Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/379 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

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11.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 69/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/379 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (1) des Rates, insbesondere Artikel 14 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Blick auf eine vereinfachte Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds (ESF) und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigen ist es angebracht, das Anwendungsgebiet der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung an die Mitgliedstaaten zu erweitern. Die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben an die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Daten festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten übermittelt oder von Eurostat veröffentlicht werden, sowie auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Methoden, einschließlich der Methoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). (2) Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kosten der jeweiligen Vorhabenarten können die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und der Pauschalfinanzierungen je nach Art des Vorhabens und nach Mitgliedstaat variieren, um den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen. (3) Bulgarien hat seine Methoden zur Definition der standardisierten Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission gemeldet. (4) Frankreich, die Tschechische Republik, die Slowakei, Österreich, Rumänien, Zypern und Kroatien haben Methoden gemeldet, die entweder auf die Änderung bestehender standardisierter Einheitskosten abstellen oder auf die Definition zusätzlicher standardisierter Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission in Bezug auf Vorhabenarten, die noch nicht unter die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission (3) fallen. (5) Im Hinblick auf die standardisierten Einheitskosten, die sich auf Vorhaben zur Unterstützung von Bildungsmaßnahmen beziehen und für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark gelten, sollten die Beträge für Griechenland hinzugefügt und sollten die Bedingungen für die Erstattung für die berufliche Bildung und Ausbildung geklärt und auf besondere Situationen reduziert werden. (6) Unter Berücksichtigung des Ziels, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten oder Pauschalfinanzierungen die Erstattung durch die Kommission zu beantragen, zu erweitern, hat die Kommission für jeden Mitgliedstaat Einheitskosten und Beträge auf der Grundlage von Daten festgelegt, die von Eurostat veröffentlicht und von den nationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen für Vorhaben im Bereich der Ausbildung gemeldet wurden. (7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 wird wie folgt geändert: 1. Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. 2. Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. 3. Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. 4. Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung. 5. Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung. 6. Anhang XIV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung. 7. Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Verordnung. 8. Anhang XVI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 erhält die Fassung von Anhang VIII der vorliegenden Verordnung. 9. Der Wortlaut des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung wird der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 als Anhang XX angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470. (2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 22). ANHANG I „ANHANG II Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten an Frankreich 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für den Indikator Betrag (in EUR) 1. ‚Garantie Jeunes‘, die im Rahmen der Prioritätsachse 1 ‚Integration junger NEET in den Arbeitsmarkt‘ des operationellen Programms ‚Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l'Initiative pour l'emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer‘ (CCI-2014FR05M9OP001) unterstützt wird Junge NEET (1), die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching ein positives Ergebnis im Rahmen der ‚Garantie Jeunesf‘ erzielt haben — Vergütung der Teilnehmer — bei den ‚missions locales‘ entstandene Aktivierungskosten Zahl der NEET, die spätestens zwölf Monate nach Beginn des Coaching eines der folgenden Ergebnisse erzielt haben: — Aufnahme einer zu einem Abschluss führenden Berufsausbildung, entweder in — einem Bildungsgang im Zuge des lebenslangen Lernens oder — einer Grundausbildung oder — Gründung eines Unternehmens oder — Aufnahme einer Beschäftigung oder — (bezahlte oder unbezahlte) berufliche Tätigkeit während mindestens 80 Arbeitstagen 6 400 2. Weiterbildung für Arbeitslose durch zugelassene Ausbildungsträger, unterstützt durch das operationelle Programm ‚Ile-de-France‘ (CCI 2014FR05M0OP001) Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis nach Absolvierung einer Weiterbildung Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der Teilnehmer mit einem der folgenden Ergebnisse nach Absolvierung einer Weiterbildung: — Erhalt eines Abschlusszeugnisses oder einer Bestätigung über die erworbenen Kompetenzen am Ende der Weiterbildung — Aufnahme einer Beschäftigung über einen Zeitraum von mindestens einem Monat — Einschreibung zu einer beruflichen Weiterbildung — erneute Einschreibung zur bishe rigen schulischen Ausbildung nach einer Unterbrechung oder — Zugang zu einem formellen Bestätigungsverfahren für die erworbenen Kompetenzen Erzielt ein Teilnehmer mehrere erfolgreiche Ergebnisse nach Absolvierung der Weiterbildung, wird ihm nur ein Betrag für diese Weiterbildung erstattet. Kategorie Sektor Betrag 1 Gesundheitsversorgung 3 931 Sicherheit von Personen und Sachen 2 Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten 4 556 personenbezogene Dienstleistungen Handhabung von Weichmaterialien Nahrungs- und Genussmittel, Kochen Handel und Vertrieb Hotel- und Gastgewerbe, Catering Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 3 Sekretariats- und Bürotechnik 5 695 Sozialarbeit Elektronik Frisiergewerbe, Beauty und Wellness Fahrzeug- und Maschineninstandhaltung Transport, Umschlag, Lagerung 4 Landwirtschaft 7 054 Umwelt Hoch- und Tiefbau Druck- und Publikationsverfahren 3. Weiterbildung für Arbeitslose durch zugelassene Ausbildungsträger, unterstützt durch folgende operationelle Programme:   ‚Rhône-Alpes‘ (CCI 2014FR16M2OP010) und   ‚Auvergne‘ (CCI 2014FR16M0OP002) Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis nach Absolvierung einer Weiterbildung Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der Teilnehmer mit einem der folgenden Ergebnisse nach Absolvierung einer Weiterbildung: — Erhalt eines Abschlusszeugnisses, das von einem Berufsverband oder einer öffentlichen Stelle offiziell bestätigt wurde — Erhalt einer Bestätigung über die erworbenen Kompetenzen am Ende der Weiterbildung — Aufnahme einer Beschäftigung — Einschreibung zu einer beruflichen Weiterbildung — erneute Einschreibung zur bisherigen schulischen Ausbildung nach einer Unterbrechung oder — Zugang zu einem formellen Bestätigungsverfahren für die erworbenen Kompetenzen Für Kategorie 5 zusätzlich die Zahl der Teilnehmer mit erfolgreichem Ergebnis gemäß vorstehender Beschreibung und Anspruch auf Beihilfe der Region Auvergne-Rhône-Alpes (2). Erzielt ein Teilnehmer mehrere erfolgreiche Ergebnisse nach Absolvierung der Weiterbildung, wird ihm nur ein Betrag für diese Weiterbildung erstattet. Kategorie Sektor Betrag 1 Transport, Logistik und Tourismus 4 403 Banken, Versicherungen Unternehmensführung, -verwaltung, -gründung Dienstleistungen für Einzelpersonen und für die Allgemeinheit 2 Arbeit im Gesundheits- und Sozialwesen, Erholungs-, Kultur- und Sportaktivitäten 5 214 Gastronomie, Hotellerie und Lebensmittelindustrie Handel Handhabung von Weichmaterialien und Holz; grafisches Gewerbe 3 Hoch- und Tiefbau 7 853 verarbeitende Industrie Mechanik, Metallbearbeitung Landwirtschaft, Meereswirtschaft, Fischerei Kommunikation, Information, Kunst und Unterhaltung 4 Wartung 9 605 Elektrizität, Elektronik IT und Telekommunikation 5 Beihilfen 1 901 2.   Anpassung der Beträge Der Betrag für die Einheitskosten unter 1. basiert teilweise auf den standardisierten Einheitskosten, die vollständig von Frankreich getragen werden. Von den 6 400 EUR entfallen 1 600 EUR auf die standardisierten Einheitskosten gemäß der ‚Instruction ministérielle du 11 octobre 2013 relative à l'expérimentation Garantie Jeunes prise pour l'application du décret 2013-80 du 1er octobre 2013 ainsi que par l'instruction ministérielle du 20 mars 2014 ‘, die die von den Jugendarbeitsämtern (‚missions locales‘) übernommenen Kosten für das Coaching abdecken sollen, das jeder in die ‚Garantie Jeunes‘ aufgenommene NEET erhält. Die Einheitskosten unter 1. werden von dem Mitgliedstaat entsprechend der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Anpassung der im ersten Absatz genannten standardisierten Einheitskosten von 1 600 EUR aktualisiert, die die von den Jugendarbeitsämtern getragenen Kosten abdecken. Der Betrag für die Einheitskosten unter 2. und 3. basiert auf den Preisen für Unterrichtsstunden öffentlich ausgeschriebener Kurse in den jeweiligen Bereichen und geografischen Gebieten. Wenn das Auftragsvergabeverfahren für die zugrunde liegenden Kurse wiederholt wird, werden diese Beträge nach folgender Formel angepasst: Neuer Preis (ohne MwSt.) = alter Preis (ohne MwSt.) × (0,5 + 0,5 × Sr/So) Sr ist der INSEE-Beschäftigtenzahlindex (Kennung 1567446) laut letzter monatlicher Veröffentlichung am Tag der Anpassung. So ist der INSEE-Beschäftigtenzahlindex (Kennung 1567446) laut monatlicher Veröffentlichung am Tag der Angebotsabgabe für die erste Anpassung und der Index laut monatlicher Veröffentlichung am Jahrestag der Angebotsabgabe für alle weiteren Anpassungen. “ (1)  Junger Mensch, der sich weder in Arbeit noch in der Ausbildung befindet und an einem im Rahmen des ‚Programme opérationnel national pour la mise en œuvre de l'Initiative pour l'emploi des Jeunes en Metropole et Outre-Mer‘ geförderten Vorhaben teilnimmt. (2)  Der Anspruch auf Beihilfe ist in Erlass Nr. 88-368 vom 15. April 1988, geändert durch Erlass Nr. 2002-1551 vom 23. Dezember 2002, geregelt. ANHANG II „ANHANG III Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an die Tschechische Republik 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart (1) Maßeinheit für den Indikator Beträge (in Landeswährung (CZK), sofern keine abweichende Angabe) 1. Schaffung einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Neu geschaffener Platz in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung — Erwerb der Ausrüstung für eine Kinderbetreuungseinrichtung — Projektverwaltung in der Gründungsphase Zahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung (2) 20 053 einschl. MwSt. bzw. 16 992 ohne MwSt. 2. Umbau einer bestehenden Einrichtung zu einer Kindergruppe im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Platz in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung (3) — Erwerb der Ausrüstung für eine umgebaute Einrichtung — Erwerb von Lehrmitteln — Projektverwaltung in der Umbauphase Zahl der Plätze, die in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung entstanden sind (4) 9 518 einschl. MwSt. bzw. 8 279 ohne MwSt. 3. Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung — Entgelt für Lehrkräfte und sonstiges Personal — Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung — Verwaltung des Vorhabens Auslastungsquote (5) 628 (6) 4. Weiterbildung von Betreuungspersonal im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Erwerb einer Qualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung — Ausbildung und Prüfung zwecks Erwerbs einer Berufsqualifikation Zahl der Personen, die eine Berufsqualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung erwerben 14 178 5. Anmietung von Räumlichkeiten für Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung — Miete für die Räumlichkeiten einer Kinderbetreuungseinrichtung Auslastungsquote (7) 56 (8) 6. Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001) Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses über die Grundlagen der Informationstechnologie (IT) Alle förderfähigen Kosten, einschließlich: — direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung — indirekte Kosten — Arbeitsentgelt der Teilnehmer Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden 324 7. Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001) Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses zu persönlichen Kompetenzen und Führungskompetenzen Alle förderfähigen Kosten, einschließlich: — direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung — indirekte Kosten — Arbeitsentgelt der Teilnehmer Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden 593 8. Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms „Beschäftigung”, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001) Teilnahme eines Beschäftigten an einer Unterrichtsstunde (45 Minuten) eines externen Sprachkurses Alle förderfähigen Kosten, einschließlich: — direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung — indirekte Kosten — Arbeitsentgelt der Teilnehmer Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Unterrichtseinheiten 173 9. Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001) Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines Schulungskurses über IT-Spezialausbildung Alle förderfähigen Kosten, einschließlich: — direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung — indirekte Kosten — Arbeitsentgelt der Teilnehmer Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden 609 10. Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1 Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines externen Schulungskurses zu Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht Alle förderfähigen Kosten, einschließlich: — direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung — indirekte Kosten — Arbeitsentgelt der Teilnehmer Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden 436 11. Externe berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘, Prioritätsachse 1 (2014CZ05M9OP001) Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) einer externen technischen Schulung oder beruflichen Weiterbildung Alle förderfähigen Kosten, einschließlich: — direkte Kosten für die Bereitstellung der Schulung — indirekte Kosten — Arbeitsentgelt der Teilnehmer Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden 252 12. Interne (9) berufliche Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung‘ (2014CZ05M9OP001), Prioritätsachse 1 Teilnahme eines Beschäftigten an einer Stunde (60 Minuten) eines Schulungskurses, der von einem internen Ausbilder in einem der folgenden Bereiche durchgeführt wird: — Grundlagen der Informationstechnologie (IT) — persönliche Kompetenzen und Führungskompetenzen — Sprachen — IT-Spezialausbildung — Rechnungswesen, Wirtschaft und Recht — technische Schulung oder andere berufliche Weiterbildung Alle förderfähigen Kosten, einschließlich: — direkte Personalkosten — indirekte Kosten — Arbeitsentgelt der Teilnehmer Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden 144 13. Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 0,1 Vollzeitarbeitseinheit (Vollzeitäquivalent — VZÄ) wurde als Schulpsychologe und/oder spezialisierter Schulpädagoge pro Monat eingesetzt Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat 5 871 14. Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 0,1 VZÄ wurde als Schulassistent und/oder Sozialpädagoge pro Monat eingesetzt Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat Schulassistent: 3 617 Sozialpädagoge: 4 849 15. Unterstützung der Schule/Bildungseinrichtung durch zeitlich befristetes Personal im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 0,1 VZÄ wurde als Kinderbetreuer/in pro Monat eingesetzt Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat 3 402 16. Veranstaltung außerschulischer Aktivitäten für Kinder/Schüler, bei denen das Risiko schulischer Misserfolge besteht, im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Block von 16 Stunden außerschulischer Aktivitäten, jeweils 90 Minuten pro Stunde für eine Gruppe von mindestens 6 Kindern/Schülern, darunter 2 Kinder mit einem hohen Risiko von schulischem Misserfolg Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von jeweils 16 Stunden außerschulischer Aktivitäten, jeweils 90 Minuten pro Stunde für eine Gruppe von mindestens 6 Kindern/Schülern, darunter 2 Kinder mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg 17 833 17. Unterstützung von Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg durch Nachhilfe im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Block von 16 Stunden Nachhilfe für eine Kindergruppe mit mindestens 3 registrierten Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der abgeschlossenen Blöcke von jeweils 16 Stunden Nachhilfe für eine Kindergruppe mit mindestens 3 registrierten Schülern mit hohem Risiko von schulischem Misserfolg 8 917 18. Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen durch strukturierte Weiterbildungskurse im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Stunden der Weiterbildung für Pädagogen Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Kosten für die Bereitstellung der Schulung Anzahl der besuchten Schulungsstunden pro Pädagogen 1) 435 für Schulungen während der regulären Unterrichtszeit 2) 170 für Schulungen außerhalb der regulären Unterrichtszeit 19. Elterninformationen auf Elterntreffen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Thematische Elterngespräche mit mindestens acht Eltern und mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden (120 Minuten) Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der thematischen Elterngespräche mit mindestens acht Eltern und mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden (120 Minuten) 3 872 20. Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 Block von 30 Stunden e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.