. Juni 1970 auf Herrn Bomberault aus, um ihn von Ausfuhren nach Deutschland abzuhalten. Schließlich ließ Herr Eisele am 23. Februar in derselben Zeitschrift eine allgemeine Warnung vor unbefugten Einfuhren von INRA-Saatgut, auch aus anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes, veröffentlichen. Einige Tage später zogen mehrere deutsche Unternehmen, die an einem Angebot von Herrn Bomberault interessiert gewesen waren, durch Fernschreiben ihre Bestellung aus Angst vor gerichtlichen Schritten zurück. Selbst nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission vom 3. November 1976 hat die Nungesser KG weiterhin verlangt, daß die Ausfuhren von Saatgut der INRA-Sorten von Deutschland nach Frankreich ausschließlich über sie aufgrund der vorgenannten, mit dem INRA geschlossenen Lizenzverträge abgewickelt werden. So hat die Nungesser KG auf eine Anfrage der BAYWA AG in München vom 4. April 1977, die um eine Zustimmung zu einer Ausfuhr von INRA-Saatgut nach Frankreich nachsuchte, mit dieser erst am 19. April Kontakt aufgenommen, um ihre Antwort mitzuteilen. In diesem Geschäftszweig, wo die Geschäfte schnellstens und oft in einigen Stunden abgewickelt werden, schließt eine derartige Frist naturgemäß jede Möglichkeit eines Abschlusses aus. 4. Unter diesen Umständen hat der ausschließliche Lizenznehmer in Deutschland einen absoluten Gebietsschutz. Dies hat dazu geführt, daß er unter anderem von den deutschen Landwirten wesentlich höhere Preise verlangen kann, als dies für völlig identisches und unter denselben Bedingungen der Behandlung, Kalibrierung und Verpackung angebotenes Saatgut in Frankreich möglich wäre. Berücksichtigt man ausschließlich die durchschnittlichen Kilopreise ohne Mehrwertsteuer auf ein und derselben Vertriebsstufe zu verschiedenen signifikanten Zeitpunkten, so lagen die Verkaufspreise für "zertifiziertes Saatgut" INRAKORN (INRA 258) der französischen Erzeuger an die Nungesser KG (frei Kehl) geringfügig (gemäß Aussagen der FRASEMA um 10 bis 12 %) unter den von ihnen berechneten Abgabepreisen an die französischen Großhändler : Für die Aussaat im Frühjahr beliefen sich die von den französischen Großhändlern gezahlten Preise 1972 auf 2,60 ffrs, 1973 auf 2,55 ffrs, 1974 auf 2,75 ffrs und 1975 auf 3,00 ffrs. Die durchschnittlichen Wiederverkaufspreise der landwirtschaftlichen Genossenschaften und der lokalen Einzelhändler an die Landwirte für dasselbe Saatgut betrugen in den vier Jahren jeweils 3,00 - 3,00 - 3,10 und 4,00 ffrs (2). Nach den von der Nungesser KG und den Großhändlern veröffentlichten Preislisten sowie den der Kommission von Herrn Eisele selbst mitgeteilten Erklärungen der Genossenschaften und lokalen Handelsbetriebe lagen die durchschnittlichen Wiederverkaufspreise auf der Einzelhandelsstufe in Deutschland nicht unter 2,70 DM im Jahr 1972, 2,80 DM im Jahr 1973, 2,85 DM im Jahr 1974 und 2,90 DM im Jahr 1975. Die Preise differierten also im Frühjahr 1974, als Herr Bomberault seinen Ausfuhrversuch unternahm und die Beschwerde erhob, auf den einander gegenüberliegenden Ufern des Rheins zwischen (1)Übersetzung aus dem Französischen. (2)Beispielsweise hat das Straßburger Tochterunternehmen der Nungesser KG in den Monaten April und Mai 1974 drei Rechnungen erstellt, in denen die Einheitspreise von 3,00, 2,80 bzw. 3,20 ffrs pro kg eingesetzt wurden. Es handelt sich hier um Preise für Verkäufe an Einzelhändler oder örtliche Genossenschaften. Diese Preise liegen leicht über dem französischen Durchschnittspreis. 3,10 ffrs und 2,85 DM, was einer Differenz von 70 % gleichkommt. Aus diesem Grund besteht für Deutschland jedes Jahr eine starke potentielle Nachfrage nach Saatgut von französischen Händlern. Allein für das von Herrn Eisele 1974 abgesetzte INRA-Maissaatgut (nach seinen Erklärungen 80 000 Doppelzentner) hatten die Landwirtschaft und letztlich der deutsche Verbraucher mehrere Millionen Rechnungseinheiten für die zusätzlich entstandenen Handelsspannen aufzubringen, wenn man zum Vergleich die Situation nimmt, die auf einem einheitlichen Markt zwischen Mitgliedstaaten eigentlich hätte herrschen können. E. Die von der FRASEMA und von Herrn Eisele vorgebrachten Hauptargumente 1. Saatgut ist im Anhang II zum EWG-Vertrag aufgeführt. In gewisser Hinsicht könnte für das Vertragssystem INRA-FRASEMA-Nungesser Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates (1) betreffend die Vereinbarungen über die Produktion der in Anhang II genannten Erzeugnisse oder den Handel mit diesen Erzeugnissen, die Bestandteil einer nationalen Marktorganisation oder die zur Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele erforderlich sind, geltend gemacht werden. Unter diesem Blickwinkel seien insbesondere die FRASEMA und die Nungesser KG der verlängerte gewerbliche Arm einer landwirtschaftlichen Tätigkeit (der Vermehrung) und ihre notwendige Voraussetzung (durch den Vertrieb). Diese Tätigkeiten und der Gesellschaftszweck der FRASEMA stimmten im wesentlichen mit den Zielen des Artikels 39 des EWG-Vertrags bezueglich der Produktivität, der Lebenshaltung, der Stabilisierung der Märkte, der Sicherung der Versorgung und der angemessenen Preise für den Verbraucher überein. Aus diesen Gründen sei Artikel 85 gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 im vorliegenden Fall nicht anwendbar. 2. Die FRASEMA sei eine Einrichtung, die im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des EWG-Vertrags mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sei und hierzu vom INRA beauftragt wurde, das selbst eine nationale Einrichtung des öffentlichen Rechts ist und dem Landwirtschaftsministerium untersteht. Eine rigorose Anwendung der Wettbewerbsregeln und der Vorschriften über den freien Warenverkehr auf deren Tätigkeiten müsse ausgeschlossen werden, weil dies der Erfuellung ihrer Aufgabe entgegenstehen würde. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Kommission die meisten qualitativen und quantitativen Klauseln verbieten sollte, mit deren Hilfe allein die Qualität des Saatguts, die Stabilität des Marktes und folglich der grösste Nutzen für den Verbraucher sowohl in Frankreich als auch in Deutschland gewährleistet werden können. 3. Das Sortenschutzrecht sei ein besonderes Recht, und Saatgut dürfe bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht mit einem industriellen Erzeugnis gleichgestellt werden. Ein solches laufe nicht Gefahr, daß seine Eigenschaften durch den Ort oder die Bedingungen seiner Herstellung oder seines Vertriebs beeinträchtigt werden. Dagegen sei Saatgut kein eigentliches "Erzeugnis" ; für die Erhaltung sämtlicher Merkmale eines solchen lebenden Organismus seien Beschränkungen im Vertrieb notwendig und dies von seiner "Erzeugung" im engeren Sinne bis zu seiner Endverwendung durch landwirtschaftliche Saatgutverbraucher. Andernfalls wäre der Sortenschutzinhaber nicht vor der Unzulänglichkeit eines unkontrollierten Gliedes der Vertriebskette geschützt, wodurch ein Qualitätsabfall - zum Beispiel bei der Triebkraft oder bei der Kalibrierung - mit der Gefahr einer Beeinträchtigung des Rufs seiner Marke und einer rechtlichen Inanspruchnahm seiner selbst oder seines Vertreters heraufbeschworen werden könnte. Dieselben Erwägungen könnten auch eine Beschränkung der Erzeugung seitens des Lizenznehmers selbst notwendig machen, insbesondere aus klimatischen Gründen, was speziell für den Maisanbau in Deutschland gelte. 4. Ein Abweichen von der strengen Anwendung des Artikels 85 sei bereits gemäß Artikel 36 des EWG-Vertrags aus zwingenden Gründen des Pflanzenschutzes gerechtfertigt. Ausserdem hätten der Gerichtshof und die Kommission selbst auf dem Gebiet der nationalen gewerblichen Schutzrechte anerkannt, daß die Aufrechterhaltung dieser Rechte mit der Errichtung eines einheitlichen Marktes vereinbar ist, selbst wenn ihr Schutz zu einem Verbot oder einer Einschränkung der Ein- oder Ausfuhr führen müsse. Eine solche Vereinbarkeit liegt vor, wenn die Beschränkungen für die Wahrung der Rechte, die den spezifischen Gegenstand des zu sichernden gewerblichen Schutzrechts bilden, notwendig sind. Im vorliegenden Fall, wo es um den Sortenschutz geht, werde das Recht des Sortenschutzinhabers durch das Inverkehrbringen von INRA-Saatgut durch den Lizenznehmer in Deutschland ebensowenig wie durch das Inverkehrbringen in diesem Land ohne dessen Zustimmung erschöpft. Die auf das Saatgut verwendete ständige Sorgfalt sowie die ständigen Kontrollen sind hierfür ein ausreichender Grund. 5. Die in den vorliegenden Vereinbarungen als wettbewerbsbeschränkend beurteilten Klauseln beruhten auf dem deutschen und auf dem französischen Sortenschutzgesetz von 1968 bzw. 1970, die ihrerseits auf das Internationale Übereinkommen von 1961 zurückgehen. Daher könnten diese Vereinbarungen von der Kommission nicht im Rahmen des Artikels 85 in Frage gestellt werden. Hoechstens sei ein Angriff gegen diese nationalen Gesetze in einem Verfahren nach Artikel 169 des EWG-Vertrags wegen Nichterfuellung vertraglicher Verpflichtungen seitens der Mitgliedstaaten möglich. Dem vorliegenden Verfahren stehe überdies auch Artikel 14 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entgegen, weil es in das Eigentum (1)ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62 ; Verordnung zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen. als einem Grundrecht eingreife. Es stehe schließlich im Widerspruch zum Übereinkommen von Luxemburg (Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent vom 15. Dezember 1975), das in Artikel 43 Absätze 1 und 2 die Möglichkeit vorsieht, eine vertragliche Gebietslizenz mit ausschließlichen Charakter zu vereinbaren. II. ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 1. Das INRA, die FRASEMA, die Nungesser KG und die Louis David KG sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85. Dasselbe gilt für Herrn K. Eisele, denn er ist Saatguthändler und Inhaber der INRA-Sorten, die er durch Einfuhr, Vermehrung und Verkauf gewerblich in den Verkehr bringt. Die unter I bis D aufgeführten Verträge sind somit Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. 2. Diese Vereinbarungen bezwecken und bewirken aufgrund ihrer nachstehend aufgeführten Bestimmungen sowie der Auslegung und Anwendung, die sie erfahren haben, eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Angesichts des bedeutenden Marktanteils, den das Saatgut der geschützten INRA-Sorten seit 20 Jahren innehat, wirken sich die aus diesen Vereinbarungen resultierenden Einschränkungen vor allem auf den deutschen und den französischen Markt für Maissaatgut spürbar aus. 3. Es liegen folgende Einschränkungen vor: A. Vertrag vom 14. und 16. Dezember 1960 und Vertrag vom 5. Oktober 1965 zwischen dem INRA und Herrn Eisele a) Die Ausschließlichkeit der Herrn Eisele in Artikel 1 des Vertrages von 1965 gewährten Lizenz, soweit diese von den Beteiligten wie folgt ausgelegt und angewandt wird: - als Verpflichtung für das INRA oder die Erwerber seiner Rechte (die FRASEMA und die französischen Erzeuger als ihre Gesellschafter), die INRA-Sorten in Deutschland nicht durch andere Unternehmen erzeugen oder verwenden zu lassen, und als Verpflichtung, in diesem Gebiet diese Sorten weder selber zu erzeugen noch zu verwenden; - als Verpflichtung für das INRA und die genannten Rechtserwerber, andere Unternehmen nicht zum Vertrieb dieser Sorten in Deutschland zu ermächtigen, und als Verpflichtung, diese Sorten in Deutschland nicht selber zu vertreiben. Der wettbewerbsbeschränkende Charakter dieser Verpflichtungen liegt darin, daß der Lizenzgeber durch die Übertragung seiner Sortenschutzrechte in einem bestimmten Gebiet an ein einziges Unternehmen sich für die Gesamtdauer des Vertrages der Möglichkeit beraubt, in diesem Gebiet eine Lizenz an andere Unternehmen zu gewähren, wodurch diese als konkurrierende Anbieter in diesem Gebiet ausgeschaltet werden, selbst wenn sie die Bereitschaft, die Fähigkeit und die Mittel dazu haben. Ausserdem schaltet sich der Lizenzgeber, dadurch, daß er sich verpflichtet, im Lizenzgebiet diese Sorten weder selber herzustellen noch zu verkaufen, selbst aus und schaltet auch die FRASEMA und deren Mitglieder als Anbieter in diesem Gebiet aus. Diese Verpflichtungen, die die Ausübung eines Sortenschutzrechts durch seinen Inhaber einschränken, gehören nicht zum spezifischen Gegenstand dieses Rechts; - als Verpflichtung für das INRA und die genannten Rechtserwerber, Dritte daran zu hindern, die INRA-Sorten auszuführen, um sie in Deutschland zu verkaufen oder weiter zu verwenden; - die entsprechend dem Vertrag vom 14. und 16. Dezember 1960 erfolgte Geltendmachung seiner Sortenschutzrechte durch Herrn Eisele, um sich jeglicher Einfuhr nach Deutschland oder jeglicher Ausfuhr dieser Sorten durch Dritte in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu widersetzen. Die Unmöglichkeit für Dritte, ohne Einwilligung des INRA oder von Herrn Eisele das erwähnte Saatgut aus anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes nach Deutschland ein- oder von hier nach dort auszuführen, bewirkt eine Aufteilung der Absatzmärkte und nimmt den landwirtschaftlichen Saatgutverbrauchern in Deutschland jede echte Verhandlungsmöglichkeit, da sie das Saatgut von vornherein nur durch einen einzigen Anbieter erreicht. Der Druck, der auf Herrn Bomberault dahingehend ausgeuebt wurde, um ihn durch den Hinweis auf die vertragliche Ausschließlichkeit des deutschen Lizenznehmers und auf das französische Gesetz vom 11. Juni 1970 zu veranlassen, keine Ausfuhren nach Deutschland zu tätigen, sowie die Maßnahmen von Herrn Eisele gegen die Louis David KG und gegen den Alfred-Strothe-Verlag waren in dieser Hinsicht besonders wettbewerbsbeschränkend. Die gleichen Erwägungen ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.