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29.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/59 |
BESCHLUSS 2005/765/GASP DES RATES
vom 3. Oktober 2005
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,
auf Empfehlung des Vorsitzes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/643/GASP zur Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh, Indonesien (Aceh-Beobachtermission — AMM) (1) angenommen. |
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(2) |
Nach Artikel 7 der Gemeinsamen Aktion wird die Rechtsstellung des Personals der Aceh-Beobachtermission in Indonesien, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlicher Garantien, im Verfahren gemäß Artikel 24 des Vertrags festgelegt. |
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(3) |
Nachdem der Rat den Vorsitz am 18. Juli 2005 ermächtigt hatte, gegebenenfalls mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters im Falle künftiger ziviler EU-Krisenbewältigungsmissionen Verhandlungen mit den Aufnahmestaaten zu eröffnen, um auf der Grundlage des Musterabkommens über die Rechtsstellung der zivilen Krisenbewältigungsmission der Europäischen Union in einem Aufnahmestaat (SOMA) Abkommen über die Rechtsstellung der zivilen Krisenbewältigungsmissionen der Europäischen Union zu schließen, hat der Vorsitz mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Abkommen in Form eines Briefwechsels mit der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals ausgehandelt. |
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(4) |
Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Indonesien (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. ALEXANDER
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals
Exzellenz,
ich beehre mich, den Eingang Ihres — nachstehend im Wortlaut wiedergegebenen — Schreibens vom 14. September 2005 mit den dazugehörigen Anhängen bezüglich der Aufgaben, der Rechtsstellung, der Vorrechte und der Immunitäten der Aceh-Beobachtermission (AMM) zu bestätigen:
Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 9. September 2005 beehre ich mich, die Aufgaben und das Mandat der Aceh-Beobachtermission (AMM) gemäß Absatz 2 Ihrer in Anhang I beigefügten Schreiben zu bestätigen.
Ferner möchte ich auf die Notwendigkeit eines rechtlichen Rahmens zur Erfüllung des Mandats der AMM hinweisen, das auf der Grundlage der in Helsinki am 15. August 2005 von der Regierung der Republik Indonesien und der Bewegung Freies Aceh (GAM) unterzeichneten Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zur Sicherstellung einer friedlichen, umfassenden und dauerhaften Lösung des Problems in Aceh innerhalb der einheitlichen Republik Indonesien festgelegt wurde, da die Mandatserfüllung auf einer solche Grundlage erleichtert würde.
Daher beehre ich mich, Ihnen einen solchen Rechtsrahmen vorzuschlagen, der die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten der AMM und ihres Personals bei der Erfüllung ihres Mandats gemäß Anhang II festlegen würde. Für die indonesische Regierung stützt sich der Rechtsrahmen auf das indonesische Gesetz Nr. 2 vom 25. Januar 1982 zur Ratifizierung des Übereinkommens über Sondermissionen, das 1969 in New York geschlossen wurde.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir im Namen der Europäischen Union bestätigen würden, dass Sie diesen Bestimmungen zustimmen und dass dieses Schreiben und die dazugehörigen Anhänge sowie Ihr Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen der indonesischen Regierung und der Europäischen Union darstellen. Diese Übereinkunft tritt am Tag der Unterzeichnung Ihres Antwortschreibens in Kraft. Falls Ihr Antwortschreiben zu einem späteren Zeitpunkt eingeht, wird sie von der indonesischen Regierung ab dem 15. September 2005 vorläufig angewandt. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden und endet am 15. März 2006, sofern sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.
Die Bestimmungen über die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der AMM und ihres Personals finden bis zur Ausreise des gesamten AMM-Personals aus der Republik Indonesien und erforderlichenfalls bis zur abschließenden Regelung aller noch bestehenden Ansprüche gemäß Nummer 16 des Anhangs II Anwendung.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Yusril Ihza Mahendra
Minister ad interim für Auswärtige Angelegenheiten
„ANHANG I
Brüssel, den 9. September 2005
Sehr geehrter Herr Minister,
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 12. Juli 2005, in dem Sie die Europäische Union gebeten haben, sich an einer Aceh-Beobachtermission (AMM) zu beteiligen, sowie auf mein Antwortschreiben vom 22. Juli 2005, in dem ich Ihnen mitgeteilt habe, dass die EU hierzu grundsätzlich bereit ist, darf ich Ihnen mitteilen, dass der Rat der EU am 9. September 2005 die Gemeinsame Aktion angenommen hat, mit der der rechtliche Rahmen für eine Beteiligung der EU an der AMM festgelegt wird.
Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung (MoU) zwischen der indonesischen Regierung und der Bewegung Freies Aceh (GAM) vom 15. August 2005 und auf die Einrichtung der Aceh-Beobachtermission (AMM) möchte ich bestätigen, dass die AMM die folgenden Aufgaben wahrnehmen wird:
Die AMM wird die Einhaltung der von den beiden Parteien der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen überwachen.
Die AMM hat insbesondere folgende Aufgaben:
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a) |
Beobachtung der Demobilisierung der GAM und der Abgabe ihrer Waffen, |
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b) |
Beobachtung der Verlegung „nicht organischer“ Militär- und Polizeikräfte, |
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c) |
Beobachtung der Wiedereingliederung aktiver GAM-Mitglieder, |
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d) |
Beobachtung der Menschenrechtslage und Gewährung von Unterstützung in diesem Bereich, |
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e) |
Beobachtung des Prozesses der Änderung der Gesetzgebung, |
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f) |
Entscheidung von strittigen Amnestiefällen, |
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g) |
Untersuchung und Entscheidung über Beschwerden und angebliche Verletzungen der Vereinbarung, |
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h) |
Aufbau und Aufrechterhaltung von Verbindungen zu den Parteien sowie einer reibungslosen Zusammenarbeit mit ihnen. |
Ich schlage vor, dass sich der Leiter der AMM und Vertreter Ihrer Regierung erforderlichenfalls auf Durchführungsvereinbarungen verständigen.
Nach den Konsultationen zwischen unseren Vertretern möchte ich Sie daher bitten, den Briefwechsel über die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten der AMM und ihres Personals einzuleiten.
Einer weiteren engen Zusammenarbeit mit Ihnen und Ihrer Regierung sehe ich erwartungsvoll entgegen.
Genehmigen Sie den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Javier SOLANA
„ANHANG II
Bestimmungen betreffend die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Aceh-Beobachtermission (AMM)
1. Für die Zwecke des rechtlichen Rahmens für die Aceh-Beobachtermission (AMM) bezeichnet der Ausdruck
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a) |
‚AMM‘ oder ‚Mission‘ die Aceh-Beobachtermission in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam, die gemäß der in Helsinki am 15. August 2005 von der Regierung der Republik Indonesien und der Bewegung Freies Aceh (GAM) unterzeichneten Vereinbarung (Memorandum of Understanding) von der Europäischen Union und den beitragenden ASEAN-Staaten eingerichtet wurde, einschließlich der Komponenten und Elemente, sowie des Hauptquartiers, des Personals und der Einrichtungen der Mission, die im Hoheitsgebiet der Republik Indonesien eingesetzt werden und der AMM zugewiesen sind; |
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b) |
‚Missionsleiter‘ den Missionsleiter der AMM; |
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c) |
‚AMM-Personal‘ den Missionsleiter/den ersten stellvertretenden Missionsleiter, das von EU-Mitgliedstaaten, anderen europäischen Staaten und beitragenden ASEAN-Staaten abgeordnete Personal sowie das internationale Personal, das von der AMM auf Vertragsbasis eingestellt und für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission eingesetzt wird, und das im Auftrag eines Entsendestaats oder eines EU-Organs im Rahmen der Mission tätige Personal. Kommerzielle Vertragspartner und örtliches Personal sind ausgenommen; |
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d) |
‚Hauptquartier‘ das zentrale Hauptquartier der AMM in Banda Aceh; |
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e) |
‚Entsendestaat‘ einen Mitgliedstaat der EU, einen anderen europäischen Staat oder einen beitragenden ASEAN-Staat, der Personal zur AMM abgeordnet hat; |
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f) |
‚Einrichtungen‘ alle Gebäude, Räumlichkeiten und Grundstücke, die für die Durchführung der Maßnahmen der AMM und für die Unterbringung ihres Personals erforderlich sind; |
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g) |
‚örtliches Personal‘ Personal, das die Staatsangehörigkeit der Republik Indonesien besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat. |
2. Allgemeine Bestimmungen
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a) |
Die AMM und ihr Personal achten die Souveränität, die territoriale Integrität, die nationale Einheit und die politische Unabhängigkeit der Republik Indonesien im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen. |
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b) |
Die AMM und ihr Personal wahren strikte Unparteilichkeit, Objektivität und Unabhängigkeit bei der Erfüllung ihres Mandats und ihrer Aufgaben und beachten die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Republik Indonesien einschließlich der örtlichen Rechtsvorschriften der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam. |
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c) |
Bei der Ausführung ihres Auftrags enthalten sich die Mitglieder des AMM-Personals jeglicher mit Art und Zweck der Mission nicht vereinbarer Tätigkeiten. Sie dürfen keine Waffen mit sich führen. |
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d) |
Die AMM ist in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. Der Aufnahmestaat respektiert den einheitlichen Charakter der AMM. |
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e) |
Der Missionsleiter informiert das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten regelmäßig über die Anzahl und die Namen des AMM-Personals, das benötigt wird, um eine unparteiische, objektive und glaubwürdige Beobachtung der vollständigen Umsetzung der Vereinbarung zwischen der indonesischen Regierung und der GAM zu garantieren. |
3. Identifizierung
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a) |
Das AMM-Personal erhält eine ID-Karte der AMM, mit der es sich ausweist und die es ständig mitzuführen hat. Die AMM übermittelt den zuständigen Behörden Indonesiens ein Muster einer ID-Karte der AMM. |
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b) |
Fahrzeuge und andere Transportmittel des AMM-Personals sind mit dem AMM-Emblem gekennzeichnet und müssen den örtlichen Polizeibehörden gemeldet werden. Diese Transportmittel werden ausschließlich von AMM-Personal und dem von der AMM eingestellten örtlichen Personal benutzt. |
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c) |
Die AMM darf an ihrem zentralen Hauptquartier, in den Bezirksbüros und in ihren anderen Einrichtungen die Flaggen der Europäischen Union und der beitragenden ASEAN-Staaten zusammen mit der Flagge der Republik Indonesien führen. Das AMM-Emblem darf auf Beschluss des Missionsleiters in den Räumlichkeiten der AMM, an ihren Fahrzeugen und der Zivilkleidung ihres Personals geführt werden. |
4. Ein- und Ausreise und Bewegung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats
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a) |
Personal, Mittel und Transportmittel der AMM überschreiten die Grenze der Republik Indonesien an den offiziellen Grenzübergangsstellen, in den Seehäfen und über die internationalen Luftkorridore. Ausnahmen für medizinische und andere Notevakuierungen werden in Vereinbarungen nach Nummer 19 geregelt. |
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b) |
Die indonesische Regierung erleichtert der AMM und ihrem Personal die Einreise in das indonesische Hoheitsgebiet sowie das Verlassen dieses Hoheitsgebiets, indem sie u. a. die erforderlichen Genehmigungen für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Indonesien für die Dauer der Mission erteilt. Mit Ausnahme von Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Indonesien sowie beim Verlassen dieses Hoheitsgebiets unterliegt das AMM-Personal, das im Besitz der in Nummer 3 Buchstabe a genannten ID-Karte ist, in der Republik Indonesien keinen Pass-, Zoll-, Visum- oder Einwanderungsvorschriften und keinerlei Einwanderungskontrollen. |
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c) |
Das AMM-Personal unterliegt nicht den Vorschriften der Republik Indonesien über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Indonesien. |
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d) |
Die Mittel und Transportmittel der AMM, die zur Unterstützung der AMM in das Hoheitsgebiet der Republik verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind von der Pflicht zur Vorlage von Bestandsverzeichnissen oder sonstigen Zollunterlagen sowie von allen Kontrollen befreit, sofern es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass sie Gegenstände enthalten, die gesetzlich verboten sind oder den Quarantänevorschriften der Republik Indonesien unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des ermächtigten Vertreters der AMM stattfinden. |
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e) |
Das AMM-Personal darf Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge führen, sofern die betreffenden Personen im Besitz eines gültigen nationalen oder internationalen Führerscheins, Kapitänspatents oder Pilotenscheins sind. Die indonesische Regierung betrachtet diese Dokumente als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben. |
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f) |
Fahrzeuge und Luftfahrzeuge, die zur Unterstützung der Mission eingesetzt werden, unterliegen nicht den örtlichen Zulassungs- und Registrierungsvorschriften. Die einschlägigen internationalen und nationalen Standards und Vorschriften betreffend Überflug, Landung und Luftverkehrskontrolle bleiben anwendbar. Soweit erforderlich, werden Durchführungsvereinbarungen im Sinne von Nummer 19 geschlossen. |
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g) |
Die AMM und ihr Personal sowie ihre Fahrzeuge, Luftfahrzeuge und alle sonstigen Transportmittel, Ausrüstungen und Lieferungen genießen im gesamten Gebiet der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam und im sonstigen Hoheitsgebiet der Republik Indonesien uneingeschränkte Bewegungsfreiheit, vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften Indonesiens über Gebiete, für die aus Gründen der nationalen Sicherheit ein Zugangsverbot oder eine Zugangskontrolle besteht. |
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h) |
Für die Zwecke der Mission dürfen das Personal der AMM und das von ihr eingestellte örtliche Personal bei Reisen in amtlicher Eigenschaft Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Seehäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern oder anderen Abgaben nutzen; diese Befreiung gilt nicht für Dienstleistungen des Privatsektors. Die AMM ist nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält wie sie für Dienstleistungen für das Personal der indonesischen Republik gelten. |
5. Vorrechte und Immunitäten, die der AMM von der indonesischen Regierung gewährt werden
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a) |
Die Einrichtungen der AMM sind unverletzlich. Die Bediensteten der indonesischen Regierung dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionsleiters betreten. |
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b) |
Die Einrichtungen der AMM, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung. |
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c) |
Die AMM, ihr Vermögen und Guthaben genießen Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden. |
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d) |
Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen, einschließlich multimedialen Unterstützungsmaterials der AMM, sowohl in herkömmlicher als auch in digitaler Form, gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung. |
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e) |
Die amtliche Korrespondenz der AMM ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Mission und ihre Aufgaben betrifft. |
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f) |
Die indonesische Regierung gewährt eine Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie von internen Steuern auf Güter, Vermögen, Material und Ausrüstung, die von oder für die AMM im Rahmen ihres Auftrags in den Aufnahmestaat eingeführt oder dort erworben werden. |
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g) |
Die indonesische Regierung gestattet die Einfuhr der für die Mission bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und sonstige Dienstleistungen. |
6. Vorrechte und Immunitäten, die dem AMM-Personal von der indonesischen Regierung gewährt werden
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a) |
Das AMM-Personal unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. |
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b) |
Die Schriftstücke, die Korrespondenz und — außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, wie sie nach Nummer 6 Buchstabe f zulässig sind — das Vermögen des Personals der AMM sind unverletzlich. |
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c) |
Das AMM-Personal genießt unter jeglichen Umständen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit der Republik Indonesien. Der Entsendestaat oder das betroffene EU-Organ kann auf die dem AMM-Personal gewährte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden. |
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d) |
Das AMM-Personal genießt Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Republik Indonesien in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des AMM-Personals vor einem Gericht der Republik Indonesien angestrengt, sind der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs gegenüber dem Gericht fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des AMM-Personals in Ausübung ihres Amtes vorgenommen wurde. Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, wird das Verfahren nicht eingeleitet. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Feststellung des Missionsleiters und der zuständigen Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs ist für die Gerichtsbarkeit der Republik Indonesien bindend und kann von ihr nicht angefochten werden. Strengt ein Mitglied des AMM-Personals ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen. |
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e) |
Die Mitglieder des AMM-Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen. |
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f) |
Gegen Mitglieder des AMM-Personals dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur für den Fall getroffen werden, dass ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes steht, gegen sie eingeleitet wird. Vermögen von Mitgliedern des AMM-Personals, das der Missionsleiter als für die Ausübung ihres Amtes notwendig erachtet, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des AMM-Personals keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden. |
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g) |
Die Immunität der Mitglieder des AMM-Personals von der Gerichtsbarkeit der Republik Indonesien befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats. |
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h) |
Die Mitglieder des AMM-Personals sind in Bezug auf ihre für die AMM erbrachten Dienste von den in der Republik Indonesien geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit. |
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i) |
Die Mitglieder des AMM-Personals sind in der Republik Indonesien von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der AMM oder den Entsendestaaten erhalten, sowie etwaiger Einkünfte aus Quellen außerhalb der indonesischen Regierung befreit. |
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j) |
Nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften, die sie gegebenenfalls erlässt, gestattet die indonesische Regierung die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des AMM-Personals und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und ähnliche Dienstleistungen. Die indonesische Regierung gestattet auch die Ausfuhr solcher Gegenstände. Für die auf dem einheimischen Markt erworbenen Güter und Dienstleistungen ist das AMM-Personal von der Mehrwertsteuer und anderen Steuern nach den gesetzlichen Vorschriften der Republik Indonesien befreit. |
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k) |
Das AMM-Personal genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern es keinen triftigen Grund zu der Annahme gibt, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten ist oder den Quarantänevorschriften der Republik Indonesien unterliegt. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des AMM-Personals oder eines ermächtigten Vertreters der AMM stattfinden. |
7. Örtliches Personal
Örtlichem Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Wohnsitz hat, stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem von der Republik Indonesien gestatteten Umfang zu. Die Republik Indonesien hat ihre Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so auszuüben, dass die Erfüllung der Aufgaben der Mission nicht ungebührlich behindert wird.
8. Strafgerichtsbarkeit
Die zuständigen Behörden eines Entsendestaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über sein dem einschlägigen Recht dieses Staates unterworfenes Personal übertragen ist.
9. Sicherheit
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a) |
Die indonesische Regierung trägt die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit des AMM-Personals und stützt sich dabei auf seine eigenen Fähigkeiten. |
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b) |
Zu diesem Zweck ergreift die indonesische Regierung alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der AMM und des AMM-Personals. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die die indonesische Regierung vorschlägt, werden vor ihrer Umsetzung mit dem Missionsleiter vereinbart. |
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c) |
Die medizinische Evakuierung von Mitgliedern des AMM-Personals kann von großen Flughäfen aus durch private Vertragsnehmer erfolgen; die Verantwortung für die medizinische Evakuierung von den Einsatzpunkten in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam bis zu einem großen Flughafen liegt hingegen bei den Sicherheitskräften der indonesischen Regierung. In Notfällen kann der Vertragsnehmer der AMM seine medizinischen Evakuierungsaufgaben von einem Einsatzpunkt bis zu einem großen Flughafen nach vorheriger Unterrichtung der Behörden der indonesischen Regierung wahrnehmen. Das medizinische Personal der indonesischen Regierung kann die Evakuierung begleiten. |
10. Kleidung
Das AMM-Personal trägt nach Maßgabe von Regeln, die der Missionsleiter festlegt, Zivilkleidung mit einer unverwechselbaren AMM-Kennzeichnung.
11. Zusammenarbeit und Zugang zu Informationen und Medien
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a) |
Die indonesische Regierung arbeitet uneingeschränkt mit der AMM und dem AMM-Personal zusammen und unterstützt sie uneingeschränkt. |
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b) |
Soweit dies zur Erfüllung des Auftrags der Mission verlangt wird und erforderlich ist und für das Mandat der AMM von Belang ist, gewährt der Aufnahmestaat dem AMM-Personal Zugang zu
Erforderlichenfalls werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Nummer 19 geschlossen. |
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c) |
Der Missionsleiter und die indonesische Regierung konsultieren sich regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um eine enge, wechselseitige Verbindung auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Die indonesische Regierung kann einen Verbindungsbeamten für die AMM ernennen. |
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d) |
Der Missionsleiter hat freien Zugang zu den Vertretern der lokalen, nationalen und internationalen Medien, um sich frei zur Tätigkeit der AMM und zur Durchführung der Mission zu äußern. Den Medien wird der gleiche ungehinderte Zugang zum Missionsleiter und seinem Sprecher eingeräumt. |
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e) |
Der Missionsleiter hat das Recht auf Zugang zu den zur Verfügung stehenden Rundfunksystemen und -organisationen und das Recht, diese zu nutzen, und/oder seine Nachrichten mit eigenen Mitteln zu produzieren und zu verbreiten, um die einschlägigen Empfängerkreise in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam im Rahmen seiner Mission zu informieren, wobei er sich an die Vereinbarungen hält, die mit den relevanten Rundfunk- und Medienbetreibern getroffen werden. |
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f) |
Die AMM erhält nach Maßgabe der indonesischen Gesetze und sonstigen Vorschriften Rechtspersönlichkeit, so dass sie ihr Mandat wirksam erfüllen und zu diesem Zweck insbesondere Bankkonten eröffnen, bewegliche und unbewegliche Gegenstände erwerben und über sie verfügen sowie als Partei in einem Gerichtsverfahren auftreten kann. |
12. Unterstützung durch die indonesische Regierung und Auftragsvergabe
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a) |
Die indonesische Regierung erklärt sich bereit, die AMM auf deren Ersuchen bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen zu unterstützen. |
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b) |
Die indonesische Regierung stellt bei Bedarf und soweit verfügbar Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden, kostenlos bereit, sofern diese Einrichtungen für administrative und operative Tätigkeiten der AMM benötigt werden. |
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c) |
Die indonesische Regierung leistet im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der Mission und unterstützt diese, einschließlich durch Bereitstellen von Einrichtungen für gemeinsame Unterbringung und von Ausrüstungen für die Experten der AMM. |
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d) |
Die Hilfe und Unterstützung der indonesischen Regierung für die Mission erfolgt unter denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für das Personal der indonesischen Regierung. |
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e) |
Das Recht, das auf die von der AMM in der Republik Indonesien geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt. |
13. Änderungen an den Einrichtungen
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a) |
Die AMM ist befugt, im Benehmen mit den zuständigen indonesischen Behörden, Einrichtungen entsprechend ihren operativen Erfordernissen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten. Die zuständigen indonesischen Behörden teilen der AMM eventuelle Einwände unverzüglich mit. |
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b) |
Die indonesische Regierung kann von der AMM keine Entschädigung für die Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung von Einrichtungen verlangen. |
14. Verstorbene Mitglieder des AMM-Personals
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a) |
Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des AMM-Personals sowie ihres persönlichen Besitzes zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. |
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b) |
Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der AMM darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der AMM und/oder des betreffenden Staates erfolgen. |
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c) |
Die indonesische Regierung und die AMM arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des AMM-Personals möglichst umfassend zusammen. |
15. Kommunikation
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a) |
Die AMM hat das Recht, die für die Erfüllung ihres Mandats erforderliche Ausrüstung wie etwa Landkarten und Navigationsinstrumente, Beobachtungsinstrumente, Kameras, Videokameras und Ähnliches einzusetzen. |
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b) |
Die AMM ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden der indonesischen Regierung zusammen, um Konflikte bei der Nutzung entsprechender Funkfrequenzen zu vermeiden. Die indonesische Regierung gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum. |
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c) |
Die AMM hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, nach Absprache mit den indonesischen Behörden die erforderlichen Vorrichtungen zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Einrichtungen der AMM zu installieren, einschließlich des Verlegens von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke des Einsatzes. |
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d) |
Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen kann die AMM die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein- und ausgehender Post der AMM und/oder des AMM-Personals treffen. |
16. Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust
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a) |
Die indonesische Regierung, die Entsendestaaten, die AMM und das AMM-Personal können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der AMM nicht haftbar gemacht werden. |
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b) |
Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Eigentum der AMM über die zuständigen Behörden der indonesischen Regierung an die AMM zu richten, sofern es sich bei den Geschädigten um juristische oder natürliche Personen aus der Republik Indonesien handelt, oder an die zuständigen Behörden der Republik Indonesien, wenn die Geschädigten die AMM und das AMM-Personal sind. Entschädigungsansprüche können sowohl in Bezug auf vertragliche als auch in Bezug auf außervertragliche Haftung erhoben werden. |
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c) |
Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der AMM und Vertretern der indonesischen Regierung zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen. |
17. Kontakt und Streitbeilegung
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a) |
Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Bestimmungen werden von dem Vertreter der AMM und den zuständigen Behörden der indonesischen Regierung gemeinsam geprüft. |
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b) |
Kommt keine Einigung zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen ausschließlich auf diplomatischem Wege beigelegt. |
18. Sonstige Bestimmungen
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a) |
Soweit in diesen Bestimmungen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der AMM und des AMM-Personals Bezug genommen wird, ist die indonesische Regierung für deren Durchsetzung und Einhaltung durch ihre zuständigen örtlichen Behörden verantwortlich. |
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b) |
Diese Bestimmungen bezwecken keine Abweichung von etwaigen Rechten eines Entsendestaats, und sind auch nicht in diesem Sinne auszulegen. |
19. Durchführungsmodalitäten
Zum Zweck der Anwendung dieser Bestimmungen können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden der indonesischen Regierung zu schließen sind.
Ich beehre mich, im Namen der EU zu bestätigen, dass sich die Europäische Union mit dem Inhalt Ihres Schreibens und der dazugehörigen Anhänge einverstanden erklärt und dass entsprechend Ihrem Vorschlag Ihr Schreiben und die dazugehörigen Anhänge sowie dieses Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft darstellen. Wie in Ihrem Schreiben dargelegt, tritt diese Übereinkunft am Tag der Unterzeichnung dieses Schreibens in Kraft. Ferner möchte ich diese Gelegenheit nutzen, um der indonesischen Regierung für ihre Bereitschaft zu danken, diese Übereinkunft ab dem 15. September 2005 vorläufig anzuwenden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Empfang dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Javier SOLANA
c.c: Dr. N. Hassan Wirajuda
Minister for Foreign Affairs