Europäische Union

Beschluss 2005/765/GASP des Rates vom 3. Oktober 2005 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Indonesiens über die Aufgaben, die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Beobachtermission der Europäischen Union in Aceh (Indonesien) (Aceh-Beobachtermission — AMM) und ihres Personals

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0765. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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trägt die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit des AMM-Personals und stützt sich dabei auf seine eigenen Fähigkeiten. b) Zu diesem Zweck ergreift die indonesische Regierung alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der AMM und des AMM-Personals. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die die indonesische Regierung vorschlägt, werden vor ihrer Umsetzung mit dem Missionsleiter vereinbart. c) Die medizinische Evakuierung von Mitgliedern des AMM-Personals kann von großen Flughäfen aus durch private Vertragsnehmer erfolgen; die Verantwortung für die medizinische Evakuierung von den Einsatzpunkten in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam bis zu einem großen Flughafen liegt hingegen bei den Sicherheitskräften der indonesischen Regierung. In Notfällen kann der Vertragsnehmer der AMM seine medizinischen Evakuierungsaufgaben von einem Einsatzpunkt bis zu einem großen Flughafen nach vorheriger Unterrichtung der Behörden der indonesischen Regierung wahrnehmen. Das medizinische Personal der indonesischen Regierung kann die Evakuierung begleiten. 10.   Kleidung Das AMM-Personal trägt nach Maßgabe von Regeln, die der Missionsleiter festlegt, Zivilkleidung mit einer unverwechselbaren AMM-Kennzeichnung. 11.   Zusammenarbeit und Zugang zu Informationen und Medien a) Die indonesische Regierung arbeitet uneingeschränkt mit der AMM und dem AMM-Personal zusammen und unterstützt sie uneingeschränkt. b) Soweit dies zur Erfüllung des Auftrags der Mission verlangt wird und erforderlich ist und für das Mandat der AMM von Belang ist, gewährt der Aufnahmestaat dem AMM-Personal Zugang zu — Gebäuden, Einrichtungen, Örtlichkeiten und Dienstfahrzeugen, die der Aufsicht des Aufnahmestaats unterliegen; — Dokumenten, Material und Informationen, über die er verfügt. Erforderlichenfalls werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Nummer 19 geschlossen. c) Der Missionsleiter und die indonesische Regierung konsultieren sich regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um eine enge, wechselseitige Verbindung auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Die indonesische Regierung kann einen Verbindungsbeamten für die AMM ernennen. d) Der Missionsleiter hat freien Zugang zu den Vertretern der lokalen, nationalen und internationalen Medien, um sich frei zur Tätigkeit der AMM und zur Durchführung der Mission zu äußern. Den Medien wird der gleiche ungehinderte Zugang zum Missionsleiter und seinem Sprecher eingeräumt. e) Der Missionsleiter hat das Recht auf Zugang zu den zur Verfügung stehenden Rundfunksystemen und -organisationen und das Recht, diese zu nutzen, und/oder seine Nachrichten mit eigenen Mitteln zu produzieren und zu verbreiten, um die einschlägigen Empfängerkreise in der Provinz Nanggroe Aceh Darussalam im Rahmen seiner Mission zu informieren, wobei er sich an die Vereinbarungen hält, die mit den relevanten Rundfunk- und Medienbetreibern getroffen werden. f) Die AMM erhält nach Maßgabe der indonesischen Gesetze und sonstigen Vorschriften Rechtspersönlichkeit, so dass sie ihr Mandat wirksam erfüllen und zu diesem Zweck insbesondere Bankkonten eröffnen, bewegliche und unbewegliche Gegenstände erwerben und über sie verfügen sowie als Partei in einem Gerichtsverfahren auftreten kann. 12.   Unterstützung durch die indonesische Regierung und Auftragsvergabe a) Die indonesische Regierung erklärt sich bereit, die AMM auf deren Ersuchen bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen zu unterstützen. b) Die indonesische Regierung stellt bei Bedarf und soweit verfügbar Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden, kostenlos bereit, sofern diese Einrichtungen für administrative und operative Tätigkeiten der AMM benötigt werden. c) Die indonesische Regierung leistet im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der Mission und unterstützt diese, einschließlich durch Bereitstellen von Einrichtungen für gemeinsame Unterbringung und von Ausrüstungen für die Experten der AMM. d) Die Hilfe und Unterstützung der indonesischen Regierung für die Mission erfolgt unter denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für das Personal der indonesischen Regierung. e) Das Recht, das auf die von der AMM in der Republik Indonesien geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt. 13.   Änderungen an den Einrichtungen a) Die AMM ist befugt, im Benehmen mit den zuständigen indonesischen Behörden, Einrichtungen entsprechend ihren operativen Erfordernissen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten. Die zuständigen indonesischen Behörden teilen der AMM eventuelle Einwände unverzüglich mit. b) Die indonesische Regierung kann von der AMM keine Entschädigung für die Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung von Einrichtungen verlangen. 14.   Verstorbene Mitglieder des AMM-Personals a) Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des AMM-Personals sowie ihres persönlichen Besitzes zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. b) Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der AMM darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der AMM und/oder des betreffenden Staates erfolgen. c) Die indonesische Regierung und die AMM arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des AMM-Personals möglichst umfassend zusammen. 15.   Kommunikation a) Die AMM hat das Recht, die für die Erfüllung ihres Mandats erforderliche Ausrüstung wie etwa Landkarten und Navigationsinstrumente, Beobachtungsinstrumente, Kameras, Videokameras und Ähnliches einzusetzen. b) Die AMM ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden der indonesischen Regierung zusammen, um Konflikte bei der Nutzung entsprechender Funkfrequenzen zu vermeiden. Die indonesische Regierung gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum. c) Die AMM hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, nach Absprache mit den indonesischen Behörden die erforderlichen Vorrichtungen zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Einrichtungen der AMM zu installieren, einschließlich des Verlegens von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke des Einsatzes. d) Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen kann die AMM die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein- und ausgehender Post der AMM und/oder des AMM-Personals treffen. 16.   Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust a) Die indonesische Regierung, die Entsendestaaten, die AMM und das AMM-Personal können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der AMM nicht haftbar gemacht werden. b) Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Eigentum der AMM über die zuständigen Behörden der indonesischen Regierung an die AMM zu richten, sofern es sich bei den Geschädigten um juristische oder natürliche Personen aus der Republik Indonesien handelt, oder an die zuständigen Behörden der Republik Indonesien, wenn die Geschädigten die AMM und das AMM-Personal sind. Entschädigungsansprüche können sowohl in Bezug auf vertragliche als auch in Bezug auf außervertragliche Haftung erhoben werden. c) Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der AMM und Vertretern der indonesischen Regierung zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen. 17.   Kontakt und Streitbeilegung a) Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Bestimmungen werden von dem Vertreter der AMM und den zuständigen Behörden der indonesischen Regierung gemeinsam geprüft. b) Kommt keine Einigung zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen ausschließlich auf diplomatischem Wege beigelegt. 18.   Sonstige Bestimmungen a) Soweit in diesen Bestimmungen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der AMM und des AMM-Personals Bezug genommen wird, ist die indonesische Regierung für deren Durchsetzung und Einhaltung durch ihre zuständigen örtlichen Behörden verantwortlich. b) Diese Bestimmungen bezwecken keine Abweichung von etwaigen Rechten eines Entsendestaats, und sind auch nicht in diesem Sinne auszulegen. 19.   Durchführungsmodalitäten Zum Zweck der Anwendung dieser Bestimmungen können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden der indonesischen Regierung zu schließen sind. “ Ich beehre mich, im Namen der EU zu bestätigen, dass sich die Europäische Union mit dem Inhalt Ihres Schreibens und der dazugehörigen Anhänge einverstanden erklärt und dass entsprechend Ihrem Vorschlag Ihr Schreiben und die dazugehörigen Anhänge sowie dieses Antwortschreiben eine rechtsverbindliche Übereinkunft darstellen. Wie in Ihrem Schreiben dargelegt, tritt diese Übereinkunft am Tag der Unterzeichnung dieses Schreibens in Kraft. Ferner möchte ich diese Gelegenheit nutzen, um der indonesischen Regierung für ihre Bereitschaft zu danken, diese Übereinkunft ab dem 15. September 2005 vorläufig anzuwenden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Empfang dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Javier SOLANA c.c: Dr. N. Hassan Wirajuda Minister for Foreign Affairs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.