Europäische Union

2004/32/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Porcelanas del Principado S.L. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 907) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0032. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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cht, dass die vorgesehene Kapitalerhöhung - sollte sie vorgenommen werden - keine staatliche Beihilfe darstellen würde. (52) Im Zusammenhang mit den Garantien (Maßnahmen 7, 10, 12 und 19) gibt die Beihilfeempfängerin an, dass Asturgar diese zu normalen marktüblichen Zinssätzen gewährte oder gewähren wird und daher nicht als Beihilfe einzustufen sind. (53) In Bezug auf die Zuschüsse der Maßnahmen 6 und 9 hält die Beihilfeempfängerin fest, dass sie eine bestehende Beihilfe darstellen, da sie durch eine von der Kommission genehmigte Beihilferegelung (regionale Investitionsbeihilferegelung)(11) abgedeckt sind. (54) Die Beihilfeempfängerin weist des Weiteren darauf hin, dass - auch wenn die Kommission zu dem Ergebnis kommt, dass alle Maßnahmen zu ihren Gunsten eine staatliche Beihilfe darstellen - diese mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre, da sie die in den geltenden Leitlinien(12) festgelegten Bestimmungen erfuellt. Erstens befand sich Porcelanas Principado im Dezember 2000 im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Schwierigkeiten. Zweitens gab es zum Zeitpunkt der Genehmigung der entsprechenden Maßnahmen einen Umstrukturierungsplan. Drittens wird angeführt, dass Porcelanas Principado ein KMU ist und dass daher gemäß den Leitlinien ein Kapazitätsabbau nicht erforderlich ist. Auf alle Fälle hält die Beihilfeempfängerin fest, dass keinerlei Kapazitätserweiterung, sondern lediglich eine Effizienzsteigerung in Erwägung gezogen wird. Viertens wird ausgeführt, dass sich die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt: i) Sie wurde nur dazu verwendet, die (staatlichen und privaten) Gläubiger zu bezahlen und Investitionen durchzuführen; ii) es liegt ein wesentlicher Beitrag des privaten Investors vor, der das Risiko einging, sein Eigenkapital zur Kapitalerhöhung einzubringen; iii) Porcelanas Principado zahlt regelmäßig die Kosten und Provisionen in Verbindung mit den Garantien und zahlt sein Darlehen sowie das nachrangige Darlehen zurück; iv) der überarbeitete Umstrukturierungsplan zeigt, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, eine ausgewogene Liquiditätssituation beizubehalten, und die Beihilfe nicht dazu verwenden wird, eine aggressive Preiskampagne zu starten. (55) Die Beihilfeempfängerin legte eine aktualisierte Finanzprognose vor, laut der die Rentabilitätsschwelle im Jahr 2004 erreicht werden soll (siehe Tabelle 7). Die Beihilfeempfängerin räumt ein, dass die Prognosen des ursprünglichen Umstrukturierungsplans zwar extrem optimistisch gewesen sein mögen, aber die aktualisierten Prognosen dafür umso präziser sind und auf dem im Zuge der mehrmonatigen engen Zusammenarbeit mit Porcelanas Principado erlangten fundierten Wissen von Porvasal beruhen. Die Beihilfeempfängerin wies darauf hin, dass diese Prognosen tatsächlich erreicht werden. (56) Die Beihilfeempfängerin übermittelte auch eine Marktanalyse, die die wichtigsten Merkmale des Keramik- und Porzellanmarkts in Spanien aufzeigte. Die Analyse unterscheidet nach den Endverbrauchern (Haushalte sowie Gastgewerbe) zwischen zwei Teilsektoren und bestätigt, dass mindestens 20 % der Umsätze mit Keramik und Porzellan im Gastgewerbe in Spanien aus Importen stammen. Die restlichen 80 % teilen sich folgendermaßen auf: TABELLE 5 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (57) Die Beihilfeempfängerin gibt an, dass der Anteil von Porcelanas Principado auf dem spanischen Markt auf 9 % sank, und bestätigt auch, dass das Unternehmen mit anderen Herstellern der Gemeinschaft in Wettbewerb steht (Costa Alegre und Vista Alegre, beide aus Portugal). (58) Schließlich beruft sich Porcelanas Principado auf die Umstrukturierungsmaßnahmen, die bereits im ursprünglichen Sanierungsplan genannt wurden, und legt sehr ausführliche Informationen und Unterlagen über ihre Vorgehensweise vor. VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE A. Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (59) Die aus staatlichen Mitteln stammende Beihilfe wurde oder wird Porcelanas Principado gewährt und verschafft diesem Unternehmen Vorteile gegenüber seinen Mitbewerbern. Wie anlässlich der Verfahrenseinleitung festgehalten, wird mit den von Porcelanas Principado vermarkteten Produkten innergemeinschaftlicher Handel betrieben, und es herrscht Wettbewerb zwischen den Herstellern. Porcelanas Principado bestätigte in seiner Stellungnahme, dass a) mindestens 20 % der Umsätze in Spanien mit Keramik und Porzellan für das Gastgewerbe aus Einfuhren stammen, b) das Unternehmen im Wettbewerb mit anderen Herstellern der Gemeinschaft (Costa Alegre und Vista Alegre, beide aus Portugal) steht. Daher wird davon ausgegangen, dass jegliche Beihilfe, die der Staat Porcelanas Principado gewährt, den Handel beeinträchtigt und den Wettbewerb verzerrt. (60) Bei der Einleitung und Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens betrachtete die Kommission Porcelanas Principado als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Spanien hat dies nie angefochten. (61) Bei der Einleitung und Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens ging die Kommission zunächst davon aus, dass mehrere Maßnahmen als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sind. Spanien sucht jedoch den Beihilfecharakter einiger Maßnahmen zu widerlegen. Diese Maßnahmen werden der Reihe nach geprüft. (62) Maßnahme 1: Ein Darlehen der SRPPA mit Gewinnbeteiligung ("Beteiligungsdarlehen") in Höhe von 0,601 Mio. EUR. Die SRPPA ist eine staatliche Einrichtung zur Förderung der regionalen Entwicklung in der Region Asturien. Sie steht zu 53,12 % im Eigentum der autonomen Regierung Asturiens (Principado de Asturias)(13). Die aus dem Akt hervorgehenden Tatsachen belegen, dass ihre Vorgehensweise im vorliegenden Fall dem Staat zuzuschreiben ist. Spanien hat diesen Punkt nie angefochten. (63) Im Fall der Insolvenz von Porcelanas Principado würde das Darlehen nach Befriedigung der anderen Gläubiger, aber noch bevor die Aktionäre irgendwelche Zahlungen erhalten, zurückgezahlt werden. Somit wird es als nachrangiges Darlehen eingestuft. (64) Das Darlehen wurde für einen Zeitraum von 7 Jahren gewährt, wovon die ersten beiden tilgungsfrei sind. Eine frühzeitige Rückzahlung des Darlehens ist aufgrund einer zwischen Porcelanas Principado und der SRPPA unterzeichneten "Liquiditätsvereinbarung" möglich. Das Darlehen wurde zu einem fixen Zinssatz von 5,143 % und einem variablen, gewinnabhängigen Zinssatz in Höhe von 0,75 % bei Gewinnen bis zu 0,3 Mio. EUR, in Höhe von 4,25 % bei Gewinnen bis zu 0,75 Mio. EUR und in Höhe von 9,5 % bei Gewinnen über 1,2 Mio. EUR gewährt. Bis zum Jahr 2004 wird jedoch mit keinerlei Gewinn gerechnet (siehe Tabelle 7 weiter unten). Man kann daher davon ausgehen, dass der Zinssatz für mindestens 4 Jahre 5,143 % betragen wird. Dieser Zinssatz liegt unter dem geltenden Referenzzinssatz von 6,33 %(14) und wird mindestens 4 Jahre lang darunter bleiben. Die spanischen Behörden bestätigten, dass für dieses Darlehen keine Besicherung vorgesehen war. (65) Nach spanischen Angaben wurde das Darlehen gewährt, als es bereits Schwierigkeiten gab, aber die Krise noch nicht publik war, da die Jahresergebnisse für 2000 erst Ende 2001 veröffentlicht wurden. Die spanischen Behörden scheinen zwischen einer Krisensituation und Schwierigkeiten zu unterscheiden. Dies scheint auf die spanische Fassung der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zurückzuführen zu sein, in der der Ausdruck "empresa en crisis" (Unternehmen in einer Krisensituation) verwendet wird. Die verschiedenen Sprachversionen der Leitlinien sehen jedoch in keiner Weise eine unterschiedliche Behandlung von Unternehmen mit gravierenden Schwierigkeiten und von Unternehmen in Krisensituationen vor. Tatsächlich wurden die Leitlinien 1999 von der Kommission auf der Grundlage der Fassungen in drei Arbeitssprachen - Französisch, Englisch und Deutsch - angenommen. Die darin verwendeten Ausdrücke lauten konkret: "entreprise en difficulté", "firm in difficulty" und "Unternehmen in Schwierigkeiten"; sie haben alle drei die gleiche Bedeutung. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass eine Sprachversion zu keinen Unterschieden in der Behandlung der Unternehmen in einem bestimmten Mitgliedstaat führen darf. Die Logik des Systems setzt eine einheitliche Herangehensweise voraus. Demnach war Porcelanas Principado ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien, unabhängig davon, ob zum gegebenen Zeitpunkt offiziell von einer Krise die Rede war oder nicht. (66) Die Tatsache, dass sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung - wie von den spanischen Behörden zugegeben - in Schwierigkeiten befand, reicht aus, um von einem umsichtigen Darlehensgeber eine besonders vorsichtige Vorgehensweise zu erwarten. Dies war hier nicht der Fall, da das Darlehen, das nach der Befriedigung der übrigen Gläubiger zurückzuzahlen war, unter dem Referenzzinssatz und ohne Sicherheit gewährt wurde. Es ist unwichtig, ob die Schwierigkeiten des Unternehmens allgemein bekannt waren oder nicht; es obliegt dem Darlehensgeber, die angemessene Sorgfalt walten zu lassen hat. (67) Die Beihilfeempfängerin stellt den Beihilfecharakter dieses Darlehens in Frage, da parallel dazu eine private Kapitalaufstockung in derselben Höhe vorgenommen wurde (Maßnahme 2). Ihrer Meinung nach sollte die Tatsache, dass beide Maßnahmen gleichzeitig und unter ähnlichen Bedingungen angenommen wurden, ausreichen, damit die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe ausschließt. Des Weiteren gibt die Beihilfeempfängerin an, dass im Konkursfall dieses Darlehen nach Befriedigung aller Gläubiger, aber vor Auszahlung der Anteile an die Aktionäre zurückgezahlt würde, was genau dem Wesen von Maßnahme 2 entspreche. Die Beihilfeempfängerin stellt jedoch fest, dass dieses Darlehen unter Bedingungen gewährt wurde, die für die SRPPA günstiger sind als diejenigen bei der Kapitalaufstockung durch Porvasal (Maßnahme 2). Schließlich erinnert die Beihilfeempfängerin daran, dass die SRPPA das Vorliegen eines Sanierungsplans und die Beteiligung durch Porvasal berücksichtigte. (68) Wie die Kommission in der Mitteilung über die "Anwendung der Artikel 92 [87] und 93 [88] EWG- [EG]-Vertrag auf staatliche Holdinggesellschaften"(15) festhält, liegt keine staatliche Beihilfe vor, wenn eine Kapitalzufuhr unter Bedingungen stattfindet, die für einen privaten, unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Investor akzeptabel wären. Dies gilt grundsätzlich in Fällen, in denen die Beteiligung der öffentlichen Hand an einer Gesellschaft erhöht werden soll, solange sich das zugeführte Kapital proportional zur Anzahl der Aktien im Besitz des Staates verhält und eine Kapitalzufuhr durch einen privaten Aktionär damit einhergeht. Die Beteiligung des privaten Investors muss von realer wirtschaftlicher Bedeutung sein. Bei einigen Anteilskäufen kann man jedoch nicht von vornherein sagen, ob sie eine staatliche Beihilfe darstellen oder nicht. Unter bestimmten Umständen wird angenommen, dass es sich tatsächlich um eine staatliche Beihilfe handelt. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn die Behörden parallel zu anderen Arten von Maßnahmen, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anzumelden sind, eine Beteiligung erwerben oder wenn es sich um die Beteiligung in einer Branche, in der es besondere Schwierigkeiten gibt, handelt. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass das nachrangige Darlehen gemeinsam mit anderen Maßnahmen, die als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (siehe folgende Absätze) betrachtet werden, gewährt wurde und dass sich Porcelanas Principado zum Zeitpunkt der Gewährung in Schwierigkeiten befand. (69) Die Kommission räumt an, dass das nachrangige Darlehen mit einer Kapitalerhöhung des Hauptaktionärs einherging. Im Konkursfall würde die Kapitalzufuhr nach dem nachrangigen Darlehen zurückgezahlt werden. In Anbetracht des geringen Anlagevermögens des Unternehmens ist es jedoch fraglich, ob es überhaupt zurückgezahlt werden würde. Des Weiteren vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Lage der Porvasal und der SRPPA nicht miteinander verglichen werden können. Nachdem sich Porvasal als Hauptaktionär zu einer Kapitalspritze für die Porcelanas Principado verpflichtet fühlte, um die Insolvenz des Unternehmens abzuwenden, war keine Intervention seitens des Staates zur Absicherung von Investitionen erforderlich. Daraus kann man schließen, dass Porvasal bei einer Insolvenz von Porcelanas Principado damit rechnen müsste, mit Forderungen in einer Höhe konfrontiert zu werden, die gezwungenermaßen das zugeführte Kapital übersteigen würden. Demnach war es für Porvasal die wirtschaftlich gangbarere Lösung, der Porcelanas Principado neues Kapital zuzuführen als die Anmeldung der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zuzulassen. Die SRPPA hingegen war nicht durch derartige Überlegungen eingeschränkt. Demnach kann das Verhalten der SRPPA nicht mit dem von Porvasal verglichen werden. (70) In Anbetracht dieser Feststellungen gelangt die Kommission zum Schluss, dass ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Investor einem Unternehmen in Schwierigkeiten kein nachrangiges Darlehen zu einem Zinssatz unter dem Referenzzinssatz gewährt hätte, für das bis mindestens 2004 kein ausgleichender Ertrag vorgesehen und keine wesentlichen Sicherheiten verlangt werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Verhalten der SRPPA nicht mit dem eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Investors verglichen werden kann, da das nachrangige Darlehen parallel zu anderen Beihilfemaßnahmen (siehe folgende Absätze) gewährt wurde. Daher bleibt die Kommission bei ihrer Meinung, dass dieses Darlehen Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält. (71) Maßnahme 3 besteht aus einer geplanten Kapitalzufuhr der SRPPA, die an die Entscheidung des Privatinvestors (Porvasal) über eine Kapitalzufuhr in derselben Höhe an das Unternehmen (Maßnahme 4) geknüpft ist. Spanien bestätigte auch, dass die SRPPA durch jede künftige Beteiligung an Porcelanas Principado Bezugsrechte erhalten würde. Weiterhin halten die spanischen Behörden fest, dass die Bedingungen, unter denen diese Kapitalerhöhung stattfinden soll, in einem Rückkaufvertrag festgelegt werden, in dem der Preis dem höchsten der folgenden Werte entspricht: theoretischer Buchwert oder um den Euribor + 1,5 % erhöhter Nominalwert. Die Kommission räumt ein, dass diese Kapitalzufuhr noch nicht durchgeführt wurde, da man die Entscheidung der Kommission abwartet. Die Kommission stellt weiterhin fest, dass auch Porvasal die Kapitalzufuhr noch nicht vorgenommen hat, da das Unternehmen ebenfalls die Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit des gesamten Umstrukturierungspakets abwartet. (72) Die spanischen Behörden betonen, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, da das Verhalten der SRPPA durchaus mit dem von Porvasal vergleichbar sei. Die Kommission vertritt dennoch die Ansicht, dass die beabsichtigte Kapitalzufuhr nicht isoliert, sondern in Verbindung mit dem nachrangigen Darlehen der Maßnahme 1 zu betrachten ist. Beide Maßnahmen sind Teil ein und desselben Vorhabens, das das Ziel verfolgt, das Unternehmen Porcelanas Principado für die Zeit seiner Umstrukturierung mit den entsprechenden finanziellen Grundlagen auszustatten. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass dieselben Argumente, aufgrund deren die Maßnahme 1 als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden kann, auch für die beabsichtigte Kapitalzufuhr der SRPPA gelten. (73) Maßnahme 5 ist ein Darlehen von Bancaja, einer nicht auf Gewinn ausgerichteten Finanzgruppe, die aus verschiedenen Sparkassen (80 %), Banken und verschiedenen Dienstleistungs- und Versorgungsunternehmen(16) besteht. Sparkassen sind als private Stiftungen gegründete Kreditinstitute, die einen Teil ihres Gewinns sozialen Zwecken widmen. Im Fall von Bancaja sind dies die Eingliederung von Jugendlichen in den Arbeitsmarkt, die Unterstützung der freiwilligen Sozialarbeit, die Organisation von Vorträgen, Ausstellungen und anderen Aktivitäten. Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates der Sparkassen befinden sich in der Regel Vertreter der Regionalbehörden. Im Fall von Bancaja setzt sich die Generalversammlung aus der Generalitat Valenciana (28 %), den Sparern (28 %), kommunalen Unternehmen (28 %), Arbeitnehmern (11 %) und der Real Sociedad Económica de Amigos del País Valenciano (5 %) zusammen. Die Tatsache, dass öffentliche Einrichtungen direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können, bedeutet nicht automatisch, dass der Staat in diesem konkreten Fall die Kontrolle ausübt. In Wirklichkeit müssen die Sparkassen gezwungenermaßen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen agieren, und die aus der Akte hervorgehenden Tatsachen geben keinerlei Hinweis darauf, dass im Fall des Darlehens von Bancaja die öffentliche Hand in irgendeiner Form Einfluss ausgeübt hätte(17). (74) Dieses Darlehen wurde für 7 Jahre zu einem Zinssatz von 5,75 % gewährt, der alle drei Monate auf der Grundlage des 3-Monats-Euribor + 1,25 %(18) angepasst wird. Es ist in monatlichen Raten ab dem Zeitpunkt der ersten Auszahlung zurückzuzahlen. Außerdem wird festgestellt, dass das Darlehen unter der Bedingung eingeräumt wird, dass eine Garantie über 50 % seiner Summe vorgelegt (Maßnahme 7) und ein Zuschuss gewährt wird, mit dem 40 % der Investitionen abgedeckt werden sollen (Maßnahme 6). Bei diesen Maßnahmen sind die Vorteile zugunsten des Unternehmens zu suchen. (75) Die Maßnahmen 6, 9 und 11 betreffen nicht rückzahlbare Zuschüsse der Autonomen Gemeinschaft Asturien. Wie in der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens festgehalten, werden diese Maßnahmen als Beihilfe betrachtet, was Spanien nicht in Frage stellt. Im Zusammenhang mit den Maßnahmen 6 und 9 (wobei Letztere noch nicht von den Regionalbehörden bewilligt wurde) vertreten die spanischen Behörden die Ansicht, dass sie durch eine genehmigte Beihilferegelung abgedeckt sind. Ihre Einstufung als bestehende Beihilfe wird im folgenden Abschnitt geprüft. (76) Maßnahme 8 betrifft ein Darlehen der IDAE. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung, die dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen untersteht und mit der Förderung von Energiesparmaßnahmen und der Nutzung von erneuerbaren Energien in Spanien(19) betraut ist. Das Darlehen stammt somit aus staatlichen Mitteln und räumte dem Unternehmen einen Vorteil ein, den es in Anbetracht seiner Schwierigkeiten von einem marktwirtschaftlich handelnden Akteur nicht bekommen hätte. Aus diesem Grund wird diese Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet. (77) Maßnahmen 7, 10, 12 und 19: Garantien von Asturgar. Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme 19 noch nicht bewilligt wurde und dass Maßnahme 10 lediglich vorgesehen ist. (78) Bei der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens konnte die Kommission ausgehend von den übermittelten Informationen nicht ausschließen, dass Asturgar, ein privates Finanzinstitut, vom öffentlichen Sektor kontrolliert wird, zumal die Autonome Gemeinschaft Asturien sein Referenzaktionär zu sein schien. Außerdem war die Kommission nicht über die Bedingungen, zu denen die Garantien eingeräumt wurden, informiert worden. Daher betrachtete die Kommission diese Garantien in ihrer vorläufigen Würdigung als staatliche Beihilfe. (79) Das Kapital von Asturgar lässt sich folgendermaßen aufschlüsseln (Zahlen von 2001): TABELLE 6 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (80) Die spanischen Behörden geben zu, dass das Fürstentum Asturien (Principado de Asturias) derzeit 43,9 % des Kapitals von Asturgar hält. Das mit der Autonomen Gemeinschaft Asturien verbundene Instituto de Fomento Regional führt den Vorsitz in der Asturgar. Die Region Asturien scheint als Referenzaktionär auf. Nach der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens legten die spanischen Behörden jedoch neue Angaben dazu vor. Laut Statut von Asturgar ist es verboten, dass institutionelle Gesellschafter die Kontrolle monopolisieren. Die spanischen Behörden erklären, dass das Kapital keinen Einfluss auf den Entscheidungsprozess bei Asturgar habe. Nach den übermittelten Informationen werden die Entscheidungen vom Verwaltungsrat getroffen, in dem jedes Mitglied nur eine Stimme hat, unabhängig von der Beteiligung am Kapital von Asturgar. Von den 14 Mitgliedern des Verwaltungsrates von Asturgar stammen nur vier aus der Regionalregierung von Asturien. Daher hat die Regionalregierung nur eine kleine Minorität der Stimmrechte. (81) In einem Beschäftigungspakt ("Pacto interinstitucional por el empleo") des regionalen Arbeitsministeriums ("Consejería de Trabajo y Promoción del Empleo") ist jedoch festgelegt, dass für alle regionalen Förderungsmittel das regionale Ministerium für Industrie, Handel und Tourismus ("Consejería de Industria, Comercio y Turismo") zuständig ist, und zwar über folgende Einrichtungen: Instituto de fomento regional, Servicio de asesoramiento y promoción empresarial, SRPPA, und Asturgar(20). Asturgar präsentiert sich somit als eine mit der Regionalregierung Asturiens verbundene Einrichtung. (82) In Bezug auf die Bedingungen der Garantien teilten die spanischen Behörden der Kommission nach der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens mit, dass Asturgar von Porcelanas Principado eine jährliche Prämie von 1 % plus einer Provision in Höhe von 0,50 % der Transaktionskosten verlangte. Weiterhin seien die Unternehmen verpflichtet, eine Beteiligung am Kapital der Asturgar zu erwerben, wenn sie weitere Garantien von Asturgar erhalten wollen. Diese Beteiligung hängt von der Höhe des durch die Garantie gesicherten Betrags ab. So kaufte Porcelanas Principado Aktien in Höhe von 10217 EUR für die beiden gewährten Garantien (Maßnahmen 7 und 12). (83) Die Kommission stellt jedoch fest, dass gemäß den ihr übermittelten Informationen für Garantien von Garantiegemeinschaften eine Prämie zwischen 0,5 % und 1,5 % pro Quartal und eine Provision von 0,5 %(21) verlangt werden. Dies würde bedeuten, dass die Bedingungen für die Garantien von Asturgar an Porcelanas Principado günstiger waren als die Marktbedingungen. Die Erklärung dafür könnte in einer Aussage auf der Website des Instituto de desarrollo económico del Principado de Asturias "IDEPA" zu finden sein, wonach die Kosten für die Garantien von Asturgar dank der Subventionen der Regionalbehörden sehr niedrig sind(22). In dem vorerwähnten Beschäftigungspakt wird festgehalten, dass zur Unterstützung tragfähiger Projekte der Asturgar Mittel zur Verfügung gestellt werden, um ihre Position zu stärken und es der Institution zu erlauben, neue Risiken einzugehen(23). (84) In Anbetracht der obigen Ausführungen kann die Kommission nicht ausschließen, dass der Vorteil der Asturgar gewährten Subventionen über die Garantien, die zu Konditionen eingeräumt werden, die sich ein nach marktwirtschaftlichen Kriterien handelnder Wirtschaftsteilnehmer ohne Subventionen nicht erlauben könnte, an die Porcelanas Principado übertragen wird. Diese Subventionen der Autonomen Gemeinschaft Asturien werden Asturgar mit dem Ziel der Förderung der Regionalentwicklung gewährt. Daher vertritt die Kommission weiterhin die Meinung, die sie in der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens dargelegt hatte, dass diese Garantien ein Beihilfeelement enthalten. Dieses Beihilfeelement kann bis zu 100 % der mit den Garantien abgesicherten Darlehen ausmachen, da in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften Folgendes vorgesehen ist: "Ist es bei Übernahme der Garantie sehr wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht wird nachkommen können, z. B., weil er in finanziellen Schwierigkeiten ist, so kann der Wert der Garantie genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist"(24). (85) Schließlich muss die Kommission prüf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.