Europäische Union

Beschluss 2005/765/GASP des Rates vom 3. Oktober 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals

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29.10.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 288/59 BESCHLUSS 2005/765/GASP DES RATES vom 3. Oktober 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24, auf Empfehlung des Vorsitzes, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh, Indonesien (Aceh-Beobachtermission — AMM) (1) angenommen. (2) Nach Artikel 7 der Gemeinsamen Aktion wird die Rechtsstellung des Personals der Aceh-Beobachtermission in Indonesien, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlicher Garantien, im Verfahren gemäß Artikel 24 des Vertrags festgelegt. (3) Nachdem der Rat den Vorsitz am 18. Juli 2005 ermächtigt hatte, gegebenenfalls mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters im Falle künftiger ziviler EU-Krisenbewältigungsmissionen Verhandlungen mit den Aufnahmestaaten zu eröffnen, um auf der Grundlage des Musterabkommens über die Rechtsstellung der zivilen Krisenbewältigungsmission der Europäischen Union in einem Aufnahmestaat (SOMA) Abkommen über die Rechtsstellung der zivilen Krisenbewältigungsmissionen der Europäischen Union zu schließen, hat der Vorsitz mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen in Form eines Briefwechsels mit der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals ausgehandelt. (4) Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Indonesien (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 4 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2005. Im Namen des Rates Der Präsident D. ALEXANDER (1)   ABl. L 234 vom 10.9.2005, S. 13. ÜBERSETZUNG ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals Exzellenz, ich beehre mich, den Eingang Ihres — nachstehend im Wortlaut wiedergegebenen — Schreibens vom 14. September 2005 mit den dazugehörigen Anhängen bezüglich der Aufgaben, der Rechtsstellung, der Vorrechte und der Immunitäten der Aceh-Beobachtermission (AMM) zu bestätigen: Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 9. September 2005 beehre ich mich, die Aufgaben und das Mandat der Aceh-Beobachtermission (AMM) gemäß Absatz 2 Ihrer in Anhang I beigefügten Schreiben zu bestätigen. Ferner möchte ich auf die Notwendigkeit eines rechtlichen Rahmens zur Erfüllung des Mandats der AMM hinweisen, das auf der Grundlage der in Helsinki am 15. August 2005 von der Regierung der Republik Indonesien und der Bewegung Freies Aceh (GAM) unterzeichneten Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zur Sicherstellung einer friedlichen, umfassenden und dauerhaften Lösung des Problems in Aceh innerhalb der einheitlichen Republik Indonesien festgelegt wurde, da die Mandatserfüllung auf einer solche Grundlage erleichtert würde. Daher beehre ich mich, Ihnen einen solchen Rechtsrahmen vorzuschlagen, der die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten der AMM und ihres Personals bei der Erfüllung ihres Mandats gemäß Anhang II festlegen würde. Für die indonesische Regierung stützt sich der Rechtsrahmen auf das indonesische Gesetz Nr. 2 vom 25. Januar 1982 zur Ratifizierung des Übereinkommens über Sondermissionen, das 1969 in New York geschlossen wurde. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir im Namen der Europäischen Union bestätigen würden, dass Sie diesen Bestimmungen zustimmen und dass dieses Schreiben und die dazugehörigen Anhänge sowie Ihr Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der indonesischen Regierung und der Europäischen Union darstellen. Diese Übereinkunft tritt am Tag der Unterzeichnung Ihres Antwortschreibens in Kraft. Falls Ihr Antwortschreiben zu einem späteren Zeitpunkt eingeht, wird sie von der indonesischen Regierung ab dem 15. September 2005 vorläufig angewandt. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden und endet am 15. März 2006, sofern sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird. Die Bestimmungen über die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der AMM und ihres Personals finden bis zur Ausreise des gesamten AMM-Personals aus der Republik Indonesien und erforderlichenfalls bis zur abschließenden Regelung aller noch bestehenden Ansprüche gemäß Nummer 16 des Anhangs II Anwendung. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung. Yusril Ihza Mahendra Minister ad interim für Auswärtige Angelegenheiten „ANHANG I Brüssel, den 9. September 2005 Sehr geehrter Herr Minister, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 12. Juli 2005, in dem Sie die Europäische Union gebeten haben, sich an einer Aceh-Beobachtermission (AMM) zu beteiligen, sowie auf mein Antwortschreiben vom 22. Juli 2005, in dem ich Ihnen mitgeteilt habe, dass die EU hierzu grundsätzlich bereit ist, darf ich Ihnen mitteilen, dass der Rat der EU am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion angenommen hat, mit der der rechtliche Rahmen für eine Beteiligung der EU an der AMM festgelegt wird. Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung (MoU) zwischen der indonesischen Regierung und der Bewegung Freies Aceh (GAM) vom 15. August 2005 und auf die Einrichtung der Aceh-Beobachtermission (AMM) möchte ich bestätigen, dass die AMM die folgenden Aufgaben wahrnehmen wird: Die AMM wird die Einhaltung der von den beiden Parteien der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen überwachen. Die AMM hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beobachtung der Demobilisierung der GAM und der Abgabe ihrer Waffen, b) Beobachtung der Verlegung „nicht organischer“ Militär- und Polizeikräfte, c) Beobachtung der Wiedereingliederung aktiver GAM-Mitglieder, d) Beobachtung der Menschenrechtslage und Gewährung von Unterstützung in diesem Bereich, e) Beobachtung des Prozesses der Änderung der Gesetzgebung, f) Entscheidung von strittigen Amnestiefällen, g) Untersuchung und Entscheidung über Beschwerden und angebliche Verletzungen der Vereinbarung, h) Aufbau und Aufrechterhaltung von Verbindungen zu den Parteien sowie einer reibungslosen Zusammenarbeit mit ihnen. Ich schlage vor, dass sich der Leiter der AMM und Vertreter Ihrer Regierung erforderlichenfalls auf Durchführungsvereinbarungen verständigen. Nach den Konsultationen zwischen unseren Vertretern möchte ich Sie daher bitten, den Briefwechsel über die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten der AMM und ihres Personals einzuleiten. Einer weiteren engen Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihrer Regierung sehe ich erwartungsvoll entgegen. Genehmigen Sie den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung. Javier SOLANA „ANHANG II Bestimmungen betreffend die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Aceh-Beobachtermission (AMM) 1.   Für die Zwecke des rechtlichen Rahmens für die Aceh-Beobachtermission (AMM) bezeichnet der Ausdruck a) ‚AMM‘ oder ‚Mission‘ die Aceh-Beobachtermission in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam, die gemäß der in Helsinki am 15. August 2005 von der Regierung der Republik Indonesien und der Bewegung Freies Aceh (GAM) unterzeichneten Vereinbarung (Memorandum of Understanding) von der Europäischen Union und den beitragenden ASEAN-Staaten eingerichtet wurde, einschließlich der Komponenten und Elemente, sowie des Hauptquartiers, des Personals und der Einrichtungen der Mission, die im Hoheitsgebiet der Republik Indonesien eingesetzt werden und der AMM zugewiesen sind; b) ‚Missionsleiter‘ den Missionsleiter der AMM; c) ‚AMM-Personal‘ den Missionsleiter/den ersten stellvertretenden Missionsleiter, das von EU-Mitgliedstaaten, anderen europäischen Staaten und beitragenden ASEAN-Staaten abgeordnete Personal sowie das internationale Personal, das von der AMM auf Vertragsbasis eingestellt und für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission eingesetzt wird, und das im Auftrag eines Entsendestaats oder eines EU-Organs im Rahmen der Mission tätige Personal. Kommerzielle Vertragspartner und örtliches Personal sind ausgenommen; d) ‚Hauptquartier‘ das zentrale Hauptquartier der AMM in Banda Aceh; e) ‚Entsendestaat‘ einen Mitgliedstaat der EU, einen anderen europäischen Staat oder einen beitragenden ASEAN-Staat, der Personal zur AMM abgeordnet hat; f) ‚Einrichtungen‘ alle Gebäude, Räumlichkeiten und Grundstücke, die für die Durchführung der Maßnahmen der AMM und für die Unterbringung ihres Personals erforderlich sind; g) ‚örtliches Personal‘ Personal, das die Staatsangehörigkeit der Republik Indonesien besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat. 2.   Allgemeine Bestimmungen a) Die AMM und ihr Personal achten die Souveränität, die territoriale Integrität, die nationale Einheit und die politische Unabhängigkeit der Republik Indonesien im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen. b) Die AMM und ihr Personal wahren strikte Unparteilichkeit, Objektivität und Unabhängigkeit bei der Erfüllung ihres Mandats und ihrer Aufgaben und beachten die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Republik Indonesien einschließlich der örtlichen Rechtsvorschriften der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam. c) Bei der Ausführung ihres Auftrags enthalten sich die Mitglieder des AMM-Personals jeglicher mit Art und Zweck der Mission nicht vereinbarer Tätigkeiten. Sie dürfen keine Waffen mit sich führen. d) Die AMM ist in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. Der Aufnahmestaat respektiert den einheitlichen Charakter der AMM. e) Der Missionsleiter informiert das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten regelmäßig über die Anzahl und die Namen des AMM-Personals, das benötigt wird, um eine unparteiische, objektive und glaubwürdige Beobachtung der vollständigen Umsetzung der Vereinbarung zwischen der indonesischen Regierung und der GAM zu garantieren. 3.   Identifizierung a) Das AMM-Personal erhält eine ID-Karte der AMM, mit der es sich ausweist und die es ständig mitzuführen hat. Die AMM übermittelt den zuständigen Behörden Indonesiens ein Muster einer ID-Karte der AMM. b) Fahrzeuge und andere Transportmittel des AMM-Personals sind mit dem AMM-Emblem gekennzeichnet und müssen den örtlichen Polizeibehörden gemeldet werden. Diese Transportmittel werden ausschließlich von AMM-Personal und dem von der AMM eingestellten örtlichen Personal benutzt. c) Die AMM darf an ihrem zentralen Hauptquartier, in den Bezirksbüros und in ihren anderen Einrichtungen die Flaggen der Europäischen Union und der beitragenden ASEAN-Staaten zusammen mit der Flagge der Republik Indonesien führen. Das AMM-Emblem darf auf Beschluss des Missionsleiters in den Räumlichkeiten der AMM, an ihren Fahrzeugen und der Zivilkleidung ihres Personals geführt werden. 4.   Ein- und Ausreise und Bewegung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats a) Personal, Mittel und Transportmittel der AMM überschreiten die Grenze der Republik Indonesien an den offiziellen Grenzübergangsstellen, in den Seehäfen und über die internationalen Luftkorridore. Ausnahmen für medizinische und andere Notevakuierungen werden in Vereinbarungen nach Nummer 19 geregelt. b) Die indonesische Regierung erleichtert der AMM und ihrem Personal die Einreise in das indonesische Hoheitsgebiet sowie das Verlassen dieses Hoheitsgebiets, indem sie u. a. die erforderlichen Genehmigungen für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Indonesien für die Dauer der Mission erteilt. Mit Ausnahme von Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Indonesien sowie beim Verlassen dieses Hoheitsgebiets unterliegt das AMM-Personal, das im Besitz der in Nummer 3 Buchstabe a genannten ID-Karte ist, in der Republik Indonesien keinen Pass-, Zoll-, Visum- oder Einwanderungsvorschriften und keinerlei Einwanderungskontrollen. c) Das AMM-Personal unterliegt nicht den Vorschriften der Republik Indonesien über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Indonesien. d) Die Mittel und Transportmittel der AMM, die zur Unterstützung der AMM in das Hoheitsgebiet der Republik verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind von der Pflicht zur Vorlage von Bestandsverzeichnissen oder sonstigen Zollunterlagen sowie von allen Kontrollen befreit, sofern es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass sie Gegenstände enthalten, die gesetzlich verboten sind oder den Quarantänevorschriften der Republik Indonesien unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des ermächtigten Vertreters der AMM stattfinden. e) Das AMM-Personal darf Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge führen, sofern die betreffenden Personen im Besitz eines gültigen nationalen oder internationalen Führerscheins, Kapitänspatents oder Pilotenscheins sind. Die indonesische Regierung betrachtet diese Dokumente als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben. f) Fahrzeuge und Luftfahrzeuge, die zur Unterstützung der Mission eingesetzt werden, unterliegen nicht den örtlichen Zulassungs- und Registrierungsvorschriften. Die einschlägigen internationalen und nationalen Standards und Vorschriften betreffend Überflug, Landung und Luftverkehrskontrolle bleiben anwendbar. Soweit erforderlich, werden Durchführungsvereinbarungen im Sinne von Nummer 19 geschlossen. g) Die AMM und ihr Personal sowie ihre Fahrzeuge, Luftfahrzeuge und alle sonstigen Transportmittel, Ausrüstungen und Lieferungen genießen im gesamten Gebiet der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam und im sonstigen Hoheitsgebiet der Republik Indonesien uneingeschränkte Bewegungsfreiheit, vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften Indonesiens über Gebiete, für die aus Gründen der nationalen Sicherheit ein Zugangsverbot oder eine Zugangskontrolle besteht. h) Für die Zwecke der Mission dürfen das Personal der AMM und das von ihr eingestellte örtliche Personal bei Reisen in amtlicher Eigenschaft Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Seehäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern oder anderen Abgaben nutzen; diese Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen des Privatsektors. Die AMM ist nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält wie sie für Dienstleistungen für das Personal der indonesischen Republik gelten. 5.   Vorrechte und Immunitäten, die der AMM von der indonesischen Regierung gewährt werden a) Die Einrichtungen der AMM sind unverletzlich. Die Bediensteten der indonesischen Regierung dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionsleiters betreten. b) Die Einrichtungen der AMM, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung. c) Die AMM, ihr Vermögen und Guthaben genießen Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden. d) Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen, einschließlich multimedialen Unterstützungsmaterials der AMM, sowohl in herkömmlicher als auch in digitaler Form, gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung. e) Die amtliche Korrespondenz der AMM ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Mission und ihre Aufgaben betrifft. f) Die indonesische Regierung gewährt eine Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie von internen Steuern auf Güter, Vermögen, Material und Ausrüstung, die von oder für die AMM im Rahmen ihres Auftrags in den Aufnahmestaat eingeführt oder dort erworben werden. g) Die indonesische Regierung gestattet die Einfuhr der für die Mission bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und sonstige Dienstleistungen. 6.   Vorrechte und Immunitäten, die dem AMM-Personal von der indonesischen Regierung gewährt werden a) Das AMM-Personal unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. b) Die Schriftstücke, die Korrespondenz und — außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, wie sie nach Nummer 6 Buchstabe f zulässig sind — das Vermögen des Personals der AMM sind unverletzlich. c) Das AMM-Personal genießt unter jeglichen Umständen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit der Republik Indonesien. Der Entsendestaat oder das betroffene EU-Organ kann auf die dem AMM-Personal gewährte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden. d) Das AMM-Personal genießt Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Republik Indonesien in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des AMM-Personals vor einem Gericht der Republik Indonesien angestrengt, sind der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs gegenüber dem Gericht fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des AMM-Personals in Ausübung ihres Amtes vorgenommen wurde. Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, wird das Verfahren nicht eingeleitet. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Feststellung des Missionsleiters und der zuständigen Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs ist für die Gerichtsbarkeit der Republik Indonesien bindend und kann von ihr nicht angefochten werden. Strengt ein Mitglied des AMM-Personals ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen. e) Die Mitglieder des AMM-Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen. f) Gegen Mitglieder des AMM-Personals dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur für den Fall getroffen werden, dass ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes steht, gegen sie eingeleitet wird. Vermögen von Mitgliedern des AMM-Personals, das der Missionsleiter als für die Ausübung ihres Amtes notwendig erachtet, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des AMM-Personals keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden. g) Die Immunität der Mitglieder des AMM-Personals von der Gerichtsbarkeit der Republik Indonesien befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats. h) Die Mitglieder des AMM-Personals sind in Bezug auf ihre für die AMM erbrachten Dienste von den in der Republik Indonesien geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit. i) Die Mitglieder des AMM-Personals sind in der Republik Indonesien von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der AMM oder den Entsendestaaten erhalten, sowie etwaiger Einkünfte aus Quellen außerhalb der indonesischen Regierung befreit. j) Nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften, die sie gegebenenfalls erlässt, gestattet die indonesische Regierung die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des AMM-Personals und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und ähnliche Dienstleistungen. Die indonesische Regierung gestattet auch die Ausfuhr solcher Gegenstände. Für die auf dem einheimischen Markt erworbenen Güter und Dienstleistungen ist das AMM-Personal von der Mehrwertsteuer und anderen Steuern nach den gesetzlichen Vorschriften der Republik Indonesien befreit. k) Das AMM-Personal genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern es keinen triftigen Grund zu der Annahme gibt, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten ist oder den Quarantänevorschriften der Republik Indonesien unterliegt. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des AMM-Personals oder eines ermächtigten Vertreters der AMM stattfinden. 7.   Örtliches Personal Örtlichem Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Wohnsitz hat, stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem von der Republik Indonesien gestatteten Umfang zu. Die Republik Indonesien hat ihre Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so auszuüben, dass die Erfüllung der Aufgaben der Mission nicht ungebührlich behindert wird. 8.   Strafgerichtsbarkeit Die zuständigen Behörden eines Entsendestaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über sein dem einschlägigen Recht dieses Staates unterworfenes Personal übertragen ist. 9.   Sicherheit a) Die indonesische Regierung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.